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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Verfügungsbeschränkungen

Zeitreise: 16.07.1959

(1) Ist eine Bausparkasse in der Verfügung über einen Vermögensgegenstand in der Weise beschränkt, daß sie über ihn nur mit Genehmigung einer Behörde oder mit Zustimmung eines Dritten verfügen kann, so rechtfertigt eine solche Verfügungsbeschränkung für sich allein noch keine Minderbewertung dieses Vermögensgegenstandes.

(2) Ist einer Bausparkasse die Verfügungsgewalt über einen Vermögensgegenstand entzogen worden, so braucht sie diesen bis zu seiner Freigabe nur mit einem Merkposten anzusetzen. Wird der Vermögensgegenstand freigegeben, so ist er mit dem ihm zukommenden Wert anzusetzen. Erlangt die Bausparkasse für einen ihr entzogenen Vermögensgegenstand einen anderen Vermögensgegenstand, so gilt Satz 2 entsprechend.

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