Graduiertenförderungsgesetz - GFG | § 8 Dauer der Förderung

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(1) Das Stipendium wird zunächst für einen Zeitraum bis zu einem Jahr gewährt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist festzustellen, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist. Die Förderung endet im Regelfall nach zwei Jahren (Regelförderungsdauer).

(2) In besonderen Fällen kann das Stipendium über die Regelförderungsdauer hinaus gewährt werden. Eröffnet das in einem weiteren Studium im Sinne des § 3 erreichte Arbeitsergebnis die Möglichkeit zur Promotion, so kann für den Abschluß der Arbeit das Stipendium bis zu einem Jahr über die Regelförderungsdauer hinaus gewährt werden, wenn ein wichtiger Beitrag zur Forschung zu erwarten ist. Im übrigen ist die Gewährung eines Stipendiums ausgeschlossen, wenn die Vorbereitung auf die Promotion oder die Teilnahme an einem weiteren Studium bereits auf Grund dieses Gesetzes gefördert worden ist.

(3) Die Gewährung des Stipendiums endet spätestens

1.
mit Ablauf des Bewilligungszeitraums,
2.
innerhalb des Bewilligungszeitraums
a)
mit Ablauf des Monats der mündlichen Doktorprüfung oder des Abschlusses des weiteren Studiums,
b)
mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat eine entgeltliche berufliche Tätigkeit aufnimmt.

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published on 21/09/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Die Klägerin erhält - wie die anderen Gemeinden und Gemeindeverbände - vom beklagten Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigen
published on 10/06/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils
published on 29/09/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1Tatbestand 2Die Klägerin ist Eigentümerin des in Siegburg gelegenen Grundstücks I.----straße 000. 3Der Rat der Beklagten beschloss am 18. Dezember 2014, den Hebesatz fü
published on 29/09/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1T a t b e s t a n d 2Die Klägerin ist Eigentümerin des in Siegburg gelegenen Grundstücks "I.----straße 000-000". 3Der Rat der Beklagten beschloss am 18. Dezember 2014,
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