Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Nov. 2015 - 34 Wx 70/15

bei uns veröffentlicht am30.11.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 11. Februar 2015 aufgehoben.

Gründe

I. Im Grundbuch ist als Eigentümerin von Grundbesitz eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Beteiligten zu 2 bis 5, eingetragen. Diese war als sogenannte Familien-GbR zum Zweck des Haltens und Verwaltens von Vermögen, insbesondere von Grundvermögen errichtet. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind zudem Geschäftsführer der B. GmbH. Unter Beitritt der GmbH wurde die bestehende GbR in die B. GmbH & Co. KG (Beteiligte zu 1) umgewandelt und diese am 9.1.2015 im Handelsregister eingetragen.

Zu notarieller Urkunde vom 17.12.2014 haben die Beteiligten beantragt und bewilligt, aufgrund Umwandlung im Grundbuch die Bezeichnung des Eigentümers dahingehend richtig zu stellen, dass der Eigentümer nunmehr richtig den Namen führt: B. GmbH & Co. KG. Auf den Vollzugsantrag vom 23.1.2015 hat das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 11.2.2015 die Beseitigung folgenden Hindernisses aufgegeben: die Voreintragung des beigetretenen Gesellschafters, nämlich der B. GmbH gemäß § 39 GBO, § 899a BGB fehle. Zunächst müsse der beitretende Gesellschafter im Grundbuch verlautbart werden; ein Ausnahmetatbestand des § 40 GBO liege nicht vor.

Dagegen wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde. Die Umwandlung sei ein identitätswahrender Formwechsel, der bei Eintragung im Grundbuch (kostenrechtlich) nur als Richtigstellung zu behandeln sei. Auch aus § 47 Abs. 2 GBO ergebe sich nichts anderes.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) statthaft (§ 11 Abs. 1 RpflG mit § 71 Abs. 1 GBO); diese wurde vom Notar in zulässiger Weise - als bevollmächtigter Vertreter im Grundbuchverfahren - für sämtliche Urkundsbeteiligten - eingelegt (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG).

2. Die Beschwerde ist begründet. Die beantragte Eintragung nach Umwandlung der Rechtsform der Gesellschaft setzt eine Voreintragung (§ 39 GBO) des Gesellschaftereintritts nicht voraus. Der damit verbundene Wechsel der Gesellschaftsform stellt nämlich einen identitätswahrenden Formwechsel dar, bei der im Grundbuch die Bezeichnung des Eigentümers nur richtiggestellt werden muss.

a) Gemäß § 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Ist - wie hier - im Grundbuch eine GbR mit dem Zusatz „bestehend aus“ und den Namen der Gesellschafter als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks (vgl. BGH NJW 2006, 3716). Mithin ist die Gesellschaft selbst Berechtigte und ein Wechsel auf Gesellschafterebene für die Identität des Rechtsträgers nicht relevant (vgl. KG Rpfleger 2009, 229/230; OLG Hamm FGPrax 2008, 84/85; BayObLG Rpfleger 2002, 536/537).

Anderes ergibt sich nicht aus § 47 Abs. 2 GBO, wonach bei einem Recht für die GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind (Satz 1) und für diese die für den Berechtigten geltenden Vorschriften entsprechend gelten (Satz 2). Bei Verfügungen über das Recht der GbR ist deshalb - trotz Anerkennung ihrer Rechts- und Grundbuchfähigkeit - gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO der Voreintragungsgrundsatz des § 39 Abs. 1 GBO in Bezug auf die Gesellschafter anwendbar. Hat somit ein eingetragener Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten abgetreten und haben die neuen Gesellschafter sodann das Grundstück aufgelassen oder belastet, muss gemäß § 39 Abs. 1 GBO i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO zunächst der Dritte als Gesellschafter eingetragen werden, bevor die Verfügung der Gesellschaft über ihr Eigentum im Grundbuch eingetragen werden kann. Insoweit wird die GbR bei Verfügungen grundbuchverfahrensrechtlich weiterhin so behandelt wie vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit (vgl. BT-Drucks. 16/13437, S. 25).

b) Indessen fehlt es bei einem bloßen identitätswahrenden Formwechsel der Gesellschaft an einer Verfügung über das Recht der GbR, selbst wenn - wie hier - dieser zusammen mit der Aufnahme eines Gesellschafters (GmbH) vonstatten ging.

