vorgehend
Landgericht Hannover, 22 O 74/06, 13.12.2006
Oberlandesgericht Celle, 5 U 12/07, 31.05.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 162/07
vom
16. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
am 16. Dezember 2009

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 592.949,84 €

Gründe:


1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
2
Wenn 1. die von den Vorinstanzen gebilligte Rechtsansicht der Klägerin zutrifft, der Deckungsanspruch der Firma T. GmbH aus der Betriebshaftpflichtversicherung mit der Beklagten sei nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auf sie übergegangen, durfte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot an- nehmen, das Ablehnungsschreiben vom 18. November 2002 habe nach § 12 Abs. 2 VVG a.F. die Hemmung der Verjährung beendet.
3
2. Davon abgesehen kommt es aber auf die geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht an, weil die Klägerin nicht Inhaberin des geltend gemachten Deckungsanspruchs und die Klage schon deshalb abzuweisen ist.
4
a) Einem gesetzlichen Anspruchsübergang steht bereits das zwischen der Beklagten und der T. GmbH vereinbarte Abtretungsverbot in § 7 Nr. 3 AHB entgegen (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088 unter 5 c).
5
Eine b) Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs ist mangels eines den Haftpflichtanspruch gegen die T. GmbH titulierenden Urteils weder behauptet noch möglich. Zu den die Pfändung und Überweisung ersetzenden eventuellen Voraussetzungen des § 157 VVG a.F. trägt die Klägerin nichts vor (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03 - VersR 2004, 634 unter II 2 und III m.w.N.).
6
Die c) Klägerin kann sich für den Übergang des Deckungsanspruchs auch nicht auf das Senatsurteil vom 23. November 1988 (IVa ZR 143/87 - VersR 1989, 250 unter 3) und Segger (VersR 2006, 38 f.) berufen. Danach wird der Übergang des Deckungsanspruchs nur dann in Betracht gezogen, wenn ein Haftpflichtinteresse doppelt versichert ist, hier also in die bei der Klägerin abgeschlossene Montageversicherung auch das Sachersatzinteresse der T. GmbH als Subunternehmerin eingeschlossen wäre. Zwar ist es rechtlich möglich, in die Montageversiche- rung, die vom Typ her eine reine Sachversicherung ist, ein Sachersatzinteresse mit einzubeziehen (Senatsurteil vom 18. November 2009 - IV ZR 58/06 - Tz. 11 ff. m.w.N.). Das meint die Klägerin hier zwar unter Hinweis auf Ziffer 2 des Jahresvertrages über die Montageversicherung. Nach dieser Bestimmung, die die Mitversicherten bezeichnet, und Ziffer 20, die die versicherten Interessen ergänzend zu § 3 AMoB beschreibt, sind die Interessen des Versicherungsnehmers und die Interessen der ausführenden Unternehmer einschließlich der Subunternehmer nur versichert, soweit deren Lieferungen und Leistungen in der Investitionssumme enthalten sind. Durch eine solche Klausel ist lediglich das Sacherhaltungsinteresse der einzelnen Unternehmer versichert (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2009 aaO zu einer inhaltlich gleichen Klausel). Es ist nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, dass darüber hinausgehend auch das Haftpflichtinteresse der Subunternehmer mitversichert ist, also deren Interesse, nicht mit Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung anderer Sachen belastet zu werden.
7
Die d) Klägerin ist deshalb darauf verwiesen, nach dem in der Haftpflichtversicherung üblichen Trennungsprinzip vorzugehen, d.h. ein Haftpflichturteil gegen die T. GmbH zu erwirken und dann nach Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs gegen die Beklagte vorzugehen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - IV ZR 285/06 - VersR 2008, 1560 Tz. 6 und 7 m.w.N. und BGHZ 171, 56, 68 f. m.w.N.).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 13.12.2006 - 22 O 74/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 U 12/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 67 Abweichende Vereinbarungen


Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 157 Unrichtige Altersangabe


Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verlet

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 268/03 Verkündet am:
17. März 2004
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VVG § 154, AHaftpflichtVB (AHB) §§ 5 Nr. 5, 6
Die Frage, ob eine Feststellung des Haftpflichtanspruchs im Sinne von § 154 Abs. 1
Satz 1 VVG durch Anerkenntnis des Versicherungsnehmers (oder des Insolvenzverwalters
über das Vermögen des Versicherungsnehmers) vorliegt, ist unabhängig davon
zu beurteilen, ob das Anerkenntnis im Deckungsverhältnis eine zur Leistungsfreiheit
führende Obliegenheitsverletzung darstellt (§ 5 Nr. 5 i.V. mit § 6 AHB, § 154
Abs. 2 VVG)
BGH, Urteil vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2004

