Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Aug. 2016 - 50 C 35/16
Gericht
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2016
durch den Richter am Amtsgericht I
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht einen Zahlungsanspruch auf eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven eines Lebensversicherungsvertrages geltend.
Herr Dr. T (im folgenden Zedent) unterhielt seit dem 01.09.1999 bei der Beklagten eine am 01.09.2014 vereinbarungsgemäß ausgelaufene kapitalbildende Lebensversicherung mit der Versicherungsschein-Nummer LV 8470469. Als Versicherungsleistung wurde insbesondere ein garantiertes Erlebensfallkapital zum Ende der Abrufphase i.H.v. 46.585,00 € vereinbart.
Mit Schreiben vom 01.07.2014 (Bl. 38 Gerichtsakten) kündigte die Beklagte dem Zedenten eine Versicherungsleistung i.H.v. 50.274,17 € an, die sich aus der garantierten Versicherungssumme von 46.585,00 €, einer Überschussbeteiligung von 867,82 € sowie einer Beteiligung an den Bewertungsreserven i.H.v. 2.821,35 € zusammensetzen sollte. Bezüglich der Beteiligung an der Bewertungsreserve wies die Beklagte darauf hin, dass diese endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststehe und gegebenenfalls auch niedriger ausfallen könne.
Mit Schreiben vom 22.08.2014 (Bl. 45 Gerichtsakten) teilte die Beklagte dem Zedenten die endgültige Versicherungsleistung i.H.v. 47.601,77 € mit. Auf Grundlage des zum 07.08.2014 wirksam gewordenen „Lebensversicherung-Reformgesetzes“ (LVRG) hatte sie die ausgeschüttete Beteiligung an den Bewertungsreserven nur noch mit 148,95 € in Ansatz gebracht.
Der Zedent wandte sich zwecks Überprüfung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), der die Beklagte mit Schreiben vom 05.12.2014 (Bl. 47 Gerichtsakten) weitere Erläuterungen gab. Die BaFin teilte das Ergebnis ihrer Überprüfung dem Zedenten mit Schreiben vom 12.12.2014 (Bl. 49 Gerichtsakten) mit.
Mit Abtretungsvertrag vom 09.02.2016 (Bl. 28 Gerichtsakten) trat der Zedent seine sämtlichen gegen die Beklagte aus dem streitbefangenen Lebensversicherungsvertrag in Betracht kommenden Rechte und Ansprüche an den Kläger ab.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung eines Differenzbetrages von 2.672,40 € als nicht geleistete Beteiligung an den Bewertungsreserven sowie hilfsweise Auskunft über die auf den Zedenten entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und den Bewertungsreserven.
Der Kläger macht im Rahmen umfangreicher Rechtsausführungen geltend, die Regelungen des LVRG seien verfassungswidrig. Gleiches gelte auch für die Vorschrift des § 153 Abs. 3 VVG 2008, aufgrund derer die Beklagte die ursprünglich von ihr berechnete Beteiligung an den Bewertungsreserven ermittelt habe. Es sei daher ein konkretes Normenkontrollverfahren durchzuführen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.672,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.03.2016) zu zahlen,
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen,
1. ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der auf den Zedenten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Lebensversicherungsvertrages LV 8470469 zum 01.09.2014 entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen;
2. ihm den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten aus der Überschussbeteiligung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht unter umfangreichen Ausführungen geltend, dass die von ihr angewendeten Regelungen verfassungskonform seien und weder ein Zahlungs- noch ein Auskunftsanspruch des Klägers bestünde.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.
1
Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist unbegründet.
4Der Kläger kann weder die begehrte Zahlung verlangen noch hat er den hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruch mit einer daraus resultierenden Zahlungsforderung.
