Oberlandesgericht Köln Urteil, 30. Sept. 2014 - 9 U 22/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.01.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 273/13 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I. Die Klägerin betreibt ein mittelständisches Unternehmen im Bereich Heizung, Sanität und Klimatechnik. Sie hatte bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, der die AHB (Bl. 48 ff.) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Betriebs/Berufshaftpflichtversicherung zugrunde lagen (AH 1070 01.2008, Bl. 14 ff. ).
3Nach § 4 I Ziffer 6 AHB besteht
4„…Kein Versicherungsschutz für Ansprüche
5- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt Leistung …“.
6In II § 5 AHB heißt es:
7„1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den VN zur Folge haben könnte …“
8In Teil II § 4 „Deckungserweiterungen“ der Besonderen Bedingungen heißt es :
9„ 4.1. Vermögensschäden/Verletzung Datenschutzgesetze
104.1.1. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von § 1 Ziffer 3 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus:
11- Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder seine Rechnung) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen ……
124.6 Tätigkeitsschäden
13Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer I 6 b) AHB und Ziffer 7 I 8 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden …
14Die Ausschlussbestimmungen des § 4 Ziffer I 6 Abs.3 AHB
15HB (Erfüllungsansprüche) ….bleiben bestehen.:::“
16Die Klägerin war beauftragt, eine Trinkwasser-Installation in einem heilpädagogischen Wohnheim in C zu errichten. Im September 2009 stellte sich heraus, dass die installierte Anlage, die aber noch nicht betrieben wurde, aufgrund verschiedener Ursachen mangelhaft war. Die Klägerin meldete dies am 26.01.2010 an die Beklagte. Es lag an mehreren Entnahmestellen ein Legionellenbefall vor. Eine Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass die Verantwortlichkeit für das Auftreten von Legionellen überwiegend beim Fachplaner lag (Gutachten vom 16.03. 2010 U GmbH, Prof. Dr. T, Bl 117 ff, 175).
17Ein im selbständigen Beweisverfahren erstattetes Gutachten von Prof. Dr. L (LOW – E. …GmbH) Landgericht Kassel – 4 OH 42/10 – kam zu dem Ergebnis, dass der Verursachungsbeitrag der Klägerin 25 % betrug, und zwar aufgrund der unsachgemäßen Rohrleitungsführung, insbesondere im Bereich der Wandinstallation, den Mängeln bei der Dämmung sowie der mangelhaften Spülung des Netzes und dem Einbau falscher Vollstromabsperrventile.
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten als Anlage zu 4 OH 42/10 LG Kassel (dort u.a. Seite 83) verwiesen.
19Nach Absprache mit dem Gesundheitsamt erfolgte daraufhin ein provisorischer Einbau von Filtern, die eine befristete legionellenfreie Nutzung der Anlage bis zur Sanierung der Trinkwasserinstallation ermöglichten.
20Von den Kosten für diese Maßnahme von 159.251,66 € trug die Klägerin
2125 % gleich 39.812,92 €. Insoweit begehrt sie Ersatz von der Beklagten, was diese außergerichtlich ablehnte.
22Die Klägerin hat vorgetragen, auch wenn kein Anspruch auf Entschädigung von Mängelbeseitigungskosten bestehe, so handele es sich hier um Maßnahmen, die über die reine Vertragserfüllung hinausgingen. Die Aufwendungen seien wegen der Gesundheitsgefahr für Dritte notwendig gewesen. Der Schaden betreffe nicht die Vertragsleistung, sondern die Legionellen.
23Außerdem seien die Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Rettungskosten nach den §§ 82, 83 VVG gerechtfertigt.
24Die Klägerin hat beantragt,
25die Beklagte zu verurteilen,
261. an sie 39.812,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
27über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010 zu zahlen,
282. an sie einen Betrag in Höhe von 1.094,19 € außergerichtliche
29Anwaltskosten zu zahlen.
30Die Beklagte hat beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte hat geltend gemacht, es habe kein Versicherungsfall vorgelegen. Ein Versicherungsfall wegen Fremdschadens habe nicht bestanden, da die Gesundheitsbeschädigung mittels der Filter abgewendet worden sei. Legionellenbefall sei kein Sachschaden im Sinne von § 1 Ziffer 1 AHB.