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. März 2003 insoweit aufgehoben, als im Verhältnis zur Beklagten zu 4) zum Nachteil der Klägerin, auch im Kostenpunkt, entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nahm die Beklagten zu 1) bis 3) als V ertragspartner eines Bauvertrages über eine Bioabfallkompostierungsanlage und die Beklagte zu 4) als Berufshaftpflichtversicherer der in Konkurs gefallenen Beklagten zu 3) wegen Baumängeln als Gesamtschuldner auf Zahlung

von circa 1,3 Mio. DM in Anspruch. Zur Begründung der unmittelbaren Inanspruchnahme der Beklagten zu 4) - um die es im Revisionsverfahren nur noch geht - hat die Klägerin sich auf § 157 VVG berufen und weiter vorgetragen, der Konkursverwalter über das Vermögen der Beklagten zu
3) habe den gegen diese wegen der Baumängel erhobenen Anspruch anerkannt. Die Beklagte zu 4) hat sich darauf berufen, die Beklagte zu 3) habe Bauleistungen erbracht, für die der Versicherungsschutz bedingungsgemäß ausgeschlossen sei.
Die Klage gegen die Beklagte zu 3), die mit der Pl anung, der örtlichen Bauleitung und zum Teil als Generalunternehmerin beauftragt war, wies das Landgericht durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 7. März 2001 als unzulässig ab, weil über deren Vermögen bereits vor Klageerhebung das Konkursverfahren eröffnet worden war. Durch Schlußurteil vom 24. Juli 2002 entschied das Landgericht unter anderem, daß die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner an die Klägerin 458.705,51 € nebst Zinsen und die Beklagte zu 4) weitere 1.789,52 € nebst Zinsen zu zahlen haben.
Auf die Berufung dieser Beklagten wurden die Bekla gten zu 1) und
2) unter Klageabweisung im übrigen nur noch zur Zahlung von 13.549,23 € verurteilt und die Klage gegen die Beklagte zu 4) vollständig abgewiesen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat sie hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) zurückgenommen. Hinsichtlich der Beklagten zu 4) hat der Senat die Revision zugelassen , mit der die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin führt im angefochtenen U mfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an den für das Versicherungsvertragsrecht zuständigen Senat des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
I. Das Berufungsgericht hat sich mit dem von der B eklagten zu 4) (im folgenden nur noch: Beklagte) zur Begründung der Berufung geltend gemachten Risikoausschluß für Bauleistungen inhaltlich nicht befaßt. Es hat die Klage vielmehr entsprechend seinen erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken abgewiesen, weil der der Klägerin nach § 157 VVG i.V. mit §§ 4, 49 KO zustehende Direktanspruch gegen die Beklagte nicht fällig sei. Im Falle des Konkurses des Schädigers sei der Direktanspruch gegen dessen Haftpflichtversicherer erst fällig, wenn der Schadensersatzanspruch gemäß § 154 Abs. 1 VVG durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis im Sinne von § 154 Abs. 2 VVG oder Vergleich zur Konkurstabelle festgestellt worden sei. Ein bloßes Anerkenntnis des Konkursverwalters reiche nicht aus. Die Klägerin habe lediglich vorgetragen, ihr Absonderungsrecht gegenüber dem Konkursverwalter geltend gemacht zu haben. Daß dieser das Absonderungsrecht im Sinne von § 154 Abs. 2 VVG anerkannt habe oder daß die Forderung der Klägerin zur Konkurstabelle festgestellt worden sei, stehe nicht fest. Der Vortrag der Klägerin dazu im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15. März 2003 biete keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht sta nd.
1. Das Berufungsurteil ist schon deshalb rechtlich nicht haltbar, weil es die Klageabweisung verfahrensfehlerhaft auf die mangelnde Fälligkeit des Anspruchs nach § 154 VVG gestützt hat. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Durch die Nichtberücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 15. März 2003 hat es deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht shofs (BGHZ 140, 365, 371 f.; Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 380/02 - BGHReport 2004, 261 unter II 2 c m.w.N.) ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergibt , daß nur so die Verletzung des rechtliches Gehörs geheilt werden kann. Eine Wiedereröffnung ist danach notwendig, wenn erhebliches neues Vorbringen darauf beruht, daß ein Gericht einen von seinem Standpunkt aus erforderlichen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt hat und eine sachlich erhebliche Stellungnahme der Partei dazu erst nach deren Schluß möglich war.

b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Beru fungsgericht hat die von ihm für entscheidungserheblich gehaltene Frage der Fälligkeit des Direktanspruchs erstmals in der mündlichen Verhandlung problematisiert , wobei sich weder aus dem Protokoll noch dem Urteil ergibt, welche konkreten Hinweise es erteilt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Frage der Feststellung des Haftpflichtanspruchs gemäß § 154 Abs. 1 VVG weder vorgerichtlich noch im gerichtlichen Verfahren zwischen den

