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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsvorschrift

Zeitreise: 25.11.2003‹ § 14a§ 16 ›

Für Stipendien, die vor dem 1. Januar 1976 gewährt worden sind, gilt bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung fort.

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