Versicherungsrecht: Dauerhaftes Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach des Kfz

bei uns veröffentlicht am31.08.2010

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für Familien- und Erbrecht

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stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Die dauernde und von außen nicht sichtbare Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar. Sie führt daher nicht zur Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers bei Diebstahl des Fahrzeugs.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Streit um den Ersatz für einen entwendeten Pkw. Die Richter machten deutlich, dass es sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung handele, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens - wenn überhaupt - nur unwesentlich steigere. Der Entschluss, ein Fahrzeug zu entwenden, werde in aller Regel vorab gefasst, inklusive der Überlegungen zur anschließenden Verwertung. Ob sich vielleicht ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein irgendwo im Wagen befindet, spiele dabei keine Rolle (OLG Oldenburg, 5 U 153/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:


OLG Oldenburg: Urteil vom 23.06.2010 (Az: 5 U 153/09)

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 06.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe:

Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Kraftfahrt-Versicherung wegen Entwendung eines LKWs.

Der Kläger hatte bei der Beklagten seit dem 06.02.2006 einen LKW "Pick-Up", Hersteller CMCTR/USA, Ex-Army K 30, olivgrün, teilkaskoversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB, Stand 01.05.2006, zugrunde. Halterin und Eigentümerin war die Fa. G…, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Der Fahrzeugwert betrug 9.500,00 EUR.

Der Kläger bot das Fahrzeug seit dem 10.06.2008 im Internet zum Verkauf an. Am Mittwoch, den 25.06.2008 in der Zeit zwischen 1.00 Uhr und 6.30 Uhr wurde das Fahrzeug vom Grundstück des Klägers entwendet. Der Kläger hatte es dort, wie üblich, im Freien abgestellt. Der Fahrzeugschein befand sich - wie immer bei allen Fahrzeugen der GmbH - in einer Mappe im Handschuhfach.

Am Sonntag zuvor hatte der Kläger Manipulationen am Zünd- und Türschloss bemerkt. Der Kläger hat behauptet, sowohl das Tür- als auch das Zündschloss seien trotz der Manipulationen noch voll funktionsfähig gewesen. Beim Türschloss sei lediglich die äußere Rosette abgefallen. Diese habe er wieder aufstecken können. Das Zündschloss sei zwar lose in der Halterung gewesen, habe aber technisch einwandfrei funktioniert. Er habe das Fahrzeug starten können und die Lenkradsperre sei ordnungsgemäß eingerastet. Die Manipulationen könnten bis zu 6 Wochen zuvor erfolgt sein, weil er den PickUp längere Zeit nicht gefahren habe. An jenem Sonntag sei er dann gemeinsam mit seiner Frau zum U… in S… gefahren und gegen 18.00 Uhr zurückgekehrt. Er habe das Fahrzeug rückwärts auf dem Grundstück geparkt und sei dicht an den dort befindlichen Erdwall gefahren. Die Fahrertür habe er ordnungsgemäß durch Herunterdrücken des Türknaufes verriegelt, das Lenkradschloss einrasten lassen. Sodann sei er durch die Beifahrertür ausgestiegen, die er anschließend abgeschlossen habe. Alle Fenster seien heraufgedreht und geschlossen gewesen. Im Übrigen sei das Fahrzeug nur durch Überbrücken zu starten gewesen, da eine der beiden Batterien defekt gewesen sei.

Die Beklagte lehnte Leistungen mit Schreiben vom 15.10.2008 ab.


Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.500,00 EUR aus dem zwischen den Parteien bestehenden Fahrzeugversicherungsvertrag.

Da der Versicherungsvertrag vor dem 01.01.2008 geschlossen worden und der Versicherungsfall vor dem 01.01.2009 eingetreten ist, sind gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG die Vorschriften des VVG a.F. anzuwenden.

Der für den Eintritt des Versicherungsfalles vom Kläger darzulegende und zu beweisende Minimalsachverhalt, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einem bestimmten Ort zu bestimmter Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist, ist unstreitig.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Kläger den Versicherungsfall im Sinne von § 61 VVG a.F. grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des konkret eingetretenen Schadens offenkundig so groß gewesen sein, dass es ohne weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Auch in subjektiver Hinsicht ist ein erheblich gesteigertes Verschulden erforderlich. Die Beklagte hat sämtliche Umstände, die zur Annahme grober Fahrlässigkeit führen könnten, darzulegen und zu beweisen. Sie trifft auch die Beweislast für die subjektive Seite der groben Fahrlässigkeit, das heißt es müsste ein auch in subjektiver Hinsicht gesteigertes Fehlverhalten aufgrund der Würdigung aller Tatumstände festgestellt werden können. Derartige Umstände hat die Beklagte nicht bewiesen.

