Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. März 2003 - 15 AR 53/02

published on 17/03/2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. März 2003 - 15 AR 53/02
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Tenor

Das Verfahren wird dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Gründe

 
I.
Nach Abgabe des Mahnverfahrens durch das Amtsgericht S. hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.09.2002 vor dem Amtsgericht Karlsruhe Anwaltshonorar in Höhe von 667,68 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Der Sitz der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers befindet sich in Karlsruhe. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in 5... G.B., im Bezirk des Amtsgerichts Geilenkirchen. Der Kläger macht geltend, er sei im Jahr 2001 im Auftrag des Beklagten außergerichtlich tätig geworden gegenüber dem damaligen Arbeitgeber des Beklagten in Karlsruhe und gegenüber dem Arbeitsamt in K. Der Beklagte hält die Forderung des Klägers für nicht berechtigt.
Mit Verfügung vom 30.09.2002 hat das Amtsgericht Karlsruhe das schriftliche Vorverfahren angeordnet und gleichzeitig den Kläger aufgefordert, sich zur örtlichen Zuständigkeit zu erklären, da der Beklagte nicht im Bezirk des Amtsgerichts Karlsruhe wohne. Mit Verfügung vom 21.10.2002 hat die zuständige Richterin, Dr. Bruggner, beim Kläger angefragt, ob er Verweisung an das örtlich zuständige Amtsgericht Geilenkirchen beantrage, „mit dem erneuten Hinweis auf die örtliche Unzuständigkeit des AG Karlsruhe“. Am 23.10.2002 hat der Kläger darauf hingewiesen, das Amtsgericht Karlsruhe sei unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsorts örtlich zuständig. Gleichzeitig hat er jedoch vorsorglich Verweisung an das Amtsgericht Geilenkirchen beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 30.10.2002 hat der Kläger „mit Besorgnis die erneute Mitteilung des Gerichts zur Frage der örtlichen Zuständigkeit vom 21.10.2002“ zur Kenntnis genommen und erklärt, er „lehne deshalb die Richterin am Amtsgericht Bär wegen der Besorgnis der Befangenheit ab“.
Der Beklagte, der selbst von Beruf Dachdeckermeister ist, hat darauf hingewiesen, Erfüllungsort für eine eventuelle Honorarforderung des Klägers müsse der Wohnsitz des Beklagten im Bezirk des Amtsgerichts Geilenkirchen sein, da für die Forderung des Klägers das gleiche gelten müsse wie bei jeder anderen Geldforderung, beispielsweise bei einer Handwerkerrechnung.
Mit Beschluss vom 11.11.2002 hat sich das Amtsgericht Karlsruhe für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Amtsgericht Geilenkirchen verwiesen. Zur Begründung hat die zuständige Richterin Dr. Bruggner darauf hingewiesen, der Gerichtsstand gem. § 29 ZPO sei nicht gegeben. Mit Beschluss vom 19.11.2002 hat das Amtsgericht Geilenkirchen sich seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und die Akte gem. § 36 Abs. 2 ZPO dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Amtsgericht Geilenkirchen ist der Auffassung, der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe sei objektiv willkürlich, da „nach der herrschenden Rechtsprechung und Meinung allgemein anerkannt“ sei, dass bei einer Klage auf Zahlung von Anwaltshonorar ein Gerichtsstand gem. § 29 ZPO am Ort des Sitzes der Kanzlei des Anwaltes gegeben sei.
II.
Das Verfahren ist dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 3 ZPO vorzulegen. Nach Auffassung des Senats ist gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO das Amtsgericht Geilenkirchen zuständig. Der Senat ist an einer eigenen Entscheidung jedoch gehindert, da die Entscheidung in einer Rechtsfrage von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs abweichen würde (§ 36 Abs. 3 ZPO).
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Karlsruhe als auch das Amtsgericht Geilenkirchen haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Bestimmungsverfahren ergibt sich aus § 36 Abs. 2 ZPO.
