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Amtlich · § 5 UrhG

§ 5 WettschVerstV

Zeitreise: 14.12.1984

Die Buchmacher haben auf den Durchschriften der Wettscheine die Wetteinsätze zusammenzurechnen, diese Summen auf die folgenden Durchschriften zu übertragen und die täglichen Gesamteinsätze in den dem Blocke beigehefteten Vordrucke (Muster B) einzutragen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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