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§ 339Amtlich · § 5 UrhG

Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung

Zeitreise: 25.09.2026

Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vertrags Risiken decken, die den in der Anlage 1 Nummer 1 und 19 genannten Versicherungssparten zuzuordnen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser Verträge auf ein anderes Unternehmen übertragen. § 13 ist entsprechend anzuwenden.

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