Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht

(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die Verwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen sowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitzubringen.

(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.

(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.

(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.

(5) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Paßgesetz - PaßG 1986 | § 7 Paßversagung


(1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber 1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;2. sich einer Strafverfolgung oder Strafvo

Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 12 Aktenführung


(1) Auf die Führung der Personalakte der Antragstellerin oder des Antragstellers im Bundesamt ist § 36 des Zivildienstgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Akten über das Anerkennungsverfahren eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der zivildie
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 5 Grundwehrdienst


(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgeset

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 1 Allgemeine Wehrpflicht


(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und 1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepubli

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 2 Geltung der folgenden Vorschriften


Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren


(1) Kann die für die Wehrpflichtigen zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 1 Grundsatz


(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienst
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 12 Zurückstellung vom Wehrdienst


(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, 1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 1 Allgemeine Wehrpflicht


(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und 1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepubli

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Finanzgericht München Urteil, 25. Nov. 2014 - 12 K 1356/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor 1. Unter teilweiser Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 19. November 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 27. März 2014 wird die Beklagte verpflichtet, gegenüber der Klägerin für A für die Monate August und September 2013 Ki

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2016 - 6 ZB 15.20

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2014 - M 21 K 12.1616 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Feb. 2016 - 2 WD 4/15

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Tatbestand 1 Der 62 Jahre alte frühere Soldat leistete ... Grundwehrdienst. Er strebte die Laufbahn eines Reservedienstoffiziers an und wurde ... im vorläufigen Dienstgr

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Aug. 2011 - 6 B 35/11

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Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Musterung. Nachdem das Kreiswehrersatzam

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Juli 2011 - 3 B 42/11

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Gründe 1 Die klagende Stadt wendet sich gegen die Zuordnung von Verbindlichkeiten, welche die Beklagte im Gefolge einer bestandskräftigen Restitution von Grundstücken eh

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Jan. 2011 - 7 C 3/10

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Pflicht zur Unterhaltung eines verrohrten Teilstücks der Alten Saale.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Mai 2010 - 6 B 84/09

bei uns veröffentlicht am 06.05.2010

Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 75 Satz 2 ZDG i.V.m. § 135 Satz 3 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwer

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. März 2010 - 2 B 22/09

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Gründe 1 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 14. Jan. 2009 - 1 K 1143/07

bei uns veröffentlicht am 14.01.2009

Tenor Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht gemäß § 5 WPflG bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zum Wehrdienst herangezogen werden kann. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2007 - 7 A 185/06

bei uns veröffentlicht am 27.04.2007

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2006 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Mai 2004 - 17 K 3187/02

bei uns veröffentlicht am 18.05.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der 1980 geborene Kläger, der die deutsche und die chilenische Staatsangehörigkeit besitzt,

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(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin...