Architektenrecht
Die Leistung des Architekten besteht je nach Ausgestaltung des Vertrages in der Errichtung des im Bauplan verkörperten geistigen und baurechtlich genehmigungsfähigen Werkes. Geschuldet wird in der Regel der Erfolg.
Weitere Pflichten können sein: die Bauplanung, -leitung und -aufsicht sowie Gutachtenerstellung.
Der Haftungsumfang des Architekten ist ebenfalls einzelfallabhängig. So haftet der Architekt u.a. für Planungs- und Organisationsfehler, die Zuverlässigkeit der Bauhandwerker, mangelhafte Beratung, fehlerhafte Kostenermittlung und die objektive Klärung von Mängelursachen und deren Behebung. Für Mängel des Bauwerkes hat der Architekt einzustehen, wenn sie durch eine fehlerhafte Planung oder eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Bauaufsicht verursacht worden sind.
Der Architekt kann Erfüllungsgehilfe des Baubetreuers sein.
Auf der anderen Seite hat auch das ausführende Unternehmen oft genug mit unerwünschten Problemen zu kämpfen. So führen zunächst nur undeutliche und sich dann während des Bauablaufes ständig ändernde Wünsche und Vorgaben des Auftraggebers für den Auftragnehmer oftmals zu erheblichen Schwierigkeiten. Auch lässt die Zahlungsmoral auf Seiten der Auftraggeber in vielen Fällen zu wünschen übrig und bringt so das ausführende Unternehmen nicht selten in eine existenzbedrohende Lage.
Bei Bauvorhaben existiert demnach regelmäßig ein hoher Bedarf an juristischer Beratung, ganz gleich ob diese baubegleitend oder nachträglich bei der Auseinandersetzung von Bauherren und Baufirmen statt findet.
Gut beraten ist also,
Diese Aufgaben werden von den Rechtsanwälten Streifler & Kollegen gern übernommen und in enger Zusammenarbeit mit Ihnen und den sie beratenden wirtschaftlichen, technischen oder baubetrieblichen Experten gelöst.