Zollverordnung - ZollV | § 3 Zollflugplätze

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Zollverordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

(2) Ist ein von einem Zollflugplatz unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegendes Luftfahrzeug infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt außerhalb eines Zollflugplatzes gelandet, so darf der Weiterflug aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von diesem Landeplatz nur fortgesetzt werden, wenn die Ladung unverändert ist.

(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

(4) Für die Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.

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(1) Die Zollstraßen werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für Zollstraßen, die an der Seezollgrenze beginnen, kann bestimmt werden, daß sie ganz oder streckenweise Zollstraßen nur für Schiffe über 50 Bruttoregistertonnen sind. (2) Vom Zollstra
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published on 20/05/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Am 9. Oktober 2011 flog der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Pilot und Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), die gewerbliche Passagier-
published on 10/04/2012 00:00

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published on 28/09/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt den Flugplatz X. Dieser ist vom Beklagten und Revisionskläger (Bundesministerium der Finanzen --BM
published on 28/03/2006 00:00

Tatbestand   1  Streitig ist die Bestimmung des Fracht-Sonderflughafens X als Zollflugplatz. 2  Mit Schreiben vom 3. Februar 1997 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die B GmbH, die Befreiung vom
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(1) Die Zollstraßen werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für Zollstraßen, die an der Seezollgrenze beginnen, kann bestimmt werden, daß sie ganz oder streckenweise Zollstraßen nur für Schiffe über 50 Bruttoregistertonnen sind. (2) Vom Zollstraßenzwang (§ 2...