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Rechtsgebiet

Werkmängel

80 von 189 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Das Recht der Werkmängel bildet das Zentrum der baurechtlichen Praxis. Entspricht das Bauwerk nicht dem Vertrag oder den anerkannten Regeln der Technik, geht es für Bauherrn und Bauunternehmer oft um enorme Summen für die Mängelbeseitigung.

Der Mangelbegriff ist in § 633 Abs. 2 BGB exakt definiert. Ein Werk ist mangelfrei, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (subjektiver Fehlerbegriff). Fehlt diese, muss es sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine übliche Beschaffenheit aufweisen. Ein Mangel ist z. B. ein undichtes Dach oder unzureichende Schalldämmung (DIN-Verstoß).

Liegt ein Mangel vor, hat der Bauherr nach § 634 BGB abgestufte Gewährleistungsrechte. Primär gilt der Anspruch auf Nacherfüllung (§ 635 BGB): Der Unternehmer darf (und muss) den Mangel auf eigene Kosten beseitigen („Recht zur zweiten Andienung“). Setzt der Bauherr erfolglos eine Frist, darf er den Mangel selbst (durch Drittfirmen) beseitigen lassen und Vorschuss fordern (§ 637 BGB), mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verjährung beträgt bei Bauwerken regulär fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) ab Bauabnahme.

Übersichtsartikel · Was ist Werkmängel?1 von 3
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Normale Abnutzung oder Verschleiß begründen hingegen nur ausnahmsweise einen Baumangel. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Werkmängel?2 von 3
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Durch eine mangelhafte Werkleistung entsteht dem Auftraggeber ein Schaden. Dieser liegt im verursachten Mangel selbst. Es ist nicht erforderlich, dass der Mangel einen weiteren Schaden verursacht. Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Werkmängel?3 von 3
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt … Weiterlesen ›

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Privates Baurecht und Werkvertragsrecht“.

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Häufige Rechtsfragen im Bereich Werkmängel

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Wann verjähren Mängelansprüche bei einem Bauwerk nach dem BGB?

Mängelansprüche verjähren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Die Verjährung beginnt gemäß § 634a Abs. 2 BGB in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme des Werkes. Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, verjähren die Ansprüche nach § 634a Abs. 3 S. 1 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Welche Rechte hat der Besteller bei Mängeln am Bauwerk?

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller nach § 634 BGB, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach § 635 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangen, nach § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung nach § 638 BGB mindern sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Was bewirkt die Abnahme beim Werk- und Bauvertrag?

Der Besteller ist nach § 640 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB). Mit der Abnahme wird gemäß § 641 Abs. 1 S. 1 BGB die Vergütung fällig, und bis zur Abnahme trägt der Unternehmer nach § 644 Abs. 1 S. 1 BGB die Gefahr.

Wann gilt ein Werk mangels Rückmeldung als abgenommen (fiktive Abnahme)?

Als abgenommen gilt ein Werk nach § 640 Abs. 2 S. 1 BGB auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen gemäß § 640 Abs. 2 S. 2 BGB nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat.

Was ist ein Verbraucherbauvertrag und welches Widerrufsrecht besteht?

Verbraucherbauvertrag ist nach § 650i Abs. 1 BGB ein Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird; er bedarf der Textform (§ 650i Abs. 2 BGB). Dem Verbraucher steht bei einem Verbraucherbauvertrag gemäß § 650l S. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet.

Rechtslexikon: Wichtige Begriffe im Werkmängel

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