Graduiertenförderungsverordnung - GFDV | § 2 Familienzuschlag
Graduiertenförderungsverordnung - GFDV | § 2 Familienzuschlag
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Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung Inhaltsverzeichnis
Der Stipendiat erhält auf Antrag zu dem Grundstipendium einen Familienzuschlag von 200 Deutsche Mark monatlich, wenn
- 1.
der Stipendiat und sein Ehegatte mindestens ein Kind zu versorgen haben und der Ehegatte nicht erwerbstätig ist, oder - 2.
der Stipendiat als Alleinstehender mindestens ein Kind zu versorgen hat, oder - 3.
sein Ehegatte nicht erwerbstätig ist und nicht deshalb Leistungen aus öffentlichen Kassen erhält.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 05/04/2011 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Karlsruhe vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der
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