Parteien streitig gewesen. In erster Instanz hatte die Klägerin vorgetragen , der Konkursverwalter habe den Schadensersatzanspruch vorgerichtlich dem Grunde und weitestgehend auch der Höhe nach anerkannt. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Sie hat das von der Klägerin behauptete Anerkenntnis des Konkursverwalters in keiner Weise angezweifelt. Das ist auch in dem von der Beschwerdeerwiderung genannten erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 21. Mai 2001 mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1964 (VI ZR 108/63 - VersR 1964, 966) nicht geschehen. Das Urteil betrifft gerade nicht den Fall des Anerkenntnisses des Haftpflichtanspruchs durch den Konkursverwalter. Die Beklagte hat vielmehr in der Berufungsbegründung unmißverständlich vorgebracht, daß einzig über die Auslegung des von ihr geltend gemachten Haftungsausschlusses für Bauleistungen gestritten worden sei. Im selben Sinne, daß es allein um diesen Risikoausschluß geht, hat auch die Klägerin die Verteidigung der Beklagten verstanden , worauf sie in dem Schriftsatz vom 15. März 2003 hingewiesen hat. Die Klägerin, die in erster Instanz überwiegend obsiegt und selbst keine Berufung eingelegt hatte, hatte deshalb keinen Anlaß, von sich aus im Berufungsverfahren zum Anerkenntnis des Haftpflichtanspruchs durch den Konkursverwalter weiteres vorzutragen. Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, daß der Hinweis des Berufungsgerichts auf die fehlende Fälligkeit die Klägerin im Termin überraschen mußte. Da das Berufungsgericht den Hinweis nicht, wie grundsätzlich geboten, geraume Zeit vor dem Termin erteilt hatte, konnte es von der Klägerin billigerweise nicht erwarten, dazu sogleich eine fundierte Stellungnahme abzugeben. Es hätte deshalb von sich aus der Klägerin durch Vertagung oder Hinweis auf ein Schriftsatzrecht eine angemessene Frist einräumen müssen. Da dies nicht geschehen ist und der Schriftsatz der Klägerin

vom 15. März 2003 erheblichen Vortrag zum Anerkenntnis des Konkursverwalters und zur Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Konkurstabelle enthält, hätte das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnen und der Klägerin gegebenenfalls Gelegenheit zur Präzisierung des Vortrags und zum Beweisantritt geben müssen.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 154 VVG sind auch in der Sache rechtsfehlerhaft. Es hat diese Vorschrift mißverstanden , weil es nicht hinreichend zwischen dem Haftpflichtverhältnis und dem versicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis unterschieden hat.
Zutreffend ist allerdings, daß § 157 VVG dem Gesch ädigten bei Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Recht auf abgesonderte Befriedigung an der Versicherungsforderung einräumt und er den Haftpflichtversicherer des Schädigers - anders als sonst - ohne Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen kann. Voraussetzung für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Versicherer ist aber - wie beim Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers - weiter, daß der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG festgestellt worden ist, weil dieser durch § 157 VVG keine weitergehende Rechtsstellung als der Versicherungsnehmer erlangt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 1993 - IV ZR 131/92 - VersR 1993, 1222 unter 1 b und vom 9. Januar 1991 - IV ZR 264/89 - VersR 1991, 414 f., jeweils m.w.N.; BK/Baumann, § 157 VVG Rdn. 5 ff.; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV B 103). Eine solche Feststellung kann nach dem Gesetz auch durch ein Anerkenntnis der Schadensersatzforderung erfolgen, sei es durch den (nicht insolventen) Versicherungsnehmer, sei es durch den Konkursverwalter/Insolvenzver-

walter. Davon zu unterscheiden ist nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip (vgl. dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00 - VersR 2001, 1103 unter II 2 und zuletzt vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - zur Veröffentlichung bestimmt), ob der Versicherer im Deckungsverhältnis an ein ohne seine Zustimmung abgegebenes Anerkenntnis gebunden ist. Das ist grundsätzlich nur dann nicht der Fall, wenn ein solches Anerkenntnisverbot in den Schranken des § 154 Abs. 2 VVG als Obliegenheit mit der Sanktion der Leistungsfreiheit im Versicherungsvertrag vereinbart ist (vgl. § 5 Nr. 5 i.V. mit § 6 AHB, § 6 Abs. 3 VVG) und der Versicherer sich mit Erfolg darauf berufen kann (vgl. dazu BGH, Urteile vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 51/80 - VersR 1981, 328 unter III und vom 12. Februar 1969 - IV ZR 539/68 - VersR 1969, 413 unter III; OLG Celle VersR 2002, 602 f.). Die vom Berufungsgericht offenbar vertretene Auffassung (so auch Langheid in Römer /Langheid, VVG 2. Aufl. § 154 Rdn. 5, 8), eine Feststellung des Haftpflichtanspruchs gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG durch Anerkenntnis liege nur vor, wenn die Voraussetzungen des § 154 Abs. 2 VVG erfüllt seien oder der Versicherer zugestimmt habe, ist deshalb nicht richtig. Sie vermischt das Haftpflichtverhältnis mit dem Deckungsverhältnis und übersieht, daß § 154 Abs. 2 VVG sich nur auf eine Vereinbarung der Leistungsfreiheit im Deckungsverhältnis bezieht, die im übrigen nicht ohne weiteres den Verlust des Deckungsanspruchs zur Folge hat.
III. Eine abschließende Entscheidung durch den Sen at ist nicht möglich, weil es hierzu an den erforderlichen Feststellungen fehlt.

Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob der Haftpflichtanspruch durch Anerkenntnis des Konkursverwalters oder rechtskräftige Feststellung zur Tabelle festgestellt worden ist. Auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung des Anerkenntnisverbots hat sich die Beklagte weder vorgerichtlich noch in den Tatsacheninstanzen berufen. Ob sie das noch nachholen kann und ob die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit überhaupt vorliegen, läßt sich nach dem bisherigen Prozeßstoff nicht beurteilen.
Zu dem von der Beklagten bisher allein geltend gem achten Leistungsausschluß für Bauleistungen fehlt es an jeglichen Feststellungen. Die Beklagte beruft sich hierfür auf Ziffer V 1 b des Vertragsteils E, der die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure betrifft. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß die Gemeinschuldnerin

die Haftpflichtversicherung auch für andere Bereiche ihrer beruflichen Tätigkeit abgeschlossen hatte und für den Anspruch auf Versicherungsschutz möglicherweise auch die weiteren Vertragsteile von Bedeutung sind.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 58/06 Verkündetam:
18.November2009
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2009

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Januar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Klägerin Die ist Versicherer einer Montageversicherung, Versicherungsnehmerin war die E. GmbH, deren Rechtsnachfolgerin ist die B. GmbH. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Firma A. GmbH als Generalunternehmerin mit dem Bau eines Ethancrackerstrangs. Die Klägerin macht gegenüber der betriebshaftpflichtversicherten Beklagten, einer Nachunternehmerin der Firma A. GmbH, im Wege des Regresses einen Schadenersatzanspruch geltend.
2
Die Vertragsbedingungen (VB) der Montageversicherung lauten auszugsweise : "2. Versicherte Sachen 2.1 Objekt die gesamten - auch provisorischen - Bau- und Erdarbeiten , Baulichkeiten und Fundamente, Montageleistungen, Maschinen, maschinelle und elektrische Einrichtungen einschließlich Zubehör, sowie das gesamte Material einschließlich aller Baustoffe und Hilfskonstruktionen, Betriebs- und Hilfsmittel, Katalysatoren, Chemikalien und Funktionsmittel, soweit in der Versicherungssumme enthalten. (…) 6. Versicherte Interessen Versichert sind aus der Planung, Lieferung, Errichtung und Erprobung der Anlage und aus der Eigenschaft und Tätigkeit als Bauherr (…) 6.4 alle an der Erstellung der Anlage beteiligten Unternehmer und Subunternehmer, soweit ihre Lieferungen und Leistungen in der Versicherungssumme enthalten sind.
7. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an und Verluste von versicherten Sachen, die während der Versicherungsdauer unvorhergesehen eintreten.
8. Ausschlüsse Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für (…)
8.4 Schäden, für die ein Zulieferant aufgrund seiner Gewährleistungsverpflichtung einzutreten hat, es sei denn, er ist montierender Subunternehmer und daher mitversichert. Bestreitet der Zulieferant seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer Entschädigung, soweit er dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist, unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers gegenüber dem Zulieferanten. Bestreitet ein Zulieferant seine Eintrittspflicht oder wird er zahlungsunfähig (z. B. Vergleich/Konkurs), so leistet der Versicherer Entschädigung, soweit er dazu bedingungsgemäss verpflichtet ist, unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers gegenüber dem Zulieferanten. (…)
14. Umfang der Entschädigung 14.1 Entschädigung wird für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene versicherte Sachen geleistet, Vermögensschäden , ausgenommen Aufräumungs-, Abbruch-, Bergungs- und Abfuhrkosten als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens, werden nicht ersetzt, auch wenn sie infolge eines Sachschadens eintreten. (…)
22. Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen und Rückgriffsrecht 22.1 Anderweitige Versicherungen des Versicherungsnehmers gehen diesem Vertrag voran. Lehnt der anderweitige Versicherer seine Haftung ganz oder teilweise ab und liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor, leistet der Versicherer dieses Vertrages unter Eintritt in die Rechte gegenüber dem Versicherer dieses anderweitigen Vertrages vor. (…) 22.3 Der Versicherer verzichtet auf Regreßansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer und den Versicherten sowie deren Geschäftsführung, Angestellten und Arbeitern für Schäden an versicherten Sachen, soweit eine Haftpflichtversicherung nicht einzutreten hat und sofern keine
vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung der Repräsentanten gemäß Ziffer 8.9 zugrunde lag. Regreßansprüche gegen diejenigen Firmen, die nicht als Versicherte gelten, bleiben jedoch bestehen."
3
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei mit der kompletten Montage der Rohrleitungen für den Ethancrackerstrang beauftragt gewesen. Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten sei es wegen eines Montagefehlers zu einem Schadensfall gekommen. Zur Behebung des entstandenen Schadens sei ein Betrag von 56.466 € angefallen, den sie der Generalunternehmerin erstattet habe. Ein Versicherungsschutz durch die Klägerin bestehe für die Beklagte nur subsidiär. Dies folge aus Ziff. 22 VB, vorrangig eintrittspflichtig sei die Haftpflichtversicherung der Beklagten. Daher sei die Beklagte im Wege des Regresses nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. zur Erstattung verpflichtet.
4
Beklagte Die bestreitet eine Verantwortlichkeit für den Schaden und meint weiter, als Subunternehmerin der Generalunternehmerin sei sie in den Schutz der Montageversicherung einbezogen gewesen, so dass ein Regress ausscheide.
5
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 53.366 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7
I. Das Berufungsgericht hat einen Rückgriffsanspruch der Klägerin nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. abgelehnt. Es liege eine Doppelversicherung vor, so dass sie auf einen Ausgleich gegenüber dem Betriebshaftpflichtversicherer der Beklagten nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. angewiesen sei. Aufgrund der Bestimmungen der Versicherungsverträge sei eine Identität des versicherten Interesses und der versicherten Gefahr zwischen der bei der Klägerin bestehenden Montageversicherung und der Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten anzunehmen. Insbesondere ergebe sich aus Ziff. 8.4 VB, dass für die mitversicherten Unternehmer , zu denen auch die Beklagte gemäß Ziff. 6.4 VB zähle, nicht nur deren Sacherhaltungsinteresse an eigenen Gegenständen versichert sei. Der Versicherungsschutz erstrecke sich ausdrücklich auch auf Schäden, für die ein Zulieferant aufgrund seiner Gewährleistungspflicht einzutreten habe, soweit er montierender Subunternehmer und daher mitversichert sei. Dies treffe auf die Beklagte zu. Die gegen sie gerichteten Ansprüche hätten ihre Grundlage in § 635 BGB und seien daher dem Bereich der werkvertraglichen Gewährleistung zuzuordnen. Der entstandene Schaden beruhe auf einer mangelhaften Erfüllung der der Beklagten obliegenden Montagearbeiten.
8
