Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 132 Kündigungsschutzrecht

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 132 Kündigungsschutzrecht
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Führen an einer Spaltung beteiligte Rechtsträger nach dem Wirksamwerden der Spaltung einen Betrieb gemeinsam, so gilt dieser als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechts.

(2) Die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers, der vor dem Wirksamwerden einer Spaltung zu dem übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis steht, verschlechtert sich auf Grund der Spaltung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

05/08/2014 12:03

Der Gesellschafter einer GmbH ist im Verhältnis zu dieser für seine Legitimation nicht auf eine gerichtliche Feststellung angewiesen. Diese richtet sich vielmehr nach § 16 I GmbHG.
13/01/2010 14:51

Anwalt für Steuerrecht - Gewerbesteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 31/01/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 14. November 2013 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 ist Teileigentümerin von zwei Garagen
published on 19/10/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 5. November 2015 - 4 Sa 28/15 - aufgehoben.
published on 22/09/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 298/14 Verkündet am: 22. September 2016 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
published on 13/08/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 90/14 Verkündet am: 13. August 2015 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.