Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 05. Apr. 2016 - 3 A 290/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 30.07.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut und in der Sache zu entscheiden, soweit er die Abweichung Nr. 7 bezüglich der Abmessungen eines Fensters in Raum 0.47 im Empfangsgebäude des Bahnhofs H... betrifft.
Der Bescheid des Eisenbahnbundesamtes vom 30.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2015 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob das Eisenbahnbundesamt oder die beigeladene Stadt H... für die baurechtliche Entscheidung zuständig ist, ob ein 80 cm x 80 cm großes Fenster im Empfangsgebäude des Bahnhofs H... Brandschutzbelangen (Entfluchtung) gerecht wird, oder nicht.
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Die Klägerin, eine Eisenbahn des Bundes, die u.a. Personenbahnhöfe betreibt, begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) zur Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik des baulichen Brandschutzes im Empfangsgebäudes des Bahnhofs H.... Für dieses Vorhaben wurde mit Bescheid vom 06.07.2012 der Entfall der Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß § 78 AEG iVm § 74 Abs. 7 VwVfG und § 18 b Nr. 4 AEG festgestellt. In der Begründung heißt es, es gehe um eine Änderung von unwesentlicher Bedeutung. Die Planung diene der „Verbesserung des Serviceangebots“.
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Die Klägerin ließ auf der Grundlage des EBA-Brandschutzleitfadens ein ganzheitliches Brandschutzkonzept erstellen. In dem ganzheitlichen Brandschutzkonzept vom 17. Juni 2013 finden sich Empfehlungen zu mehreren Abweichungen von Brandschutzbestimmungen. Dies betrifft insbesondere ein Büro im Erdgeschoss (Raum 0.47), das dem Presseshop zugeordnet ist. Das dortige Fenster, das auch der Entfluchtung im Brandfall dienen soll, ist mit 80 cm x 80 cm kleiner, als dies nach § 38 Abs. 5 LBO-SH vorgesehen ist (mindestens 1,20 m x 90 cm). Im Brandschutzkonzept wird dies für ausreichend erachtet.
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Am 01.08.2013 beantragte die Klägerin beim Eisenbahnbundesamt hierfür und für weitere neun Abweichungen die Erteilung entsprechender Zustimmungen im Einzelfall.
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Das Eisenbahnbundesamt stimmte mit Bescheid vom 30.05.2014 sechs dieser Abweichungen zu, lehnte aber eine Zustimmung u.a. zur Abweichung Nr. 7 ab. Nach einem Widerspruch der Klägerin gegen den ablehnenden Teil der Entscheidung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2015 drei weiteren Abweichungen zugestimmt; versagt wurde aber nach wie vor eine Zustimmung bezüglich des Fensters in dem Raum 0.47 (Abweichung Nr. 7).
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Das Eisenbahnbundesamt begründete die Ablehnung hierzu damit, hierfür sei eine sachliche Zuständigkeit nicht gegeben, da es sich insoweit nicht um eine Eisenbahn-Betriebsanlage handele. Die Buchhandlung und das damit verbundene Bistro hätten keinen Bezug zur Bahn, sondern seien eine betriebsfremde Einrichtung. Es gelte das Prinzip der getrennten Zuständigkeiten. Die in der Planfeststellung praktizierte Unterscheidung zwischen Bahnanlagen und bahnfremden Nutzungen setze sich im bauaufsichtlichen Verfahren fort.
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Am 17.08.2015 hat die Klägerin eine Bescheidungsklage erhoben.
