Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 17. Aug. 2015 - 3 W 1412/15

bei uns veröffentlicht am17.08.2015

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.; 3 W 1412/15

3 O 4552/15 LG Nürnberg-Fürth

In Sachen

1) Gr. SE Budapest, vertreten durch die Vorstände Gä. Bo. u. a., ...Budapest, Ungarn

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

2) Gr. Deutschland GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Eberhard St. u. a., ... München

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte ... München, Gz.: ...

gegen

... Architektur GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dipl. Ing. Klaus Da., ... Roth -

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin

wegen Urheberrecht

hier: Beschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Schwerdtner, den Richter am Oberlandesgericht Weidensteiner und die Richterin am Oberlandesgericht Junker-Knauerhase

am 17.08.2015

folgenden

Beschluss

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.07.2015, Az.: 3 O 4552/15 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteilerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Beschwerdewert beträgt 10.000T00 €

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 29.06.2015 begehrten die Antragstellerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 101a Abs. 3 UrhG die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens anzuordnen und eine Besichtigungsverfügung zu erlassen.

Das Landgericht lehnte mit Beschluss vom 08.07.2015 den Erlass der einstweiligen Verfügung wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes ab. Zur Begründung führte es aus, der Besichtigungsanspruch gemäß § 101a Abs. 3 S. 1 UrhG bedürfe der Voraussetzungen der §§ 935 bis 940 ZPO und damit auch der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes. Dieser setze eine besondere Dringlichkeit voraus, welche dann fehle, wenn der Antragsteller, wie vorliegend, zu lange mit der Glaubhaftmachung des Besichtigungsanspruches abwarte. Die Antragstellerinnen hätten nämlich erstmals im Februar 2015 von den Rechtsverletzungen der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt. Ein Zuwarten von knapp 4 1/2 Monaten zwischen der Kenntniserlangung und dem Verfügungsantrag sei dringlichkeitsschädlich.

Hiergegen wenden sich die Antragstellerinnen mit ihrer am 10.07.2015 eingegangen sofortigen Beschwerde, mit der sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgen. Sie sind der Auffassung, ein Verfügungsgrund ergebe sich bereits aus der Befürchtung der Beweisvereitelung oder Erschwernis bei Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ohne einstweilige Verfügung. Anders nämlich als in Verfahren, die einen Unterlassungsanspruch zum Gegenstand hätten, könne bei der Geltendmachung von Besichtigungsansprüchen der jeweilige Antragsteller nicht auf die Geltendmachung in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Dadurch, dass der jeweilige Antragsgegner dann zuvor Kenntnis vom Besichtigungsverlangen des Antragstellers habe, bestehe für ersteren jede Möglichkeit, die Beweisgegenstände beiseite zu schaffen oder so zu verändern, dass eine Beweissicherung nicht mehr zugänglich sei. Hierauf habe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hingewiesen. Auch sei der Antragsgegner, anders als bei einer Unterlassungsverfügung, bei Besichtigungsansprüchen nicht gleichermaßen beeinträchtigt. Schließlich habe das Landgericht den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von etwaigen Rechtsverstößen zu früh angesetzt. Tatsächlich hätten sich die Verdachtsmomente der Antragstellerinnen erst im Mai hinreichend verdichtet.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15.07.2015 nicht abgeholfen.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2015 haben die Antragstellerinnen unter Ergänzung und Vertiefung ihres Beschwerdevorbringens im Übrigen angeregt, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO zuzulassen oder die Frage der Erforderlichkeit eines Verfügungsgrundes dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen und Schriftsätze verwiesen.

