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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Kostenerstattung für übertragene Aufgaben

Zeitreise: 14.08.2016

Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 erstatten der Unfallversicherung Bund und Bahn die Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für Beamtinnen und Beamte entstehen (Kosten).

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