33Es liege wegen fehlerhafter Werkleistung ein nicht versicherter Erfüllungsschaden Im Sinne von § 4 Ziffer 6 b AHB vor. Danach sei auch der Ersatz von Rettungskosten ausgeschlossen.
34Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat u.a. ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus den §§ 82, 83 VVG. Ein Versicherungsfall im Sinne von § 5 Ziffer 1 AHB sei eingetreten. Der Vorgang sei mit dem nachgewiesenen Legionellenbefall in Gang gesetzt. Es habe eine Gesundheitsgefahr für die Heimbewohner bestanden, auch wenn sie sich nicht realisiert habe. Die Aufwendungen seien auch geboten gewesen. Der Ausschluss nach § 4 Ziffer 6 b AHB greife nicht, da bei der Realisierung der Gesundheitsgefahr ein Mangelfolgeschaden vorgelegen hätte. Ziffer 4.4.1 BB Teil II betreffe nur Vermögensschäden im Sinne von § 1 Ziffer 3 AHB. Hier seien die Schadensminderungskosten mit den abgewendeten Sach- und Personenschäden verknüpft.
35Auf das angefochtene Urteil und seine Feststellungen wird Bezug genommen.
36Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht geltend, das Urteil verkenne, dass das Schadenereignis den Personenschaden unmittelbar auslösen müsse. Bei Feststellung des Legionellenbefalls sei die Trinkwasseranlage aber noch gar nicht fertiggestellt gewesen. Sie wäre niemals in Betrieb genommen worden. Aus diesem Grund seien die Aufwendungen auch keine Rettungskosten, sondern Maßnahmen zu Vermeidung des Versicherungsfalls. Zur Personenschädigung wäre es nur gekommen, wenn die Trinkwasseranlage mit den Legionellen betrieben worden wäre.
37Die Beklagte hat beantragt,
38unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage
39abzuweisen.
40Die Klägerin hat beantragt,
41die Berufung zurückzuweisen.
42Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht geltend, der Eintritt des Versicherungsfalls sei beim Einbau der Filter bereits „eröffnet“ gewesen. Bei ungehindertem Fortgang hätte eine Schädigung Dritter unmittelbar herbeigeführt werden können.
43Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
44Die beigezogenen Akten Landgericht Kassel - 4 OH 42/10 - sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
45II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist begründet.
46Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder aus der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung noch aus dem Gesichtspunkt der Rettungskosten nach den §§ 82, 83 VVG ein Ersatzanspruch zu.
471. Ein Anspruch auf Entschädigung lässt sich nicht aus I § 1 Ziffer 1 AHB herleiten.
48Danach gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte, Teil II § 5 Ziffer 1 AHB.
49a) Die hier geltend gemachten Ersatzansprüche betreffen allerdings nicht Erfüllungsschäden im Sinne von Teil I § 4 Ziffer 6 AHB (Teil II § 4.6 der Besonderen Bedingungen). Danach besteht kein Deckungsschutz für Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung. Ansprüche, die mit dem Ausgleich oder der Beseitigung des Mangelschadens zusammenhängen, fallen aus der Deckung (Vgl. BGH VersR 2005, 110; Schimikowski in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl., Ziffer 1 AHB Rn. 39). Solche Ansprüche sind nicht im Streit. Vielmehr geht es um die Kosten für den Einbau von „endständigen Filtern“, die eine befristete Nutzung der Anlage bis zur Sanierung der Trinkwasserinstallation ermöglichten.
50b) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus Teil II, Ziffer 4.1.1 oder 4. 6 der Besonderen Bedingungen unter dem Gesichtspunkt der Vermögensschäden. Im Hinblick auf Ziffer 4.1.1 greift bereits der Ausschluss ein, wonach keine Deckung besteht für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten verursacht sind. Im übrigen sind keine Sachschäden im Sinne von Ziffer 4.6 entstanden. Die Herstellung einer mangelhaften Sache ist keine Sachbeschädigung (vgl. BGH VersR 2005, 110). Das trifft auch auf die – noch nicht abgenommene – Trinkwasseranlage einschließlich des darin befindlichen Wassers zu. Damit liegen auch die Voraussetzungen von Ziffer 4.6 der Besonderen Bedingungen nicht vor.