Soweit die Beklagte behauptet, nach den Manipulationen am Tür- und Zündschloss sei das Zündschloss nicht mehr funktionsfähig gewesen und der Kläger habe das Fahrzeug unverschlossen abgestellt, hat sie dies nicht beweisen können.

Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht detailliert an Hand einer Zeichnung beschrieben, dass an dem Türschloss der Fahrerseite die Rosette um das Türschloss abgefallen war, sich das Schloss aber noch ordnungsgemäß betätigen ließ. Ferner hat er angegeben, das Zündschloss sei locker gewesen, habe aber noch funktioniert. Die Lenkradsperre sei auch noch eingerastet. Er hätte dies sicher einmal reparieren lassen, im Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit des Zündschlosses habe aber keine Eile bestanden.

Soweit sich die Beklagte für ihre Behauptungen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens beruft, handelt es sich um ein untaugliches Beweismittel, denn es fehlt insoweit an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Mehr als die pauschale Behauptung, Türschloss und Zündschloss seien defekt gewesen und der Kläger habe das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß sichern können, trägt die Beklagte nicht vor. Ohne das Fahrzeug lassen sich aber über die Angaben des Klägers hinaus keine weiteren Feststellungen treffen.

Der Kläger hat den Diebstahl auch nicht grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, dass er seinen Fahrzeugschein - von außen nicht sichtbar - im Handschuhfach des Wagens gelassen hat. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass dieses Verhalten für den in Regel vorher gefassten Diebstahlsentschluss nicht ursächlich ist. Tatsachen die hier ausnahmsweise eine abweichende Würdigung erlauben würden sind nicht ersichtlich.

Soweit die Beklagte meint, eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles liege darin, dass der Kläger nach Feststellen der Manipulationen am Zündschloss weitere Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, wie z.B. das Abstellen des Fahrzeugs in einer Garage oder das Anbringen einer Kralle am Lenkrad, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Insbesondere kann ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten des Klägers hier nicht festgestellt werden.

Wie oben ausgeführt, kann bei der Beurteilung lediglich von den Angaben des Klägers ausgegangen werden. Dementsprechend steht nur fest, dass der Kläger einen Manipulationsversuch am Fahrzeug bemerkt hat und davon ausgegangen ist, dass die Täter bereits in das Fahrzeug eingedrungen waren und - vergeblich - versucht hatten, dieses zu entwenden. Ein subjektiv vorwerfbares Verhalten läge hier nur vor, wenn der Kläger persönlich mit einem weiteren Diebstahlsversuch gerechnet hat oder auf jeden Fall hätte rechnen müssen. Hieran fehlt es. Aus einer einmaligen, erfolglosen Manipulation kann nicht geschlossen werden, dass noch weitere Diebstahlsversuche derselben Täter zu erwarten sind. Dies gilt auch dann, wenn man die Behauptung der Beklagten zu Grunde legt, derartige Fahrzeuge würden gezielt gestohlen. Selbst wenn dies der Fall wäre, steht damit noch nicht fest, dass dem Kläger dies bewusst war oder hätte bewusst sein müssen. Insoweit war der Kläger hier auch nicht verpflichtet, weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen, denn es bestand vor und nach den Manipulationen ein gleich guter/ gleich schlechter Schutz gegen Diebstahl. Eine objektive Herabsetzung des Sicherheitsstandards hat die Beklagte nicht beweisen können. Konkrete weitere Anhaltspunkte für einen erneuten Entwendungsversuch hatte der Kläger nicht. Insoweit liegt der Fall anders als beispielsweise bei zuvor entwendeten Fahrzeugschlüsseln. Die Entwendung eines Schlüssels ist generell als Vorstufe zum Fahrzeugdiebstahl anzusehen, da sie für sich genommen völlig sinnlos ist. Im vorliegenden Fall war der Entwendungsversuch hingegen augenscheinlich an den bisherigen - und insoweit ausreichenden - Sicherungsmaßnahmen gescheitert.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, gemäß §§ 23 Abs.1, 25 Abs.1 VVG a.F. wegen einer nachträglich eingetretenen Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden zu sein.