II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 101a Abs. 3 UrhG i. V. m. §§ 935, 940 ZPO wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen.

a) Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, die entgegen der Rechtsmeinung des OLG Düsseldorf (Beschlüsse vom 30.03.2010, Az.: 20 W 32/10, Beck RS 2010, 18850 und vom 17.03.2011, Az.: 2 W 5/11, GRUR-RR 2011, 289 ff) auch von den Oberlandesgerichten Hamm (ZUM-RD 2010, 27 f) und Köln (ZUM 2009, 427 f) vertreten wird, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 101a Abs. 3 UrhG grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln eines Verfügungsgrundes i. S. d. §§ 935, 940 ZPO bedarf (so auch Ohst in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., Rn. 34; Dreier in Dreier/Schuize, UrhG, 4. Aufl., § 101a Rn. 9; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht 11. Aufl., § 101a Rn. 27; Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 101a Rn. 44; sowie OLG Karlsruhe zu § 140c Abs. 3 PatG, Beschluss vom 18.05.2010, Az.: 6 W 28/10, Beck RS 2011,18386).

aa) Dies steht nicht in Widerspruch zu Art. 7 der Enforcement-Richtlinie (Richtlinie 2004/48/EG).

Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, ist schon nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht ausgeschlossen, die Einhaltung der nationalen Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes für die einstweiligen Sicherungsmaßnahmen zu verlangen, sofern diese schnell und wirksam sind. Gerade dem aber entspricht das Dringlichkeitsgebot. Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. Denn er hat bei der Umsetzung der Richtlinie, obwohl er erkannte, dass Art. 7 eine Dringlichkeit für die Maßnahmen zur Beweissicherung nicht vorsah, mit der aufgenommenen Verweisung auf*§§ 935 bis 940 ZPO zum Ausdruck gebracht, dass eine Geltendmachung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommt, wenn die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, also auch die für einen Verfügungsgrund erforderliche Dringlichkeit gegeben ist (OLG Karlsruhe a. a. O.). Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf verstößt, soweit im Einzelfall eine Dringlichkeit nicht vorliegt, auch nach Art. 7 eine Anordnung gegen den in seinem Rahmen zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BT-Drucks. 16/5048, S. 28). Dieser würde bei einem Verzicht auf die besondere Dringlichkeit verletzt, wenn Besichtigungsansprüche ohne vorheriges rechtliches Gehör des Antragsgegners ohne zeitliche Grenze erlassen werden könnten (so auch OLG Köln a. a. O.).

bb) Gegen das Dringlichkeitserfordernis spricht auch nicht die grundsätzliche Funktion der Duldungsverfügung im Rahmen des Besichtigungsverfahrens.

Nicht zu überzeugen vermag die in diesem Zusammenhang angeführte Begründung, im Besichtigungsverfahren stehe, anders als bei Unterlassungsverfügungen, das Interesse an einer schnellen Erlangung eines Titels weniger im Vordergrund. Vielmehr liege das primäre Interesse des Antragstellers in der Regel darin, überhaupt an die für die vermutete Rechtsverletzung relevanten Tatsachen und Beweismittel zu gelangen. Hierfür sei er auf das einstweilige Verfügungsverfahren ohne die vorherige Anhörung des Antragsgegners angewiesen, da andernfalls die Gefahr des Beweismittelverlusts bestehe Seine etwaigen Ansprüche wegen Rechtsverletzungen könne er im langsameren Hauptsacheverfahren dann nicht mehr durchsetzen Die Versagung der Duldungsverfügung wegen fehlender Dringlichkeit könne daher dazu führen, dass dem Rechteinhaber allein durch Ablauf einer zeitlichen Dringlichkeitsfrist nicht nur sein Besichtigungsanspruch, sondern auch seine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche verlustig gehen, obwohl er womöglich kein besonderes Interesse an der schnellen Erlangung eines Verletzungstitels habe (Köklü/Müller-Stoy, Mitt. 2011,109 ff.).

Der Senat kann nicht erkennen, warum dem Antragsteller, der zum einen eine Verletzung seiner Urheberrechte vermutet, zum anderen den Verlust von Beweismitteln zum Nachweis einer solchen befürchtet, ein Interesse an einer verzögerten Antragstellung zugebilligt werden soll. So ist es gerade demjenigen, der eine Beweismittelvernichtung seitens des Gegners befürchtet, zuzumuten, wenn er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, anschließend innerhalb einer angemessen Zeitspanne die Gerichte anzurufen (Ohst in Wandtke/Bullinger a. a. O.).

cc) Gegen das Dringlichkeitserfordernis spricht auch nicht, wie die Beschwerde meint, dass mit dem Erlass einer Besichtigungsverfügung keine einem Unterlassungsgebot vergleichbare Beeinträchtigung eines Antragsgegners einhergehe, da die einstweilige Verfügung hier allein in dem Augenblick Wirkung entfalte, in dem der Sachverständige die Beweissicherung vornehme, es sich daher lediglich um einen Eingriff von wenigen Stunden handele. Außerdem sei die Antragsgegnerin gemäß § 101a Abs. 5 UrhG durch Schadensersatzansprüche bei unbegründeter Besichtigung hinreichend geschützt.

