Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. März 2015 - L 12 KA 68/14

bei uns veröffentlicht am11.03.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.03.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9) und 10).

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Zulassung als Nachfolger des Beigeladenen zu 8) an Stelle der Beigeladenen zu und 9) und zu 10) hat.

Der Kläger stellte am 10.1.2011, beim Zulassungsausschuss eingegangen am 24.1.2011, einen Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und gab als Vertragsarztsitz die Adresse des Beigeladenen zu 8) an. Außerdem gab er an, die Praxis hälftig zusammen mit dem Beigeladenen zu 9) betreiben zu wollen.

Daraufhin teilte ihm der Zulassungsausschuss mit Schreiben vom gleichen Tag mit, dass die Bewerbungsfrist für die Praxis des Beigeladenen zu 8), Chiffrenummer 63-12-10-63 bereits am 30.12.2010 abgelaufen sei. Da die Bewerbung der Beigeladenen zu 1) nicht vorgelegen habe, sei er nicht auf der Bewerberliste eingetragen. Eine nachträgliche Bewerbung wäre nicht mehr fristgerecht.

Mit Bescheid vom 23.2.2011 lehnte der Zulassungsausschuss aufgrund der Sitzung am 21.2.2011 den Antrag des Klägers auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Nachfolger für den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 8) ab. Die Praxis sei am ersten Freitag im Dezember 2010 im Bayerischen Staatsanzeiger ausgeschrieben worden. Im Ausschreibungstext sei ausgeführt, dass Bewerbungen formlos unter Angabe der Chiffrenummer bis spätestens 30.12.2010 an die Beigeladene zu 1) zu senden seien. Innerhalb dieser Frist seien mehrere Bewerbungen eingegangen. Die Beigeladene zu 1) habe daraufhin am 4.1.2011 eine Liste der eingegangenen Bewerbungen erstellt und an den Beigeladenen zu 8) versandt. Mit gleicher Post habe die Beigeladene zu 1) die Bewerberliste an den Zulassungsausschuss zur weiteren Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens abgegeben. Der Kläger habe sich nicht fristgerecht bis zum 30.12.2010 beworben. Der Zulassungsantrag sei erst am 24.1.2011 bei der Beigeladenen zu 1) eingegangen. Der Antrag auf Zulassung sei abzulehnen, da im Planungsbereich A-Stadt Stadt die Fachgruppe der Orthopäden bei einem Versorgungsgrad von 163,7% gesperrt sei. Die Bewerbung für die Praxisnachfolge beim Beigeladenen zu 8) sei verspätet eingegangen. Damit sei die Bewerbung unbeachtlich. Eine Einbeziehung verspätet eingegangener Bewerbungen sei nur dann ausnahmsweise möglich, wenn kein anderer Bewerber vorhanden, zulassungsfähig oder fortführungswillig sei. Da es zulassungsfähige und fortführungswillige Bewerber gegeben habe, die sich fristgerecht beworben hätten, habe die Bewerbung des Klägers auch nicht ausnahmsweise berücksichtigt werden können.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 22.3.2011 Widerspruch ein. In der Widerspruchsbegründung vom 20.4.2011, die nach Akteneinsicht in alle vier Akten des Zulassungsausschusses erfolgte, wies die Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass die Beigeladenen zu 9) und zu 10) mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 21.2.2011 zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis zugelassen worden seien. Diese Beschlüsse seien dem Kläger nicht förmlich zugestellt worden. Der Kläger sei im Nachbesetzungsverfahren noch berücksichtigungsfähig gewesen, da die Bewerbungsfrist keine Ausschlussfrist sei. Im Übrigen sei die Nachbesetzung rechtswidrig, da eine Vollzulassung ausgeschrieben worden sei, jedoch zwei halbe Zulassungen erteilt worden seien.

Der Beklagte wies den Widerspruch aufgrund der Sitzung am 7.7.2011 mit Bescheid vom 4.8.2011 zurück. Die Praxis des Beigeladenen zu 8) sei am ersten Freitag im Dezember 2010 im Bayerischen Staatsanzeiger ausgeschrieben worden mit dem Hinweis, dass Bewerbungen formlos unter Angabe der Chiffrenummer bis spätestens 30.12.2010 an die Beigeladene zu 1) zu senden seien. Innerhalb der Frist seien mehrere Bewerbungen eingegangen. Am 4.1.2011 habe die Beigeladene zu 1) die Bewerberliste erstellt und an den Beigeladenen zu 8) sowie am gleichen Tag an den Zulassungsausschuss zur weiteren Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens übersandt. Der Kläger habe sich nicht fristgerecht bis 30.12.2010 beworben, weshalb er auch nicht in der Bewerberliste aufgeführt sei. Der Antrag des Klägers sei am 24.1.2011 bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses eingegangen. Da sich der Kläger erst am 24.1.2011, also nach der Weitergabe der Bewerberliste am 4.1.2011 an den Zulassungsausschuss, beworben habe, habe seine Bewerbung auch nicht ausnahmsweise berücksichtigt werden können. Im Übrigen habe der Kläger seinen Antrag auf Zulassung nur auf die Praxis des Beigeladenen zu 8) bezogen, nicht aber auf die ausgeschriebene Chiffrenummer, so dass er auch aus diesem Grund nicht berücksichtigungsfähig sei. Außerdem habe der Kläger keine Widersprüche gegen die Zulassungen der Beigeladenen zu 9) und 10) eingelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) und begründete diese wie auch schon seinen Widerspruch im Wesentlichen damit, dass die Frist in der Ausschreibung keine Ausschlussfrist sei. Im Übrigen sei er durch die Tatsache überrascht worden, dass die Ausschreibung sich auf eine volle Vertragsarztstelle richtete, aber dann zwei halbe Versorgungsaufträge erteilt worden seien. Dies verstoße gegen elementare Vergabegrundsätze und die Vorschriften des SGB V. Ausschreibung und Vergabe müssten identisch sein. Mit Schreiben vom 3.1.2012, beim Sozialgericht eingegangen am 4.1.2012, führten die Klägerbevollmächtigten aus, dass dem Kläger die beiden Zulassungsbescheide der Beigeladenen zu 9) und 10) bislang nicht zugestellt worden seien, was bewusst und gewollt von den Zulassungsgremien so geschah. Damit habe der Kläger auch keine Not, diese Bescheide innerhalb einer bestimmten Frist anzufechten. Nach Rechtsauffassung der Klägerbevollmächtigten habe der Kläger mangels Zustellung der Bescheide die Möglichkeit, eine höchstrichterliche Rechtsprechung abzuwarten, um zu wissen, ob die Anfechtung der weiteren Bescheide noch Erfolgsaussicht habe oder nicht. Eine Verwirkung scheide aus, nachdem er sich die Anfechtung bei positivem Ausgang des Rechtsstreits noch vorbehalte.

