Rechtsgebiet
Werkmängel
80 von 189 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das Recht der Werkmängel bildet das Zentrum der baurechtlichen Praxis. Entspricht das Bauwerk nicht dem Vertrag oder den anerkannten Regeln der Technik, geht es für Bauherrn und Bauunternehmer oft um enorme Summen für die Mängelbeseitigung.
Der Mangelbegriff ist in § 633 Abs. 2 BGB exakt definiert. Ein Werk ist mangelfrei, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (subjektiver Fehlerbegriff). Fehlt diese, muss es sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine übliche Beschaffenheit aufweisen. Ein Mangel ist z. B. ein undichtes Dach oder unzureichende Schalldämmung (DIN-Verstoß).
Liegt ein Mangel vor, hat der Bauherr nach § 634 BGB abgestufte Gewährleistungsrechte. Primär gilt der Anspruch auf Nacherfüllung (§ 635 BGB): Der Unternehmer darf (und muss) den Mangel auf eigene Kosten beseitigen („Recht zur zweiten Andienung“). Setzt der Bauherr erfolglos eine Frist, darf er den Mangel selbst (durch Drittfirmen) beseitigen lassen und Vorschuss fordern (§ 637 BGB), mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verjährung beträgt bei Bauwerken regulär fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) ab Bauabnahme.
Normale Abnutzung oder Verschleiß begründen hingegen nur ausnahmsweise einen Baumangel. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Weiterlesen ›
Durch eine mangelhafte Werkleistung entsteht dem Auftraggeber ein Schaden. Dieser liegt im verursachten Mangel selbst. Es ist nicht erforderlich, dass der Mangel einen weiteren Schaden verursacht. Weiterlesen ›
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Privates Baurecht und Werkvertragsrecht“.
Schlüsselnormen
- § 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 633 BGB Sach- und Rechtsmangel
- § 635 BGB Nacherfüllung
- § 649 BGB Kostenanschlag
- § 632 BGB Vergütung
- § 641 BGB Fälligkeit der Vergütung
- § 640 BGB Abnahme
- § 638 BGB Minderung
- § 637 BGB Selbstvornahme
- § 648a BGB Kündigung aus wichtigem Grund
- § 645 BGB Verantwortlichkeit des Bestellers
- § 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche
- § 651 BGB (jetzt § 650)
- § 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers
- § 642 BGB Mitwirkung des Bestellers
- § 639 BGB Haftungsausschluss
- § 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 651a BGB Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
- § 651f BGB Änderungsvorbehalte; Preissenkung
- § 651h BGB Rücktritt vor Reisebeginn
- § 632a BGB Abschlagszahlungen
- § 651c BGB Verbundene Online-Buchungsverfahren
- § 651d BGB Informationspflichten; Vertragsinhalt
- § 643 BGB Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
- § 650 BGB Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
- § 651g BGB Erhebliche Vertragsänderungen
- § 644 BGB Gefahrtragung
- § 651i BGB Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
- § 651k BGB Abhilfe
- § 650f BGB Bauhandwerkersicherung
- § 651e BGB Vertragsübertragung
- § 646 BGB Vollendung statt Abnahme
- § 647 BGB Unternehmerpfandrecht
- § 651m BGB Minderung
- § 651j BGB Verjährung
- § 651l BGB Kündigung
- § 641a BGB (weggefallen)
- § 650a BGB Bauvertrag
- § 651b BGB Abgrenzung zur Vermittlung
- § 650i BGB Verbraucherbauvertrag
- § 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
- § 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften
- § 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
- § 651n BGB Schadensersatz
- § 650e BGB Sicherungshypothek des Bauunternehmers
- § 650o BGB Abweichende Vereinbarungen
- § 651p BGB Zulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung
- § 651y BGB Abweichende Vereinbarungen
- § 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
- § 650l BGB Widerrufsrecht
- § 650n BGB Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
- § 650q BGB Anwendbare Vorschriften
- § 650r BGB Sonderkündigungsrecht
- § 650b BGB Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
- § 650h BGB Schriftform der Kündigung
- § 650j BGB Baubeschreibung
- § 650k BGB Inhalt des Vertrags
- § 650m BGB Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs
- § 650s BGB Teilabnahme
- § 650t BGB Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer
- § 651q BGB Beistandspflicht des Reiseveranstalters
- § 651w BGB Vermittlung verbundener Reiseleistungen
- § 647a BGB Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft
- § 650d BGB Einstweilige Verfügung
- § 650v BGB Abschlagszahlungen
- § 651o BGB Mängelanzeige durch den Reisenden
- § 651r BGB Insolvenzsicherung; Sicherungsschein
- § 651s BGB Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
- § 651t BGB Rückbeförderung; Vorauszahlungen
- § 651u BGB Gastschulaufenthalte
- § 651v BGB Reisevermittlung
- § 651x BGB Haftung für Buchungsfehler
- § 15 HOAI Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
- § 4 HOAI Anrechenbare Kosten
- § 8 HOAI Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
- § 7 HOAI Honorarvereinbarung
- § 10 HOAI Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
- § 33 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars
- § 34 HOAI Leistungsbild Gebäude und Innenräume
Aktuelle Urteile
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Werkmängel
Alle Fragen im FAQ ›Wann verjähren Mängelansprüche bei einem Bauwerk nach dem BGB?
Mängelansprüche verjähren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Die Verjährung beginnt gemäß § 634a Abs. 2 BGB in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme des Werkes. Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, verjähren die Ansprüche nach § 634a Abs. 3 S. 1 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Welche Rechte hat der Besteller bei Mängeln am Bauwerk?
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller nach § 634 BGB, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach § 635 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangen, nach § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung nach § 638 BGB mindern sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Was bewirkt die Abnahme beim Werk- und Bauvertrag?
Der Besteller ist nach § 640 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB). Mit der Abnahme wird gemäß § 641 Abs. 1 S. 1 BGB die Vergütung fällig, und bis zur Abnahme trägt der Unternehmer nach § 644 Abs. 1 S. 1 BGB die Gefahr.
Wann gilt ein Werk mangels Rückmeldung als abgenommen (fiktive Abnahme)?
Als abgenommen gilt ein Werk nach § 640 Abs. 2 S. 1 BGB auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen gemäß § 640 Abs. 2 S. 2 BGB nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat.
Was ist ein Verbraucherbauvertrag und welches Widerrufsrecht besteht?
Verbraucherbauvertrag ist nach § 650i Abs. 1 BGB ein Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird; er bedarf der Textform (§ 650i Abs. 2 BGB). Dem Verbraucher steht bei einem Verbraucherbauvertrag gemäß § 650l S. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet.