Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 171h
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis
Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften in §§ 171a bis 171g entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171i bis 171n anderes ergibt.
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(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwi
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