Zwischenzeitlich hat der Kläger in A-Stadt einen halben Versorgungsauftrag.

Die übrigen Beteiligten wiesen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, insbesondere das Urteil vom 19.10.2011, B 6 KA 20/11 R, hin. Die Widersprüche des Klägers gegen die Zulassungsbescheide der Beigeladenen zu 9) und zu 10) wies der Beklagte aufgrund der Sitzung am 21.3.2013 mit Bescheid vom 2.5.2013 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Zulassungen an. Die Widersprüche seien nicht zulässig. Der Widerspruchsführer habe nicht zu den am Nachbesetzungsverfahren Beteiligten gehört. Zwar habe er eine Zulassung als Nachfolger des Beigeladenen zu 8) beantragt, jedoch erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist. Er habe somit im Nachbesetzungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Damit sei der Kläger nicht widerspruchsbefugt.

Die hiergegen eingelegten Klagen zum Sozialgericht München mit den Aktenzeichen S 28 KA 478/13 und S 28 KA 490/13 wurden mit dem Verfahren S 28 KA 848/11 verbunden.

Mit Urteil vom 28.3.2014 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei unbegründet, da die Bescheide des Beklagten rechtmäßig seien und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen würden. Der Kläger habe die Widerspruchsfristen hinsichtlich der Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 21.2.2011, mit denen der Zulassungsausschuss die Beigeladenen zu 9) und zu 10) jeweils zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Beigeladenen zu 8) zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen habe, nicht gewahrt. Der Kläger habe erst mit Schreiben vom 15.2.2013 Widerspruch eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Jahresfrist, die spätestens mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit der beiden Beigeladenen zu laufen begonnen habe, bereits abgelaufen gewesen. Der Kläger habe jedoch infolge der Akteneinsicht vom 4.4.2011 Kenntnis von diesen Bescheiden gehabt. Er hätte somit fristgemäß Widerspruch erheben können. Im Übrigen habe der Kläger auch die Bewerbungsfrist versäumt, die eine Ausschlussfrist sei. Insoweit verwies das SG auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.10.2011, B 6 KA 20/11 R.

Die hiergegen eingelegte Berufung wurde im Wesentlichen mit den bereits bisher vorgetragenen Argumenten begründet. Die beiden Beschlüsse, mit denen die Beigeladenen

zu 9) und 10) zugelassen worden seien, seien dem Kläger nicht zugestellt worden. Im Übrigen sei die Entscheidung des Bundessozialgerichts auf die vorliegende Fallkonstellation nicht zu übertragen, da es an einer gesetzlichen Anordnung der Ausschlussfrist mangele. Die in der Ausschreibung gesetzte Frist zum 30.12.2010 sei lediglich eine Ordnungsfrist. Außerdem sei die Frist von weniger als vier Wochen zu kurz gewesen. Das BSG halte eine Frist von 6 bis 8 Wochen für angemessen.

Die Klägerbevollmächtigten stellen den Antrag aus dem Schriftsatz vom 25.8.2014.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen zu 9) und 10) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Beklagtenakten, die Gerichtsakten beider Instanzen und die Akten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 28 KA 1413/12 ER Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass die angefochtenen Bescheide des Beklagten rechtmäßig sind.

Insbesondere stellte das SG zu Recht fest, dass der Antrag des Klägers auf eine Nachfolgezulassung für die Praxis des Beigeladenen zu 8) verfristet war. Abweichend von der bisher vertretenen Auffassung (Urteil vom 23.4.2008, L 12 KA 443/07, Medizinrecht 2009, 491) geht der Senat nunmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19.10.2011, B 6 KA 20/11 R) davon aus, dass die in der Ausschreibung gesetzte behördliche Frist für eine Bewerbung bis zum 30.12.2010 eine Ausschlussfrist ist.