Dasselbe versicherte Interesse und dieselbe versicherte Gefahr seien auch durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten abgedeckt. Diese erfasse ebenfalls die werkvertragliche Gewährleistungspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Auftraggeberin. Im Verhältnis der beiden Versicherungen zueinander komme Ziff. 22.1 VB die Bedeutung einer Subsidiaritätsklausel zu.
9
II. Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen. Der Klägerin ist der Regress gegen die Beklagte nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht wegen der bei Vorliegen einer Doppelversicherung vorrangigen Ausgleichsregel des § 59 Abs. 2 VVG (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87 - VersR 1989, 250 unter 3) verwehrt.
10
1. Zu diesem Ergebnis hätte das Berufungsgericht bereits auf der Grundlage seiner Auslegung der Versicherungsverträge gelangen müssen. Selbst wenn das Sachersatzinteresse, also das Haftpflichtinteresse der Beklagten in der Montageversicherung mitversichert wäre, stünde die vom Berufungsgericht in Ziff. 22.1 VB gesehene Subsidiaritätsklausel einer Doppelversicherung entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verhindert eine Subsidiaritätsklausel, dass es überhaupt zu einer echten Doppelversicherung kommt (Senatsurteile vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03 - VersR 2004, 994 unter II 1 a m.w.N. und BGHZ 169, 86 Tz. 24).
11
2. Es trifft aber auch nicht zu, dass in der Montageversicherung neben dem Sacherhaltungsinteresse der Beklagten an eigenen Lieferungen und Leistungen auch ihr Interesse mitversichert ist, nicht mit Schadensersatzansprüchen belastet zu werden (Sachersatzinteresse), wie dies in ihrer Betriebshaftpflichtversicherung der Fall ist. Sie ist insoweit im Verhältnis zur mitversicherten Generalunternehmerin Dritte i.S. von § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., an die die Klägerin geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - VersR 2003, 1171 unter II 2; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - I ZR 168/82 - VersR 1985, 753 unter II 1 a; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 67 Rdn. 11, 15, 16).
12
Eine a) Doppelversicherung setzt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 165/86 - NJW-RR 1988, 727 und vom 31. März 1976 - IV ZR 29/75 - VersR 1976, 847 unter
1) die Identität des mit mehreren Verträgen versicherten Interesses voraus. Welches Interesse versichert ist, ist gegebenenfalls durch Auslegung des Versicherungsvertrags zu ermitteln. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
13
Danach ist es rechtlich möglich, in die Montageversicherung, die vom Typ her eine reine Sachversicherung ist (vgl. Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Technische Versicherungszweige Vorbem. Rdn. 1; Martin, Montageversicherung 1972, Einleitung I Anm. 6.2, § 3 Anm. 2.2.2; Senatsurteil vom 28. April 1974 - IV ZR 56/74 - VersR 1976, 676, 677), ein Sachersatzinteresse einzubeziehen (BGHZ 175, 374 Tz. 17-21 m.w.N.).
14
b) Das ist hier aber nicht der Fall.
15
aa) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass nach Ziff. 6.4 VB die Interessen der Beklagten als an der Erstellung der Anlage beteiligte Subunternehmerin im Umfang der Ziff. 2.1 VB mitversichert sind, soweit ihre Lieferungen und Leistungen in der Versicherungssumme enthalten sind. Daraus ist hinreichend deutlich zu entnehmen , dass die Mitversicherung nur das eigene Sacherhaltungsinteresse der Beklagten umfasst, nicht dagegen ihr Sachersatzinteresse wegen Beschädigungen von Lieferungen und Leistungen, die andere mitversicherte Personen erbringen.
16
Die bb) Auffassung des Berufungsgerichts, die Mitversicherung des Sachersatzinteresses ergebe sich aus Ziff. 8.4 VB, verkennt den Regelungsgehalt der Klausel. Diese Ansicht führt dazu, dass der auf sein Sacherhaltungsinteresse bezogene Versicherungsschutz des Subunternehmers nach Ziff. 6.4 um das Sachersatzinteresse, also um sein Haftpflichtinteresse wegen Beschädigung von Lieferungen und Leistungen anderer Subunternehmer und der Generalunternehmerin erweitert wird. Das ist schon vom Ansatz her verfehlt, weil Ziff. 8 VB gemäß ihrer Überschrift nur Bestimmungen über Ausschlüsse enthält. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten mitversicherten Subunternehmers dient Ziff. 8.4 VB daher von vornherein nicht dazu, seinen Versicherungsschutz auszudehnen, sondern lediglich dazu, Schäden aus der Versicherung auszuschließen, für die ein Zulieferant , der nicht zugleich montierender Subunternehmer ist, aufgrund seiner Gewährleistungspflicht einzutreten hat. Dessen Lieferungen und Leistungen sind demgemäß von der Versicherung nicht umfasst. Es ist rechtlich fehlerhaft, in eine solche Ausschlussklausel eine Erweiterung des Versicherungsschutzes des in dieser Klausel gar nicht gemeinten, nach Ziff. 6.4 VB mitversicherten Subunternehmers für ein anderes, nämlich das Haftpflichtrisiko hinein zu interpretieren (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2008 - IV ZR 241/04 - VersR 2008, 816 Tz. 10 m.w.N. für die Ableitung einer Einschränkung des Versicherungsschutzes aus einer Klausel, durch die der Leistungsumfang erweitert werden sollte).
17
Gegen eine solche Auslegung spricht im Übrigen auch der in Ziff. 22.3 VB ausdrücklich geregelte Regressverzicht gegenüber Versicherten. Das wäre bei einer Mitversicherung des Sachersatzinteresses überflüssig.
18
3. Soweit das Berufungsgericht ausführt, aus der Gegenüberstellung der Versicherungsbedingungen der Montageversicherung einerseits und der Betriebshaftpflichtversicherung andererseits ergebe sich, dass beide Versicherungen dasselbe Sacherhaltungsinteresse abdeckten, der Schaden mithin von beiden Versicherungen erfasst werde, meint es offensichtlich das Sachersatzinteresse der Beklagten. Denn es leitet die Identität von versichertem Interesse und versicherter Gefahr daraus ab, dass die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten (durch die Bestimmungen in Ziff. 1.5 und 1.10 in Teil D der Bedingungen) den Versicherungsschutz für das werkvertragliche Haftpflichtrisiko gegenüber der AHB-Haftpflichtdeckung erweitert. Dass das Sacherhaltungsinteresse der Generalunternehmerin in der Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten mitversichert sei, ist weder geltend gemacht noch auch nur ansatzweise ersichtlich. Die hier vereinbarte Haftpflichtdeckung sieht, wie die Haftpflichtversicherung im Allgemeinen, keine Entschädigung des Dritten ohne haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers vor.
19
III. Ob und in welchem Umfang der Regressverzicht einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht entgegensteht und ob der Anspruch nach Grund und Höhe berechtigt ist, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.01.2005 - 17 O 395/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 31.01.2006 - 9 U 158/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 285/06 Verkündetam:
1.Oktober2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Teilungsabkommen; SGB X § 116 Abs. 1; BGB §§ 133 (C), 157 (E)
Zur Bedeutung des in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips für
die Auslegung eines Teilungsabkommens.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - IV ZR 285/06 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 2008