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Die Klägerin trägt vor:
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Das Eisenbahnbundesamt sei hier nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes (BEVVG) iVm § 4 Abs. 1 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) zuständig, da es sich bei dem in Rede stehenden Presseshop um eine Nebenbetriebsanlage handele, für die die Bauaufsicht bei dem Eisenbahnbundesamt liege. Maßgebend sei insoweit die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d. h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn. Bei dem Presseshop sei entscheidend, dass er den Reisebedarf für die Bahnreisenden decke. Weder die Größe (Verkaufsfläche 140 qm) noch das Sortiment rechtfertigten eine andere Bewertung, denn bei den angebotenen Zeitschriften, der Reiseliteratur und den Fahrkasten handele es sich um einen typischen Reisebedarf. Wegen der klaren Trennung der Einheiten, Presseshop und Bistro komme es hierbei nur auf eine Betrachtung des Presseshops an.
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Außerdem folge die sachliche Zuständigkeit der Beklagten aus einer notwendig einheitlichen Betrachtung des ganzheitlichen Brandschutzkonzeptes. Für den Gesichtspunkt der Brandausbreitung werde dies auch vom Eisenbahnbundesamt so angenommen, für den Gesichtspunkt der Entfluchtung könne sich aufgrund einer notwendig einheitlichen Betrachtung aber nichts anderes ergeben. Im Übrigen habe das Eisenbahnbundesamt in dem Bescheid zum Entfallen der Planfeststellung vom 06.07.2012 selbst im Grunde schon seine Zuständigkeit bejaht, da insoweit von Betriebsanlagen gesprochen worden sei. Dies entspreche auch dem Umstand, dass im Anhang 1 der VV BAU Anlagen der „Servicebetriebe“ zu den Betriebsanlagen gezählt würden. Auch in einer Präsidialverfügung vom 17.09.2008 werde dies so gesehen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2014 betr. dass Brandschutzkonzept des Bahnhofs H... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2015 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 30. Juli 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut und in der Sache zu entscheiden, soweit er den Antragsgegenstand bzw. die Abweichung 7 bezüglich der Abmessungen eines Fensters im Raum 0.47 betrifft.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor:
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Das Eisenbahnbundesamt sei für die Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall hinsichtlich der Abweichung 7 sachlich nicht zuständig. Eine solche Zustimmung werde für Eisenbahnbetriebsanlagen iSd § 4 Abs. 1 EBO erteilt. Nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 AEG würden zwar auch sog. Nebenbetriebsanlagen darunter fallen, und dadurch würden auch Einrichtungen für den sog. „Reisebedarf“ erfasst. Bei dem streitgegenständlichen Anlagenteil im Bahnhofsgebäude des Bahnhofs H... handele es sich aber nicht um eine Einrichtung des Reisebedarfs. Für die Auslegung des Begriffs Reisebedarf werde regelmäßig die Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Ladenschlussgesetz (Bund) herangezogen. Das Ladenschlussgesetz des Bundes verfolge jedoch eine andere Zielrichtung, nämlich die Regelung des Ladenschlussrechts zur Sicherung des ordnungsgemäßen Handelns und des Arbeitsschutzes, desweiteren der Wettbewerbsneutralität. Der Zusammenhang zwischen dem ladenschlussrechtlichen Begriff des Reisebedarfs und dem Betriebsanlagenbegriff sei deshalb nur schwer herstellbar. Hinzu komme, dass die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes beim Ladenschluss im Titel „Recht der Wirtschaft“, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG genannt werde, während die Regelungen zum Betriebsanlagenbegriff der Eisenbahn des Bundes der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 a GG unterfielen. Der Begriff des Reisebedarfs sei weiterhin vor dem Hintergrund der ersatzlosen Streichung der Sondervorschrift u.a. auch für die Nebenbetriebe der Deutschen Bundesbahn (§ 41 Bundesbahngesetz) eng auszulegen. Eine weitere Auslegung des Begriffs „Reisebedarf“ werde im Übrigen dem Anspruch der belegenen Gemeinde auf Ausübung der Planungshoheit nicht gerecht. Somit sei der Begriff des Nebenbetriebs in der Ausprägung der Einrichtung für den Reisebedarf eng auf den auch von der Klägerin vorgebrachten Begriff des „Spontan- und Notbedarfs“ zu beschränken. Die maximale Größe eines Anlagenteils, der dem Reisebedarf diene, könne nicht pauschal für alle in Frage kommenden Branchen festgelegt werden. In dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31.05.1996 (6 L 3564/93) würden maximale Größenordnungen eines für den Reisebedarf zu nutzenden Ladenlokals zwischen 120 qm und 150 qm angesprochen. Vorliegend sei, wenn man den Presseshop und das angeschlossene Bistro samt Nebenräumen betrachte, eine Fläche von insgesamt 300 qm erreicht, dies übertreffe die in dem genannten Urteil angesprochene Größenordnung bei Weitem.