Rechtsgrundlage für die Setzung einer behördlichen Ausschlussfrist ist § 103 Abs. 4

Satz 1 SGB V. Danach hat die zuständige Kassenärztliche Vereinigung - im vorliegenden Fall die Beigeladene zu 1) - die Pflicht, den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern auszuschreiben. Die Verpflichtung zur Ausschreibung beinhaltet auch die Berechtigung zur Setzung einer behördlichen Ausschlussfrist, um in einem grundrechtsrelevanten Bereich eine ausreichende Rechtssicherheit zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nämlich im Lichte des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG das Auswahlverfahren so auszugestalten, dass es in seiner zeitlichen Abfolge eindeutig vorhersehbar und in seiner Dauer angemessen ist. Das dient auch dem durch Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Chancengleichheit der Bewerber (BSG a. a. O.). Diese Grundsätze, die das Bundessozialgericht für den Fall einer Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3 SGB V aufgestellt hat, sind auch auf den vorliegenden Fall einer Nachbesetzung zu übertragen, da die Interessenlage der Bewerber bei Zulassungsbeschränkungen gleich ist, unabhängig davon, ob der Ausschreibung eine Teilentsperrung oder eine Nachfolgebesetzung zugrunde liegt. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich geboten, da nur so sichergestellt werden kann, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt über den Zulassungsanspruch mehrerer Bewerber bei begrenzter Kapazität infolge der bestehenden Zulassungsbeschränkungen entschieden wird (vergleiche Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 31 Rn. 10). Zudem geht das Bundessozialgericht davon aus, dass diese behördliche Ausschlussfrist nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde nach § 26 Abs. 7 SGB X verlängert werden kann, soweit ausnahmsweise außergewöhnliche Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind (BSG a. a. O.). Damit ist die Auslegung auch nicht unverhältnismäßig.

Besondere Umstände zur Rechtfertigung der Fristversäumnis hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgetragen.

Eine andere Auslegung der behördlichen Frist lediglich als Ordnungsfrist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Senats ergibt im Übrigen kein anderes Ergebnis. Auch in diesem Fall wäre der Antrag des Klägers verfristet und eine rückwirkende Verlängerung dieser Frist gemäß § 26 Abs. 7 SGB X ausgeschlossen, da die ausnahmsweise Berücksichtigung des Klägers als verspätetem Bewerber nicht ermessensfehlerfrei wäre. Der Senat hat im Urteil vom 23.4.2008 ausdrücklich festgestellt, dass wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit im Auswahlverfahren die Berücksichtigung eines verspäteten Bewerbers nur dann möglich ist, wenn kein anderer Bewerber vorhanden, zulassungsfähig oder fortführungswillig ist und die verspätete Bewerbung noch vor der Abgabe des Verfahrens an den Zulassungsausschuss einging. Diese Voraussetzungen für eine ermessensfehlerfreie rückwirkende Verlängerung der Bewerbungsfrist nach § 26 Abs. 7 SGB X liegen jedoch nicht vor. Die Bewerberliste war spätestens am 5.1.2011 beim Zulassungsausschuss, während die Bewerbung des Klägers erst am 24.1.2011 bei der Beigeladenen zu 1) einging. Auch bei einer Auslegung der behördlichen Frist als Ordnungsfrist wäre der Antrag des Klägers verfristet und damit der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig.

Soweit der Kläger vorträgt, dass die bis 30.12.2010 laufende Frist nicht angemessen sei, und auf die in § 23 Abs. 3 Nr. 2 Bedarfsplanungsrichtlinie a. F. als Regelfall vorgesehene Frist von 6 bis 8 Wochen Bezug nimmt, ist eine Rechtswidrigkeit ebenfalls nicht ersichtlich. Bei einer Praxisfortführung sind die erforderlichen Vorbereitungshandlungen regelmäßig weniger aufwändig als bei einer neuen, erstmaligen Niederlassung nach einer Teilentsperrung. Insbesondere entfällt die Suche nach geeigneten Praxisräumen und dem Personal. Deshalb ist auch eine kürzere Frist als 6 bis 8 Wochen ausreichend. Die Veröffentlichung der Praxisausschreibung erfolgte am ersten Freitag im Dezember 2010, also am 3. Dezember. Als Fristende war der 30.12.2010 vorgesehen. Diese vierwöchige Frist sieht der Senat als angemessen an, zumal auch das Interesse des abgebenden Arztes an einer zügigen Abwicklung zu berücksichtigen ist.

Die Berufung des Klägers ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Bescheide des Zulassungsausschusses vom 22.2.2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2.5.2013 richtet, mit der die Beigeladenen zu 9) und 10) zugelassen wurden. Der Beklagte hat in den Widerspruchsbescheiden zutreffend festgestellt, dass die am 19.2.2013 gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche unzulässig waren, ohne in der Sache zu entscheiden. Die Ausgangsbescheide sind dem Kläger zwar nicht offiziell zugestellt worden (§ 41 Abs. 5 S. 1 Ärzte-ZO). Der Senat kann jedoch offen lassen, ob der Kläger Beteiligter i. S.v. § 12 VwVfG war, da die am 2.5.2013 eingelegten Widersprüche gegen die Bescheide vom 22.2.2011 jedenfalls verfristet waren. Zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung war nämlich nicht nur die in § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG festgelegte Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes verstrichen, sondern auch die - hier maßgebliche - Jahresfrist des § 84 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 66 Abs. 2 SGG. Zwar ist die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 9) und 10) dem Kläger nicht bekanntgegeben worden, weil die Zulassungsgremien ihn nicht am Verfahren beteiligt haben. Daraus folgt aber nicht, dass es keine zeitliche Grenze für die Anfechtung der Entscheidung gibt. Im Interesse der Planungssicherheit für den von der Zulassung begünstigten Arzt und nicht zuletzt im Interesse der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung muss vielmehr ausgeschlossen werden, dass der Status eines Vertragsarztes noch Jahre nach seiner Begründung durch Rechtsbehelfe von Konkurrenten in Frage gestellt werden kann. Das Gesetz enthält als möglichen zeitlichen Anknüpfungspunkt für eine Begrenzung in § 66 Abs. 2 SGG die Jahresfrist für den Fall, dass keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde. Im Interesse der Rechtssicherheit ist aber nach dem Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes eine Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen. In Anlehnung an diesen Grundsatz, dem eine gesetzgeberische Bewertung des Rechtsschutzinteresses einerseits und der Rechtssicherheit andererseits zu entnehmen ist, kann auch ein Drittwiderspruch gegen eine Nachfolgezulassung zulässig nur binnen einer Jahresfrist eingelegt werden (BSG Urteil vom 18.10.2012, B 6 KA 40/11 R).

