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§ 84Amtlich · § 5 UrhG

Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige

Zeitreise: 23.10.2024‹ § 83§ 85 ›

Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne die erforderliche Erlaubnis oder Anzeige tätig, so kann sie die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, nicht geltend machen. Das Strafantragsrecht (§ 109 des Urheberrechtsgesetzes) steht ihr nicht zu.

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