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Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass laut der Eigenpräsentation der Pächterin der Räumlichkeiten (Firma Yyy) in dem Presseshop neben einem großen Zeitschriftensortiment auch regionale Literatur zum Verkauf angeboten werde. Diese Gegenstände ließen sich nach Auffassung der Beklagten nicht mehr unter den Begriff „Reiseliteratur“ fassen. Außerdem würden in dem Bistro/Cafe sog. Winterkonzerte stattfinden, bei denen „Singer-Songwriter“ aus dem europäischen Ausland auftreten würden. Eine eisenbahnbetriebliche Nutzung des einheitlichen Presse-/Buchshops und des Bistros/Cafes bestehe somit nicht.
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Es bestehe auch keine Zuständigkeit wegen der Bedeutung der streitgegenständlichen Abweichung Nr. 7 für die Statik oder den Brandschutz in der Gesamtanlage. Die Beklagte habe auch im Rahmen der sog. Trennungstheorie eine Zuständigkeit für Planrechtsvorhaben, bei denen die Änderung an bahnfremden Anlagenteilen in gemischt genutzten Betriebsanlagen die Statik oder den Brandschutz für die Gesamtanlage berühre. Die insoweit übergreifende Zuständigkeit ergebe sich zum einen aus dem Fachplanungsvorbehalt für die Betriebsanlageteile mit der Gebäudehülle, § 18 AEG, und der Widmung der gesamten Anlage zu Eisenbahnbetriebszwecken. Die Zuständigkeit der Beklagten bestehe in der gemischt genutzten Betriebsanlage nach der sog. Trennungstheorie jedoch nicht für alle planungs- und bauordnungsrechtlich relevanten Fragestellungen in den betriebliche und bahnfremd genutzte Anlagenteile gleichermaßen. Der Begriff des Vorhabens erstrecke sich nur auf solche Gegenstände, für die auch ein Fachplanungsvorbehalt iSd § 18 AEG bestehe. Die bahnfremdgenutzten Anlagenteile würden durch die Planung betroffen, wenn sie in notwendiger Weise einheitlich im Sinne einer Folgemaßnahme des § 175 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VwVfG zu entscheiden seien. Darunter fielen aus technischer Sicht insbesondere die Fragen des Brandschutzes für die Gesamtanlage und die Fragen der Statik, sowie der Gestalt der Gebäudehülle. Jedoch sei nicht jede denkbare äußere Beeinflussung auf die Betriebsanlage Grundlage für die Zuständigkeit des Beklagten. Die Beklagte habe für die Zuständigkeit bei den Zustimmungen im Einzelfall danach unterschieden, ob die anerkannte Regel von der Technik, von der abgewichen werde, notwendigerweise einheitlich für das Gesamtgebäude von der gleichen Stelle genehmigungsrechtlich behandelt werden müsse. Sie differenziere deshalb danach, ob die Abweichung die Brandausbreitung oder die lediglich die Entfluchtung bzw. Rettung im Brandfall innerhalb des nicht betrieblich genutzten Anlagenteils oder aus diesen ins Freie betreffe. Die Frage der Entfluchtung innerhalb oder aus dem nicht betrieblich genutzten Anlageteil hinaus ins Freie sei nicht notwendigerweise durch dieselbe Behörde wie bei der Betriebsanlage zu entscheiden. Diese Frage betreffe in erster Linie die Nutzung des bahnfremden Anlagenteils. Die Nutzung werde bei einem Vorhaben mit gemischter Nutzung für die bahnfremd zu nutzenden Anlagenteile nicht durch die Beklagte genehmigt. So sei dies hier. Die Abweichung Nr. 7 betreffe die Maße des Fensters aus dem Raum 0.47, der als Büro für den Presse-/Buchshop diene. Das Brandschutzkonzept sehe vor, dass das Fenster hinsichtlich der Größe in dem Bestand verbleiben könne. Als Maßstab der Zustimmung im Einzelfalle komme § 38 Abs. 5 LBO in Betracht. Die Gebäudehülle werde insoweit in seiner Gestalt hier gerade nicht betroffen, da es bei der Abweichung 7 um die Zulassung des Fensters in seiner bestehenden Form gehe und sich die Anforderungen hierfür aus der bahnfremden Nutzung der dahinter liegenden Anlagenteile ergebe.