Diese im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu wertenden Gesichtspunkte vermögen ebenfalls nicht zu begründen, warum gerade bei der Besorgnis der Beweisvernichtung den Antragstellerinnen ein längeres Zuwarten erlaubt sein soll, zumal der Besichtigungsanspruch lediglich das Vorliegen hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Urheberrechtsverletzung gemäß § 101a Abs. 1 UrhG erfordert, während ein Unterlassungsbegehren die Darlegung und Glaubhaftmachung einer erfolgten oder bevorstehenden Verletzungshandlung voraussetzt. Andererseits aber mit der Besichtigungsverfügung erheblich in Grundrechte des Antragsgegners eingegriffen wird. Dieser wird nicht nur in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß Art. 14 GG oder wegen der Gefahr eines Imageschadens in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG tangiert. Er hat auch das Eindringen in seine Wohn- oder Geschäftsräume und deren Durchsuchung zum Auffinden der zu besichtigenden Gegenstände, also auch den Eingriff in sein Grundrecht aus Art 13 GG zu dulden (Eck/Dombrowski, GRUR 2008, 387 ff.; Peukert/Kur GRUR Int 2006, 292 ff.).

b) Ausgehend hiervon hält der Senat das Zuwarten der Antragstellerinnen nach Kenntniserlangung etwaiger Verletzungshandlungen vorliegend für dringlichkeitsschädlich.

aa) Dabei lässt der Senat die streitige Frage offen, ob die Dringlichkeit in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG auch für Unterlassungs- oder Besichtigungsansprüche wegen Verletzung der im UrhG geschützten Rechte vermutet wird (zum Meinungstand Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 UWG Rn. 3.14; Kefferpütz in Wandte/Bullinger a. a. O., Vor §§97 ff., Rn. 78).

bb) Denn eine Dringlichkeitsvermutung wäre im Streitfall durch Zuwarten der Antragstellerinnen widerlegt. Insofern kann dahinstehen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch bei Besichtigungsansprüchen nach § 101a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 UrhG mangels Dringlichkeit bereits regelmäßig dann ausscheidet, wenn zwischen Kenntniserlangung des Antragstellers von der Rechtsverletzung und der Person des Verletzers und dem Antrag mehr als ein Monat liegt.

Jedenfalls hält der Senat die hier vorliegende Zeitspanne von mindestens knapp zwei Monaten für dringlichkeitsschädlich. Selbst wenn sich der seit Februar 2015 bestehende Verdacht der Antragstellerinnen erst nach weiterer Beobachtung im März und April 2015 hinreichend verdichtet haben mag, hatten sie spätestens Anfang Mai Kenntnis von möglichen Verletzungshandlungen. Damit lagen zwischen der Kenntnis und dem Eingang des Verfügungsantrags beim Landgericht mindestens mehr als sieben Wochen. Im Hinblick darauf, dass die erforderlichen Feststellungen seitens der Antragstellerinnen bereits getroffen waren und besondere Schwierigkeiten bei der vorliegenden Konstellation, die eine sofortige Antragstellung verhindert hätten, nicht gegeben sind, hält der Senat dieses Zuwarten für dringlichkeitsschädlich.

2. Eine Zulassung die Rechtsbeschwerde kommt mangels Statthaftigkeit nicht in Betracht, da es sich um ein Verfahren der einstweiligen Verfügung handelt, § 574 Abs. 1 S. 2, § 242 Abs. 2 ZPO (BGH NJW-RR2011, 143).

