Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 3 Handeln auf Befehl oder Anordnung

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 3 Handeln auf Befehl oder Anordnung
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Ohne Schuld handelt, wer eine Tat nach den §§ 8 bis 15 in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer Anordnung von vergleichbarer tatsächlicher Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.

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Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.
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(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt 1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,2. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,3. ein
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published on 11/01/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 74/17 vom 11. Januar 2018 in dem Strafverfahren gegen alias: alias: wegen des Verdachts eines Kriegsverbrechens u.a. ECLI:DE:BGH:2018:110118BAK74.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
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