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Oktober 2006 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. April 2006 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.130 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. März 2005 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem Bundesverband der Ortskrankenkassen und der Beklagten geschlossenen Teilungsabkommen, dem die Klägerin beigetreten ist, auf Ersatz von Kosten in Höhe von 24.130 € in Anspruch, die sie für die Heilbehandlung von 16 in Pflegeheimen gestürzte, bei ihr gesetzlich krankenversicherte pflegebedürftige Heimbewohner aufgewendet hatte. Das Teilungsabkommen enthält unter anderem folgende Regelungen: "§ 1 (1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse ("K") gegen eine natürliche oder juristische Person , die bei der "H" haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienangehörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet die "H" auf die Prüfung der Haftungsfrage. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; bei der Allgemeinen Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich. (3) Die Leistungspflicht der "H" entfällt, wenn schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadenersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies gilt nicht für den Einwand des unabwendbaren Ereignisses (§ 7 II StVG) und für den Fall, daß der Schaden durch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch Vorsatz - des Geschädigten entstanden ist. (4) Ferner findet in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung das Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt. … (8) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die "H" für den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren hat. … (9) Die "H" ersetzt der "K" …
b) in übrigen Fällen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung 45% der von ihr zu gewährenden Leistungen im Rahmen des § 4 dieses Abkommens. … § 2 (1) Die verspätete Anzeige eines Schadens bei der "H" schließt die Anwendung dieses Teilungsabkommens nicht aus. (2) Die "H" ist auch dann zur abkommensgemäßen Leistung an die "K" verpflichtet, wenn der Haftpflichtversicherte es ablehnt, den Schaden der "H" zu melden und sie in Anspruch zu nehmen. … § 3 Die "K" hat auf Verlangen der "H" im Zweifelsfalle die Ursächlichkeit des fraglichen Schadenfalles für den der Kostenanforderung zugrundeliegenden Krankheitsfall nachzuweisen.
§ 7 Die "H" zahlt die abkommensgemäße Leistung an die "K" innerhalb eines Monats nach Eingang der Kostenrechnung, jedoch nicht vor einwandfreier Klärung des Versicherungsschutzes. Evtl. Einwendungen der "H" sollen innerhalb der vorgenannten Frist gegenüber der "K" dargelegt werden. …"
2
Die Beklagte meint, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, weil es an dem nach § 1 Abs. 2 Halbs. 2 des Teilungsabkommens (TA) erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich fehle. Hierzu genüge es nicht, dass die Verletzten einer der drei Pflegestufen des § 15 Abs. 1 SGB XI zugeordnet worden und im Rahmen ihres stationären Heimaufenthalts gestürzt seien.
3
Die Klägerin verfolgt den in den Vorinstanzen abgewiesenen Anspruch mit ihrer Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. Die Klägerin hat nach § 1 Abs. 9b, § 4 TA Anspruch auf Ersatz der für die Heilbehandlung der verletzten Heimbewohner aufgewendeten, im Einzelnen dargelegten und nicht bestrittenen Kosten.
5
I. Das Oberlandesgericht meint - der Argumentation der Beklagten folgend -, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, weil es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Schadenfällen und dem jeweils versicherten Haftpflichtbereich i.S. des § 1 Abs. 2 TA fehle. Zur Annahme eines solchen inneren Zusammenhangs reiche ein rein örtlicher Zusammenhang nicht aus. Bei einem Sturz in einem Pflegeheim könne sich auch das allgemeine Lebensrisiko des Patienten verwirklicht haben. Entscheidend sei, dass der Sturz mit einer Pflegemaßnahme bzw. einem Unterlassen des Pflegepersonals im Zusammenhang stehe, gegen deren Folgen die Beklagte die Pflegeheimbetreiber im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert habe. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2005 (BGHZ 163, 53) könne allein aus dem Umstand, dass ein Heimbewohner im Bereich des Pflegeheimes gestürzt sei, nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden. Denn daneben bestehe ein normaler alltäglicher Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre der Geschädigten verbleibe. Der Vortrag der Klägerin reiche nicht aus, um den erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich zu bejahen. Vielmehr müsse sie das Gericht mit ihrem Tatsachenvortrag in die Lage versetzen zu beurteilen, ob in der konkreten Situation die Verwirklichung des Haftpflichtrisikos zumindest möglich erscheine. Es müsse daher vorgetragen werden, unter welchen Umständen sich der Sturz ereignet habe bzw. aufgrund welcher Tatsachen eine zur Abwendung eines Sturzes gebotene Pflegemaßnahme unterlassen worden sei. Wollte man allein von der Tatsache eines Sturzes im Pflegeheim auf ein pflichtwidriges Unterlassen schließen, würde man dem Heimbetreiber eine Garantiehaftung auferlegen. Der Betreiber hätte dann die Pflicht, grundsätzlich jeden Sturz zu verhindern. Dem Heimbewohner würde damit das allgemeine Lebensrisiko abgenommen. Die Revision werde zugelassen, weil das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 3. August 2006 - 5 U 71/06) die Auswirkungen der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2005 (aaO) anders als der erkennende Senat beurteile.
