Unterverzinsliche Forderungen
(1) Ist eine befristete Forderung unterverzinslich, so braucht sie nur mit einem unter dem Nennbetrage liegenden Wert angesetzt zu werden.
(2) Als befristete Forderung im Sinne des Absatzes 1 gilt eine Forderung, deren Fälligkeit auf Grund einer vor dem 21. Juni 1948 getroffenen Vereinbarung oder auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Rechtsvorschrift oder gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil frühestens nach mehr als einem Jahr, vom Zeitpunkt der Vereinbarung oder des Erlasses der Rechtsvorschrift oder der gerichtlichen Entscheidung an gerechnet, eintreten sollte.
(3) Unterverzinslich im Sinne des Absatzes 1 sind Forderungen, wenn ihr Zinssatz nach dem 20. Juni 1948 durch eine gesetzliche Vorschrift, im Wege der Vertragshilfe, auf Grund einer anderen gerichtlichen Entscheidung, durch eine behördliche Maßnahme oder durch eine von der Aufsichtsbehörde genehmigte oder sonst für die Umstellungsrechnung wirksame Vereinbarung unter 3,5 vom Hundert herabgesetzt worden ist.
(4) Der Minderwert einer unterverzinslichen Forderung ist zu errechnen als Gegenwartswert der Beträge, um die das Zinssoll bis zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen hinter der Verzinsung von 3,5 vom Hundert zurückbleibt. Der Gegenwartswert ist unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 3,5 vom Hundert zu errechnen.
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