§ 36 ZHG§10PrO
(1) Ist ein Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so gilt die Prüfung in diesem Fach als nicht bestanden. Sie kann nach Ablauf einer Frist, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach beendeter Prüfung festsetzt, wiederholt werden. Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Monate.
(2) Die Prüfung gilt im ganzen als nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn in zwei der Fächer I bis IV oder in vier Fächern das Urteil "nicht genügend" lautet. Die Prüfung kann im ganzen nur wiederholt werden, nachdem der Prüfling während eines weiteren Halbjahres ein Lehrinstitut besucht hat.
(3) Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung nicht bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.
(4) Die Hauptprüfung muß spätestens innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Sie gilt sonst als nicht bestanden. Die zuständige Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Frist nach Satz 1 verlängern.
(5) Wer bei der Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach das Urteil "nicht genügend" erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.
(6) Wer eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, wird zu einer weiteren Prüfung auch nach erneutem Besuch eines Lehrinstituts nicht zugelassen.
Passende Werkzeuge
- FamilienrechtEhegatten-Notvertretung: Recht & 6-Monats-Frist prüfen (§ 1358 BGB)Dürfen Ehegatten füreinander über die Gesundheitssorge entscheiden? Der Check ordnet die Voraussetzungen und Ausschlussgründe des § 1358 BGB ein und berechnet die 6-Monats-Frist ab ärztlicher Feststellung — nur Gesundheitssorge, nicht bei Getrenntleben, Vorsorgevollmacht oder Betreuer.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- SozialrechtEigenanteil im Pflegeheim: was der Zuschlag von 75 % wirklich erreicht (§ 43c SGB XI)Der Leistungszuschlag steigt mit der Bezugsdauer auf 15, 30, 50 und 75 Prozent — aber nur auf den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage bleiben. Der Rechner zeigt die Heimrechnung vorher und nachher.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.