Örtlich zuständig für die Entscheidung über das Anwaltshonorar des Klägers ist das Amtsgericht Geilenkirchen.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Geilenkirchen ergibt sich nicht aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO (bindende Verweisung). Denn die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11.11.2002 war nicht bindend. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe ist als objektiv willkürlich anzusehen im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zu § 281 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 281 ZPO Rn. 17).
Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe ist unter Verletzung von § 47 ZPO (unaufschiebbare Amtshandlungen bei einem Ablehnungsgesuch) ergangen. Mit Schriftsatz vom 30.10.2002 hatte der Kläger die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zwar bezog sich die Ablehnung nach ihrem Wortlaut auf „Richterin am Amtsgericht Bär“. Nach den Umständen war jedoch unzweifelhaft die zuständige Richterin am Amtsgericht Dr. Bruggner gemeint, so dass  im Wege der Auslegung des Klägerantrags  von einem Befangenheitsantrag gegen Richterin am Amtsgericht Dr. Bruggner auszugehen ist.
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Der Kläger stützte seinen Befangenheitsantrag auf den richterlichen Hinweis vom 21.10.2002, der von Richterin am Amtsgericht Dr. Bruggner stammte. Die Namensverwechslung ist auf Seiten des Klägers dadurch entstanden, dass eine frühere Verfügung des Gerichts (Verfügung vom 30.09.2002) vertretungsweise von Richterin am Amtsgericht Bär getroffen worden war und dass die an den Kläger übersandte Ausfertigung der Verfügung vom 21.10.2002 lediglich den Vermerk der Geschäftsstelle „Auf Anordnung“  ohne Mitteilung des Namens der verantwortlichen Richterin  enthielt, der Kläger konnte bei Empfang dieser Verfügung deshalb nicht erkennen, dass das Verfahren inzwischen von einer anderen Richterin bearbeitet wurde. Diese Umstände waren bei Eingang des Befangenheitsantrags des Klägers vom 30.10.2002 für die zuständige Richterin Dr. Bruggner erkennbar, so dass sie den Antrag des Klägers als Befangenheitsantrag gegen sich selbst hätte auslegen müssen.
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Gemäß § 47 ZPO hätte Richterin am Amtsgericht Dr. Bruggner vor einer Entscheidung über den Befangenheitsantrag keine Entscheidung zur Zuständigkeitsfrage treffen dürfen; denn der Verweisungsbeschluss enthält keine unaufschiebbare Amtshandlung im Sinne des Gesetzes. Worauf dieser Verstoß beruht, ob etwa die erforderliche Auslegung des Antrags übersehen wurde, kann dahinstehen. Der Verstoß gegen § 47 ZPO ist in jedem Fall in objektiver Hinsicht als schwerwiegend anzusehen; denn eine Entscheidung entgegen § 47 ZPO bedeutet der Sache nach eine Verletzung des Prinzips des gesetzlichen Richters. Diese Bedeutung des Verstoßes führt dazu, dass die Handhabung des Amtsgerichts Karlsruhe als objektiv willkürlich im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zu § 281 ZPO angesehen werden muss.
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Bei dieser Bewertung spielt es keine Rolle, ob und inwieweit der Befangenheitsantrag des Klägers Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es kommt im Rahmen von § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht darauf an, ob bei einer Beachtung von § 47 ZPO voraussichtlich der Befangenheitsantrag zurückgewiesen worden wäre und anschließend dieselbe Richterin in gleicher Art und Weise über die Verweisung entschieden hätte. Die theoretische Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung über die Zuständigkeit allein, die sich bereits unmittelbar aus dem Verstoß gegen § 47 ZPO ergibt, reicht aus, um der Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe im Rahmen von § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO die Bindungswirkung abzusprechen. Insoweit muss bei einem Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters das gleiche gelten wie bei den vielfach in der Rechtsprechung behandelten Fällen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 17 a).
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Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Geilenkirchen ergibt sich jedoch aus § 13 ZPO. Denn der Beklagte hat seinen Wohnsitz im Bezirk dieses Gerichts.