Eine Gefahrerhöhung wäre gegeben bei einer nachträglichen Änderung der bei Vertragsschluss tatsächlich gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht. Die Gefahrerhöhung muss weiter gemäß § 29 S. 1 VVG a.F. erheblich sein. Eine derartige Gefahrerhöhung liegt weder im dauerhaften Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach, noch in den nicht erfolgten weiteren Sicherungsmaßnamen. Auch die Kombination beider Umstände führt nicht zur Annahme einer erheblichen Gefahrerhöhung.

Soweit der Kläger den Fahrzeugschein dauerhaft in einer Mappe im Handschuhfach belassen hat, handelt es sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens - wenn überhaupt - nur unwesentlich gesteigert hat.

Dies liegt hinsichtlich des Eintritts des Versicherungsfalles auf der Hand.

Der Entschluss, ein Fahrzeug zu entwenden, wird in aller Regel vorab gefasst, inklusive der Überlegungen zur anschließenden Verwertung. Ob sich vielleicht ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein irgendwo im Wagen befindet, spielt dabei keine Rolle. Etwas anderes könnte allenfalls für einen offen sichtbaren Fahrzeugschein gelten, der potentielle Täter, die lediglich eine "Spritztour" zum Spaß beabsichtigen, zum Diebstahl verleiten könnte. Dafür, dass der Fahrzeugschein von außen sichtbar war, bestehen allerdings ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte wie dafür, dass dem Täter bekannt war, dass sich der Fahrzeugschein im Handschuhfach befand. Täter, die es gezielt auf Wertgegenstände und Bargeld abgesehen haben, werden wiederum allein aufgrund des unvorhergesehenen Fundes eines Fahrzeugscheins keinen anderen Entschluss fassen, denn diesen Tätern geht es in der Regel um schnelles Geld (meist Drogenabhängige oder Jugendliche), und sie haben auch nicht die Möglichkeit der Verwertung des Fahrzeugs.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer erleichterten Verwertbarkeit liegt keine erhebliche Gefahrerhöhung vor. Der entgegenstehenden Auffassung des OLG Celle, wonach bei dauernder Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Fahrzeug infolge der Erleichterung der Grenzüberschreitung und des Vorteils, nur noch den Kfz-Brief fälschen zu müssen, von einem Überschreiten der Erheblichkeitsgrenze des § 29 VVG a.F. auszugehen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Der Kfz-Schein (jetzt Zulassungsbescheinigung Teil I) beglaubigt öffentlich, dass das darin bezeichnete Fahrzeug unter Zuteilung des angegebenen Kennzeichens zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist. Wenngleich dem Kfz-Schein deswegen eine gewisse Bedeutung als Legitimationspapier bei Polizeikontrollen zukommt, wird diese Bedeutung doch dadurch relativiert, dass er weder zu öffentlichem Glauben die Identität des Fahrzeugs mit demjenigen beweist, für das der Kfz-Schein ausgestellt worden ist noch, dass die Eintragungen zur Person des Zulassungsinhabers zutreffen.

Deshalb werden beim Verbringen von Kraftfahrzeugen in Staaten außerhalb der Europäischen Union an der sogenannten Schengenaußengrenze nicht nur die Personal- und Fahrzeugpapiere, sondern vor allem die Fahrzeugidentifikationsnummern (FIN) kontrolliert. Es ist gerichtsbekannt, dass die Fahrer und Fahrzeugdaten nahezu lückenlos erfasst werden. Vor diesem Hintergrund erleichtert der vorgefundene Fahrzeugschein die Verwertung nur sehr bedingt. Zwar ist ein Grenzübertritt möglich, dies aber auch nur, wenn das Fahrzeug noch nicht zur Fahndung ausgeschrieben ist. Täter die beabsichtigen, ein Fahrzeug nach dem Diebstahl außerhalb des Schengenraumes zu verwerten, und entsprechend den obigen Ausführungen nicht wissen können, dass sie den Fahrzeugschein finden werden, müssen demnach angesichts des schmalen zur Verfügung stehenden Zeitfensters ohnehin vor der Entwendung gefälschte Papiere anfertigen, da sie sonst das gestohlene Fahrzeug nicht schnell genug, d.h. bevor es zur Fahndung ausgeschrieben wird, wegschaffen können.

Nach Ausschreibung zur Fahndung ist es unerheblich, ob das Fahrzeug mit Originalpapieren oder mit Fälschungen überführt wird, denn die Identifikation erfolgt mittels der Fahrzeugidentifikationsnummer, die mit den Daten aus der Fahndung abgeglichen wird. Ein gefahrloses Überschreiten der Schengenaußengrenze nach Entdeckung des Diebstahls ist demnach nur möglich, wenn zuvor die FIN am Fahrzeug (Karosserie und Motorblock) und in den Papieren verändert wird.

