vorgehend
Landgericht München I, 12 O 22748/02, 05.06.2003
Oberlandesgericht München, 25 U 3621/03, 02.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 116/04
vom
7. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 7. November 2007

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. April 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: Bis 550.000 €

Gründe:


1
I. Der Kläger schloss bei der Beklagten, einer deutschen Niederlassung einer schweizerischen Versicherungsgenossenschaft auf Gegenseitigkeit , in den Jahren 1988 und 1991 drei Leibrentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung und Rentengarantie gegen Einmalbeiträge in Höhe von insgesamt 5,2 Mio. DM ab. Die Versicherungen sind nach Maßgabe des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans am Überschuss in Form einer Zusatzrente beteiligt. Im Gegensatz zu den unverändert weiter gezahlten Garantierenten wurden die Überschussrenten seit November 1996 mehrfach gekürzt. Der Kläger hält die Kürzungen für unberechtigt und verlangt die Weiter- zahlung der Überschussrenten in der anfänglichen Höhe (Rückstände von 126.604,87 € und Feststellung für die Zeit ab Dezember 2002; dazu unten II. 1.).
2
Darüber hinaus macht er einen finanziellen Ausgleich dafür geltend , dass ihm im Zusammenhang mit der zum 1. Juli 1997 erfolgten Umwandlung der Muttergesellschaft in eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht keine Anteilsrechte zugeteilt wurden. Ausgehend vom Eigenkapital ergebe sich anstelle eines Anspruchs auf Aktienzuteilung ein Anspruch auf Zahlung von 325.181,63 € (dazu II. 2.).
3
Die darauf gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
4
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
5
1. Kürzung der Überschussrenten
6
a) Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich. Das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Überschussbeteiligung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und wirkungsvollen Rechtsschutz dadurch verletzt, dass es dem Kläger überzogene Sub- stantiierungspflichten auferlegt und seinen gesamten unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag als prozessual unzulässige Ausforschung erachtet habe. Ohne Kenntnis der von der Beklagten ausgewiesenen Überschüsse und ihres Geschäftsplans könne er nicht beurteilen, ob die Festsetzung der Höhe der Überschussbeteiligung im Rahmen des unternehmerischen Spielraums liege, und dürfe deshalb auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen.
7
Die b) Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers - wie schon das Landgericht - zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen , ihn aber ohne Rechtsfehler als unerheblich, weil unsubstantiiert angesehen.
8
aa) Der Kläger ist gemäß § 15 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) am Überschuss nur nach Maßgabe des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans beteiligt, der für den Altbestand in vollem Umfang weiter gilt (§ 11c VAG). Nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 128, 54, 57 ff.; 87, 346, 351 ff.) hat der Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren, vom Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu bestimmenden Betrag und keinen Anspruch auf Auskünfte über die Ermittlung des Gewinns. Die Beklagte war deshalb auch nicht verfahrensrechtlich unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast verpflichtet , zur Höhe und zur Art der Ermittlung des Gewinns vorzutragen.
9
bb) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur Überschussermittlung (NJW 2005, 2376, betreffend den Fall BGHZ 128, 54) hat an dieser für die Entscheidung des Berufungsgerichts und des Senats maßgebenden Rechtslage nichts geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, bis zur Neuregelung der Überschussbeteiligung , die es dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2007 aufgegeben hat, bleibe es bei der gegenwärtigen Rechtslage (aaO S. 2381), die mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidungen hätten Bestand. Das ist hier insbesondere deshalb sachgerecht, weil es nicht um die vom Bundesverfassungsgericht in erster Linie beanstandete Ermittlung des Schlussüberschussanteils geht. Es kommt hinzu, dass es sich bei den Kürzungen der Überschussrenten aufgrund genehmigter Geschäftspläne um in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge handelt, bei denen das Interesse des Klägers an einer Neuberechnung der Überschussbeteiligung seit Ende 1996 hinter die Interessen der Beklagten und der übrigen Beteiligten am Fortbestand der inzwischen vorgenommenen Überschussverteilung zurücktritt (vgl. insoweit zur Bestandsübertragung BVerfG NJW 2005, 2363, 2376 und BVerwG NJW 2007, 2199 ff.). Auch in der Instanzrechtsprechung wird die Ansicht vertreten , in derartigen Fällen sei für die Überschussbeteiligung bis zur gesetzlichen Neuregelung die gegenwärtige Rechtslage maßgeblich (OLG Karlsruhe VersR 2007, 1256 f.; OLG Celle VersR 2007, 930, 932 f.; LG Köln VersR 2007, 343 f.).
10
2. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
11
a) Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung für erforderlich zur Klärung der Frage, ob deutsche Versicherungsnehmer durch die nach schweizerischem Recht erfolgte Umwandlung der Muttergesellschaft von einer Genossenschaft auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft mit der dadurch verbundenen Aufgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit hinsichtlich der Über- schussbeteiligung und der Berechtigung auf Aktienzuteilung im Verhältnis zu den schweizerischen Versicherungsnehmern und Genossen benachteiligt werden dürften. Da das Berufungsgericht sich mit dem Vortrag des Klägers dazu, insbesondere zur Ausbootung der deutschen Versicherungsnehmer nicht auseinandergesetzt habe, habe es zudem dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt.
12
b) Ein Gehörsverstoß liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen das Willkürverbot. Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und zutreffend angenommen, dass eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bereits nach dem eigenen Tatsachenvortrag des Klägers nicht ersichtlich ist. Er war weder Genosse noch Mitglied des schweizerischen Unternehmens. Dessen Rechtsformänderung war wegen der aufsichtsrechtlich gebotenen Trennung der Versicherungsbestände und der Vermögen ohne Einfluss auf die deutsche Niederlassung. Die Muttergesellschaft ist als schweizerischer Lebensversicherer ein Drittstaatenunternehmen i.S. von §§ 105 bis 110 VAG (Lipowsky in Prölss, VAG 12. Aufl. vor § 53c Rdn. 6; Zeides, Die rechtliche Behandlung der Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen in Deutschland S. 161; Wrabetz, NVersZ 2001, 385, 386). Ihre deutsche Niederlassung ist im inländischen Rechtsverkehr wie eine selbständige Rechtspersönlichkeit zu behandeln und unterliegt dem deutschen Aufsichts- und Vertragsrecht, ihr Versicherungsbestand und das Vermögen sind territorial gebunden (BGHZ 17, 74, 76 ff.; 9, 34, 38 ff.; Zeides aaO S. 183 ff.; Winter, Versicherungsaufsichtsrecht S. 601 f.). Eine Bestandsübertragung von der Niederlassung auf das schweizerische Unternehmen hat demgemäß nicht stattgefunden.
13
Daraus folgt, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Zulassungsgrund Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2 a). Die Beschwerde vermag auch nicht darzulegen, dass die vom Kläger vertretene Ansicht in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist und überhaupt anderweitig vertreten wird.
14
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.06.2003 - 12 O 22748/02 -
OLG München, Entscheidung vom 02.04.2004 - 25 U 3621/03 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 105 Gegenparteiausfallrisikomodul