Diese Jahresfrist begann mit der Kenntnis des Klägers der Zulassungsbescheide vom 2.2.2011 zu laufen. Diese Kenntnis hatte der Kläger aufgrund der Akteneinsicht im Rahmen seines Widerspruchsverfahrens in alle vier Akten des Zulassungsausschusses bereits aufgrund der Aktenübersendung in die Kanzlei des damaligen Klägerbevollmächtigten am 4.4.2011. Damit ist die Jahresfrist allerspätestens am 20.4.2012, d. h. ein Jahr nach der Begründung des Widerspruchs mit Schreiben vom 20.4.2011, abgelaufen.

Deshalb kann offen bleiben, ob die Jahresfrist bereits mit der tatsächlichen Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit durch die Beigeladenen zu 9) und 10) am 1.4.2011 zu laufen begann.

Im Ergebnis war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG, § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 103 Zulassungsbeschränkungen


(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 66


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 84


(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzur

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 26 Fristen und Termine


(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer B

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 12 Handlungsfähigkeit


(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind1.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,2.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des

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Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2011 - B 6 KA 20/11 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2010 und des Sozialgerichts Detmold vom 2. September 2009 aufgehoben. Es wird festgest
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Okt. 2015 - L 12 KA 65/15

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Gründe Rechtskräftig: unbekannt Spruchkörper: Senat Hauptschlagwort: Ärztlicher Leiter Beteiligtenfähigkeit MVZ Organisationsform Rechtsträger Unselbstständige Einrichtung Titel: Normenkette: Leitsatz: In dem R

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Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2010 und des Sozialgerichts Detmold vom 2. September 2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2007 rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für alle Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. für das Berufungs- und das Revisionsverfahren sowie der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. für das Klageverfahren.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Besetzung eines Vertragsarztsitzes für Radiologie im Planungsbereich der kreisfreien Stadt B. streitig.

2

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellte mit Beschluss vom 7.7.2006 fest, dass im Planungsbereich der Stadt B. die Zulassungsbeschränkungen für Radiologen mit der Maßgabe aufzuheben seien, dass Zulassungen nur bis zum erneuten Eintreten einer Überversorgung erfolgen dürften. Wörtlich heißt es in dem Beschluss:

"Anträgen auf Zulassung für diese Bereiche/Arztgruppen/Psychologische Psychotherapeuten kann - sofern die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - entsprochen werden; allerdings dürfen Zulassungen nur bis zum erneuten Eintreten einer Überversorgung erfolgen. Der Zulassungsausschuss hat unter denjenigen Antragstellern eine Auswahl zu treffen, deren Zulassungsanträge innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Veröffentlichung eingegangen sind. Anträge sind zu richten an den jeweiligen Zulassungsausschuss oder an eine Dienststelle der KVWL."

3

Der Beschluss wurde in der Ausgabe 8/2006 des Westfälischen Ärzteblatts bekannt gegeben. Daraufhin beantragten der Kläger und der Beigeladene zu 8. ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Der 1951 geborene Kläger ist seit dem 1.7.2001 in M. als Facharzt für Radiologie niedergelassen. Sein Zulassungsantrag ging am 13.11.2006 beim Zulassungsausschuss für den Regierungsbezirk D. ein. Der 1941 geborene Beigeladene zu 8. ist seit dem 1.7.1976 als Facharzt für Radiologie und seit dem 1.1.2003 als Facharzt für Nuklearmedizin in einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis bzw Berufsausübungsgemeinschaft niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung in B. zugelassen. Er beantragte mit am 11.8.2006 beim Zulassungsausschuss eingegangenen Schreiben seine Zulassung als Facharzt für Radiologie in B. Für den Fall seiner bestandskräftigen Zulassung als Facharzt für Radiologie verzichtete er auf die Zulassung als Facharzt für Nuklearmedizin.

4

Mit Beschluss vom 22.11.2006 stellte der Zulassungsausschuss fest, dass die Zulassung des Beigeladenen zu 8. als Facharzt für Nuklearmedizin unter der Bedingung der bestandskräftigen Zulassung als Facharzt für Radiologie ende. Gleichzeitig ließ der Zulassungsausschuss ihn in B. als Facharzt für Radiologie zur vertragsärztlichen Versorgung zu. Den Antrag des Klägers lehnte der Ausschuss als verspätet ab. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Beschluss vom 26.9.2007 zurück und ordnete den Sofortvollzug an. Die Bewerbungsfrist von zwei Monaten habe ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung, die hier am 4.8.2006 erfolgt sei, zu laufen begonnen. Die Anordnung einer solchen Frist sei zulässig. Der Kläger habe die Frist mit der am 13.11.2006 beantragten Zulassung um mehr als einen Monat überschritten. Ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X möglich sei, könne schon deshalb offenbleiben, weil ein Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt worden sei. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 8. unter Berücksichtigung der in Nr 23 Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte (BedarfsplRL) genannten Auswahlkriterien zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden müssen.

5

Im Verlauf des anschließenden Gerichtsverfahrens hat der Beigeladene zu 8. den Antrag auf Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes in B. gestellt und zum 31.12.2008 auf seine Zulassung mit der Maßgabe der bestandskräftigen Zulassung eines Praxisnachfolgers verzichtet. Der Zulassungsausschuss hat den einzigen Bewerber, Dr. M., als Facharzt für Diagnostische Medizin auf dem ehemaligen Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 8. zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben und nach der Zurückweisung seines Widerspruchs Klage. Das Verfahren ruht derzeit.