Für den Verbleib des Fahrzeuges innerhalb des Schengenraumes ist ebenfalls keine erhebliche Gefahrerhöhung zu erkennen.

So ist angesichts des fehlenden Kfz-Briefes (jetzt Zulassungsbescheinigung Teil II) die Veräußerung nicht nennenswert dadurch erleichtert, dass der Täter einen Kfz-Schein vorweisen kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein redlicher Kaufinteressent mit der Ausrede zufrieden gibt, der Fahrzeugbrief sei verloren gegangen, erscheint äußerst gering. Vielmehr wird sich ihm der Verdacht aufdrängen, dass der Verkäufer nicht verfügungsberechtigt ist, weil er als Dieb oder Hehler in den Besitz des Fahrzeugs gelangt ist oder ein geleastes bzw. sicherungsübereignetes Fahrzeugs unterschlagen hat. Für einen ohnehin eingeweihten Hehler ist es wiederum unerheblich, ob der Fahrzeugschein vorhanden ist.

Ebenso unerheblich ist die Frage des Vorhandenseins eines Kfz-Scheins, soweit das Fahrzeug durch Zerlegung verwertet wird.

Schließlich ist es auch im Schengenraum nach Ausschreibung zur Fahndung ohne Belang, ob der Täter den Kfz-Schein vorweisen kann, weil auch hier die Identifikation des Fahrzeugs durch Abgleich der FIN erfolgt. Einer Entdeckung kann der Täter mithin nur entgehen, wenn die FIN am Fahrzeug verändert und entsprechend falsch in den neuen Papieren angegeben worden ist.

Auch in den vom Kläger, nach Entdeckung der Manipulationen an den Schlössern unterlassenen Sicherungsmaßnahmen kann eine subjektive, d.h. durch den Kläger herbeigeführte, Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG a.F. nicht gesehen werden. Die Manipulationen an den Schlössern sind von Dritten vorgenommen worden. Es handelt sich also nicht um vom Kläger vorgenommene Veränderungen, sondern - wenn man sie überhaupt als Gefahrerhöhung qualifizieren wollte - um eine objektive Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 VVG a.F.. Ein Versicherungsnehmer, der es unterlässt, eine von dritter Seite gegen seinen Willen herbeigeführte Gefahrerhöhung zu beseitigen, nimmt keine Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG a.F. vor, so dass eine Leistungsfreiheit nach § 25 Abs. 1 VVG a.F. ausscheidet. Leistungsfreiheit des Versicherers käme danach nur zum einen bei zumindest grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG a.F. in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür sind aus den oben zu II.1.c genannten Gründen nicht gegeben. Zum anderen könnte Leistungsfreiheit nach § 28 Abs. 1 VVG a.F. wegen unterlassener Anzeige einer objektiven Gefahrerhöhung bestehen, dies aber nur, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Hieran fehlt es, weil der Kläger die Manipulationen nach seinem unwiderlegten Vorbringen erst drei Tage vor dem Diebstahl entdeckt hatte.

Da der Kläger durch das Unterlassen von "Sicherungsmaßnahmen" nach der Entdeckung der Manipulationen an den Schlössern keine subjektive Gefahrerhöhung bewirkt hat, kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die kumulative Bewertung dieses Unterlassens und der für sich unerheblichen subjektiven Gefahrerhöhung durch das Belassen des Kfz-Scheins im Fahrzeug nicht dazu führen, diese Gefahrerhöhung als erheblich zu beurteilen.

Schließlich ist die Beklagte auch nicht nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. § 7a AKB leistungsfrei. Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich nach wie vor nicht entnehmen, inwieweit durch behauptete widersprüchliche Angaben des Klägers zur Frage der Verkaufsabsicht gegenüber der Polizei einerseits und gegenüber ihrem Mitarbeiter Hein andererseits ihre (welche?) Interessen ernsthaft gefährdet worden sein könnten.

Die Zinsen und die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs.1, 286 Abs.2, 288 Abs.1 BGB) verlangen.

Die Revision wird nicht zugelassen. Allein die Tatsache, dass das OLG Celle eine abweichende Meinung zur Frage der Gefahrerhöhung bei dauerndem Belassen des Kfz-Scheins im Fahrzeug vertreten hat, gebietet nicht die Zulassung nach § 543 Abs.2 Nr.2 ZPO unter dem Aspekt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


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(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.

(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte.

(2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die Kündigung des Versicherers wirksam wird.

(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.

(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.