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Der Zuständigkeit des Amtsgerichts Geilenkirchen steht § 35 ZPO (Wahl unter mehreren Gerichtsständen) nicht entgegen. Die vom Kläger im vorausgegangenen Mahnverfahren getroffene Wahl des Amtsgerichts Karlsruhe ist ohne Bedeutung. Denn im Bezirk des Amtsgerichts Karlsruhe ist ein Gerichtsstand nicht gegeben. Insbesondere ist Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung des Beklagten der Wohnsitz des Beklagten (im Bezirk Geilenkirchen) und nicht der Sitz der Kanzlei des Klägers (in Karlsruhe).
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In früheren Jahren hat die Rechtsprechung ganz überwiegend den Erfüllungsort für die Zahlung des Anwaltshonorars am Sitz der Anwaltskanzlei gesehen (vgl. BGH WM 1981, 411; BGH NJW 1986, 1178; BGH NJW 1991, 3095). Diese Auffassung ist in den letzten Jahren sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte zunehmend auf Kritik gestoßen (vgl. Prechtel, NJW 1999, 3617 ff.; Siemon, MDR 2002, 366 ff.; OLG Frankfurt, NJW 2001, 1583; LG München, NJWRR 2002, 206; LG Frankfurt, NJW 2001, 2640; LG Ravensburg, BRAKMitt. 2002, 99, 100; AG Dortmund, BRAKMitt. 2000, 207; AG Rastatt, JurBüro 2002, 39; AG Spandau, NJW 2000, 1654; entsprechend für das Honorar eines Steuerberaters OLG Hamburg, OLGR 2000, 222); andere wollen hingegen an der bisherigen Auffassung festhalten (vgl. Krügermeyer Kalthoff/Reutershan, MDR 2001, 1216 ff.; BayObLG NJW 2003, 366; OLG Hamburg, BRAKMitt. 2002, 44; OLG München, Versicherungsrecht 2001, 395; OLG Köln, NJWRR 1997, 825). Der Senat ist der Auffassung, dass die früher herrschende Meinung rechtlich nicht haltbar ist. Gerichtsstand des Erfüllungsorts für die Zahlung des Anwaltshonorars ist gem. §§ 29 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Mandanten zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses.
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Der Leistungsort (bzw. Erfüllungsort) für eine vertragliche Verpflichtung ist in § 269 Abs. 1 BGB geregelt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Leistungsort für jede einzelne Verpflichtung („Schuldverhältnis“) gesondert zu bestimmen. Auch bei gegenseitigen Verträgen muss sich der Erfüllungsort für die wechselseitigen Leistungen jeweils nach den unterschiedlichen Wohnsitzen der beiden Vertragspartner richten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 269 BGB Rn. 7, 13). Ein gemeinsamer Erfüllungsort bei gegenseitigen Verträgen ist dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich fremd. Da es für den Anwaltsvertrag insoweit keine Sondervorschriften gibt, ist auch für die Zahlungsverpflichtung des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt der Ort maßgeblich, an dem der Mandant zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts seinen Wohnsitz hat [vgl. AG Spandau, NJW 2000, 1654; Prechtel, NJW 1999, 3617 ff.; Einsiedler, NJW 2001, 1549 f.; Siemon (a.a.O.)]. Nur dieses Verständnis von § 269 Abs. 1 BGB kann Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerecht werden. Dies hat Siemon (a.a.O.) vor allem unter Heranziehung historischer Argumente bei der Auslegung deutlich herausgearbeitet.
17 
Der Sitz der Anwaltskanzlei lässt sich auch nicht aus der „Natur des Schuldverhältnisses“ (vgl. § 269 Abs. 1 BGB) als Erfüllungsort ansehen. Die „Natur des Schuldverhältnisses“ ist von Bedeutung bei Ladengeschäften des täglichen Lebens, bei denen es üblich ist, im Ladenlokal die gekaufte Ware bar zu bezahlen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 269 BGB Rn. 12).
