Grundsätze der Kommunikation
(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).
(2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
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- Verwaltungsverfahren & BehördenVergabe-Nachprüfung: zwei Uhren, und die kürzere entscheidet (§§ 134, 160 GWB)Die Rügefrist von zehn Kalendertagen ist nicht die Frist, die zählt. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB stellt ausdrücklich klar, dass der Ablauf der Wartefrist des § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt — ist der Zuschlag erteilt, hilft die Rüge nicht mehr.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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