Graduiertenförderungsgesetz - GFG | § 9 Nebentätigkeit
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Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen Inhaltsverzeichnis
(1) Übt der Stipendiat neben der Vorbereitung auf die Promotion oder der Teilnahme an dem weiteren Studium eine Tätigkeit aus, die seine Arbeitskraft ganz oder zum Teil in Anspruch nimmt, so ist eine Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind mit der Förderung vereinbar
Der Stipendiat ist zur Übernahme einer dieser Tätigkeiten nicht verpflichtet.ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
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published on 29/09/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin des in Siegburg gelegenen Grundstücks I.----straße 000.
3Der Rat der Beklagten beschloss am 18. Dezember 2014, den Hebesatz fü
published on 29/09/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Eigentümerin des in Siegburg gelegenen Grundstücks "I.----straße 000-000".
3Der Rat der Beklagten beschloss am 18. Dezember 2014,
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