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Die für solche Ladengeschäfte des täglichen Lebens geltenden Grundsätze lassen sich weder auf den Anwaltsvertrag noch auf die meisten anderen Dienstverträge übertragen. Denn es ist  zumindest heute  nicht üblich, dass bei Dienstverträgen Zahlungen in bar in den Geschäftsräumen des Dienstverpflichteten erfolgen. Soweit in früheren Zeiten aus der „Natur“ des Dienstvertrages etwas anderes gefolgert wurde, ist dies wohl nur historisch erklärbar. Früher mag es teilweise üblich gewesen sein, dass ein Arbeiter oder Dienstverpflichteter an seiner Arbeitsstätte in bar entlohnt wurde (vgl. insbesondere Prechtel, a.a.O., 3617 unter Hinweis auf KG, JW 1927, 1324). Eine solche Art und Weise der Zahlung ist heute jedoch beim Arbeitslohn genauso unüblich wie beim Anwaltshonorar.
19 
Andere Umstände, die für eine „Verkehrssitte“ zugunsten des Rechtsanwalts sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine Verkehrssitte, die als Umstand zur Bestimmung des Leistungsorts im Sinne von § 269 Abs. 1 BGB anzusehen wäre, könnte sich nur aus einer bestimmten tatsächlichen Handhabung zwischen den Vertragspartnern ergeben. Hierfür ist im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant nichts ersichtlich. Eine  letztlich unrichtige  Rechtsprechungspraxis kann sicherlich eine „Verkehrssitte“ nicht begründen (dies verkennen Krügermeyer Kalthoff/Reutershan, a.a.O., MDR 2001, 1216, 1218; vgl. zur Verkehrssitte ausführlich Prechtel, a.a.O., 3618).
20 
Die früher herrschende Auffassung stützte sich für einen einheitlichen Erfüllungsort beim Anwaltsvertrag vor allem auf den Gesichtspunkt des „Schwerpunkts des Vertrages“, der an dem Ort anzunehmen sei, an welchem die vertragscharakteristische Leistung (die Dienstleistung des Rechtsanwalts) zu erbringen sei (vgl. BGH, WM 1981, 411). Diese Begründung ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht tragfähig.
21 
Den Vorschriften des BGB lässt sich keine Grundlage dafür entnehmen, dass bei bestimmten gegenseitigen Verträgen ein einheitlicher Erfüllungsort  für die beiderseitigen Verpflichtungen  nach der „vertragscharakteristischen Leistung“ zu bestimmen sei. Vielmehr spricht sowohl der Wortlaut von § 269 Abs. 1 BGB als auch Sinn und Zweck des Gesetzes (siehe oben a) dafür, dass es nach dem Gesetz grundsätzlich keinen einheitlichen Erfüllungsort bei gegenseitigen Verträgen geben kann, wenn die Vertragspartner an unterschiedlichen Orten wohnen. Für die Schwerpunkt- Theorie bzw. das Argument der „vertragscharakteristischen Leistung“ fehlt ein ausreichender Anknüpfungspunkt im Gesetz [vgl. Prechtel, a.a.O., 3617; das OLG Frankfurt (NJW 2000, 1583) weist darauf hin, dass die vom BGH in der Vergangenheit gestützte früher herrschende Meinung eine ausreichende Begründung vermissen lasse.].
22 
Gegen einen gemeinsamen Erfüllungsort bei einem bestimmten „Schwerpunkt des Vertrages“ sprechen auch die Konsequenzen, die bisher in der Rechtsprechung aus dieser Argumentation gezogen wurden: Bei einer konsequenten Anwendung des Schwerpunkt- Gedankens müsste sich bei allen gegenseitigen Verträgen ein gemeinsamer Leistungsort dort ergeben, wo die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen ist. Diese  an sich zwingende  Konsequenz wird von den Vertretern der Schwerpunkt- Theorie jedoch nirgendwo gezogen. Soweit die früher herrschende Meinung einen gemeinsamen Erfüllungsort angenommen hat, sollte dies nur bei einigen Arten von gegenseitigen Verträgen gelten, keineswegs jedoch bei allen derartigen Vertragsverhältnissen (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 269 BGB Rn. 13). Es leuchtet jedoch nicht ein, weshalb die Schwerpunkt-  Theorie zwar bei bestimmten Dienstverträgen Anwendung finden soll, jedoch generell nicht bei Kaufverträgen. Würde man andererseits  was an sich konsequent wäre  die Schwerpunkt- Theorie auf sämtliche gegenseitige Verträge ausdehnen, würde dies tragenden Prinzipien des Schuldnerschutzes im Prozessrecht (vgl. §§ 13, 17 ZPO) und im materiellen Recht zuwider laufen.