(1) Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt möglichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem unerwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern des Versicherungsunternehmens während der nächsten zwölf Monate e

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2003 - IV ZR 319/02

bei uns veröffentlicht am 10.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 319/02 vom 10. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; BauwesenVers. von Unternehmerleistungen (ABU)/Klausel 65 zu den ABU Grundsätzlich
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2007 - IV ZR 116/04.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2015 - IV ZR 213/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR213/14 Verkündet am: 11. Februar 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 153 Abs. 1-3; VAG § 56a, § 56b

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 319/02
vom
10. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; BauwesenVers. von Unternehmerleistungen
(ABU)/Klausel 65 zu den ABU
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb
zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (hier: Klausel 65 zu den ABU) abhängt, aber
nicht dargelegt wird, daß die Auslegung der Klausel über den konkreten
Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten
Verkehrskreisen umstritten ist.
BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Dezember 2003

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. August 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.108,25

Gründe:


I. Die Parteien sind Bauleistungsversicherer. Sie streiten darüber, wer von ihnen für einen beim Erweiterungsbau einer Kläranlage entstandenen Schaden Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Der S. -Verband M. -T. unterhielt als Auftraggeber des Bauvorhabens bei der Beklagten eine Bauleistungsversicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU) mit der Klausel 65 zu den ABU

