Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 119 Obliegenheiten des Dritten

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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

(1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat, in Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, hat er dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann.

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29/07/2015 17:23

Ist das Schädigerfahrzeug in einem anderen europäischen Land zugelassen, hat der Geschädigte einen Direktanspruch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V.
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(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhäl
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Verletzt der Dritte schuldhaft die Obliegenheit nach § 119 Abs. 2 oder 3, beschränkt sich die Haftung des Versicherers nach den §§ 115 und 117 auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit zu leisten gehabt hätte, sofern der Dr
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.
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published on 29/04/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 68/08 Verkündet am: 29. April 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 30/05/2016 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25. April 2016 gegen den Kostenbeschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15. April 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahr
published on 31/07/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 310,00 EUR (in Worten: dreihundertzehn Euro) nebst 8 %(*) Zinsen seit dem 23.01.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. D
published on 17/06/2015 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 27.05.2014, Az.: 5 C 3193/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.354,00 EUR
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(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2. wenn über das...