Rückleitung der eingezogenen Beträge
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt bis zum 31. März von dem Darlehensbetrag, den es im letzten vorausgegangenen Kalenderjahr eingezogen hat, an jedes Land den Hundertsatz ab, der dem Finanzierungsanteil dieses Landes an der Summe aller für die Jahre 1976 bis 1981 geleisteten Darlehen entspricht.
(2) Kostenerstattungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 23 Abs. 2 verbleiben in voller Höhe dem Bund.
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