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Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, vertritt den Standpunkt, der Presseshop sei dem Bahnbetrieb zuzurechnen, so dass das Eisenbahnbundesamt für die streitige Entscheidung zuständig sei.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten; dies gilt insbesondere bezüglich der von den Beteiligten zitierten Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungsvorschriften. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ferner Bezug genommen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang.
Entscheidungsgründe
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Die Bescheidungsklage ist zulässig und begründet.
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Die von der Klägerin begehrte Zustimmung im Einzelfall entsprechend dem ganzheitlichen Brandschutzkonzept zur Abweichung Nr. 7 (Fenster im Raum 0.47) ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der im Ermessen der Beklagten steht. Daher ist hier eine Bescheidungsklage statthaft.
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Diese Klage ist begründet, da das Eisenbahnbundesamt aufgrund einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der Zuständigkeitsfrage die ihr obliegende Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall bezüglich der Abweichung Nr. 7 bisher nicht getroffen hat.
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Das Eisenbahnbundesamt ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEVVG iVm § 4 Abs. 1 EBO sachlich zuständig für die von der Klägerin beantragte Entscheidung.
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Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEVVG obliegt dem Eisenbahnbundesamt die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes. Gemäß § 4 Abs. 1 EBO sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reiseoder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern.
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Um eine solche Nebenbetriebsanlage, die Bahnbetriebszwecken im weiteren Sinne dient, geht es hier, denn der Presseshop, dem der Raum 0.47 zugeordnet ist, dient der Versorgung von Bahnreisenden mit Reiseliteratur, so dass diese Nutzung von dem Widmungszweck des Bahnhofs umfasst wird. Es handelt sich damit nicht um eine bahnfremde Nutzung, für die eine bauaufsichtliche Zuständigkeit der Bauaufsicht der beigeladenen Stadt H... anzunehmen wäre.
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Die hier entscheidungserheblichen Kriterien, nach denen die Reichweite des Fachplanungsvorbehalts nach § 18 AEG zu bestimmen ist, bzw. nach denen die Kompetenzen der allgemeinen Bauaufsichtsbehörden von der Kompetenz der Eisenbahnaufsicht abzugrenzen sind, sind in der Rechtsprechung geklärt. Das Bundesverwaltungsgerichts stellt für die objektive Zugehörigkeit zur Bahnanlage darauf ab, ob unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die sog. Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d. h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 27.11.1996, 11 A 2/96; Urteil vom 28.05.2014, 6 C 4/13). Daraus folgt, dass die Nutzung eisenbahnbetriebsbezogener Anlagen der Eisenbahnaufsicht unterliegt, während nicht eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen, d. h. eisenbahnfremde bauliche Nutzungen, grundsätzlich auch dann der Zuständigkeit und Aufsicht der allgemeinen Bauaufsichtsbehörden unterliegen, wenn sie sich auf planungsrechtlich privilegiertem Bahngelände vollziehen (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 27.04.1998, 7 A 3818/96; Urteil des OVG Saarland vom 24.09.2002, 2 R 12/01; OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.1996, 6 L 3564/93; VG Potsdam, Beschluss vom 14.09.2000, 4 L 1039/00; VG Augsburg, Urteil vom 28.10.2009, AU 4 K 08.1163).