512. Ein Anspruch ergibt sich aber auch nicht aus dem Gesichtspunkt der vorgezogenen Rettungskosten nach den §§ 82, 83, 90 VVG.
52a) Die Neuregelung des § 90 VVG gilt nur für die Sachversicherung (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 28. Aufl., § 90 Rn. 2; Looschelders/Pohlmann/Schmidt-Kessel, § 90 Rn. 2; MüKo-VVG/Staudinger § 90 Rn. 5; Rüffer/Halbach/Schimikowski/Halbach, § 90 Rn. 2; zum alten Recht Senat, VersR 2002, 1231). Das folgt bereits aus dem systematischen Standort der Norm. Die Norm sollte der sog. Vorerstreckungstheorie, die die Rettungsobliegenheit vorverlagert, in der Sachversicherung Rechnung tragen. Danach kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer Ersatz beanspruchen, wenn er Aufwendungen getätigt hat zur Abwendung des unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls.
53Eine Ausdehnung der Norm auf andere Zweige der Schadensversicherung bzw. eine analoge Anwendung hat der Reformgesetzgeber ausdrücklich abgelehnt (Vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 83). Eine erweiternde Anwendung der Vorschrift über die Sachversicherung hinaus würde auf eine allgemeine Schadensverhütungspflicht hinauslaufen und in den Regelungsgehalt des § 103 VVG eingreifen.
54Im übrigen hat ein Sach- oder Personenschaden nicht unmittelbar bevorgestanden. Zum Zeitpunkt der Feststellung des Legionellenbefalls war die Trinkwasseranlage noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen. Eine mikrobiologische Untersuchung der Trinkwasserqualität von Warm- und Kaltwasser am 21.09.2009 durch die Umwelthygiene N belegte eine Legionellenbelastung. Im späteren Abnahmetermin vom 25.11.2009 wurde der Mangel gerügt. In der Folgezeit wurden dann verschiedene Maßnahmen vorgenommen. Letztlich kam es zum Filtereinbau nach Absprache mit dem Gesundheitsamt, um einen befristeten legionellenfreien Betrieb sicherzustellen.
55Die Anlage wäre nicht in Betrieb genommen worden, wenn nicht die Filter eingebaut worden wären, die eine befristete legionellenfreie Nutzung bis zur Gesamtsanierung der Trinkwasserinstallation ermöglichte. Ein Personenschaden war daher nicht unmittelbar bevorstehend, sondern nahezu ausgeschlossen.
56Demnach hat die Berufung auch aus diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg.
573. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
58Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert im vorliegenden Einzelfall die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
59Streitwert für das Berufungsverfahren: 39.812,92 €
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.812,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1094,19 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung Versicherungsleistungen
3Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen und im Bereich Sanitär, Heizung und Klimatechnik tätig. Für den Betrieb besteht bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung. Dieser liegen die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung, AH 1070 01.2008 (BB) und die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherungen (AHB) in der Fassung AH 0370 01.2008 zu Grunde.
4Die AHB enthalten unter anderem folgende Bestimmung:
5§ 1 Gegenstand der Versicherung
61. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder die Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Drittten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
72. (…)
83. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung, die weder durch Personenschaden noch Sachschaden entstanden ist, (…).
9§ 4 Ausschlüsse
10Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf: (…)
116.b)
12(..) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche
13 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung (…).
14§ 5 Der Versicherungsfall
151. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnt.
16...
17Die BB enthalten in Teil II unter anderem die Formulierung:
184.1.1 Deckungserweiterungen – Vermögensschäden / Verletzung Datenschutzgesetze
19Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziffer 3 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus:
20 Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; (…)
21Vereinbart wurde zudem ein Selbstbehalt bei Vermögensschäden von 10%.