(Text der ABU mit Klausel 65 in VerBAV 1974, 284 ff. und Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. S. 2129 ff.). In der Klausel 65 mit der Überschrift "TiefbauAuftraggeber als Versicherungsnehmer" heißt es u.a. wie folgt: "1. Ist der Auftraggeber Versicherungsnehmer, so wird Entschädigung nach den ABU für alle Schäden geleistet, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gehen, soweit nicht das Interesse einzelner Unternehmer ausdrücklich ausgeschlossen ist. ... 5. Für die Bildung der Versicherungssummen (§ 5 Nr. 1 bis 3 ABU) treten an die Stelle des Bauvertrages und der Bausumme die gesamten Bauleistungen und deren Herstellungskosten. Die Herstellungskosten schließen die Kosten von Stundenlohnarbeiten und den Neuwert der durch die Bauunternehmer gelieferten Baustoffe und Bauteile ein. ..." Der S. -Verband beauftragte die G. M. Ingenieurbau GmbH als Hauptunternehmerin mit den Bauarbeiten. Diese schloß mit der B. und L. ........... GmbH (SBB) einen Nachunternehmervertrag über die Stahlbetonarbeiten für die Rundbecken. Die Hauptunternehmerin hatte keine Bauleistungsversicherung. Die Nachunternehmerin SBB unterhielt bei der Klägerin eine Bauleistungsversicherung nach ABU mit der Zusatzbedingung 62. In § 11 der Zusatzbedingung mit der Überschrift "Versicherung durch den Auftraggeber" ist in Nr. 1 vereinbart, daß kein Versicherungsschutz besteht, soweit das Interesse des Versicherungsnehmers für einzelne Bauleistungen versichert ist "a) nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Auftraggeberversicherung von Gebäudeneubauten (ABN)" durch einen Versicherungsvertrag des Auftraggebers,


b) nach den ABU durch den Versicherungsvertrag eines Unternehmers , der den Versicherungsnehmer des vorliegenden Jahresvertrages mit den Bauleistungen beauftragt hat." Am 22. April 1998 kam es bei den Betonierarbeiten für ein Nach- klärbecken durch einen Riß in der Stahlschalung zu einem Schaden, der zu Lasten der SBB ging. Die Klägerin zahlte an die SBB unter Berücksichtigung einer Selbstbeteilung 134.638,75 DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihr diesen Betrag in voller Höhe erstatten. Durch die im Vertrag des S. -Verbandes mit der Beklagten vereinbarte Klausel 65 sei auch das Interesse der SBB als Nachunternehmerin mitversichert und nicht, wie die Beklagte meine, ausschließlich das Interesse der vom S. -V e rband unmittelbar beauftragten Unternehmer. Deshalb sei sie - die Klägerin - gegenüber der SBB wegen der Subsidiaritätsklausel in § 11 Nr. 1 b der Zusatzbedingung 62 nicht eintrittspflichtig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (r + s 2003, 430) hat ihr in Höhe von 35.108,25 DM) stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, mit der sie nach Zulassung der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Beklagte den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht dargetan hat.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß beide Parteien der SBB gegenüber zur Leistung verpflichtet waren und somit eine Doppelversicherung vorlag. Es hat der Klägerin deshalb einen Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG zugebilligt und der Klage etwa zur Hälfte stattgegeben. Durch die Vereinbarung der Klausel 65 im Vertrag zwischen dem S. -Verband und der Beklagten seien die Interessen der Nachunternehmer mitversichert. Die im Vertrag zwischen der Klägerin und der SBB vereinbarte Subsidiaritätsklausel greife nicht ein.
Zur Auslegung der Klausel 65, der die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung beimißt, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Diese Klausel ermögliche dem Tiefbau-Auftraggeber in Abänderung von § 3 Nr. 1 und 5 der ABU als Versicherungsnehmer die Versicherung seines eigenen Risikos und des Risikos seiner Auftragnehmer nach den ABU in den Bereichen Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbau. Der Bauherr oder sonstige Auftraggeber könnten sich im Bereich des Hochbaus nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN) versichern und das Interesse der Auftragnehmer und Handwerker einbeziehen. Schäden auf dem Gebiet des Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbaus seien nach den ABN nicht versicherbar. Aus diesem Grund gebe die Vereinbarung der Klausel 65 zu den ABU die Möglichkeit der Versicherung des TiefbauAuftraggebers als Versicherungsnehmer im Hinblick auf sein eigenes Risiko und das seiner Auftragnehmer. Soweit es in Nr. 1 der Klausel um

