Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZR 152/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 1. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB greift durch, wenn die Verkäuferin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 24. Oktober 1994 Kenntnis von bereits geltend gemachten Restitutionsansprüchen hatte.a) Daß dies der Fall war, hat die Klägerin unter Beweisantritt behauptet und zur näheren Erläuterung dieser Behauptung folgendes vorgetragen: "Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 2 VermG, wonach das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen verpflichtet
war, die betroffenen Rechtsträger sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuziehen. In Erfüllung dieser Pflicht hat auch die BBF noch vor Vertragsschluß am 24.10.1994 Kenntnis über die geltend gemachten Restitutionsansprüche erhalten."
Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zwar nicht völlig außer acht gelassen , ihn jedoch in einer Weise abgetan, die deutlich macht, daß es den wesentlichen Kern des Vortrags der Klägerin zu der zentralen Frage der Kenntnis der Verkäuferin nicht richtig erfaßt und nicht ausreichend berücksichtigt hat. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hält dem Vortrag der Klägerin entgegen , daß es nicht darauf ankomme, daß das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen verpflichtet gewesen sei, die Verkäuferin über die Anmeldung von Restitutionsansprüchen zu informieren. Aus dem Bestehen einer Verpflichtung könne nicht geschlossen werden, daß diese auch erfüllt worden sei. Das geht an dem Vortrag der Klägerin vorbei, die auf die Informationspflicht des Landesamtes lediglich zur Untermauerung der Plausibilität ihres Vortrags hingewiesen und daran anknüpfend, unter Beweisantritt, behauptet hat, daß die Verkäuferin "in Erfüllung dieser Pflicht" vor Vertragsschluß unterrichtet worden sei. Ganz fehl geht auch der Vorwurf des Berufungsgerichts, der Vortrag sei unsubstantiiert, weil nicht ersichtlich sei, wann eine Unterrichtung der Verkäuferin erfolgt sein soll. Auf den Zeitpunkt der Unterrichtung kommt es ersichtlich nur insoweit an, als es vor dem 24. Oktober 1994 gewesen sein muß. Weiteres ist für die Schlüssigkeit des Vortrags unerheblich und entzieht sich normalerweise auch der Kenntnis der Klägerin.
b) Das rechtliche Gehör der Klägerin hat das Berufungsgericht auch insoweit verletzt, als es den ebenfalls unter Beweis gestellten Vortrag nur ganz unzureichend zur Kenntnis genommen hat, die Verkäuferin habe auch deswegen von angemeldeten Restitutionsansprüchen Dritter gewußt, weil sich im vorausgegangenen Bauplanungsverfahren Hinweise auf solche Ansprüche ergeben hätten, über die eine Klärung zwischen der Verkäuferin und dem zunächst ins Auge gefaßten Investor habe erzielt werden sollen. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, woraus die Verkäuferin weitergehende Kenntnisse hätte haben sollen als die, die sich aus den Mitteilungen des Landesamtes ergeben hätten, so wird deutlich, daß das Vorbringen der Klägerin nicht erfaßt worden ist. Dieses Vorbringen ist in zweiter Instanz zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der Vortrag beruht u.a. auf Informationen, die sich aus einer Anlage aus dem Bauplanungsverfahren ergeben, die die Klägerin erst nach dem erstinstanzlichen Verfahren hat einsehen können. Dem liegt keine Nachlässigkeit zugrunde. Es drängte sich nicht auf, daß man aus den Bauplanungsunterlagen Hinweise auf Restitutionsansprüche und auf eine Kenntnis der Klägerin davon würde gewinnen können. 2. Auf die Frage der - vom Berufungsgericht unterstellten - Offenbarungspflicht kommt es nicht an. In dem unverändert übernommenen Erstvertrag steht, daß dem Verkäufer keine Anmeldungen bekannt seien. Diese Erklärung
war bei Vornahme der Vertragsänderung falsch, wenn er inzwischen Kenntnis erlangt hatte. Falsche Erklärungen darf die Vertragspartei aber auch dann nicht abgeben, wenn keine Offenbarungspflicht bestand. Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
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der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.
(1a) Vergleiche sind zulässig.
(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag zurückgewiesen.
(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.
(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unterrichten.
(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.
(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.
(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.
(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.
(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.