22Die Klägerin war mit der Errichtung einer Trinkwasser-Installation im heilpädagogischen Wohnheim CB beauftragt. Im Oktober 2009 stellte sich heraus, dass die von der Klägerin installierte Anlage mangelhaft war. Dies wurde der Beklagten am 26.01.2010 gemeldet. Mikrobiologische Untersuchungen ergaben positive Legionellen-Befunde an mehreren Annahmestellen. Eine Untersuchung durch den auf Empfehlung des zuständigen Gesundheitsamtes ausgewählten Sachverständigen ergab, dass die Verantwortlichkeit für den Legionellenbefall weit überwiegend bei dem Fachplaner lag. Im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens vor dem LG Kassel, 4 OH 42/10, wurde durch ein Gutachten des dort ausgewählten gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, dass daneben ein Verursachungsbeitrag der Klägerin von 25 % bestand. Nach Absprache mit dem Gesundheitsamt erfolgte daraufhin der provisorische Einbau von Filtern, die eine befristete legionellenfreie Nutzung bis zur Sanierung der Trinkwasser-Installation ermöglichten. Hierdurch entstanden Kosten in Höhe von 159.251, 66 €. Die Klägerin zahlte davon entsprechend dem festgestellten Verursachungsbeitrag 25 %, insgesamt 39.812,92 €. Sie beanspruchte hierfür Ersatz von der Beklagten. Mit Schreiben vom 07.07.2010 lehnte die Beklagte die Ansprüche ab. Nach einer Fristsetzung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2013 nochmals die Erteilung von Versicherungsschutz.
23Die Klägerin ist der Ansicht, auch wenn gemäß § 4 Ziffer 6 b AHB grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Mängelbeseitigungskosten bestehe, sei Versicherungsschutz zu bejahen bei Kosten aufgrund von Maßnahmen, die über die reine Vertragserfüllung hinausgehen. Um solche habe es sich vorliegend gehandelt, da die provisorischen Maßnahmen bis zur endgültigen Sanierung der Installation wegen der Gesundheitsgefahr für Dritte aufgrund von Legionellen notwendig waren. Es handele sich hier nicht um einen Mangelschaden, sondern um einen Mangelfolgeschaden. Der Schaden sei nicht auf das Nutzungsinteresse an der installierten Anlage, sondern den Legionellenbefund zurückzuführen. Der Schaden betreffe eine andere Sache als die geschuldete Leistung. Geschuldet gewesen sei eine Trinkwasser-Installation, „beschädigt“ sei das Trinkwasser, außerdem habe eine Gesundheitsgefährdung der Heimbewohner bestanden. Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, die Ersatzansprüche ergäben sich auch unter dem Gesichtspunkt der „Rettungskosten“ nach §§ 82, 83 VVG.
24Die Klägerin beantragt,
251. die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.812,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010 zu zahlen.
262. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Betrag in Höhe von 1.094,19 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte ist der Ansicht, es habe kein Versicherungsfall vorgelegen. Ein Versicherungsfall im Sinne eines Fremdschadens habe nicht bestanden, da die Legionellengefahr noch vor der möglichen Gesundheitsbeschädigung von Heimbewohnern erkannt und mittels der eingebauten Filter abgewendet worden sei. Auch sei der Legionellenbefall kein „Sachschaden“ im Sinne von § 1 Ziffer 1 AHB. Der vorliegend geltend gemachte Schaden sei vielmehr vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Es handele sich um Kosten, die infolge einer von ihr mangelhaft erbrachten Werkleistung, also einen nicht versicherten Erfüllungsschaden im Sinne des § 4 Ziffer 6 b AVB. Die durchgeführten Maßnahmen seien eine Mangelbeseitigung gewesen. Der provisorische Charakter erkläre sich deshalb, weil die endgültige Sanierung nicht als richtig zu bewerkstelligen gewesen sei. Dies ändere nichts an der grundsätzlichen Wertung, dass es sich um eine Mangelbeseitigung gehandelt habe. Dass es sich um Gewährleistungsansprüche gehandelt habe, zeige sich auch daran, dass es sich hier um ein „nicht funktionstaugliches und Zweck entsprechendes Werk“ gehandelt habe. Die provisorische Maßnahme habe sich strukturell und rechtlich nicht von der endgültigen Maßnahme unterschieden. Die Ansprüche scheiterten zudem an Teil II Ziffer 4.1.1 BB. Auch unter dem Aspekt der „Rettungskosten“ bestünden die gelten gemachten Ansprüche nicht. Es sei kein Versicherungsfall eingetreten, weshalb auch kein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten bestehen könne. Auch der Ersatz von Rettungskosten sei zudem aufgrund des Ausschlusses nach § 4 Ziffer 6 b AHB ausgeschlossen. Die Beklagte verweist zudem auf den vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 10 %.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32I.
