Graduiertenförderungsverordnung - GFDV | § 1 Höhe des Grundstipendiums

Das Grundstipendium beträgt 800 Deutsche Mark monatlich.

ra.de-OnlineKommentar zu § 1 GFDV

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 1 GFDV

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 GFDV.

Landessozialgericht NRW Urteil, 14. Okt. 2015 - L 8 R 474/15

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.4.2015 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 14.10.2015 abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2011 - L 11 KR 658/09

bei uns veröffentlicht am 05.04.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der