Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 4 Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter
Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 4 Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Völkerstrafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. § 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung.
(2) Einem militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. Einem zivilen Vorgesetzten steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 17/11/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 54/16 vom 17. November 2016 in dem Strafverfahren gegen wegen Kriegsverbrechen gegen Personen u.a. ECLI:DE:BGH:2016:171116BAK54.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwa
published on 08/10/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 9/12 vom 8. Oktober 2012 in dem Strafverfahren gegen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeklagt
published on 20/12/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 236/17 vom 20. Dezember 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ VStGB §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 1 V
published on 17/06/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS _____________ AK 3/10 vom 17. Juni 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _________________________________ VStGB § 4 1. Militärischer Befehlshaber im Sinne des § 4 VStGB ist, wer die faktisch ausüb
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.