6

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 2.9.2009 abgewiesen. Der Beschluss des Landesausschusses sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Der Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, Anträge zu berücksichtigen, die bis zwei Monate nach Veröffentlichungsdatum, mithin bis zum 4.10.2006, eingegangen seien. Das LSG hat mit Urteil vom 12.5.2010 die Berufung hiergegen zurückgewiesen. Nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Satz 2 BedarfsplRL habe der Zulassungsausschuss nur die nach der Bekanntmachung des Beschlusses des Landesausschusses fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungsanträge zu berücksichtigen. Der Antrag des Klägers sei aber nicht fristgerecht eingegangen. Die Frist sei als Ausschlussfrist zu interpretieren. Insofern sei schon der Wortlaut der Regelung unmissverständlich. Dieses Verständnis entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Satz 2 BedarfsplRL. Eine Frist von sechs bis acht Wochen sei auch vor dem Hintergrund von Art 12 GG angemessen und ausreichend, um potenzielle Bewerber in die Lage zu versetzen, die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Die Grundsätze, die die Verwaltungsgerichte zu Bewerbungsfristen im Beamtenernennungsverfahren entwickelt hätten, ließen sich auf das Zulassungsrecht nicht übertragen. Schließlich sei auch die Auswahlentscheidung des Beklagten rechtmäßig.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, der Landesausschuss sei nicht befugt, eine Frist für die Bewerbung um einen Vertragsarztsitz nach einer Entsperrung des Planungsbereichs zu bestimmen. Selbst wenn man eine Kompetenz für die Fristsetzung unterstelle, handele es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Schließlich sei für eine solche Frist auch der Ablauf nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Der Beklagte habe außerdem von seinem Ermessen in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.5.2010 und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 2.9.2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 26.9.2007 rechtswidrig gewesen ist.

9

Der Beklagte sowie die Beigeladene zu 1. beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie halten die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig.

11

Der Beigeladene zu 8. beantragt ebenfalls,
die Revision zurückzuweisen.

12

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) sei nicht gehalten, in seinen Richtlinien feste Fristen vorzugeben. Nach der Rechtsprechung des BSG liege es im Interesse der Sicherstellung der Versorgung, wenn der Landesausschuss die Fristsetzung an den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Planungsbereichs ausrichte. Zu einem geordneten Auswahlverfahren gehöre eine Ausschreibung und eine Fristsetzung. Nur eine Ausschlussfrist stelle den fairen Wettbewerb unter Konkurrenten sicher. Zulassungsverfahren könnten sonst durch noch am Tag der Sitzung des Zulassungsausschusses eingereichte Zulassungsanträge torpediert werden.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers ist begründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten war rechtswidrig.

14

1. Nachdem der Beigeladene zu 8. nicht mehr über die ihm erteilte Zulassung verfügt, kann die ursprünglich gegen die Ablehnung seines Zulassungsantrags gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG sowie die Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG gegen die Zulassung des Beigeladenen zu 8. nur noch als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG fortgeführt werden. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere im Hinblick auf die Präjudizialität für Folgeansprüche zu bejahen.

15

2. Rechtsgrundlagen für Entscheidungen der Zulassungsgremien über Anträge auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in einem bislang überversorgten Planungsbereich sind § 95 Abs 2 iVm § 103 Abs 3 SGB V sowie die konkretisierenden Bestimmungen des § 16b Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) und des § 23 BedarfsplRL(in der ab dem 1.4.2007 geltenden Fassung , Abs 1 wortgleich mit Nr 23 Satz 1, Abs 3 wortgleich mit Nr 23 Satz 4 und 5 BedarfsplRL idF des Beschlusses des GBA vom 20.12.2005 ).

16

Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom dafür zuständigen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (vgl § 90 SGB V)angeordnete Aufhebung der Zulassungssperre die Zulassung nur eines weiteren Facharztes für Radiologie in dem Planungsbereich ermöglichte und deshalb ein Auswahlverfahren unter mehreren vorliegenden Bewerbungen durchzuführen war.

17

a. Kommt der Landesausschuss zu dem Ergebnis, dass Überversorgung nicht mehr besteht, ist nach § 23 Abs 1 BedarfsplRL der Aufhebungsbeschluss mit der Auflage zu versehen, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass diese Bestimmung über die partielle Aufhebung einer Zulassungsbeschränkung rechtmäßig ist (BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr 2, RdNr 8). In diesem Zusammenhang hat der Senat auch die Übertragung von Regelungsbefugnissen zur Verfahrensweise bei der Anordnung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen auf den GBA gebilligt.

18

b. Allerdings bedurfte nach der Rechtsprechung des Senats (aaO RdNr 20 ff) die Regelung in Nr 23 Satz 2 BedarfsplRL (idF vom 15.6.2004 = aF) zum Verfahren bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern um einen nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs zu besetzenden Vertragsarztsitz noch einer weiteren Konkretisierung, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Die Festlegung, dass über die Anträge allein nach Maßgabe der Reihenfolge ihres Eingangs beim Zulassungsausschuss zu entscheiden ist, genügte den aus Art 12 Abs 1 GG abzuleitenden Anforderungen an eine angemessene Verfahrensgestaltung nicht in vollem Umfang. Da die Gestaltung des Auswahlverfahrens für einen - wenn auch nur in örtlicher Hinsicht - beschränkt möglichen Berufszugang unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung nimmt, ist vor allem bei der Art der Bekanntgabe der offenen Stellen und bei der Terminierung von Bewerbungen und Besetzungsentscheidungen die Komplementärfunktion des Verfahrens für die Verwirklichung der Berufsfreiheit der Bewerber zu beachten (vgl BVerfGE 73, 280, 296). Durch die Art der Verfahrensgestaltung muss gewährleistet werden, dass eine lediglich von zufälligen Umständen abhängige und für Manipulationen anfällige Zuteilung der Vertragsarztzulassung nicht stattfindet (BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr 2, RdNr 21).