Schäden gehe, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gingen, seien damit auch die an Nachunternehmer vergebenen Leistungen erfaßt. Der Wortlaut der Klausel schränke die Anwendung nicht auf die Leistungen der unmittelbaren Auftragnehmer ein. Wäre eine solche Beschränkung gewollt, so hätte es nahegelegen , dies in der Weise zum Ausdruck zu bringen, daß nur Schäden betroffen sein sollten, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines von ihm beauftragten Unternehmers gingen. Auch Sinn und Zweck der Klausel 65 sprächen dafür, die Nachunternehmer einzubeziehen. Die Klausel habe den Sinn, die Versicherung auszudehnen vom Versicherungsnehmer auf die mit der Baumaßnahme beauftragten Unternehmer. Wie bei den ABN solle das Interesse aller am Bau Beteiligten versichert werden, soweit der Schaden zu ihren Lasten gehe. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Unternehmer vom Bauherrn direkt oder als Nachunternehmer beauftragt worden sei. Die Klausel 65 übernehme in Nr. 1 dementsprechend die Formulierung aus § 3 Nr. 1 ABN. In den ABN seien neben den Interessen der Bauherren und sonstigen Auftraggeber die Interessen der Auftragnehmer und Handwerker erfaßt. Daß der Bauherr als Versicherungsnehmer unmittelbar nur Einfluß auf die Auswahl des von ihm beauftragten Unternehmers habe und nicht auf den Nachunternehmer , stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Entscheidend sei, daß das Risiko der Bauleistung bei dem abgesichert werden solle, bei dem es anfalle. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Bauherr die Bauleistungen direkt an einzelne Auftragnehmer oder Handwerker in Auftrag gebe oder einen Generalunternehmer dazwischen schalte. Die Gefahr einer Veränderung der Risikostruktur bestehe nicht.

2. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, daß dieser - vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen - Auslegungsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 unter II 1 und vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65 unter II 2 a und b = BGHZ 152, 182, 190 ff. jeweils m.w.N.) zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Der Beschwerdeführer muß insbesondere ausführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und daß die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH, Beschluß vom 27. März 2003 aaO unter II 1 d a.E. und Wenzel NJW 2002, 3353 unter II

2).



b) Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß die Auslegung der Klausel 65 zu den ABU über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten und in ihren tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen nicht nur für die Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung ist. Auf dem Berufungsurteil entgegenstehende Ansichten in Literatur und Rechtsprechung kann die Beschwerde nicht hinweisen. Sie legt auch nicht dar, daß

andere Versicherer die Klausel ebenso wie sie verstehen und in der Pra- xis der Bauleistungsversicherung Zweifel über die Auslegung der Klausel bestehen und deshalb eine Klärung durch ein Urteil des Revisionsgerichts erforderlich ist.
Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der vom Berufungsgericht herangezogene Vergleich der Formulierung in § 3 Nr. 1 ABN, wonach Entschädigung geleistet wird für Schäden, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gehen, mit Nr. 1 der Klausel 65 läßt es aus der Sicht der mit Bauleistungsversicherungen befaßten Verkehrskreise (vgl. dazu Platen, Handbuch der Versicherung von Bauleistungen, 3. Aufl. Rdn. 10.6.2) naheliegend erscheinen, den Umfang der durch beide Klauseln versicherten Interessen im selben Sinne zu verstehen. Hierfür spricht auch, daß für die Bildung der Versicherungssumme sowohl nach Nr. 5 der Klausel 65 wie nach § 5 Nr. 1 und 2 ABN die gesamten Bauleistungen und deren Herstellungskosten maßgebend sind. Zu § 3 ABN ist es einhellige, auch von der Beklagten geteilte Auffassung, daß das Interesse der Nachunternehmer mitversichert ist

(Martin VW 1974, 1130 f.; Schirmer ZVersWiss 1981, 734 f., 738; Rehm, Bauwesenversicherung, 2. Aufl. S. 141; Beck’scher VOB-Komm./ Rüßmann, B Anh. § 7 Rdn. 80, 83, 84).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf