Graduiertenförderungsverordnung - GFDV | § 6 Anrechnungsfreie Beträge

Graduiertenförderungsverordnung - GFDV | § 6 Anrechnungsfreie Beträge
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(1) Vom Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten wird die Einkommensteuer abgezogen, die auf das nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 anzurechnende Einkommen entfällt. Dabei ist bei verheirateten Stipendiaten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, die Einkommensteuer-Splittingtabelle zugrunde zu legen und der so ermittelte Betrag im Verhältnis der Einkünfte auf die Ehegatten aufzuteilen. In allen anderen Fällen ist die Grundtabelle zugrunde zu legen.

(2) Vom Einkommen des Stipendiaten bleiben im Kalenderjahr ferner anrechnungsfrei:

1.
Honorare für Vorträge und Veröffentlichungen bis zu 1.200 Deutsche Mark und Kapitalerträge bis zu 300 Deutsche Mark, soweit beide Freibeträge zusammen 1.200 Deutsche Mark nicht überschreiten,
2.
Vergütungen für eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes insgesamt bis zu 4.800 Deutsche Mark,
3.
Vergütungen, die die Hochschule oder eine ihrer Einrichtungen aus eigenen Mitteln für die in der Bearbeitung des wissenschaftlichen Vorhabens liegende Forschungsleistung des Stipendiaten zahlt, bis zu 4.800 Deutsche Mark, wenn die Vergütung erforderlich ist, um den Bewerber für die wissenschaftliche Arbeit an der Hochschule zu gewinnen und gewährleistet ist, daß seine Arbeitskraft nicht für förderungsfremde Zwecke in Anspruch genommen wird. Zahlt der bisherige Dienstherr oder Arbeitgeber des Stipendiaten einen Teil der Bezüge fort, ohne seine Dienste in Anspruch zu nehmen, so bleiben diese bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Einkommen und dem gewährten Stipendium anrechnungsfrei.

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(1) Das Einkommen des Stipendiaten wird auf das Stipendium angerechnet. Das Einkommen seines Ehegatten wird zu zwei Dritteln des Betrages angerechnet, um den es 12.000 Deutsche Mark im Jahr übersteigt. (2) Ist der Stipendiat oder sein Ehegatte ni
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published on 14/10/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.4.2015 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 14.10.2015 abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die
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(1) Das Einkommen des Stipendiaten wird auf das Stipendium angerechnet. Das Einkommen seines Ehegatten wird zu zwei Dritteln des Betrages angerechnet, um den es 12.000 Deutsche Mark im Jahr übersteigt. (2) Ist der Stipendiat oder sein Ehegatte nicht zur...