Ein identitätswahrender Formwechsel in diesem Sinne liegt nicht nur bei einer Umwandlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1 UmwG vor. Ein solcher kann sich auch kraft gesetzlicher Vorschriften außerhalb des Umwandlungsgesetzes vollziehen (vgl. § 1 Abs. 2, § 190 Abs. 2 UmwG). Ohne dass es eines konstituierenden Rechtsakts durch Parteivereinbarung bedarf, wandelt sich etwa eine GbR durch die Aufnahme eines Gewerbes mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb in eine OHG um (§ 105 Abs. 1, § 1 HGB; vgl. Roth in Baumbach/Hopt HGB 36. Aufl. Einl. vor § 105 Rn. 21; Palandt/Sprau BGB 74. Aufl. § 705 Rn. 6). Durch Beteiligungsumwandlung der Gesellschafter und Eintragung im Handelsregister kann kraft Gesetzes aus einer GbR eine KG werden, ohne dass es dazu einer besonderen Vereinbarung der Gesellschafter bedarf (vgl. Roth in Baumbach/Hopt vor § 105 Rn. 21, § 162 Rn. 11).

Kommt es bei einer GbR mit Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) und der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung, dass ein(ige) Gesellschafter beschränkt und ein(ige) Gesellschafter unbeschränkt haften (vgl. MüKo/Grunewald HGB 3. Aufl. § 161 Rn. 15; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen HGB 3. Aufl. § 161 Rn. 12), zur Entstehung einer KG (§ 161 HGB), so ändert sich hierdurch die Identität der Gesellschaft nicht. Dies hat zur Folge, dass keine Berichtigung, sondern eine bloße Richtigstellung des Grundbuchs erforderlich wird (vgl. KG Rpfleger 2009, 229/230; OLG Hamm FGPrax 2008, 84/85; BayObLG Rpfleger 2002, 536/537; OLG Saarbrücken vom 22.3.2010, 5 W 78/10, juris; KG RNotZ 2009, 239; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 995h; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 22 Rn. 88). Einzutragen ist somit nun die KG mit ihrer Firma (vgl. § 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB, § 15 Abs. 1 Buchst. b GBV). Für eine solche Eintragung rein tatsächlicher Art gilt der Voreintragungsgrundsatz nicht (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 39 Rdn. 2); denn der Rechtsträger ist bei dem hier vorliegenden Formwechsel derselbe geblieben.

Die GbR trat vor dem Formwechsel unter dem Namen „B. Vermögensverwaltung-GbR“ im allgemeinen Rechtsverkehr auf; ihr Unternehmensgegenstand war die Verwaltung von Immobilien. Sie war bereits in dieser Gesellschaftsform Rechtsträgerin im Hinblick auf das Eigentum am Grundbesitz und ist dies als KG geblieben. Der Eintritt der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG hat hieran nichts geändert.

c) Bevor die Rechtsprechung der GbR Teilrechtsfähigkeit zugebilligt hatte, wurde zwar ein identitätswahrender Formwechsel in diesem Sinn nur bejaht, wenn sich der Gesellschafterbestand nicht änderte (vgl. Lautner MittBayNot 2006, 497/498). Deshalb wurde kostenrechtlich der Anfall einer vollen Gebühr angenommen, wenn eine GbR nach Eintritt eines weiteren Gesellschafters und anschließender Umwandlung unmittelbar als OHG eingetragen wurde (OLG Düsseldorf VersR 1978, 45). Diese Meinung wird jedoch nicht mehr vertreten (siehe schon BayObLG NJW-RR 1998, 1565). Bei einer (Außen)GbR bleibt eine Veränderung im Gesellschafterbestand ohne Auswirkungen auf ihre Identität, da sie (teil)rechtsfähig ist (vgl. BGH NJW 2001, 1056). Eine bloße Veränderung im Gesellschafterbestand hat keinen Einfluss auf die Identität des Rechtsträgers. Eigentümer eines Grundstücks ist die insoweit verselbstständigte Gesellschaft und sind nicht die Gesellschafter als solche. Einer Eintragung der neuen Gesellschafter bedarf es nunmehr zum Schutz vor Verfügungen der bisherigen Gesellschafter, da insofern sonst die Vermutung des § 899a BGB gilt. Wenn es jedoch gleichzeitig zu einem Formwechsel kommt, bedarf es grundbuchrechtlich nur einer Richtigstellung, da der Schutzzweck des § 899a BGB nicht (mehr) greift.

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(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden 1. durch Verschmelzung;2. durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);3. durch Vermögensübertragung;4. durch Formwechsel. (2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist au

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(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Glä

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(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Zur Zwangsvollstreckung in das Ge

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(1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten. (2) Soweit nicht in diesem Buch etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über den Formwechsel nicht für Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts


Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen

Grundbuchordnung - GBO | § 40


(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn de

Referenzen

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.

(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden

1.
durch Verschmelzung;
2.
durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
3.
durch Vermögensübertragung;
4.
durch Formwechsel.

(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.

(1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten.

(2) Soweit nicht in diesem Buch etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über den Formwechsel nicht für Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind.

(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden

1.
durch Verschmelzung;
2.
durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
3.
durch Vermögensübertragung;
4.
durch Formwechsel.

(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.

(1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten.

(2) Soweit nicht in diesem Buch etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über den Formwechsel nicht für Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.