23 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesichtspunkt des Schwerpunkts des Vertrages  selbst wenn man dieser rechtlichen Argumentation grundsätzlich folgen würde  jedenfalls heute für den Anwaltsvertrag keine Bedeutung mehr haben kann. Aufgrund gewandelter tatsächlicher Verhältnisse kann man heute nicht mehr davon ausgehen, dass die vertragscharakteristische Leistung beim Anwaltsvertrag  die rechtsberatende Tätigkeit des Anwalts  generell oder in der Regel am Sitz der Rechtsanwaltskanzlei erbracht wird. Auf diesen Gesichtspunkt hat zu Recht das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, NJW 2001, 2640) hingewiesen.
24 
Der örtliche Bezug der anwaltlichen Tätigkeit hat in den vergangenen Jahren aus verschiedenen Gründen einen erheblichen Wandel erfahren. Viele Kanzleien sind heute als überörtliche Sozietäten tätig, bei denen am Verwaltungssitz der Kanzlei nur noch ein Teil der Rechtsanwälte arbeitet, während andere Rechtsanwälte ständig an anderen Orten ihre Tätigkeit verrichten. Bei einer Kanzlei mit verschiedenen Standorten ist der Ort, an dem der Mandant ein Büro der Kanzlei aufsucht, oft auch nicht mehr identisch mit dem Ort, an welchem das Mandat tatsächlich bearbeitet wird. Vielfach  insbesondere bei Spezialisierungen in der Kanzlei  kommt es vor, dass Rechtsanwälte an anderen Standorten der Sozietät in die Bearbeitung des Mandats einbezogen werden oder sogar den wesentlichen Teil der Arbeit verrichten.
25 
Die örtliche Bindung der Rechtsanwälte hat sich auch durch den Wegfall der gerichtlichen Zulassungsbeschränkungen verändert. Während früher die gerichtlichen Zulassungsbeschränkungen zu einer starken Bindung der Tätigkeit der Rechtsanwälte an einen bestimmten Bezirk führten, sind diese Bindungen heute fortgefallen, so das Anwälte deutlich bessere Möglichkeiten haben, überregional tätig zu werden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die tatsächlichen Beziehungen zwischen Anwalt und Mandant teilweise verändert haben: Während früher der Besuch des Mandanten in der Kanzlei seines Rechtsanwalts notwendiger Bestandteil der Beziehungen zwischen Anwalt und Mandant war, gilt dies heute nur noch für einen Teil der Mandate. Je nach Struktur der Anwaltskanzlei und ihrem Tätigkeitsbereich findet die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant gegebenenfalls ausschließlich schriftlich oder elektronisch statt. Der Ort, an dem der Anwalt seine Tätigkeit ausübt, hat heute für viele Mandanten aufgrund veränderter Kommunikationsformen seine entscheidende Bedeutung verloren.
26 
Eine konsequente Anwendung von § 269 Abs. 1 BGB erscheint auch beim Anwaltsvertrag interessengerecht. Der Beklagte hat im Rechtsstreit zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht einzusehen ist, weshalb ein Rechtsanwalt bei einer Honorarklage hinsichtlich der Auswahl des Gerichts besser gestellt sein soll als Gewerbetreibende. Für einen großen Teil von Gebührenstreitigkeiten sieht die ZPO zudem eine Erleichterung für den Rechtsanwalt vor: Gemäß § 34 ZPO kann der Rechtsanwalt, der vor Gericht tätig geworden ist, nicht nur am Wohnsitz seines Mandanten, sondern auch am Ort des Hauptprozesses die Gebühren geltend machen.
27 
Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ist der Senat an einer eigenen Entscheidung gehindert. Die Frage des Erfüllungsorts der Honorarverpflichtung des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt ist entscheidungserheblich. Bei dieser Frage möchte der Senat aus den angegebenen Gründen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einiger Oberlandesgerichte (siehe oben 3) abweichen. Daher muss die Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorbehalten bleiben.
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Annotations

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.