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Auch für Gewerbebetriebe auf Bahnhöfen in Schleswig-Holstein folgt daraus, dass eine Zuständigkeit der örtlichen Bauaufsicht -hier der Stadt H...- für Vorhaben in Gebäuden im Bereich von Bahnanlagen ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) nur dann in Betracht kommt, wenn eine vom Widmungszweck nicht erfasste bahnfremde Nutzung vorliegt. Bei einer widmungsgemäßen Nutzung für Bahnbetriebszwecke obliegt die Bauaufsicht dagegen dem Eisenbahnbundesamt auch dann, wenn es um eine gewerbliche Nutzung geht. Der verfahrensrechtliche Vorrang des Bundesrechts bei Eisenbahnbetriebsanlagen wird im Rahmen der LBO insbesondere durch § 77 Abs. 1 LBO gewährleistet, wonach ein landesrechtliches Genehmigungsverfahren grundsätzlich entfällt, wenn die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes übertragen ist.
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Bei dieser Abgrenzung entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Lage, Größe und Funktion des betreffenden Bahnhofs und der in Rede stehenden Nutzung von Bedeutung sind (vgl. hierzu auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 38 Rn. 12).
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Ausgehend von diesen Kriterien ist von der Rechtsprechung eine bahnfremde Nutzung z.B. bei einem Lederwarenladen in einem Bahnhof (VG Potsdam, Urteil vom 14.09.2000, 4 L 1039/00) und bei einem in einem Bahnhofsgebäude angesiedelten Drogeriemarkt mit 950 qm Nutzfläche angenommen worden (OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.1996, 6 L 3564/934), während ein funktionaler Bezug zum Bahnbetrieb bei einem kleinen Laden, der mit vergessenen Reiseutensilien und Reiseproviant handelt, für möglich gehalten wird (OVG Lüneburg, a.a.O.).
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Der hier zu beurteilende Büroraum mit dem in Rede stehenden Fenster ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dem Bahnbetrieb zuzurechnen. Dabei ist allein die Nutzung des Anlagenteils in den Blick zu nehmen, dem der Raum 0.47 - mit dem in Rede stehenden Fenster - dient; dies ist der Nutzungsteil Buchhandlung/Presseshop, nicht aber das benachbarte, räumlich davon abgegrenzte Cafe.
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Der Presseshop befindet sich in dem Empfangsgebäude des Bahnhofs H... und damit in unmittelbarer Nähe zu den Bahnanlagen. Es besteht auch eine funktionelle Beziehung zum Bahnbetrieb (Verkehrsfunktion). Hierfür reicht der Umstand aus, dass das Geschäftskonzept ersichtlich an das Interesse von Bahnreisenden anknüpft, Reiselektüre zu erwerben, um die Bahnfahrt und den Aufenthalt im Empfangsgebäude während der Wartezeiten angenehm zu gestalten.
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Es geht hier um einen mit 140 qm Verkaufsfläche relativ kleinen Buch- und Zeitschriftenhandel in einem relativ kleinen Bahnhof, der sich abseits der Fußgängerzone und der Einkaufszentrenten der Stadt H... befindet. Ortsansässige oder Personen, die H... zum Zwecke eines Einkaufs aufgesucht haben, werden einen Bedarf an Büchern und Zeitschriften in erster Linie im zentralen Innenstadtbereich decken, wo sie eine große Buchhandlung mit einem großen Sortiment vorfinden. Dass sich jemand aus der Innenstadt auf den Weg zum Bahnhof machen könnte, um dort in dem relativ kleinen Bahnhofsbuchladen ein Buch auszusuchen, ist dagegen nicht anzunehmen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass sich der relativ kleine Buchladen genau deshalb in dem Bahnhof angesiedelt hat, weil es dort einen speziellen Bedarf von Bahnreisenden gibt. Das spricht gegen die Annahme einer bahnfremden Nutzung im Bahnhofsgebäude.
