Landgericht München I Endurteil, 11. Aug. 2017 - 26 O 8529/16

published on 11/08/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 11. Aug. 2017 - 26 O 8529/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.342,96 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Forderung aus einer Wohngebäudeversicherung.

Der Kläger unterhält unter der Vertragsnummer PIM 70/03...20 bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für sein Grundstück in der S. Straße 23, 8. N. (Versicherungsschein Anlage K1). Für die Haupt- und Nebengebäude besteht Versicherungsschutz für das Risiko Sturm und Hagel. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung, Fassung 2010 Allianz Optimal (VGB, Anlage K2) zugrunde. Diese bestimmen auszugsweise:

„§ 1 Welche Sachen sind versichert?

(1) Versichert sind

a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude

b) sonstige Bestandteile des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks,  und zwar: (…)

(2) Gebäudezubehör (…),

(…)

§ 2 Welcher) Kosten werden erstattet?

(1) Wir erstatten die infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 4) notwendigen Kosten

(…)

b) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung und Wiederbeschaffung versicherter Sachen (s. § 1) andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten); (...)

(…).

(...)

(5) Aufräumkosten für Bäume

Versichert sind auch die notwendigen Kosten für das Entfernen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks, sofern diese durch Sturm oder Hagel bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion abknickt, entwurzelt, umgestürzt oder auf andere Weise so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist Kein Ersatz wird gewährleistet, wenn

a) die Bäume bereits abgestorben waren;

b) die für den Schaden ursächliche Gefahr dem Versicherungsvertrag nicht zugrunde liegt.

(6) Wiederbepflanzung von Gärten

Wir ersetzen auch die durch Rechnungen belegten notwendigen Kosten für die Wiederbepflanzung von Gärten mit Jungpflanzen, wenn Bäume, Sträucher oder Kletterpflanzen durch Sturm oder Hagel bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.

Kein Ersatz wird gewährleistet, wenn die für den Schaden ursächliche Gefahr dem Versicherungsvertrag nicht zugrunde liegt.

Am 02.04.2015 zog das Sturmtief Niklas über die Region, in der sich auch das Grundstück des Klägers befand. Es wurden Orkanböen mit Geschwindigkeiten von bis zu 192 km/h gemessen. Für den Bereich N. wurden Spitzen von mindestens 62 km/h gemessen.

Auf dem Grundstück des Klägers befanden sich zwei ca. 30 Meter hohe Fichten, die durch den Sturm derart beschädigt wurden, dass sie drohten, auf das Nachbargrundstück zu fallen.

Noch während des Sturms fanden sich Herr Udo M2. von der Freiwilligen Feuerwehr N. sowie der Zeuge F. S. vom Ordnungsamt der Gemeinde N. auf dem Nachbargrundstück des Klägers ein, um die beschädigten Bäume und die daraus resultierende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begutachten. Der Zeuge S. beurteilte das drohende Fallen der Bäume auf das Nachbargrundstück als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und nahm den Kläger als Störer auf Beseitigung in Anspruch.

Auf Empfehlung des Zeugen S. beauftragte der Kläger Herrn Daniel L. mit der Beseitigung der beiden Bäume (Auftragsbestätigung Anlage K6). Hierzu kam ein Harvester Typ WfW, Waldburg Forstmaschinen Wolfeck, Ecolog 560 D, ein ca. 19,1 Tonnen schweres Gerät mit ca. 3 Metern Höhe und 6 Rädern, das zum maschinellen Fällen und Entsorgen von Bäumen eingesetzt wird, durch Herrn L. zum Einsatz. Die Kosten für die Beseitigung der Fichten i. H. v. 4.539,85 € wurden bereits von der Beklagten unter Abzug des vereinbarten Selbstbehalts ersetzt (Abrechnungsschreiben Anlage K9). Mit der Ersatzbepflanzung beauftragte der Kläger den Gartenbauer Heinrich M. . Die dadurch entstandenen Kosten i. H. v. 741,89 € wurden ebenfalls von der Beklagten ausgeglichen.

