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Amtlich · § 5 UrhG

§ 18 ZHG§10PrO

Zeitreise: 16.02.1954

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Vorprüfung ist spätestens am 15. Januar oder 15. Juli bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche werden nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt.

(2) Dem Gesuch sind außer den in § 8 genannten die Nachweise beizufügen, 1. daß der Prüfling während zwei Halbjahren ein Lehrinstitut regelmäßig besucht hat, 2. daß er in dieser Zeit während eines Halbjahres an einem anatomischen und an einem anatomisch-mikroskopischen Praktikum sowie an je einem Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde und der Zahnersatzkunde regelmäßig teilgenommen hat.

(3) Die Nachweise sind durch Vorlage eines Studienbuches zu führen, in dem der regelmäßige Besuch der Vorlesungen und Übungen durch den jeweiligen Dozenten bestätigt ist.

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