5Der Anspruch auf die verlangte Zahlung von 2.672,40 € richtet sich nach §§ 1, 153 Abs. 3 S. 2 VVG 2008 i.V.m. § 398 BGB. Mit dem Hauptantrag verfolgt der Kläger eine noch nicht geleistete und unter Außerachtlassung der zum 07.08.2014 in Kraft getretenen Regelungen des LVRG berechnete auf den Zedenten entfallende Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 28.04.2016 klargestellt, dass sich unter dieser Prämisse nicht nur zum Zeitpunkt ihres außergerichtlichen Schreibens vom 01.07.2014, sondern auch zum Vertragsende 01.09.2014 die nach alter Rechtslage zu berechnende Beteiligung des Klägers an den Bewertungsreserven 2.821,35 € betragen hätte. Da die Beklagte tatsächlich eine Beteiligung an den Bewertungsreserven i.H.v. 148,95 € ausgezahlt hat, verbleibt der geltend gemachte Differenzbetrag von 2.672,40 €.
6Der Kläger begründet sein Zahlungsbegehren damit, dass die Regelungen des LVRG verfassungswidrig seien und die Beklagte somit nicht berechtigt gewesen wäre, die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 S. 3 VVG n. F. i.V.m. § 139 Abs. 3 und 4 VAG n. F. unter Berücksichtigung eines erhöhten Sicherungsbedürfnisses niedriger zu berechnen. Das Gericht vermag aber die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht zu teilen, insbesondere ist es nicht überzeugt davon, dass die Regelungen des LVRG verfassungswidrig sind und gegen Art. 2 und 14 des Grundgesetzes verstoßen. Damit sind die genannten Regelungen ohne weiteres anzuwenden und nicht etwa im Wege einer konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Erfordernis für eine konkrete Normenkontrolle ist nämlich, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt ist (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Februar 2016,1 BvR 8/12, Rz. 17 mit weiteren Nachweisen).
7Das Gericht hält die Begründung des Gesetzgebers zur Neufassung des § 153 Abs. 3 VVG (BT-Drucksache: 18, 1772, Seite 22) ohne weiteres für stichhaltig und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes gemäß Urteil vom 26.07.2005 (1 BvR 80/95) gerecht werden. Die Begründung lautet wie folgt:
8„Abs. 3 präzisiert § 153 VVG. Die bisherige Regelung ausschließlich im Versicherungsvertragsgesetz hat zu Schwierigkeiten in der praktischen Anwendung geführt, deren Klärung aufgrund der aktuellen Situation der Finanzmärkte (Niedrigzinsphase) keinen Aufschub mehr duldet. Insbesondere der aufsichtsrechtliche Vorbehalt zur Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven in § 153 Abs. 3 S. 3 VVG wird weiter konkretisiert. Nach dieser Vorschrift bleiben schon bisher aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausschüttung unberührt. Zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gegenüber den Versicherten ist ein Betrag in Höhe des Sicherungsbedarfs aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie von der Beteiligung der ausscheidenden Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven auszunehmen. Der Sicherungsbedarf darf jedoch nur von den gegebenenfalls vorhandenen Bewertungsreserven auf die insbesondere für die Abdeckung der Zinsgarantie bestimmten festverzinslichen Wertpapiere und Zinsabsicherungsgeschäfte abgezogen werden. Zinsabsicherungsgeschäfte sind solche, mit denen ein Bestand an aktivierten Vermögensgegenständen gegenüber Kurs- oder Zinsänderung Risiken ganz oder teilweise abgesichert wird. Derartige Geschäfte werden bereits in § 7 Abs. 2 VAG thematisiert und in dem dazu erlassenen BaFin-Rundschreiben 3/2000 erläutert. Die hälftige Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven auf Aktien und Immobilien bleibt unberührt. Auch die Überschussbeteiligung der Versicherten aus realisierten Kapitalerträgen bleibt unberührt.
9Die derzeitige Bestimmung der Beteiligung ohne Abzug des Sicherungsbedarfs ist ökonomisch inadäquat, weil sie nur zu einem Teil die Folgen der niedrigen Zinsen berücksichtigt. Zwar können durch die niedrigen Zinsen kurzfristig Bewertungsreserven realisiert werden. Gleichzeitig erhöht sich aber auch der Finanzierungsbedarf für die Zinsgarantien der Versicherten. Die Regelung zur Beteiligung an diesen Bewertungsreserven muss dies berücksichtigen, um die Erfüllung der Versicherung Verpflichtungen nicht zu gefährden. Dabei wird entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Ausgleich der Interessen zwischen den in einer Risikogemeinschaft verbundene Versicherten hergestellt (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 80/95 vom 26.07.2005, insbesondere Nr. 95, 82). In der gegenwärtigen Situation bevorzugt die bestehende Regelung einseitig die Interessen der aktuell aus einem Versicherungsverhältnis Ausscheidenden gegenüber den Interessen derjenigen, deren Versicherungsverträge erst in Zukunft enden.“
10Auf Grundlage dieser Begründung hat der Gesetzgeber nach Einschätzung des Gerichts im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens mit den Regelungen des LVRG zulässige sach- und interessengerechte Regelungen geschaffen.
11Zur Verfassungsmäßigkeit der vom Kläger beanstandeten Normen ist auch bereits eine Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2016 (35 C 160/15) ergangen. Das Gericht schließt sich den dortigen Ausführungen ausdrücklich an, die wie folgt lauten:
12„Die § 56a VVG bzw. Art. 1 LVRG sind auch nicht verfassungswidrig.
13Insoweit kommt einzig ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art. 14, 20 GG) in Betracht, da das LVRG, das keinerlei Übergangsvorschriften vorsieht, in wie im vorliegenden Fall bereits unter Umständen seit Jahren laufende Verträge eingreift.
14Ein Verfassungsverstoß ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Das Gesetz hat lediglich eine sogenannte unechte Rückwirkung, als es lediglich auf laufende Versicherungsverträge Wirkung entfaltet. Von einer echten Rückwirkung, die nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig ist, spricht man dagegen, wenn der Gesetzgeber in bereits abgeschlossene Sachverhalte bzw. gesicherte Rechtsposition eingreift.
15Vorliegend bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das er LVRG bzw. § 56a VVG. Die unechte Rückwirkung von Gesetzen ist grundsätzlich zulässig und lässt sich im Übrigen bei der Regelung laufender Sachverhalte auch kaum sinnvoll vermeiden. Das Rechtsstaatsprinzip schützt den Bürger lediglich davor, seine Rechtspositionen, die er in schutzwürdiger Weise erlangt hat, grundsätzlich nicht nachträglich wieder einzubüßen. Demgegenüber besteht kein Vertrauensschutz dahingehend, dass die Gesetzeslage über Jahre hinweg unverändert bleibt. Es muss dem Gesetzgeber vielmehr offen bleiben, auf das aktuelle Geschehen regelnd reagieren zu können, auch wenn hiervon etwaige (wirtschaftliche) Erwartungen der Bürger beeinträchtigt werden könnten.
16Lediglich ausnahmsweise ist eine unechte Rückwirkung eines Gesetzes als verfassungswidrig zu beurteilen, sofern der Bürge im konkreten Einzelfall in schutzwürdiger Weise auf den Fortbestand der Gesetzeslage vertraut hat und sein Interesse im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungsinteresse überwiegt.