Durch die Aufräumarbeiten an den gegenständlichen Bäumen wurde auch die Rasenfläche auf dem Grundstück des Klägers beschädigt (Lichtbilder Anlagenkonvolut K8). Der Kläger beauftragte den Gartenbauer M. mit der Wiederherstellung der Rasenfläche. Hierfür stellte der Gartenbauer M. dem Kläger unter dem 02.08.2015 eine Rechnung über 8.038,43 € (Anlage zur Anlage K11). Die Beklagte erstattete hiervon einen Betrag in Höhe von 2.641,54 € (Abrechnungsschreiben Anlage K11), der dann später noch durch Zahlung weiterer 53,93 € im Rahmen der Berichtigung der Umsatzsteuer erweitert wurde (Anlage BLD3). Im Übrigen wurde in dem Schreiben vom 28.08.2015 ein Ersatz der weiteren Kosten für die Rasenfläche abgelehnt. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Rechnung des Gartenbauers M. und der Erstattungen der Beklagten hierauf wird auf die Anlage K11 sowie die Zusammenstellung in der Klageschrift S. 6 verwiesen.

Der Kläger beauftragte im Anschluss an die teilweise Leistungsablehnung der Beklagten seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten. Dieser wandte sich mit Schreiben vom 25.04.2016 an die Beklagte (Anlage zur Anlage K13). Mit E-Mail vom 25.04.2016 verblieb die Beklagte bei ihrer Auffassung (Anlage K13).

Der Kläger bringt vor, die Baumfällung sei ausschließlich mittels eines Harvesters möglich gewesen. Ein Einsatz von feuerwehreigenem Material sei wegen der Größe und des Gewichts der zu fällende Bäume nicht in Betracht gekommen. Ein Schutz der Rasenfläche vor dem Einsatz des Harvesters sei nicht möglich gewesen. Bevor sich der Kläger zur Beseitigung der Bäume durch den Harvester entschlossen habe, habe der Versicherungsvertreter Frantz auch erklärt, er habe keine Einwände.

Der Kläger ist der Rechtsauffassung, das Vorliegen eines Versicherungsfalles habe die Beklagte durch Regulierung des Schadens, der durch die sturmbeschädigten Bäume entstanden sei, anerkannt. Die Versicherung habe keinen Leistungsvorbehalt in Bezug auf das Vorliegen eines Versicherungsfalls bei seiner Regulierung erklärt.

Der Kläger meint weiter, die Kosten für die Wiederherstellung des Rasens seien ersatzfähig. Die Beseitigung von einsturz-oder umsturzgefährdeten Bäumen stelle eine Rettungsmaßnahme dar, die daraus entstehenden Kosten seien Rettungskosten. Die Schäden, die anlässlich von Rettungsmaßnahmen entstehen, hier die Schäden an der Rasenfläche, seien im Rahmen der Aufopferung zu ersetzen. Ebenso sei eine behördliche Auflage in Form der Gefahrbeseitigungsanordnung des Ordnungsamtes ergangen, die zu diesen Mehrkosten geführt habe. Gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe b 1. Halbsatz VGB seien auch solche Kosten erstattungsfähig, die entstünden, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung andere Sachen, die nicht mitversichert seien, bewegt oder verändert müssten. Damit sei auch die Beschädigung an der Rasenfläche erfasst, dies schließe der Begriff „Veränderung“ mit ein. Dies ergebe auch die Auslegung aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers.

Der Kläger beantragt,

I. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger 5.342,96 EUR, nebst 5,0 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18. März 2015 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 571,44 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte bringt vor, die geltend gemachten Arbeiten seien nicht notwendig gewesen, um den früheren Zustand der Rasenfläche wiederherzustellen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Kosten für die Instandsetzung der Rasenfläche seien nicht erstattungsfähig. Es liege schon kein versichertes Schadensereignis vor. Die streitgegenständlichen Bäume und auch der streitgegenständliche Rasen seien weder versicherte Sachen, noch Gefahr, gegen die versichert sei. Unter die versicherten Sachen nach § 1 VGB seien weder die Bäume, noch der Rasen zu fassen. Hinsichtlich der Bäume seien die §§ 83, 82, 90 WG und § 26 VGB unanwendbar, da kein Versicherungsfall oder unmittelbar bevorstehender Versicherungsfall vorgelegen habe. Eine Gefahr durch die infolge des Sturms in Schieflage geratenen Bäume habe nur und ausschließlich für das Nachbargrundstück und nicht für das versicherte Grundstück bestanden. Eine Schadensminderungsobliegenheit habe den Kläger daher nicht getroffen. Unabhängig vom Versicherungsfall seien die Kosten für das Entfernen von Bäumen gem. § 2 Abs. 5 VBG nur erstattungsfähig, sofern die Bäume durch Sturm (…) abgeknickt, entwurzelt, umgestürzt oder auf andere Weise so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten sei. Die Beklagte bestreite, dass eine natürliche Regeneration der Bäume nicht zu erwarten gewesen sei. Kulanterweise habe die Beklagte die entstandenen Kosten in Bezug auf die streitgegenständlichen Bäume dennoch bezahlt.