3. Soweit die Antragstellerinnen die Vorlage des Verfahrens an den EuGH anregt, ist dem nicht nachzukommen.

Eine Vorlagepflicht nach Art 267 Abs. 3 AEUV besteht hier nicht. Zwar muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (BVerfG GRUR 2010, 999 ff - Urheberrechtsabgabe auf Drucker und Plotter). Eine vierte Ausnahme von der Vorlagepflicht besteht aber für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. In „summarischen und eilbedürftigen Verfahren welche die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum Gegenstand haben“, können letztinstanzliche Gerichte von einer Vorlage absehen (EuGH, NJW 1983, 2751).

Hiervon macht der Senat Gebrauch. Ein Vorlage erscheint für das eilbedürftige Verfahren der einstweiligen Verfügung gemäß § 101a Abs. 3 UrhG, in dem wie hier ohne Anhörung des Gegners entschieden werden soll, nicht sachgerecht (Schmidt in Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art 267 Rn. 45; Kefferpütz in Wandte/Bullinger a. a. O. vor §§ 97 Rn. 160).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

5. Der Beschwerdewert entspricht dem erstinstanzlich festgesetzten Wert.

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bei uns veröffentlicht am 17.08.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.; 3 W 1412/15 3 O 4552/15 LG Nürnberg-Fürth In Sachen 1) Gr. SE Budapest, vertreten durch die Vorstände Gä. Bo. u. a., ...Budapest, Ungarn - Antragstellerin und Beschwerdeführeri

Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 08. Juli 2015 - 3 O 4552/15

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor 1. Der Antrag auf einstweilige Verfügung wird zurückgewiesen 2. Die Antragsstellerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/2 zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe
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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 17. Aug. 2015 - 3 W 1412/15

bei uns veröffentlicht am 17.08.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.; 3 W 1412/15 3 O 4552/15 LG Nürnberg-Fürth In Sachen 1) Gr. SE Budapest, vertreten durch die Vorstände Gä. Bo. u. a., ...Budapest, Ungarn - Antragstellerin und Beschwerdeführeri

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Tenor

1. Der Antrag auf einstweilige Verfügung wird zurückgewiesen

2. Die Antragsstellerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/2 zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) ist Anbieterin der streitgegenständlichen Architektursoftware … welche ihre Angestellte programmiert haben. Die Antragstellerin zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Antragstellerin zu 1) und Inhaberin der ausschließlichen Vertriebsrechte für die streitgegenständliche Software u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Das Programm … enthält technische Sicherungsmaßnahmen, welche bei der Verwendung dieses Programms fortlaufend das Vorliegen von Lizenzschlüsseln und damit die Berechtigung zu der Nutzung überprüft. Sofern ein entsprechender Lizenzschlüssel nicht festgestellt wird, zeichnet das Programm die Nutzung einschließlich einer Vielzahl von relevanten Daten (insb. Beginn und Dauer der Nutzung, die MAC-Adresse der Hardwareeinheit, die verwandte IP-Adresse und den E-Mail-Domainnamen) auf.

Die Antragsstellerinnen erhielten Mitte Februar 2015 auf Grund dieses Sicherungsmechanismus Anhaltspunkte dafür, dass das Programm … widerrechtlich von der Antragsgegnerin genutzt wird. Es handelte sich um Aufzeichnungen von 3 Nutzungshandlungen der Antragsgegnerin von jeweils weniger als 1 Stunde. Ab Mitte März bis April 2015 stellten die Antragstellerinnen widerrechtliche Nutzungshandlungen auf 3 Rechnern der Antragsgegnerin fest, die vereinzelt auf eine längere Nutzung hindeuteten. Für 2 weitere Rechner wurden jeweils einzelne Nutzungshandlungen kürzerer Dauer verzeichnet. Schließlich ergaben die Aufzeichnungen der Antragsstellerinnen, dass die Antragsgegnerin zwischen dem 04. und 18.05.2015 auf insgesamt 7 Rechnern jeweils mehrfach das streitgegenständliche Programm nutzte.

Mit Schriftsatz vom 29.06.2015, welcher bei Gericht am selben Tag einging, stellten die Antragstellerinnen einen Antrag im selbstständigen Beweisverfahren auf Sachverständigenbegutachtung und Duldungsanordnung mittels einstweiliger Verfügung.

