Abgrenzungsposten
(1) Als Abgrenzungsposten sind anzusetzen 1. auf der Aktivseite a) Ausgaben vor dem 21. Juni 1948, soweit sie Aufwand für eine Zeit nach dem 20. Juni 1948 darstellen, b) Einnahmen nach dem 20. Juni 1948, soweit sie Ertrag für eine Zeit vor dem 21. Juni 1948 darstellen; 2. auf der Passivseite a) Einnahmen vor dem 21. Juni 1948, soweit sie Ertrag für eine Zeit nach dem 20. Juni 1948 darstellen, b) Ausgaben nach dem 20. Juni 1948, soweit sie Aufwand für eine Zeit vor dem 21. Juni 1948 darstellen.
(2) Auf der Aktivseite sind die Abgrenzungsposten mit den Beträgen anzusetzen, um die sich nach dem 20. Juni 1948 die Ausgaben tatsächlich vermindern oder die Einnahmen tatsächlich erhöhen. Auf der Passivseite sind die Abgrenzungsposten mit den Beträgen anzusetzen, um die sich nach dem 20. Juni 1948 die Einnahmen tatsächlich vermindern oder die Ausgaben tatsächlich erhöhen.
(3) Für anteilige Zinsen gilt Absatz 1 auch dann, wenn sie nicht in einem als Rechnungsabgrenzung bezeichneten Posten ausgewiesen werden.
(4) Absatz 1 gilt auch für Löhne und Gehälter für einen am 21. Juni 1948 laufenden Zeitabschnitt. Nach dem 20. Juni 1948 gezahlte, anteilig zu berechnende Sondervergütungen, auf die der Empfänger einen Anspruch hatte, dürfen mit einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark des auf die Zeit bis zum 31. Mai 1948 und mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark des auf die Zeit vom 1. bis zum 20. Juni 1948 entfallenden Betrages als passiver Abgrenzungsposten angesetzt werden. Vor dem 21. Juni 1948 gezahlte Vergütungen dieser Art sind mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark des auf die Zeit nach dem 20. Juni 1948 entfallenden Betrages als aktiver Abgrenzungsposten anzusetzen.
(5) Nachzahlungsverpflichtungen nach § 5 des Währungsgesetzes können in voller Höhe als Passivposten angesetzt werden.
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