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Rechtsbegriff · Redaktion

Vermächtnis

ra.de Redaktion

ra.de Redaktion (Rechtsstand 2026-07-23)

Redaktioneller Beitrag · ra.de Redaktion

Rechtsstand: 23.07.2026 (2026-07-23) · Leitnorm: § 1939 BGB

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Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser nach § 1939 BGB („Vermächtnis“) einem anderen durch Testament einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen.

Anspruch statt Erbschaft (§§ 2147, 2174, 2176 BGB)

  • Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten nach § 2174 BGB („Vermächtnisanspruch“) das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Der Gegenstand geht also nicht von selbst auf ihn über; er muss die Leistung verlangen.
  • Beschwert ist nach § 2147 BGB („Beschwerter“), soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, der Erbe; beschwert werden kann auch ein Vermächtnisnehmer.
  • Die Forderung entsteht nach § 2176 BGB („Anfall des Vermächtnisses“) mit dem Erbfall, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen.

Annahme und Ausschlagung (§ 2180 BGB)

Annahme und Ausschlagung erfolgen nach § 2180 Absatz 2 BGB („Annahme und Ausschlagung“) durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten, erst nach dem Erbfall und nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung. Hat der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis angenommen, kann er es nach § 2180 Absatz 1 BGB nicht mehr ausschlagen.

Vermächtnis an einen Pflichtteilsberechtigten (§ 2307 BGB)

Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, kann er nach § 2307 Absatz 1 BGB („Zuwendung eines Vermächtnisses“) den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt; schlägt er nicht aus, steht ihm ein Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht. Der beschwerte Erbe kann ihn nach § 2307 Absatz 2 BGB unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.

Fundstellen und Rechtsstand

  • § 1939 BGB („Vermächtnis“), Rechtsstand: 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
  • § 2147 BGB („Beschwerter“), Rechtsstand: 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
  • § 2174 BGB („Vermächtnisanspruch“), Rechtsstand: 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
  • § 2176 BGB („Anfall des Vermächtnisses“), Rechtsstand: 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
  • § 2180 BGB („Annahme und Ausschlagung“), Rechtsstand: 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
  • § 2307 BGB („Zuwendung eines Vermächtnisses“), Rechtsstand: 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226).

Gesetzliche Fundstellen (Rechtsstand 2026-07-23)

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Zitieren

Vermächtnis, ra.de · Rechtsstand: 23.07.2026

Permalink: https://ra.de/lexikon/vermaechtnis

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