II.

Der Antrag auf einsteilige Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. Es mangelt an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes.

1. Der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Besichtigungsanspruch gemäß § 101 a Abs. 1 S. 1 UrhG kann grundsätzlich im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 bis 940 ZPO angeordnet werden, § 101 a Abs. 3 S. 1 UrhG.

Hierzu bedarf es der Voraussetzungen des §§ 935-940 ZPO, insbesondere der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes. Dieser Verfügungsgrund setzt eine besondere Dringlichkeit voraus, welche dann fehlt, wenn der Antragsteller zu lange mit der Geltendmachung des Besichtigungsanspruchs abwartet (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 6 W 3/09; OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2009, Az. 4 W 107/09 - jeweils zitiert nach Juris; Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 101 a Rz. 44; Wandtke/Bullinger/Ohst, UrhR, 4. Aufl. 2014, § 101 a Rz. 34). Soweit teilweise eine besondere zeitliche Dringlichkeit nicht gefordert wird, sondern der Verfügungsgrund alleine in der drohenden Vernichtung von Beweismitteln bis zum Hauptsacheverfahrens gesehen wird (so OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 289 zu § 140 c PatG), schließt sich die Kammer dem ausdrücklich nicht an.

Das Dringlichkeitserfordernis in zeitlicher Hinsicht ergibt sich unmittelbar aus der Geltung der §§ 935 ff. ZPO. Ein Verzicht auf dieses Erfordernis ist nicht wegen Art. 7 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „Enforcement-Richtlinie“) angezeigt. Art. 7 Enforcement-Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können. Zwar sieht Art. 7 Enforcement-Richtlinie keine ausdrückliche Dringlichkeit als Voraussetzung für eine Beweissicherung vor. Bereits nach dem Wortlaut der Enforcement-Richtlinie ist es indes nicht ausgeschlossen, die Einhaltung der nationalen Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes für diese einstweiligen Sicherungsmaßnahmen zu verlangen, sofern diese schnell und wirksam sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da das besondere Dringlichkeitserfordernis gerade nicht schnelle und wirksame Maßnahmen verhindert, sondern sichert. Das Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht widerspricht auch nicht dem nach der Enforcement-Richtlinie zu beachtenden gemeinschaftsrechtlichen Effizienzgebot, da es dem Rechteinhaber, wenn er Beweismittelvernichtungen befürchtet, ohne weiteres zuzumuten ist, innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Kenntniserlangung von der Verletzung die Gerichte anzurufen (vgl. Wandtke/Bullinger/Ohst, a.a.O., § 101 a Rz. 34). Ein Verzicht auf die besondere Dringlichkeit verstieße vielmehr gegen den - auch nach der Enforcement-Richtlinie - zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn Besichtigungsansprüche ohne zeitliche Grenze ohne vorheriges rechtliches Gehör des Antragsgegners erlassen werden könnten (OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 6 W 3/09).

2. Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht dringlich, da die Antragstellerinnen zu lange mit dem Antrag auf Erlass einer solchen Verfügung nach Kenntniserlangung abgewartet haben.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden, welche Zeitspanne dringlichkeitsschädlich ist. Das OLG Köln hat in einem Fall die Dringlichkeit abgelehnt, da die dortige Antragstellerin mit gerichtlichen Schritten zur Beweissicherung mehr als 2 Jahre nach Kenntniserlangung zugewartet hat (OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 6 W 3/09). Das OLG Hamm entschied in einem Fall, dass einem Verfügungsantrag vom 13.07.2009 die Dringlichkeit fehlte, da die Antragsstellerin von den Verletzungshandlungen bereits Anfang 2009 Kenntnis hatte; demnach war jedenfalls eine Zeitspanne von gut 6 Monaten dringlichkeitsschädlich (OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2009, Az. 4 W 107/09). Das Landgericht München I sah hingegen die Annahme eines dringlichkeitsschädlichen Zuwartens bei einer Zeitspanne von gut 8 1/2 Monaten als nicht sachgerecht an (LG München I, Urteil vom 20.10.2010, Az. 21 O 7563/10 - zitiert nach Juris).