19

Zu dem Verfahren bestimmt § 16b Abs 4 Ärzte-ZV, dass die Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen in den für die amtlichen Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen ist. Dieses Publikationserfordernis soll sicherstellen, dass die potenziellen Zulassungsbewerber über die nunmehr wieder bestehenden Zulassungsmöglichkeiten informiert werden (BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr 2, RdNr 22 unter Bezugnahme auf BSGE 79, 152, 154 = SozR 3-2500 § 103 Nr 1 S 3). Hierin kommt nach Auffassung des Senats deutlich die Verpflichtung zum Ausdruck, vor einer Entscheidung über Zulassungsanträge in dem bislang gesperrten Planungsbereich alle potenziellen Bewerber in gleichmäßiger Weise und so rechtzeitig über die Zulassungsmöglichkeiten in Kenntnis zu setzen, dass die Bewerber in der Lage sind, ihr Niederlassungsvorhaben zu konkretisieren und einen vollständigen Zulassungsantrag vorzulegen. Sie müssen daher, bevor nach der Veröffentlichung einer partiellen Entsperrung eine Auswahlentscheidung getroffen wird, eine reelle Chance haben, die jetzt erst sinnvollen Vorbereitungsmaßnahmen - zB Erschließung geeigneter Praxisräume, Abklärung der Finanzierung der Niederlassung und Beendigung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses - einzuleiten und ihren Zulassungsantrag nach § 18 Ärzte-ZV entsprechend zu gestalten. Der Zulassungsausschuss wird dazu nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel zumindest sechs bis acht Wochen nach Bekanntgabe der neu eröffneten Zulassungsmöglichkeit abwarten müssen, ehe er seine Auswahlentscheidung unter den bis dahin vollständig vorgelegten Zulassungsanträgen trifft. Nur wenn ausnahmsweise der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad in dem betroffenen Planungsbereich bereits unterschritten sein sollte, kann im Interesse einer raschen Sicherstellung der Versorgung der Versicherten ein beschleunigtes Verfahren gerechtfertigt sein. Im Rahmen einer fairen und transparenten Verfahrensgestaltung wird der Zulassungsausschuss die Bewerber auch über den Zeitpunkt seiner Auswahlentscheidung unterrichten müssen, damit diese sich auf den Termin einstellen und die notwendigen Unterlagen für eine Zulassung bis dahin beibringen können (BSG aaO).

20

Der Senat hat schließlich beanstandet, dass die Auswahlentscheidung selbst in der ergänzenden verfahrensrechtlichen Regelung in Nr 23 Satz 2 BedarfsplRL aF ausschließlich an die Reihenfolge des Eingangs der Zulassungsanträge beim Zulassungsausschuss geknüpft wurde (aaO, RdNr 23). Das alleinige Abstellen auf den in tatsächlicher Hinsicht oftmals von vielen Zufälligkeiten abhängigen Eingang der vollständigen Zulassungsanträge bei dem Ausschuss werde der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Auswahlentscheidung für die Berufschancen der Bewerber nicht gerecht. Zu einem geordneten Auswahlverfahren für eine exklusiv zu vergebende Position gehöre vielmehr, dass für alle potenziellen Bewerber dieselbe von vornherein in der Ausschreibung bekannt gegebene Frist zur Verfügung stehe, um sich zu bewerben und die hierfür erforderlichen Unterlagen beizubringen. Dies könne das sog "Windhundprinzip" in Nr 23 Satz 2 BedarfsplRL aF nicht gewährleisten.

21

Dem GBA hat der Senat aufgegeben (aaO, RdNr 24), nähere Regelungen zu treffen, nach denen künftig in einem für alle Bewerber fairen Verfahren die Auswahl unter mehreren Zulassungsanträgen erfolgen soll. Hierfür komme einerseits der Rückgriff auf Kriterien in Frage, welche die bestmögliche Versorgung der Versicherten in dem betreffenden Planungsbereich zum Ziel hätten (berufliche Eignung bzw Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit), die aber in § 103 Abs 4 Satz 4 SGB V bislang nur für die Auswahl im Rahmen einer Praxisnachfolge gesetzlich normiert seien. Andererseits stelle auch das Prioritätsprinzip, das ebenfalls in § 103 Abs 4 Satz 4(seit dem 1.1.2009 Satz 5) SGB V - in Gestalt des Approbationsalters - und zudem in § 103 Abs 5 SGB V - in Form der Wartelisten für gesperrte Planungsbereiche - geregelt ist, prinzipiell ein geeignetes Auswahlkriterium dar.

