Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 31. Juli 2015 - 27 C 137/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 310,00 EUR (in Worten: dreihundertzehn Euro) nebst 8 %(*) Zinsen seit dem 23.01.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist begründet.
3I.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG i.V.m. 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auf die streitige Restwertdifferenz i.H.v. 310 EUR.
51.
6Der Kläger hat aufgrund seiner Ersetzungsbefugnis gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, der sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (netto) und Restwert (netto) ergibt. Das von dem Kläger mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Kfz-Sachverständigenbüro ermittelte im Privatgutachten vom 21.10.2014 für das Unfallfahrzeug einen Wiederbeschaffungswert (netto) i.H.v. 5.500 EUR und einen Restwert i.H.v. 900 EUR. Unstrittig erhielt der Rechtsanwalt der Klägerin das Privatgutachten per E-Mail am 21. Oktober 2014. Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug mit dem 22.10.2014 zum Restwert i.H.v. 900 EUR.
72.
8Es liegt auch kein Verstoß gegen das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot oder die Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB vor, weil der Kläger das Fahrzeug zu einem niedrigeren als dem von der Beklagten ermittelten Restwert veräußert hat und dies noch vor Ablauf der durch den Kläger gegenüber der Beklagten gesetzten Frist zur Regulierung bis zum 31.10.2014 geschah.
9Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Nach der Rechtsprechung leistet der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen oder einem höheren Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Privatgutachter in einem Gutachten, dass eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dabei setzt die ordnungsgemäße Feststellung des Restwerts voraus, dass der Privatgutachter als geeignete Schätzgrundlage im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten konkret benannt hat (vgl. Palandt-Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn. 17). Ferner geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Geschädigter, der ein Gutachten mit soweit ersichtlich offenbarer korrekter Restwertermittlung eingeholt hat, auch das Unfallfahrzeug sogleich zu dem vom Sachverständigen festgestellten Wert veräußern darf, ohne das Wirtschaftlichkeitsgebot oder seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zu verletzen. Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Veräußerung etwa das von ihm eingeholte Gutachten der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zur Prüfung zu übersenden, über seine Veräußerungsabsicht zu unterrichten und ein gegebenenfalls höheres Restwertangebot abzuwarten (vgl. Palandt-Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn. 17 a.E. m.w.V. auf die Rspr. des BGH; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2005 – I-1 U 128/05, 1 U 128/05; AG Stuttgart, Urt. v. 09.09.2010 – 44 C 3637/10). Der Geschädigte ist insoweit Herr des Restitutionsgeschehens. Die Selbstverwertungsfreiheit des Geschädigten würde unangemessen beeinträchtigt, wenn der Versicherer es in der Hand hätte, durch die Dauer seiner Restwertrecherche mit anschließender Unterrichtung des Geschädigten den frühesten Zeitpunkt einer Eigenverwertung zu bestimmen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2005 – I-1 U 128/05, 1 U 128/05).
10b) Nach diesen Grundsätzen sind der von dem Kläger zu Grunde gelegte Restwert und die zeitnahe Veräußerung des Unfallfahrzeugs nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat das Fahrzeug entsprechend dem durch den Privatgutachter ermittelten Restwert veräußert. Sie durfte sich insoweit auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert verlassen. Die Ermittlung des Restwertes (netto) des streitbefangenen Fahrzeuges durch den Privatgutachter ist nicht zu beanstanden. Der ermittelte Restwert beruht unstrittig auf den eingeholten Vergleichsangeboten im regionalen Umfeld der klägerischen Partei. Das Gutachten enthält insoweit Angebote aus dem maßgeblichen Markt. Überdies war die Klägerin auch nicht gehalten, die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners über Verkaufsabsichten und Ergebnisse des Sachverständigengutachtens vorab zu informieren, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, andere gegebenenfalls höhere Restwertangebote einzuholen und zu unterbreiten.
113.
12Etwas anderes folgt insbesondere auch nicht aus den §§ 119 Abs. 1, 120 VVG. Zwar ist zutreffend, dass der Kläger die in § 119 Abs. 1 VVG vorgesehene Zweiwochenfrist nicht gewahrt hat. Jedoch handelt es sich hierbei nur um eine Obliegenheit, die vom Gesetzgeber nicht sanktioniert ist (Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 29. Aufl. 2015, § 119 Rn. 2; Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 119 Rn. 1). Die Rechtsfolge des § 120 VVG – aus der die Beklagte hier Rechte herleiten möchte – kommt nur bei Verstößen gegen § 119 Abs. 2 bzw. Abs. 3 VVG in Betracht. Solche Verstöße hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
13II. Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus §§ 288 Abs. 2, 286 BGB und kann seit dem 23.01.2015 beansprucht werden, weil das Schreiben vom 13.1.2015 mit Fristsetzung 22.1.2015 als Mahnung zu bewerten ist.
14III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 iVm § 269 Abs. 3 S. 2, 2. HS, 2. Alt. ZPO. Hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht das Urteil auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
15Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung folgt aus § 511 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
16Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.100,00 EUR bis zum 18. März 2015; danach bis 500 EUR.
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
191. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
202. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
21Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
22Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
23Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
24Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
25(*):
26Am 01.10.2015 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
27wird der Tenor im Urteil vom 31.7.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit hinsichtlich des Zinsanspruchs dahingehend berichtigt, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 310,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.1.2015 zu zahlen.
28Gründe:
29Der Tenor war hinsichtlich des Zinsanspruchs zu berichtigen, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt 8 % Zinsen gefordert hatte, sondern stets nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 31. Juli 2015 - 27 C 137/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 31. Juli 2015 - 27 C 137/15
Referenzen - Gesetze
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat, in Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, hat er dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann.
Verletzt der Dritte schuldhaft die Obliegenheit nach § 119 Abs. 2 oder 3, beschränkt sich die Haftung des Versicherers nach den §§ 115 und 117 auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit zu leisten gehabt hätte, sofern der Dritte vorher ausdrücklich und in Textform auf die Folgen der Verletzung hingewiesen worden ist.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.