6
II. Dem folgt der Senat nicht. Schon die Begründung für die Zulassung der Revision zeigt, dass das Berufungsgericht die rechtlichen Grundlagen der Haftpflichtversicherung, insbesondere das Trennungs- prinzip, nicht hinreichend beachtet und deshalb auch Sinn und Zweck des Teilungsabkommens nicht zutreffend erfasst hat.
7
In 1. der Haftpflichtversicherung gilt das Trennungsprinzip. Das Haftpflichtverhältnis, das zwischen dem geschädigten Dritten und dem haftpflichtigen Versicherungsnehmer besteht, ist von dem Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer zu trennen. Grundsätzlich ist im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess geklärt (BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 255/04 - VersR 2006, 106 unter II 1 m.w.N.). Demgemäß setzt eine Zahlungspflicht des Haftpflichtversicherers an den geschädigten Dritten voraus, dass er seinem Versicherungsnehmer Deckung zu gewähren hat und dass dieser dem Dritten schadensersatzpflichtig ist. Beide Rechtsverhältnisse sind zu trennen.
8
Das Trennungsprinzip liegt auch dem hier zu beurteilenden (wie grundsätzlich auch vergleichbaren anderen) Teilungsabkommen zugrunde. Es regelt zwar beide Rechtsverhältnisse und modifiziert sie, hält sie aber rechtlich auseinander.
9
a) Die Haftungsfrage wird nicht streitig ausgetragen, vielmehr wird nach § 1 Abs. 1 TA auf ihre Prüfung verzichtet mit zwei - von der Beklagten nicht geltend gemachten - Ausnahmen, den so genannten Groteskfällen in § 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 TA (vgl. zu solchen Fällen Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 171/82 - VersR 1984, 889 f. und vom 15. Juni 1983 - IVa ZR 209/81 - VersR 1983, 771 unter II). Diese betreffen den Haftungsgrund. § 3 TA enthält eine weitere Ausnahme - um die es hier ebenfalls nicht geht - für die haftungsausfüllende Kausalität (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 110/06 - VersR 2007, 1247 Tz. 13-15). Davon abgesehen verbleibt es beim Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage. Dieser Verzicht umfasst schon den objektiven Tatbestand einer Pflichtverletzung und erst recht das Verschulden (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1983 - IVa ZR 3/82 - VersR 1984, 158 unter 2 m.w.N. und vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 78/81 - VersR 1982, 774 unter 1 und 2). Selbst ein im Haftpflichtprozess ergangenes klagabweisendes Urteil wäre ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2007 aaO Tz. 15 a.E. und vom 8. Februar 1983 - VI ZR 48/81 - VersR 1983, 534 unter II 2 e).
10
b) Während die Haftungsfrage grundsätzlich nicht geprüft wird, ist es bei der Frage der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers umgekehrt. Sie ist gegebenenfalls wie in einem Deckungsprozess (mit der dort geltenden Darlegungs- und Beweislast) zu klären. Das bedeutet, dass der Schadenfall seiner Art nach zum versicherten Wagnis gehören muss und der Versicherer im Einzelfall Versicherungsschutz zu gewähren hat (vgl. Schneider in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 15. Aufl. Kap. 76 Rdn. 10 ff.).
11
aa) Die erste Voraussetzung ist nach § 1 Abs. 2 TA bei der Allgemeinen Haftpflichtversicherung erfüllt, wenn zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn das Schadenereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 aaO vor 1 und vom 16. Dezember 1981 - IVa ZR 181/80 - VersR 1982, 333 f.). Versicherungsschutz hat der Haftpflicht- versicherer nicht nur zur Befriedigung begründeter, sondern auch zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche zu gewähren, die gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden. Deshalb ist der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens bereits dann eröffnet, wenn der Anspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen würde (OLG Hamm VersR 2003, 333 ff.; Wussow, Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherern und Haftpflichtversicherern 4. Aufl. S. 39 f. unter III 5). Ob der Anspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer u.a. eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 aaO Tz. 11, 12; Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 171/82 - VersR 1984, 889; vom 23. November 1983 aaO unter 1 und 2; vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 54/81 - VersR 1983, 26 unter I und vom 26. Mai 1982 aaO vor 1, unter 1 und 2, jeweils m.w.N.).
12
bb) Nach § 1 Abs. 8, § 7 TA müssen auch die weiteren Voraussetzungen der Deckungspflicht im konkreten Fall gegeben sein (Schneider aaO Rdn. 19 ff.). So besteht z.B. bei Leistungsfreiheit wegen eines Risikoausschlusses , Gefahrerhöhung oder einer Obliegenheitsverletzung (Ausnahmen in § 1 Abs. 8 Satz 4 TA für Leistungsfreiheit nach § 7 Abs. 5 AKB und in § 2 Abs. 1 und 2 TA für die Verletzung der Anzeigeobliegenheit ) gegen den Haftpflichtversicherer kein Anspruch aus dem Teilungsabkommen (vgl. zu solchen Fällen Senatsurteile vom 8. Januar 1975 - IV ZR 149/73 - VersR 1975, 245 f.; vom 30. Oktober 1970 - IV ZR 1109/68 - VersR 1971, 117 unter II und vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - NJW 1970, 134 f.).