22

c. Diesem Auftrag ist der GBA durch den Beschluss vom 20.12.2005 über eine Änderung der BedarfsplRL nachgekommen (BAnz Nr 68 vom 6.4.2006, S 2539). Er hat im Hinblick auf die Entscheidung des Senats die Regelung, dass über die Anträge allein nach Maßgabe der Reihenfolge ihres Eingangs beim Zulassungsausschuss zu entscheiden ist, aufgehoben. Gleichzeitig hat er in Nr 23 Satz 4 Nr 1 (seit dem 1.4.2007: § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1) BedarfsplRL die Bestimmung aufgenommen, dass der Beschluss des Landesausschusses über die partielle Entsperrung eines Planungsbereichs zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den für amtliche Bekanntmachungen der KÄV vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen ist. In der Veröffentlichung sind nach Nr 23 Satz 4 Nr 2 Satz 1 (seit dem 1.4.2007: § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Satz 1) BedarfsplRL die Entscheidungskriterien nach Nr 3 und die Frist (in der Regel sechs bis acht Wochen) bekannt zu machen, innerhalb der potentielle Bewerber ihre Zulassungsanträge abzugeben und die hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beizubringen haben. Dem Zulassungsausschuss hat der GBA in Nr 23 Satz 4 Nr 2 Satz 2 (seit dem 1.4.2007: § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Satz 2) BedarfsplRL vorgegeben, bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungsanträge zu berücksichtigen. Als Kriterien für die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen hat der GBA in Nr 23 Satz 4 Nr 3 (seit dem 1.4.2007: § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3) BedarfsplRL die berufliche Eignung, die Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, das Approbationsalter und die Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs 5 Satz 1 SGB V aufgenommen. In Nr 23 Satz 5 (seit dem 1.4.2007: § 23 Abs 3 Satz 2) BedarfsplRL wurde schließlich bestimmt, dass bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und ihre Beurteilung im Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten berücksichtigt werden.

23

Den vom Senat statuierten Anforderungen ist damit Genüge getan. An die Stelle des "Windhundprinzips" hat der GBA konkrete Eignungskriterien gesetzt, wobei er die vom Senat genannten Kriterien aufgegriffen hat. Dass er keine Vorgaben für die Gewichtung der Kriterien gemacht hat, ist nicht zu beanstanden und ermöglicht eine an den besonderen Umständen jedes Einzelfalls orientierte Beurteilung (vgl Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, S 143). Für die Verfahrensgestaltung hat er vorgegeben, dass der Beschluss über die partielle Entsperrung in den dafür vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen ist, womit der Anforderung des § 16b Abs 4 Ärzte-ZV genügt wird. Es entspricht der Forderung nach einer fairen und transparenten Verfahrensgestaltung, dass der veröffentlichte Beschluss die Kriterien nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 BedarfsplRL und eine Frist benennen muss, in der der vollständige Zulassungsantrag zu stellen ist. Bei der Bestimmung der Länge der Frist hat der GBA die vom Senat benannte Zeitspanne von "zumindest sechs bis acht Wochen" (BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr 2, RdNr 22)aufgegriffen. Dass er auch insoweit auf eine exakte Festlegung verzichtet, entspricht ebenfalls der Entscheidung des Senats, der auch ausgeführt hat, dass ein besonderer Versorgungsbedarf im Planungsbereich eine Verkürzung der Frist rechtfertigen kann, es mithin sinnvoll erscheint, die Frist jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu bestimmen. Schließlich hat nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Satz 2 BedarfsplRL der Zulassungsausschuss nur fristgerecht und vollständig vorgelegte Zulassungsanträge zu berücksichtigen.

24

d. Die vom Landesausschuss festzusetzende Frist für die Antragstellung ist als Ausschlussfrist zu qualifizieren (aA Bayerisches LSG Urteil vom 23.4.2008 - L 12 KA 443/07 -, MedR 2009, 491). Dem LSG ist zuzustimmen, dass bereits die strikte Anordnung in § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Satz 2 BedarfsplRL, wonach der Zulassungsausschuss nur fristgerecht und vollständig abgegebene Zulassungsanträge berücksichtigt, ein solches Verständnis nahelegt. Dafür spricht aber vor allem der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit in einem grundrechtsrelevanten Bereich. Im Lichte des Grundrechts aus Art 12 Abs 1 GG ist das Auswahlverfahren so auszugestalten, dass es in seiner zeitlichen Abfolge eindeutig vorhersehbar und in seiner Dauer angemessen ist. Das dient auch dem durch Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Chancengleichheit. Daneben besteht an der zeitnahen Erteilung einer Zulassung regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse, weil die Besetzung vakanter Vertragsarztsitze einer lückenlosen Versorgung der Versicherten dient.

25

Die vom Landesausschuss kraft der Ermächtigung durch die BedarfsplRL gesetzte Frist ist eine behördlich gesetzte Frist iS des § 26 SGB X. Hierzu gehören auch Fristen, für die zwar ein gesetzlicher Rahmen besteht, der aber von der Behörde konkretisiert werden kann (vgl Hauck in Hauck/Noftz, SGB X, Stand August 2011, K § 26 RdNr 4a). So liegt der Fall hier. § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Satz 1 BedarfsplRL sieht eine Frist von in der Regel sechs bis acht Wochen vor; innerhalb dieses Rahmens erfolgt zur Vorbereitung der Zulassungsentscheidung die konkrete Festsetzung durch den Landesausschuss. Wird eine solche behördlich gesetzte Frist versäumt, kann zwar keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X erfolgen, die Frist kann aber nach § 26 Abs 7 SGB X verlängert werden. Das gilt auch, soweit die behördliche Frist als Ausschlussfrist zu verstehen ist (vgl BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 66 S 140). Die Entscheidung über die Fristverlängerung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 26 RdNr 13). Insofern besteht eine Parallele zu den Bewerbungsfristen im Beamtenrecht, die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allerdings als Ordnungsfristen angesehen werden (vgl OVG NRW Beschluss vom 19.5.2011 - 6 B 427/11 - juris RdNr 6; OVG NRW Beschluss vom 5.4.2002 - 1 B 1133/01 - juris RdNr 13; Bayerischer VGH Beschluss vom 17.12.2009 - 3 CE 09.2494 - juris RdNr 27 ff). Es kann dahinstehen, ob es dem Schutz des Grundrechts aus Art 12 Abs 1 GG dient, wenn die Berücksichtigung einer nicht fristgerecht eingereichten Bewerbung bzw eines Antrags von dem - im Einzelfall schwer nachvollziehbaren und vor allem nachprüfbaren - Stand des Bewerbungsverfahrens statt von der strikten Einhaltung einer für alle Beteiligten gleichen und leicht nachvollziehbaren Frist abhängig gemacht wird. Im Hinblick auf die Besonderheiten des vertragsärztlichen Zulassungsverfahrens sind jedenfalls insofern Modifikationen geboten. Im formalisierten Zulassungsverfahren wird eine Verlängerung der Antragsfrist im Hinblick auf den Gleichbehandlungsanspruch der potentiellen Bewerber einerseits und das Interesse an einer funktionsfähigen vertragsärztlichen Versorgung andererseits regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn außergewöhnliche Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind. Erfolgt ausnahmsweise eine Verlängerung der Bewerbungsfrist, ist diese wiederum in derselben Weise zu veröffentlichen wie die erste Fristsetzung (vgl Hesral in Ehlers, Fortführung von Arztpraxen, 3. Aufl 2009, RdNr 1152).