33Die Klage ist zulässig und begründet.
34Der Anspruch auf Zahlung der mit dem Anspruch zu 1.) begehrten 39.812,92 € folgt aus §§ 82, 83 VVG. Es handelt sich bei den von der Klägerin zum vorübergehenden Einbau der Filter aufgewandten Mittel um ersatzfähige Rettungskosten zur Abwendung eines versicherungsfallbedingten Schadens.
35Der zeitliche Anwendungsbereich des § 82 VVG, „bei Eintritt des Versicherungsfalls“, war beim Einbau der Filter bereits eröffnet. Ein Versicherungsfall im Sinne von § 5 Ziffer 1 VHB war zum Zeitpunkt der ergriffenen Maßnahmen eingetreten. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass bereits Anspräche gegen den Versicherungsnehmer bestehen oder geltend gemacht werden, sondern lediglich der Beginn des Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte. Der den Versicherungsfall auslösende Vorgang, der bei ungehindertem Fortgang eine Schädigung Dritter und damit die Haftpflicht unmittelbar herbeigeführt hätte oder jedenfalls hierzu ganz konkret geeignet war, war mit dem nachgewiesenen Legionellenbefall in Gang gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war eine Gefahr für die Gesundheit der Heimbewohner gegeben, also das Risiko eines versicherten Personenschadens, auch wenn diese sich aufgrund der erfolgreichen Abwehrmaßnahmen, deren Kosten hier streitgegenständlich sind, nicht realisierte. Auf die in der Rechtsprechung bislang nicht geklärte (vgl. BGH Beschluss vom 29.09.2004, IV ZR 162/02) Frage nach der Ersatzfähigkeit von Rettungskosten im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall noch nicht vorliegt aber unmittelbar bevorsteht, kommt es daher vorliegend nicht an.
36Die verlangte Summe wurde auch gerade zu dem Zweck aufgewandt, das versicherte Risiko nicht eintreten zu lassen (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 29.09.2004, IV ZR 162/02, m.w.N.). Die Aufwendungen waren angesichts der drohenden erheblichen Gefahr für Rechtsgüter Dritter auch geboten.
37Der Ausschluss des § 4 Ziffer 6 b AVB steht der Ersatzfähigkeit der hier geltend gemachten Rettungskosten nicht entgegen, auch wenn die Ursache der Abwehrmaßnahmen letztendlich in einer mangelhaften Leistung lag. Bei der Realisierung der Gesundheitsgefahr durch Legionellen hätte es sich nicht um einen ausgeschlossenen Mangelschaden, sondern um einen zu ersetzenden Mangelfolgeschaden gehandelt. Nichts anderes gilt daher für die Aufwendungen zur Abwehr dieses Schadens.
38Ziffer 4.1.1 BB Teil II steht der Einstandspflicht der Beklagten ebenfalls nicht entgegen. Die Klausel betrifft nur Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziffer 3 AVB. Die Kosten der Schadensminderung sind jedoch kein solcher Vermögensschaden, sondern mit den durch sie abgewendeten Sach- und Personenschäden verknüpft. Auch wird der Anspruch aufgrund der Parallele zur Entschädigungsleistung nicht um den vereinbarten Selbstbehalt für Vermögensschäden gekürzt (vgl. Prölss/Martin, § 83 VVG Rdnr. 21).
39Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich ab dem 07.07.2010 im Verzug.
40II.
41Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren folgt aus §§ 280, 286 BGB.
42III.
43Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
44IV.
45Der Streitwert wird auf 39.812,92 € festgesetzt.
46C1 |
Prof. Dr. S |
Dr. G |
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.
(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.
(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.
(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.
(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.