Die Kammer neigt dazu, dass grundsätzlich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch bei Besichtigungsansprüchen nach § 101 a Abs. 1 S. 1 UrhG mangels Dringlichkeit ausscheidet, wenn zwischen Kenntniserlangung des Antragstellers von der Rechtsverletzung und der Person des Verletzers und dem Antrag mehr als 1 Monat liegt.

Ein Abwarten von mehr als einem Monat nach Kenntniserlangung von der Verletzung ist bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz im Rahmen der einstweiligen Verfügung grundsätzlich dringlichkeitsschädlich (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.04.2011, Aktenzeichen: 3 W 611/11). Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum beim Besichtigungsanspruch nach § 101 a Abs. 1 UrhG eine längere Frist gelten sollte. Insbesondere ist kein größerer Zeitaufwand für die Vorbereitung des Antrages als bei einstweiligen Verfügungen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ersichtlich. So genügt bei dem Besichtigungsanspruch nach § 101 a Abs. 1 UrhG die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Urheberrechtsverletzung, welche glaubhaft zu machen ist. Das Erfordernis der Übersetzung von eidesstattlichen Versicherungen oder die Ermittlung eines geeigneten Sachverständigen (welche die Antragsstellerinnen u.a. zur Begründung eines längeren Zeitbedarfes anführen) nimmt ersichtlich nicht viel Zeit in Anspruch.

Schließlich rechtfertigen auch die unterschiedlichen Folgen einer Zurückweisung eines Verfügungsantrags keine unterschiedlichen Fristen. Zwar mag die Zurückweisung eines Besichtigungsanspruchs für den Antragsteller schwerwiegendere Folgen haben als im Falle eines Unterlassungsantrags, da möglicherweise durch den Antragsgegner Beweise vernichtet werden und hierdurch die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs (dessen Vorbereitung der Besichtigüngsanspruch i.d.R. dient) erschwert wird. Aussichtslos ist die Durchsetzung des Besichtigungsanspruchs in der Hauptsache und eines Unterlassungsanspruchs hingegen nicht, da eine etwa erfolgte Beweisvereitelung (z.B. Computer nicht mehr auffindbar) durch den zuständigen Richter gewürdigt werden kann und ein Beweis für die Verletzung möglicherweise auch anderweitig geführt werden kann (z.B. durch Zeugen). Vor allem ändern diese Folgen nichts daran, dass es dem Antragsteller zuzumuten ist, ohne langes Abwarten das Gericht anzurufen; gerade auf Grund der schwerwiegenderen Folgen kann dies auch erwartet werden.

Letztlich kann es aber dahinstehen, ob die Monatsfrist anzuwenden ist oder nicht. Nach Ansicht der Kammer ist jedenfalls aus vorgenannten Gründen eine Zeitspanne von knapp 4 1/2 Monaten zwischen der Kenntniserlangung von den Rechtsverstößen durch die Antragsgegnerin und dem Verfügungsantrag, wie sie vorliegend gegeben ist, dringlichkeitsschädlich.

Nach dem Vortrag der Antragstellerinnen haben diese erstmalig Mitte Februar 2015 Kenntnis von 3 Nutzungshandlungen der streitgegenständlichen Software durch die Antragsgegnerin erhalten, welche jeweils weniger als 1 Stunde andauerten. Die Antragstellerinnen haben diese Rechtsverletzungen nach eigenen Angaben nicht weiter verfolgt, da eine gewerbliche Nutzung nicht ausreichend gesichert war. Für den Anspruch auf Besichtigung einer Sache gemäß § 101 a Abs. 1 S. 1 UrhG, der vorliegend streitgegenständlich ist, kommt es hingegen - anders als bei dem Anspruch auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen gemäß § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG - nicht darauf an, ob die Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß erfolgten oder nicht. Deshalb ist bereits die Kenntniserlangung Mitte Februar 2015 maßgeblich, da die Antragstellerinnen bereits auf Grund dieser Nutzungen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 101 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 UrhG hätten stellen können.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO bestimmt.

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, oder eines Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist, in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 140b Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)