17Hier ist schon ein schutzwürdiges Vertrauen [der Klägerin] auf die Auskehr einer Versicherungsleistung in bestimmter Höhe nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich die Höhe einer Versicherungsleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag regelmäßig erst im Fälligkeitszeitpunkt berechnen, zumal die Höhe der zu berücksichtigenden Bewertungsreserven – die vertraglich garantierten Leistungen bleiben durch das LVRG unangetastet – naturgemäß einer marktabhängigen ständigen Schwankung unterliegt. Dies musste [der Klägerin als Versicherungsnehmerin] auch offenbar sein, zumal die Beklagte [die Klägerin] hierauf nochmals ausdrücklich im Rahmen der mit Schreiben vom 01.07.2014 vorgenommenen vorläufigen Berechnung der Versicherungsleistung hingewiesen hat. So enthält das Schreiben folgenden Absatz: „Die in der Leistung enthaltene Beteiligung an der Bewertungsreserve steht endgültig erst zum Fälligkeitstermin fest. Sie kann gegebenenfalls auch niedriger ausfallen.“ Dass und weshalb [die Klägerin] vor diesem Hintergrund in schutzwürdiger Weise auf eine bestimmte Bemessung von Bewertungsreserven oder eine exakte Auszahlung der Beklagten … vertraut haben sollte, ist nicht erkennbar.
18Selbst wenn man allerdings ein solches schutzwürdiges Vertrauen [der Klägerin] annehme, würde dieses jedenfalls im Rahmen der sodann gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung das Regelungsinteresse des Gesetzgebers nicht überwiegen. So dienen die § 56a VVG, Art. 1 LVRG dem Zweck, die Leistungsfähigkeit der Lebensversicherer in ihrer Gesamtheit im Interesse der erst zukünftig leistungsberechtigten Versicherungsnehmer zu sichern. Dies erscheint nach Auffassung des Gesetzgebers, den insoweit ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist, vor dem Hintergrund der anhaltend niedrigen Zinsen am Markt geboten, da andernfalls zukünftig diverse Lebensversicherer bzw. gar die betreffende Branche in ihrer Gesamtheit gegebenenfalls in finanzielle Probleme geraten könnten, so dass Versicherungsnehmer, deren Anspruch auf Versicherungsleistung erst in Zukunft fällig wird, das Insolvenzrisiko allein zu tragen hätten. Dem steht das Interesse [der Klägerin] gegenüber, nach jahrelanger vertragsgemäßer Prämienzahlung eine um (vorliegend 2.672,40 € – knapp 5,5 %) höhere Versicherungsleistung zu erhalten. Bei der Abwägung der jeweiligen Interessen erscheint insoweit der Regelungszweck des Gesetzgebers, die Leistungsfähigkeit der Lebensversicherer zum Schutz der Gesamtheit der Versicherungsnehmer zu erhalten, wobei die Begrenzung der Berücksichtigung von Bewertungsreserve nach § 65a VVG gleichsam jeden Versicherungsnehmer betrifft, mithin die „Kürzungen“ auf die Gemeinschaft verteilt werden, gegenüber dem verhältnismäßig geringfügigen Wertverlust auf Seiten [der Klägerin] als deutlich schützenswerter.“
19Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Stufenklage – Auskunft und Zahlung eines sich aus der Auskunft ergebenden Betrages – hat ebenfalls keinen Erfolg. Die in erster und zweiter Instanz für Versicherungsangelegenheiten zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat unlängst mit Teilurteil vom 28.06.2016 (9 O 281/15) einem gleichlautenden Auskunftsantrag den Erfolg versagt. Die Begründung, der sich das erkennende Gericht ausdrücklich anschließt, lautet wie folgt:
20„Der Auffassung des Bundesgerichtshofs [IV ZB 28/15, Urteil vom 02.12.2015] folgend ist der nach seinem Wortlaut auf Auskunft gerichtete Klageantrag allerdings als unbegründet abzuweisen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer vom Versicherer lediglich Auskunft verlangen könne, nicht dagegen Rechnungslegung. Insoweit hat er bezüglich des ihm vorliegenden, dem hiesigen Antrag ähnelnden, Klageantrags, über dessen Begründetheit er allerdings nicht abschließend entschieden hat, ausgeführt, dass der Versicherer lediglich Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schulde. Diesbezüglich hat er ausdrücklich von „der weiten Fassung des Antrags“ gesprochen. Der Versicherungsnehmer müsse ergänzend darlegen, welche Informationen er im Einzelnen benötige, die ihm bisher, auch aus dem Geschäftsbericht des Versicherers nicht vorliegen oder aus allgemein zugänglichen Quellen nicht zur Verfügung stünden. Gegebenenfalls sei das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers in Rechnung zu stellen.
