Graduiertenförderungsverordnung - GFDV | § 4 Förderung von Auslandsaufenthalten

Graduiertenförderungsverordnung - GFDV | § 4 Förderung von Auslandsaufenthalten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Zuschläge können, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, nach Maßgabe des § 3 auch für die Kosten von Reisen ins Ausland und innerhalb des Auslandes gewährt werden. Abweichungen von § 3 Abs. 3 Satz 1 sind zulässig, sofern die Benutzung der dort bezeichneten Beförderungsmittel nicht zumutbar ist. Kosten, die durch die Benutzung wissenschaftlicher Einrichtungen im Ausland entstehen, können ersetzt werden.

(2) Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung können bei Reisen, auch soweit ihre Dauer 3 Monate überschreitet, Auslandszulagen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt werden.

(3) Die Aufenthaltsorte werden Zonen zugeteilt. Maßgebend ist die auf Grund des § 25 des Bundesbesoldungsgesetzes vorgenommene Zuteilung der ausländischen Dienstorte. Ist der Aufenthaltsort des Stipendiaten hiernach nicht zugeteilt, so wird die Zone zugrunde gelegt, die für den Ort des Aufenthaltslandes vorgesehen ist, der der niedrigsten Zone zugeteilt ist.

(4) Auslandszulagen können bis zur Höhe der folgenden Tagessätze gewährt werden:

Zone1. bis 14. Reisetag15. bis 30. Reisetagab 31. Reisetag
Beträge in Deutscher Mark
I24188
II3022,5012
III403015
IV5037,5018
V-VII604520
VIII-X604522

(5) Vom einunddreißigsten Reisetag an können zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden das Grundstipendium und die Auslandszulage um den Vomhundertsatz erhöht werden, um den die Bezüge von Angehörigen des auswärtigen Dienstes bei Auslandsaufenthalten erhöht werden (Kaufkraftausgleich).

(6) Die Zonenzuteilung der Aufenthaltsorte und der Kaufkraftausgleich richten sich nach den Festsetzungen, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres gelten. Spätere Änderungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zu einer Erhöhung oder Verminderung des Grundstipendiums sowie der Auslandszulage und des Kaufkraftausgleichs um insgesamt mehr als 20 vom Hundert führen würden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Für Sachkosten, mit Ausnahme von Druckkosten, sowie für Reisekosten im Inland, deren Aufwendung für die Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens notwendig und deren Deckung dem Stipendiaten nicht zuzumuten ist, können Zuschläge gewährt werde
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 14/10/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.4.2015 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 14.10.2015 abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die
published on 05/04/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der
published on 23/11/2005 00:00

Tatbestand   1  Streitig ist, ob die von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Für Sachkosten, mit Ausnahme von Druckkosten, sowie für Reisekosten im Inland, deren Aufwendung für die Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens notwendig und deren Deckung dem Stipendiaten nicht zuzumuten ist, können Zuschläge gewährt werden. Sie sollen...