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Bestätigt wird dieser Befund durch einen Blick auf die Regelungen des Ladenschlussgesetzes. Dieses Gesetz betrifft zwar eine Materie des Wirtschaftsverwaltungsrechts und ist für die hier zu beantwortende Frage nicht unmittelbar einschlägig, auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Beklagten hierzu wird Bezug genommen. Den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes zum Reisebedarf kann aber eine gewisse Indizwirkung für Fragen der gemischten Nutzung von Eisenbahnbetriebsanlagen beigemessen werden, worauf im Schrifttum zutreffend hingewiesen wird (Pietrzyk, UPR 2015, 470, 471). Gemäß § 2 Abs. 2 Ladenschlussgesetz gehören zum Reisebedarf im Sinne des Gesetzes u.a. Zeitungen, Zeitschriften und „Reiselektüre“. Eben dies wird in dem hier in Rede stehenden Presseshop im Bahnhof angeboten, so dass es hier um Reisebedarf in Zusammenhang mit Bahnreisen geht; warum die in dem Presseshop u.a. angebotene Regionalliteratur oder Bestseller nicht als Reiselektüre in Betracht kommen sollen- wie die Beklagte meint- ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
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Für Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen, sieht § 8 LadSchlG verlängerte Öffnungszeiten vor, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind. Ein solches Privileg genießt auch der in Rede stehende Presseshop. Unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung erscheint es nicht plausibel, dass die Beklagte eine mit Reisebedarf handelnde kleine Bahnhofbuchhandlung in dem vorliegenden Zusammenhang als bahnbetriebsfremd bewertet, obwohl sie bezüglich der Öffnungszeiten privilegiert ist, weil sie auf einem Personenbahnhof Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt ist.
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Die von der Beklagten vertretene enge Auslegung der Begrifflichkeiten vermag damit insgesamt nicht zu überzeugen.
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Es kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen dahinstehen, ob eine sachliche Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes hier -wie die Klägerin meint- auch unter dem Gesichtspunkt einer notwendig einheitlichen Entscheidung zum Brandschutzkonzept (einschließlich der Entfluchtung) herzuleiten ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Es bestand kein Anlass, die Beigeladene an den Gerichtskosten zu beteiligen, oder ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
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Annotations
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(1) Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn sonst die ordnungsmäßige Durchführung des Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt wäre. Kommen sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevollmächtigten bestellt hat.
(1) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben, soweit nicht die in § 4 Abs. 1 bezeichnete Behörde zuständig ist:
- 1.
die Planfeststellung für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, - 2.
die Eisenbahnaufsicht, - 3.
die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, - 4.
Erteilung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung, - 5.
die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Aufsichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe anderer Gesetze und Verordnungen, - 6.
die Vorbereitung und Durchführung von Vereinbarungen gemäß § 9 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, - 7.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 18 Absatz 1a Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, - 8.
die Bewilligung von Bundesmitteln zur Förderung des Schienenverkehrs und zur Förderung der Kombination des Schienenverkehrs mit anderen Verkehrsarten.
(1a) Das Eisenbahn-Bundesamt ist die Sicherheitsbehörde nach § 5 Absatz 1d Satz 2 und Absatz 1e Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die mit den Aufgaben der Eisenbahnsicherheit im Sinne des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union betraut ist.
(2) Für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren im Bereich der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde.
(3) Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt die Landeseisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einem Land nach dessen Weisung und auf dessen Rechnung wahr.
(4) (weggefallen)
(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.
(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.