13
Um solche Voraussetzungen des Versicherungsschutzes geht es im hier zu entscheidenden Fall nicht.
14
2. Die Auslegung des Teilungsabkommens durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft, weil es die Frage der Haftung mit der Frage der versicherungsrechtlichen Deckungspflicht vermischt hat. Es hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2005 aaO könne allein aus dem Umstand, dass ein Heimbewohner im Bereich des Pflegeheimes gestürzt sei und sich dabei verletzt habe, nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden, anderenfalls träfe den Heimbetreiber eine Garantiehaftung. Damit hat das Berufungsgericht - anders als das Oberlandesgericht Celle aaO - verkannt, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Haftpflichtprozess ergangen ist und demgemäß die Frage der Haftung des Heimbetreibers betrifft, auf deren Prüfung die Vertragsparteien nach § 1 Abs. 1 TA verzichtet haben. Die Ansicht des Berufungsgerichts mit den daraus abgeleiteten Anforderungen an den Tatsachenvortrag der Klägerin läuft auf eine vertraglich ausgeschlossene Prüfung der Haftungsfrage mit entsprechenden prozessualen Konsequenzen hinaus (Beweisaufnahme durch Zeugen und Sachverständige zum Sturzgeschehen, zum Umfang der Pflegebedürftigkeit, zur Organisation der Pflege usw.).
15
allein Der die Deckungspflicht nach § 1 Abs. 2 TA betreffende adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich liegt auf der Hand. Verletzt sich ein pflegebedürftiger Bewohner bei einem Sturz im Pflegeheim und nimmt er oder sein gesetzlicher Krankenversicherer (wie im Fall BGHZ 163, 53) den Betreiber des Pflegeheimes auf Schadensersatz in Anspruch, handelt es sich um einen typischen, vom Versicherungsschutz umfassten Vorgang.
16
Der Auffassung des Berufungsgerichts steht auch nahezu die gesamte Rechtsprechung der Instanzgerichte entgegen. Zu dem hier maßgeblichen Teilungsabkommen haben das Oberlandesgericht Rostock (OLG-Report 2007, 734), das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 31. Mai 2007 - 4 U 287/07) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 18. April 2007 - 13 U 115/06) der Klage anderer Allge- meiner Ortskrankenkassen gegen die Beklagte stattgegeben. Der Senat hat die dagegen eingelegten Revisionen durch Urteile vom heutigen Tage zurückgewiesen (IV ZR 133/07, IV ZR 157/07, IV ZR 114/07).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.04.2006 - 10 O 2276/05 (671) -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.10.2006 - 6 U 85/06 -