26

Es bedarf keiner Entscheidung, ob auf den erst im November 2006 eingegangenen Zulassungsantrag des Klägers hin die Bewerbungsfrist hätte verlängert werden müssen oder zumindest dürfen. Jedenfalls durfte die Bewerbung des Klägers hier nicht allein wegen Fristversäumnis unberücksichtigt bleiben, weil es bereits an einer wirksamen Fristsetzung fehlte. Zwar hielt sich die Länge der Frist mit zwei Monaten innerhalb der Bandbreite der möglichen Zeiträume von zumindest sechs bis zu acht Wochen. Für eine transparente Verfahrensgestaltung ist aber weiter erforderlich, dass der Fristablauf von den Betroffenen eindeutig bestimmt werden kann und damit vorhersehbar ist. Das ist grundsätzlich nur dann gewährleistet, wenn der Fristbeginn und/oder das Fristende mit einem konkreten Datum benannt sind (vgl BVerfG , NVwZ 2011, 113). Daran fehlt es hier. Der Beschluss des Landesausschusses nennt weder ein Datum für den Fristbeginn noch für das Ende der Frist. Die Bezugnahme auf die "Veröffentlichung" des Beschlusses könnte man allenfalls dann noch als ausreichend bestimmt ansehen, wenn das Datum der Veröffentlichung im Westfälischen Ärzteblatt als amtlichem Mitteilungsblatt der örtlich zuständigen KÄV ohne Weiteres erkennbar wäre. Aus dem Gesamtzusammenhang war zwar klar, dass Bezugspunkt die Veröffentlichung des Beschlusses selbst sein sollte (und nicht die Bekanntgabe gegenüber dem Zulassungsausschuss vgl LSG Baden-Württemberg, MedR 2010, 519). Das Datum des Erscheinens des Westfälischen Ärzteblatts als möglicher Zeitpunkt des Fristbeginns war dem Mitteilungsblatt jedoch nicht zu entnehmen. An der Überprüfung dieser generellen Tatsache war der Senat nicht durch die in § 163 SGG angeordnete Bindung an tatrichterliche Feststellungen gehindert. Weder auf dem Deckblatt der Zeitschrift noch auf der Seite des Abdrucks des Beschlusses fand sich ein konkretes Datum. Lediglich die Bezeichnung als Ausgabe "08/06" deutete auf den Erscheinungszeitpunkt hin. Damit konnte der Fristbeginn hier auch nicht anhand eines Erscheinungsdatums der Veröffentlichung bestimmt werden.

27

Das tatsächliche Erscheinen einer Publikation, auf das der Beklagte abgestellt hat, ist für die Bestimmung eines Fristbeginns ungeeignet. Für Personen, die - wie der Kläger - nicht der Kammer angehören, die die Mitteilungen herausgibt, oder ansonsten deren regelmäßiger Adressat sind, ist dieses Datum bereits nicht ohne Weiteres erkennbar. Die tatsächliche Verfügbarkeit einer Zeitschrift ist überdies von zahlreichen Unwägbarkeiten abhängig und erfolgt auch nicht notwendig in dem auf einer der periodisch erscheinenden Ausgabe ausgewiesenen Monat. Eine Anknüpfung an den letzten Tag im August als Fristbeginn scheidet damit ebenfalls aus. Der Beklagte hätte den Antrag des Klägers mithin noch berücksichtigen müssen.

28

Da der Beklagte den Kläger von vornherein nicht in die Auswahl einbezogen, sondern dem aus seiner Sicht einzigen zulassungsfähigen Bewerber - den Beigeladenen zu 8. - die Zulassung erteilt hat, war der angefochtene Bescheid rechtwidrig. Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Auswahlentscheidung sind nicht erkennbar. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte den Kläger an Stelle des Beigeladenen zu 8. rechtmäßig hätte zulassen können. Angesichts der langjährigen fachärztlichen Tätigkeit des Klägers und des Beigeladenen zu 8. wäre dem Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbung 55 Jahre alt gewesen ist, keine Bedeutung dahingehend zugekommen, dass der Beigeladene zu 8. hätte vorgezogen werden müssen. Vielmehr hätte bei einer Bewerberkonkurrenz dieser Art Anlass zu der Prüfung bestanden, ob ein schon 65 Jahre alter Arzt tatsächlich noch langfristig an der Versorgung der Versicherten teilnehmen will. Das zeigt auch der vom Beigeladenen zu 8. bereits knapp 14 Monate nach der Entscheidung des Beklagten erklärte Zulassungsverzicht.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von §§ 154 ff VwGO.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3.
juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.