Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 112 Antragstellung

Ein nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldaten können den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und des § 11 Buchstabe b der Wehrbeschwerdeordnung bei den dort bezeichneten Vorgesetzten stellen; wird er mündlich gestellt, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorgesetzte unterschreiben muss und der Soldat unterschreiben soll. Von dem Protokoll oder der Niederschrift ist dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 116 Einlegung und Begründung der Berufung


(1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend. (2) In der Berufungsschrift ist das ange

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 114 Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren


(1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausg

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 142 Kostenfestsetzung


Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt. Auf Erinnerung gegen die Festsetzung entscheidet der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgül
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 5 Zustellungen


(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen werden ausgeführt 1. durch Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsbekenntnis oder, wenn er die Annahme oder die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses verweigert, durch Anfertigung einer Niedersc

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen


(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden. (2) Förmliche Anerkennungen sind 1. Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,2. Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesmin

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Sept. 2018 - 2 WDB 3/18

bei uns veröffentlicht am 07.09.2018

Tatbestand 1 Die Soldatin beantragt in Bezug auf die Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen werden ausgeführt 1. durch Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsbekenntnis oder, wenn er die Annahme oder die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses verweigert, durch Anfertigung einer Niederschrift hierüber...
(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden. (2) Förmliche Anerkennungen sind 1. Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,2. Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der...
(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden. (2) Förmliche Anerkennungen sind 1. Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,2. Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der...