21Der nach seinem Wortlaut auf Auskunft gerichtete Klageantrag ist tatsächlich auf Rechnungslegung gerichtet. Anders kann die Wendung „Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils“ nicht verstanden werden. Zwar findet der Begriff „Auskunft“ Verwendung; tatsächlich geht es aber, wie die Wendung “über die mathematische Berechnung“ zeigt, um die Darlegung des Rechenweges, und dies bezogen auf den konkreten Anteil des Klägers, also um Rechnungslegung.
22Es ist der Kammer auch nicht möglich, gleichsam als ein in dem Klageantrag enthaltenes “Minus“ die Beklagte zur Erteilung bestimmter Informationen, wie sie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs angesprochen werden, zu verurteilen, da der Kläger die konkreten Informationen über bestimmte Fakten, welche er sich aus anderen Quellen nicht beschaffen kann, nicht bezeichnet hat.“
23Da der Kläger – wie aufgezeigt – schon nicht den geltend gemachten Auskunfts-(Rechnungslegungs-)Anspruch hat, hat er auch keinen aus einer solchen – nicht geschuldeten – Rechnungslegung resultierenden Zahlungsanspruch.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Z. 11, 711 ZPO.
25Der Streitwert wird auf 2.672,40 EUR festgesetzt.
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
281. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
292. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
30Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
31Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
32Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
33Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.
(2) Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.
(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.
(4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
Aufsichtsbehörde: diejenige Behörde oder diejenigen Behörden, die auf Grund der §§ 320 bis 322 dieses Gesetzes oder anderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung der in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständig sind. - 2.
Ausgliederung: eine Vereinbarung jeglicher Form zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Dienstleister, auf Grund derer der Dienstleister direkt oder durch weitere Ausgliederung einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde; bei dem Dienstleister kann es sich um ein beaufsichtigtes oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen handeln. - 3.
Bedeutende Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens; bei der Berechnung des Anteils der Stimmrechte sind § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 sowie § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden; unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder sie werden nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. - 4.
Beteiligtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält oder mit einem anderen Unternehmen durch eine in § 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs beschriebene Beziehung verbunden ist; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Beteiligung auch das unmittelbare oder mittelbare Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen, auf das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird; als beteiligtes Unternehmen gilt für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 auch ein Unternehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 ist. - 5.
Diversifikationseffekte: eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind. - 6.
Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitglied- oder Vertragsstaat im Sinne der Nummer 22 ist; als Drittstaat gilt auch eine staatsähnliche Verwaltungseinheit mit selbständigen aufsichtsrechtlichen Befugnissen, soweit die Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union über die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit nicht anzuwenden sind. - 7.
Enge Verbindungen: eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind oder eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind. - 8.
Externe Ratingagentur: eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, zugelassen oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt und von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen ist. - 9.
Funktion: eine interne Kapazität innerhalb der Geschäftsorganisation zur Übernahme praktischer Aufgaben; Schlüsselfunktionen sind dabei: - a)
unabhängige Risikocontrollingfunktion, - b)
Compliance-Funktion, - c)
interne Revisionsfunktion, - d)
versicherungsmathematische Funktion.
- 10.
Gemischte Finanzholding-Gesellschaft: Mutterunternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist und das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, und mit anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet. - 11.
Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft: Mutterunternehmen, - a)
das weder Versicherungsunternehmen, noch Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, noch Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne der Nummer 31, noch gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der Nummer 10 ist und - b)
zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Versicherungsunternehmen zählt.
- 12.
Grundlegender Spread: der Spread, der von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für jede maßgebliche Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie der Vermögenswerte zur Berechnung der Matching-Anpassung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, mindestens einmal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird. - 13.
Gruppe: ein Zusammenschluss von Unternehmen, der - a)
aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 sind, besteht oder - b)
auf der Einrichtung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu dem Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern - aa)
eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch auf die Finanzentscheidungen, und - bb)
die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen für die Zwecke dieses Titels der vorherigen Genehmigung durch die Gruppenaufsichtsbehörde bedarf;
- 14.
Gruppeninterne Transaktionen: Transaktionen, bei denen sich ein Versicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche oder juristische Personen stützt, die mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbunden sind, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Grundlage geschieht. - 15.
Horizontale Unternehmensgruppe: eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass - a)
sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrags unter einheitlicher Leitung stehen oder - b)
sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf der in § 290 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeiträume im Amt sind, unabhängig davon, ob sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder nicht.
- 16.
Kontrolle: die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs. - 17.
Konzentrationsrisiko: sämtliche mit Risiken behafteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die Finanzlage der Versicherungsunternehmen zu gefährden. - 18.
Kreditrisiko: das Risiko eines Verlusts oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Versicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt. - 19.
Liquiditätsrisiko: das Risiko, dass Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Anlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. - 20.
Marktrisiko: das Risiko eines Verlusts oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt. - 21.
Maßgebliche risikofreie Zinskurve: die Zinskurve, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG mindestens einmal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird. - 22.
Mitglied- oder Vertragsstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. - 23.
Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt. - 24.
Operationelles Risiko: das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt. - 25.
Qualifizierte zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) zugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung anerkannt wurde. - 26.
Risikokonzentrationen: alle mit einem Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen einer Gruppe oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, die groß genug sind, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage eines oder mehrerer der beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen oder beaufsichtigten Gruppenunternehmen zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf einem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko, einem Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko, einem Marktrisiko, einem sonstigen Risiko, einer Kombination dieser Risiken oder auf Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder beruhen kann. - 27.
Risikomaß: eine mathematische Funktion, die unter einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose einen monetären Betrag bestimmt und monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt. - 28.
Risikominderungstechniken: sämtliche Techniken, die die Versicherungsunternehmen in die Lage versetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken auf eine andere Partei zu übertragen. - 29.
Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs, einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Tochterunternehmen auch jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der betroffenen Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt. - 30.
Verbundenes Unternehmen: ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 ist. - 31.
Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der Nummer 10 sind und deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist; dabei sind diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaats; mindestens eines dieser Tochterunternehmen ist ein Versicherungsunternehmen. - 32.
Versicherungstechnisches Risiko: das Risiko eines Verlusts oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt. - 33.
Versicherungsunternehmen: Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, wobei der Gegenstand eines Rückversicherungsunternehmens ausschließlich die Rückversicherung ist. - 34.
Versicherungsunternehmen eines Drittstaats: Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten. - 34a.
Versicherungsvertrieb: Versicherungsvertriebstätigkeiten und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19). - 34b.
Vertriebsvergütung: alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden, ausgenommen solcher aus Rückversicherungsvertriebstätigkeiten. - 34c.
Restschuldversicherung: eine Versicherung, die der Absicherung eines Verbrauchers aus einem Vertrag über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe oder aus einem Vertrag über ein Teilzahlungsgeschäft oder der Absicherung eines Darlehens- oder Leasingnehmers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall des Todes, der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Umstände, die zu einem Leistungsausfall des Verbrauchers oder des Darlehens- oder Leasingnehmers führen können, dient, und bei der die Versicherungsleistung bestimmungsgemäß ganz oder teilweise auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gerichtet ist. - 35.
Volatilitätsanpassung: Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG mindestens einmal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird. - 36.
Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose: eine mathematische Funktion, die einer ausreichenden Reihe von einander ausschließenden zukünftigen Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist. - 37.
Herkunftsstaat: der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem - a)
ein Versicherungsunternehmen, auf das die Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet, seinen Sitz hat, - b)
eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zugelassen oder in ein nationales Register eingetragen ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.