Bedrohungen über das soziale Netwerk Facebook rechtfertigen gerichtliche Anordnungen auf Gewaltschutz

published on 03/04/2014 09:57
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Rechtsanwalt

Thomas Prange
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Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem April 2013 rechtfertigen Bedrohungen über das soziale Netzwerk Facebook eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.

In dem von dem 2. Familiensenat entschiedenen Fall hatte das Gericht über einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu entscheiden, nachdem die Antragsteller, eine Mutter sowie ihr 7 Jahre alter Sohn, seitens der Antragsgegnerin über Facebook als „Mongotochter“ sowie „als dreckiger Junge“ verunglimpft und damit bedroht worden waren, die Antragsgegnerin werde den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie „kalt machen“, den Antragstellerin „auflauern“ sowie dem Jungen „einen Stein an den Kopf werfen“. Das Oberlandesgericht wertete diese unter dem Facebookprofil der Antragsgegnerin übermittelten Nachrichten als rechtswidrige Drohungen, die ein Näherungs- und Kontaktverbot nach § 1 GewSchG rechtfertigen. Das Oberlandesgericht bestätigte daher das bereits erstinstanzlich ergangene Verbot, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich den Antragstellern näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere per E-Mail oder über das soziale Netzwerk Facebook. Das Urteil belegt, dass es sich bei dem Internet nicht etwa um einen rechtsfreien Raum handelt und u.a. das Gewaltschutzgesetz Mittel und Wege eröffnet, um effektiv und schnell gegen Bedrohungen auch über das Internet vorzugehen. Um Ansprüche mit Erfolg gerichtlich durchsetzen zu können, empfehle ich, Seiteninhalte etwa durch unverzügliche Speicherung und Ausdrucken zu sichern. Angriffe über das Internet empfinden Betroffene häufig als besonders belastend. Die Chancen, etwaige Täter in die Schranken zu weisen, werden überdies in Anbetracht der scheinbaren Anonymität des Internets häufig unterschätzt. Scheuen Sie sich daher nicht davor, sich möglichst frühzeitig anwaltlicher Unterstützung zu bedienen.

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(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforde
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(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.