(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind.
(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein.
(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können.
(6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.
(7) Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt befahren können, ohne daß die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird. Ausweichanschlußstellen sind Anschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.
(8) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.
(9) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.
(10) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern.
(11) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.
(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit
- 1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und - 2.
an den Betrieb
(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.
(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,
- 1.
ihren Betrieb sicher zu führen und - 2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.
(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.
(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt
- 1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen, - 2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.
(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
- 1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, - 2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS), - 3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen, - 4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung, - 5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, - 6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben, soweit nicht die in § 4 Abs. 1 bezeichnete Behörde zuständig ist:
- 1.
die Planfeststellung für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, - 2.
die Eisenbahnaufsicht, - 3.
die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, - 4.
Erteilung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung, - 5.
die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Aufsichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe anderer Gesetze und Verordnungen, - 6.
die Vorbereitung und Durchführung von Vereinbarungen gemäß § 9 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, - 7.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 18 Absatz 1a Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, - 8.
die Bewilligung von Bundesmitteln zur Förderung des Schienenverkehrs und zur Förderung der Kombination des Schienenverkehrs mit anderen Verkehrsarten.
(1a) Das Eisenbahn-Bundesamt ist die Sicherheitsbehörde nach § 5 Absatz 1d Satz 2 und Absatz 1e Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die mit den Aufgaben der Eisenbahnsicherheit im Sinne des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union betraut ist.
(2) Für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren im Bereich der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde.
(3) Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt die Landeseisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einem Land nach dessen Weisung und auf dessen Rechnung wahr.
(4) (weggefallen)
(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.
(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.
(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind.
(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein.
(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können.
(6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.
(7) Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt befahren können, ohne daß die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird. Ausweichanschlußstellen sind Anschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.
(8) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.
(9) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.
(10) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern.
(11) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.
(1) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben, soweit nicht die in § 4 Abs. 1 bezeichnete Behörde zuständig ist:
- 1.
die Planfeststellung für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, - 2.
die Eisenbahnaufsicht, - 3.
die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, - 4.
Erteilung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung, - 5.
die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Aufsichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe anderer Gesetze und Verordnungen, - 6.
die Vorbereitung und Durchführung von Vereinbarungen gemäß § 9 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, - 7.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 18 Absatz 1a Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, - 8.
die Bewilligung von Bundesmitteln zur Förderung des Schienenverkehrs und zur Förderung der Kombination des Schienenverkehrs mit anderen Verkehrsarten.
(1a) Das Eisenbahn-Bundesamt ist die Sicherheitsbehörde nach § 5 Absatz 1d Satz 2 und Absatz 1e Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die mit den Aufgaben der Eisenbahnsicherheit im Sinne des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union betraut ist.
(2) Für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren im Bereich der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde.
(3) Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt die Landeseisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einem Land nach dessen Weisung und auf dessen Rechnung wahr.
(4) (weggefallen)
(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.
(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.
(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind.
(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein.
(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können.
(6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.
(7) Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt befahren können, ohne daß die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird. Ausweichanschlußstellen sind Anschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.
(8) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.
(9) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.
(10) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern.
(11) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.
(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
- 1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, - 2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS), - 3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen, - 4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung, - 5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, - 6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen und Magnetschwebebahnen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen vorzuschreiben, die sicherstellen, dass die Dauer der Offenhaltung nicht über das von den Bedürfnissen des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht; es kann ferner die Abgabe von Waren in den genannten Verkaufsstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) auf bestimmte Waren beschränken.
(2a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in Städten mit über 200 000 Einwohnern zur Versorgung der Berufspendler und der anderen Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln
- 1.
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs und - 2.
Verkaufsstellen innerhalb einer baulichen Anlage, die einen Personenbahnhof des Schienenfernverkehrs mit einem Verkehrsknotenpunkt des Nah- und Stadtverkehrs verbindet,
(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.