Die Beklagte meint hinsichtlich der Schäden an der Rasenfläche weiter, ein zur Gewährung des Anspruchs aus §§ 83, 82, 90 VVG und § 26 VGB notweniger Versicherungsfall oder unmittelbar bevorstehender Versicherungsfall habe schon nicht vorgelegen, denn so sei kein Schaden an versicherten Gebäuden oder Gebäudeteilen entstanden oder zu erwarten gewesen. Ein Anspruch könne auch nicht aus § 2 Abs. 5 VGB hergeleitet werden, denn danach seien nur die Kosten für das Entfernen der Bäume ersatzfähig und nicht die Kosten, die infolge dieser Beseitigung an anderen, nicht versicherten Sachen entstanden seien. § 2 Abs. 6 VGB greife bei den vorliegenden Schäden schon tatbestandlich nicht. Der Rasen sei nicht durch den Sturm, sondern durch den Harvester beschädigt worden. Es lägen auch keine Mehrkosten in Folge behördlicher Auflagen vor, § 28 Abs. 4 VBG. Es liege weder ein Versicherungsfall vor, noch habe die Beschädigung der Rasenfläche aufgrund behördlicher Auflagen stattgefunden. Auch scheide ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 Buchstabe b, 1. Halbsatz VGB aus, da kein Versicherungsfall vorliege und der Rasen auch nicht zur Wiederherstellung und/ oder Wiederbeschaffung einer versicherten Sache bewegt, verändert oder geschützt worden sei. Tatbestand und Normzweck passten nicht. Es handele sich vorliegend um einen Schaden, der bei der Durchführung einer „Reparaturarbeit“ entstanden sei und dies stelle keine Bewegungs- und Schutzkosten dar.

Die Beklagte ist zuletzt der Ansicht, die Nebenforderung teile das Schicksal der Hauptforderung. Die vorgerichtiichen Anwaltsgebühren seien bereits gedeckt worden, der Anspruch sei gem. § 86 WG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen, der den Kläger nicht ermächtigt habe, diese Kosten mit geltend zu machen.

Der Kläger erwidert, die Bäume hätten sich ob deren Schräglage und bereits herausgerissener Wurzeln nicht mehr natürlich regenerieren können. Holzplanken hätten zum Schutz des Rasens nicht verlegt werden können. Die aufgewendeten Kosten seien auch notwendig gewesen. Bei der Beseitigung der Bäume habe nicht anders gehandelt werden können, objektiv seien die Arbeiten durch den Harvester auch vertretbar gewesen, sowie seien die entstandenen Kosten angemessen und auch ortüblich. Die Kosten für die Instandsetzung des Rasens seien auch notwendig, denn so habe die Arbeit mit dem Harvester dazu geführt, dass sich ca. 20 bis teilweise armdicke Äste in den Boden gebohrt hätten, die dort einen Schaden verursacht hätten. Ebenso hätten die herunterfallenden Äste verschiedenste Bäume und Sträucher auf dem Grundstück des Klägers beschädigt, die sodann manuell beschnitten worden sei und deren Äste entfernt worden seien. Die Äste der gefällten Bäume hätten sich ebenfalls in die Rosenbeete des Klägers gebohrt, wo sie Schaden angerichtet hätten. Ebenso sei ein Schaden an der Einfriedung der Beete entstanden. Der Gartenbauer habe außerdem die Zufahrt von hinten (den Anfahrts Weg des Harvesters) nicht nehmen können, so dass nur kleinere Transportmittel hätten verwendet werden können. Überdies sei der Humus bzw. das darunter liegende Erdreich derart durch das Befahren mit dem Harvester verdichtet worden, dass das Erdreich habe aufgelockert werden müssen. Durch all dies sei ein höherer Arbeitsaufwand entstanden.

Das Gericht hat den Kläger in der Sitzung vom 07.10.2016 informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 07.10.2016 Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch schriftliches Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. M.M. vom 30.01.2017 (Bl. 58/90 d.A.) sowie Ergänzungsgutachten vom 12.04.2017 (Bl. 109/119 d.A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.07.2017 ist die Sachverständige zudem mündlich angehört worden. In diesem Termin ist zudem der Zeuge S. uneidlich einvernommen worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung sowie der Einvernahme des Zeugen wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14.07.2017 Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf das Protokoll über die mündlichen Verhandlungen vom 07.10.2016 und vom 14.07.2017 sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

A.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.342,96 € oder eines niedrigeren Betrages.

