Landgericht Hamburg Beschluss, 18. Okt. 2017 - 321 O 313/17

Gericht
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 837.301,73 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt die Eintragung einer Vormerkung zulasten der Antragsgegnerin zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Wege der einstweiligen Verfügung.
- 2
Die Antragsgegnerin ist als Erbbauberechtigte im Erbbau-Grundbuch von H. S.. P.- N., Band 7., Blatt 2. (Anlage ASt 1) hinsichtlich des Grundstücks F. Str. ... eingetragen. Weiter heißt es im Grundbuch:
- 3
„Die Zustimmung des Eigentümers ist erforderlich zur Veräußerung; Belastung mit Grundpfandrechten, Reallasten, Dauerwohn-/Dauernutzungsrechten.“
- 4
Eigentümerin des belasteten Grundstücks ist die F. u. H. H..
- 5
Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin habe die Aufstockung des Hochbunkers in der F. Str. in H. um einen fünfstöckigen Aufbau mit Dachgarten beabsichtigt. Hierzu habe zunächst der Geschäftsführer der Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Planungsleistungen beauftragt. Später sei der Auftrag auf die Antragsgegnerin erweitert worden.
- 6
Die Antragstellerin habe sodann umfangreiche Planungsleistungen erbracht. Insbesondere sei der Auftrag mehrfach geändert worden, sodass Teilleistungen vollständig wiederholt werden mussten. Für die Planungen habe sich die Antragstellerin auch mehreren Subplanern bedient und sei erheblich in Vorleistung getreten.
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Nach Unstimmigkeiten über den Fortgang des Projekts und die Vergütung der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.06.2017 (Anlage ASt 5) die Kündigung erklärt. Dem habe die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 23.06.2017 (Anlage ASt 24) widersprochen und eine Frist zu Beibringung einer Sicherheit nach § 648a BGB bis zum 07.07.2017 gesetzt. Da eine Sicherheit nicht gestellt worden sei, habe die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2017 (Anlage ASt 25) ebenfalls die Kündigung erklärt und unter dem 25.07.2017 ihre Schlussrechnung (Anlage ASt 26) gestellt. Hieraus ergäbe sich ein zutreffend errechneter Rest-Honoraranspruch nach erhaltener Abschläge in Höhe von 6.664.383,74 € brutto. Hiervon entfielen auf erbrachte Leistungen nach erhaltener Abschläge 3.349.206,91 € brutto, für die ein Sicherungsanspruch bestehe. Überdies seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen in Höhe von 8.010,96 € zu sichern.
- 8
Die Antragstellerin beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung,
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anzuordnen, zugunsten der Antragstellerin auf dem Grundstück der Antragsgegnerin, eingetragen im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts H. von St. P.- N., Blatt ..., in Abteilung III an rangbereiter Stelle eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für ihre ungesicherte Honorarforderung aus dem Planungsauftrag vom 24. März 2014 in Höhe von EUR 3.349.206,91 sowie eines Kostenbetrages in Höhe von EUR 8.010,96 einzutragen.
- 10
Die Antragsschrift ist der Antragsgegnerin bisher nicht zugestellt worden.
- 11
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 13.10.2017 und die zur Akte gereichten Anlagen, insbesondere die eidesstattlichen Versicherungen sowie die vorstehend erwähnten Anlagen, Bezug genommen.
II.
- 12
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr ein Verfügungsanspruch gemäß §§ 648, 883, 885 BGB, 935 ff. ZPO zusteht.
- 13
Sie hat – auch auf den telefonischen Hinweis der Kammer vom 13.10.2017 – weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die F. u. H. H. als Eigentümerin des mit dem streitgegenständlichen Erbbaurecht belasteten Grundstücks die Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts erteilt hat.
- 14
Aufgrund der im Erbbau-Grundbuch von H. S.. P.- N., Band ... , Blatt ... (Anlage ASt 1) eingetragenen Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 ErbbauRG, nach welcher die Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, kommt die Eintragung der begehrten Vormerkung jedoch ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers auch im Wege der einstweiligen Verfügung nicht in Betracht (so auch OLG Karlsruhe, RPfleger 1958, 221; LG Tübingen, NJW 1956, 874; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. A. 2015, Rn. 246 m.w.N. zum Meinungsstand).
- 15
In der Entscheidung des Landgerichts Tübingen in NJW 1956, 874 heißt es dazu:
- 16
„Die im Erbbaugrundbuch des Antragsgegners eingetragene, gemäß § 5 Abs. 2 ErbbauVO getroffene Vereinbarung, daß Belastungen des Erbbaurechts der schriftlichen Genehmigung der Grundstückseigentümerin bedürfen, bezieht sich ihrem Wortlaut nach allerdings nur auf Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten. Entgegen der vom OLG Hamm im Vorlagebeschluß MDR 52, 7561 vertretenen Auffassung muß jedoch angenommen werden, daß unter eine in Anlehnung an § 5 Abs. 2 ErbbauVO mit dinglicher Wirkung getroffene Vereinbarung auch Vormerkungen zur Sicherung von Ansprüchen auf Bestellung der vorerwähnten Grundpfandrechte fallen. Die Vormerkung stellt zwar für sich allein noch kein eigentliches dingliches Recht am Grundstück oder einem es belastenden Grundstücksrecht dar. Sie ist einem solchen aber angenähert. Denn es sind ihr in gewissem Umfange dingliche Wirkungen verliehen, die das Sicherungsmittel als Belastung im weiteren Sinne erscheinen lassen (vgl. RGZ 134, 182; RGZ 151, 392; §§ 439 Abs. 2, 883 Abs. 3, 884, 108, 1971 Satz 2, 1974 Abs. 3, 2016 BGB; §§ 24, 47, 193 KO; § 48 ZVG). Hiernach erlangt der Vormerkungsberechtigte durch die Sicherung seines vormerkungsfähigen Anspruchs eine Stellung, welche derjenigen des Inhabers eines dinglichen Rechts im eigentlichen Sinne ziemlich angeglichen ist. Hinzu kommt, daß von der Eintragung einer Vormerkung, durch die ein Anspruch auf Bestellung einer Bauwerkssicherungshypothek an einem Erbbaurecht gesichert werden soll, nicht nur der Erbbauberechtigte, sondern auch der Grundstückseigentümer betroffen wird. Denn wie aus § 33 Abs. 1 ErbbauVO hervorgeht, ist die Vormerkung in solchem Falle mit derselben Bestandskraft ausgestattet wie die Grundpfandrechte. Es ist daher bei einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 ErbbauVO davon auszugehen, daß dem Grundstückseigentümer bei der Entstehung der Vormerkung in gleichem Umfange ein Mitwirkungsrecht eingeräumt sein soll wie bei der Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld. Die zwischen dem Antragsgegner und der Stadtgemeinde T. mit dinglicher Wirkung getroffene Abrede, der Erbbauberechtigte bedürfe zu bestimmten Belastungen seines Rechts der Zustimmung der Grundstückseigentümerin, erstreckt sich daher auch auf die Eintragung einer Vormerkung, zumindest einer solchen, welche der Sicherung eines gesetzlichen Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek dient (vgl. RGRKomm., § 5 ErbbauVO Anm. 3; Erman, § 6 aaO Anm. 2; Planck-Strecker, § 6 aaO Anm. 1 b Abs. 2; OLG Dresden, JFG 9, 213 ff.; Mezger, NJW 53, 1010; a.M. OLG Hamm MDR, 52, 756; zweifelnd Palandt, § 5 aaO).“
- 17
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an (so auch bereits im nicht veröffentlichten Kammerbeschluss vom 16.12.2016, Az. 321 O 282/16).
- 18
Die gegenteilige Auffassung, insbesondere des Oberlandesgerichts Köln in dessen Beschluss vom 06.03.1967, Az. 2 Wx 208/66, auf den auch die Antragstellerin abstellt, überzeugt nicht. Das Oberlandesgericht Köln bezieht sich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 08.07.1960, Az. V ZB 5/59. Danach sei die Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks in einem Erbbau-Grundbuch trotz einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 ErbbauRG möglich, da der Grundstückseigentümer hierdurch nicht belastet werde, weil eine Versteigerung des Erbbaurechts ohne seine Zustimmung nicht erfolgen könne. Dies sei – nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln – auf die Eintragung einer Vormerkung zu übertragen. Diese Schlussfolgerung überzeugt hingegen nicht.
- 19
Zum einen betraf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine gänzlich andere Fallkonstellation, nämlich die Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers durch gerichtliche Entscheidung. Zum anderen begründete der Bundesgerichtshof seine Auffassung damit, dass der Grundstückseigentümer im Zwangsversteigerungsverfahren verfahrensrechtlich hinreichend geschützt werde. Schon daraus ergibt sich, dass eine Parallelität zwischen der Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks und einer Vormerkung nicht ohne weiteres gegeben ist.
- 20
Wie bereits das Landgericht Tübingen und ebenso das Oberlandesgericht Karlsruhe (in RPfleger 1958, 221) ausgeführt haben, vermittelt die Eintragung einer Vormerkung bereits eine hinreichende dingliche Wirkung, da sie den Status quo des Erbbaugrundbuches einfriert und für die Eintragung der Sicherungshypothek vorhält. Ob sich dieser durch die Vormerkung gesicherte Status auf absehbare Zeit wieder ändern wird, auch wenn der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Eintragung der Sicherungshypothek weiterhin verweigert, ist sodann ungewiss, etwa im Falle eines andauernden Rechtsstreits über den Anspruch auf Eintragung der Sicherungshypothek, der über den Zeitablauf des Erbbaurechts hinausgehen kann. Im Heimfall blieben sowohl bereits eingetragene Grundpfandrechte (gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG), als auch eingetragene Vormerkungen zur Eintragung einer Sicherungshypothek (gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG) bestehen. Insbesondere hat der Grundstückseigentümer auf den Fortgang eines solchen Rechtsstreits keinen Einfluss, da er an dem Rechtsverhältnis, welches der dinglichen Sicherung zugrunde liegt, nicht beteiligt ist. Da bereits dieser Status quo den Grundstückseigentümer belastet, werden seine Interessen nicht dadurch ausreichend geschützt, dass – auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln – eine Eintragung der Sicherungshypothek nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen kann.
- 21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Streitwertentscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO; der Antrag wurde mit 25 % der Hauptforderung bewertet.

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(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.
(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.
(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.
(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.
(2) Als Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Änderung des Inhalts der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast, die eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält, nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.
Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.
(1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.
(2) Als Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Änderung des Inhalts der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast, die eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält, nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen.
(1) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleiben die Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und Reallasten bestehen, soweit sie nicht dem Erbbauberechtigten selbst zustehen. Dasselbe gilt für die Vormerkung eines gesetzlichen Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek. Andere auf dem Erbbaurecht lastende Rechte erlöschen.
(2) Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Erbbauberechtigte zugleich persönlich, so übernimmt der Grundstückseigentümer die Schuld in Höhe der Hypothek. Die Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt, wenn bei einer bestehenbleibenden Grundschuld oder bei Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten der Erbbauberechtigte zugleich persönlich haftet.
(3) Die Forderungen, die der Grundstückseigentümer nach Absatz 2 übernimmt, werden auf die Vergütung (§ 32) angerechnet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.