Zivilprozessordnung - ZPO | § 55 Prozessfähigkeit von Ausländern
Zivilprozessordnung - ZPO | § 55 Prozessfähigkeit von Ausländern
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
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(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:1.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,2.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand de
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind1.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,2.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind1.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,2.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des
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published on 06/06/2019 00:00
Tenor
I. Der Antrag wird mit dem Hinweis abgelehnt, dass ein monatlicher Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.560,51 EUR (ab 1.7.2019: 1.622,16 EUR) bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Widerspruchsverfahren) zu beachten ist.
II.
published on 19/01/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 112/14 vom 19. Januar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 239, 241, 249 Wird eine in Deutschland verklagte Limited nach Rechtshängigkeit im Gründungsstaat Engl
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