1. Allerdings geht das Gericht - insoweit in Übereinstimmung mit dem Kläger und in Abweichung zur Auffassung der Beklagten - noch davon aus, dass der Kläger grundsätzlich aus § 2 Abs. 5 VGB einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten für die Wiederherstellung der Rasenfläche hat.

Unter der Überschrift „Aufräumungskosten für Bäume“ trifft § 2 Abs. 5 VGB folgende Bestimmung: „Versichert sind auch die notwendigen Kosten für das Entfernen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks, sofern diese durch Sturm oder Hagel bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion abknickt, entwurzelt, umgestürzt oder auf andere Weise so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.“ Zwischen den Parteien ist umstritten, wie der Begriff der notwendigen Kosten im Kontext der Versicherungsbedingungen auszulegen ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH sind Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Klausel. Der Wortlaut der Versicherungsbedingungen unter § 2 Abs. 5 VGB bezieht sich auf „notwendige Kosten“ einerseits und andererseits den Begriff der „Aufräumungskosten“. Während der Begriff der Aufräumungskosten ein engeres Verständnis nahelegt, nämlich das versichert sein sollen nur die Aufräumkosten im engeren Sinne, d.h. für den Abtransport, handelt es sich bei dem Begriff der notwendigen Kosten um einen Begriff, der in der Rechtssprache Verwendung findet und im allgemeinen wie der Begriff der erforderlichen Aufwendungen in § 249 BGB verstanden wird. Im Rahmen eines Scha densersatzanspruches hätte der Schädiger aber auch Folgekosten zu tragen, die nicht unmittelbar durch seine schädigenden Handlung entstehen, sondern Folge der Beseitigung des von ihm verursachten Schadens sind. Wäre es zur Beseitigung der Bäume erforderlich gewesen, über das Nachbargrundstück anzufahren und wären dadurch Schäden entstanden, so wären diese Kosten - weil der Ersatz einem Dritten geschuldet wäre - ohne weiteres als Fällungs- bzw. Aufräumkosten anzusehen und dann auch von den notwendigen Kosten im Rahmen des § 2 Abs. 5 VGB erfasst. Die Versicherung hätte diese also zu trage. Nichts anderes wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber den Versicherungsbedingungen entnehmen, wenn es nicht um Schäden geht, die er bei einem Nachbarn herbeigeführt hat durch den Fällungsauftrag, sondern um Schäden auf seinem eigenen Grundstück. Auch kann der Begriff der Aufräumkosten alleine nicht für ein enges Verständnis der Bestimmung herangezogen werden - unter dem Begriff Aufräumen wird auch erfasst das Fällen, obwohl bei engem Sprachverständnis bereits das Fällen nicht unter Aufräumen fällt.

2. Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrags über die bereits durch die Beklagte erbrachten Leistungen hinaus, weil die ihm von selten des Gartenbauers M. in Rechnung gestellten Aufwendungen nicht notwendig im Sinne des § 2 Abs. 5 VGB waren.

a) Zu den erforderlichen Kosten hat das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. M.M. erholt. Die schriftlichen wie auch mündlichen Ausführungen der äußerst erfahrenen Gerichtssachverständigen waren von Sachkunde getragen. Das Gericht schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Die Sachverständige hat zunächst ausgeführt, angesichts der Gegebenheiten am Schadenstag und der Lage vor Ort seien die Bäume nur durch einen Harvester zu fällen gewesen. Ein Schutz der Rasenfläche sei zwar durch entsprechende Bodenplatten grundsätzlich denkbar, es sei jedoch zweifelhaft, ob diese am Schadenstag hinreichend schnell verfügbar gewesen wären. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an: Es bestand eine konkrete Gefahr, dass die sich auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Bäume auf das Nachbargrundstück fielen. Dem Kläger drohte auch eine förmliche Inanspruchnahme durch die Gemeinde N., wie der Zeuge S. in seiner uneidlichen Einvernahme glaubhaft angegeben hat. Allein bis entsprechende Bodenschutzplatten geliefert worden wären, wäre soviel Zeit vergangen, dass die beiden Bäume nicht mehr am Schadenstag gefällt hätten werden können, was aus Sicherheitsgründen aber erforderlich gewesen ist.

