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§ 79Amtlich · § 5 UrhG

Versagung der Erlaubnis

Zeitreise: 23.10.2024

(1) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn 1. das Statut der Verwertungsgesellschaft nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigte Person die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder 3. die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der Rechte nicht erwarten lässt.

(2) Für die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend; die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht anzuwenden.

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