Graduiertenförderungsverordnung - GFDV | § 7 Vermögen des Stipendiaten
Graduiertenförderungsverordnung - GFDV | § 7 Vermögen des Stipendiaten
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Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung Inhaltsverzeichnis
(1) Hat der Stipendiat für das Kalenderjahr der Antragstellung, die der Bewilligung zugrunde liegt, Vermögensteuer zu entrichten, so vermindert sich sein monatliches Stipendium um 2 vom Hundert seines steuerpflichtigen Vermögens.
(2) Tritt eine Änderung der Vermögensverhältnisse ein, die zu einer Neuveranlagung oder Nachveranlagung zur Vermögensteuer führt, so ist das Stipendium entsprechend dem Betrag, für den Vermögensteuer künftig zu entrichten ist, neu festzusetzen.
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published on 05/04/2011 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Karlsruhe vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der
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