Die für die Zerlegung der Bäume sowie die Wiederherstellung der Rasenfläche nötigen Kosten hat die Sachverständige in ihrem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 30.01.2017 in den Tabellen I und II aufgeschlüsselt und dargestellt. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von 2.241,12 €. Hierbei hat die Sachverständige bereits die örtlichen Gegebenheiten und insbesondere die damit verbundenen Schwierigkeiten der Materialanlieferung berücksichtigt, wie die Sachverständige in ihrer mündlichen Anhörung im Termin vom 14.07.2017 überzeugend dargelegt hat. Auf die Frage einer Anfahrt für den Gartenbauer über den rückwärtigen Teil des Grundstücks kommt es damit nicht mehr an, weil - wenn eine solche Anfahrt möglich gewesen wäre - die Kosten nur niedriger ausgefallen wären als von der Sachverständigen angesetzt. Die Werte, wie sie die Sachverständige ermittelte, sind bereits gerechnet für eine Anfahrt der Gartenbauer von der S. Straße her. Auch der Aufwand für das Ausgraben von Ästen ist berücksichtigt, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob ein solcher Aufwand überhaupt entstanden ist (vgl. auch Ergänzungsgutachten vom 12.04.2017 S. 4 = Bl. 112 d.A.).

Nicht zu berücksichtigen ist hingegen eine besondere Verdichtung des Bodens durch den Harvester. Eine solche wurde zwar vom Kläger behauptet, jedoch durch die Beklagte bestritten. Die Sachverständige hat in ihrem Ergänzungsgutachten vom 12.04.2017 sowie in ihrer mündlichen Anhörung vom 14.07.2017 dazu ausgeführt, dass sie nicht davon ausgehe, der Einsatz eines Harvesters habe zu einer solchen Bodenverdichtung geführt. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Harvester speziell dafür konstruiert sei, möglichst wenig Schäden am Boden zu verursachen. Der Boden sehe nach den Arbeiten zwar nach erheblichen Beschädigungen aus, auch weil es nass gewesen sei, diese Beschädigungen seien aber nicht so stark. Um genauere Erkenntnisse zu erzielen, sei es erforderlich gewesen, Messungen zur Bodenverdichtung durchzuführen, die der Gartenbauer M. aber nicht durchgeführt habe. Dem schließt sich das Gericht an. Eine jetzige Prüfung ist dem Gericht nicht mehr möglich, weil die Arbeiten am Boden bereits erfolgt sind und damit der Zustand des Erdreichs nach dem Harvestereinsatz und heute nicht mehr vergleichbar ist.

Da die Beklagte auf die Instandsetzung der Rasenfläche einen Betrag in Höhe von 2.695,47 € (2.641,54 € aus der Abrechnung vom 28.08.2015 Anlage K11 sowie 53,93 € aus der Korrektur vom 07.04.2016 Anlage BLD3) leistete, sind die tatsächlichen nötigen Aufwendungen des Klägers für die Instandsetzung der Rasenfläche (2.241,12 €) niedriger gewesen als die Erstattung der Beklagten. Die Differenz zwischen den berechneten notwendigen Aufwendungen und der tatsächlichen Rechnung des Gartenbauers M. dürfte damit zu begründen sein, dass die Rechnung des Gartenbauers überhöht ist, auch weil dieser einen tatsächlich nicht nötigen Zeitaufwand angesetzt hat. Wie die Sachverständige als Kontrollberechnung auch ausgeführt hat, ist der qm-Preis der von ihr errechnet wurde schon über den Werten, die standardmäßig für die Instandsetzung von Rasenflächen vergleichbarer Art angegeben werden. Der Gartenbauer M. liegt hier weit über den normalen Aufwendungen, was durch die örtlichen Gegebenheiten und Besonderheiten alleine nicht zu erklären ist.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte in ihrer Abrechnung vom 28.08.2015 bestimmte Positionen aus der Rechnung des Gartenbauers M. insoweit anerkannte, als sie diese ihrer Abrechnung zu Grunde legte. Die Beklagte hat nach den Versicherungsbedingungen eine einheitliche Entschädigung zu leisten. Diese beträgt hier hinsichtlich der Wiederherstellung der Rasenfläche 2.241,12 €. Werden im Rahmen der Begründung einer Abrechnung durch die Versicherung einzelne Schadenspositionen nach einer Rechnung ungekürzt übernommen, führt dies nicht dazu, dass die Versicherung im Streitfall sich dann daran festhalten lassen müsste, dass sie bestimmte Positionen - ohne dass sie ein eigenes Gutachten erholt hätte, wie dies hier erst im gerichtlichen Verfahren erfolgt ist - doch anerkannt habe.

II. Anspruch auf Zinsen aus der Hauptforderung hat der Kläger mangels Anspruches in der Hauptsache nicht.

B.

Anspruch auf Bezahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen daraus hat der Kläger mangels Anspruches in der Hauptsache nicht.

C.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 91 ZPO. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit war nach § 709 ZPO zu entscheiden.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Annotations

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,

1.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
2.
wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.