Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 10. Apr. 2012 - 1 BvR 100/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120410.1bvr010011
published on 10/04/2012 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 10. Apr. 2012 - 1 BvR 100/11
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Gründe

1

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

1. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind im Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht in erster Linie Sache der Fachgerichte. Nach der danach vom Bundesverfassungsgericht seiner verfassungsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Auslegung der einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften (Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK, § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 ZollVG sowie § 3 Abs. 1 ZollV) durch den Bundesfinanzhof, steht die Entscheidung der Zollverwaltung über die Aufnahme eines Flugplatzes in die Liste der Zollflugplätze im Ermessen der Zollverwaltung, das nach Sinn und Zweck dieser Normen mit dem Ziel einer effektiven Aufgabenerfüllung der Zollverwaltung unter Berücksichtigung verwaltungsorganisatorischer, verwaltungsökonomischer, haushaltspolitischer und gegebenenfalls sicherheitspolitischer Gesichtspunkte auszuüben ist. Dabei ist zugleich, wie der Bundesfinanzhof nunmehr im Anschluss an den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2009 - 1 BvR 3275/07 - (NVwZ 2009, 1486) hervorhebt, die Berufsausübungsfreiheit des durch die Entscheidung betroffenen Flugplatzbetreibers mit dem ihr zukommenden Gewicht zu berücksichtigen.

3

Gemessen an dem nur mittelbaren, wenn auch unter Umständen beträchtlichen Einfluss einer solchen Entscheidung der Zollverwaltung über die Aufnahme eines Flugplatzes in die Liste der Zollflugplätze auf die Berufsausübung des jeweiligen Flugplatzbetreibers genügen diese aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Verfassung abgeleiteten Vorgaben den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Berufsausübungsregelung.

4

2. Soweit die Beschwerdeführerin die Anwendung dieser Grundsätze in ihrem Fall rügt, wendet sie sich gegen die Sachverhaltswürdigung und die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch das Fachgericht, die vom Bundesverfassungsgericht nur in engen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr), hier - nachdem der Bundesfinanzhof die Bedeutung des Grundrechts aus Art.12 Abs. 1 GG nunmehr berücksichtigt hat - nicht mehr überschrittenen Grenzen überprüft werden können.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Annotations

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Die Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

(2) Ist ein von einem Zollflugplatz unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegendes Luftfahrzeug infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt außerhalb eines Zollflugplatzes gelandet, so darf der Weiterflug aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von diesem Landeplatz nur fortgesetzt werden, wenn die Ladung unverändert ist.

(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

(4) Für die Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.