Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Okt. 2016 - 14 K 3933/14

bei uns veröffentlicht am27.10.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Zugang zu den bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart vorhandenen Informationen zu einem Polizeieinsatz am 28.09.2013.
Am Nachmittag des 28.09.2013 fand eine Sonderzugfahrt („Sternfahrt Stuttgart“ bzw. „Stuttgarter Stern“) mit ca. 180 Teilnehmern ausgehend vom Hauptbahnhof Stuttgart über Waiblingen, Esslingen, Untertürkheim, Kornwestheim, Ludwigsburg und Böblingen bis zurück zum Hauptbahnhof Stuttgart statt, mit der, unter anderem aus Reihen der Projektgegnerschaft zu Stuttgart 21, für eine Verbesserung des regionalen Schienenverkehrs geworben wurde. An dieser Sonderzugfahrt nahm auch der Kläger teil. Kurz vor Beginn dieser Sonderzugfahrt fanden sich am früheren Nordausgang des Hauptbahnhofs etwa 30-40 Personen ein, die unter Verwendung von vier Blechblasinstrumenten sowie einer „Vuvusela“ mit hoher Lautstärke musizierten. Dies führte zum Einsatz von Beamten der Bundespolizeiinspektion Stuttgart, die zunächst das Musizieren untersagten, und in der Folge zur Überwachung der Sonderzugfahrt durch Einsatz von Kräften der Bundes- und Landespolizei an den Zwischenbahnhöfen sowie durch Einsatz eines Polizeihubschraubers.
Der Kläger beschwerte sich gegen den Polizeieinsatz mit E-Mail vom 20.02.2014. Mit Schreiben vom 15.04.2014 erläuterte die Bundespolizeidirektion Stuttgart die Gründe des Polizeieinsatzes.
Mit Schreiben vom 19.04.2014 beantragte der Kläger bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart, ihm Zugang zu allen dort vorhandenen Informationen zum Einsatz vom 28.09.2013 nach der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 (UIRL) und dem Bundesumweltinformationsgesetz vom 22.12.2004 (UIG) zu gewähren.
Mit Bescheid vom 25.04.2014 lehnte die Bundespolizeidirektion Stuttgart den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe den Antrag auf Informationen nach dem UIG in einen Antrag auf Informationszugang gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) umgedeutet. Da das Auskunftsbegehren des Klägers auf Zugang zu allen vorhandenen Informationen zu dem Einsatz vom 28.09.2013 und damit nicht auf Umweltinformationen, sondern auf Informationen zum polizeilichen Einsatz gerichtet sei, werde von einer Anwendbarkeit des IFG ausgegangen. Informationen nach dem UIG seien zu dem Einsatz nicht angefallen. Einem Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG stehe jedoch der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 2 IFG entgegen, da das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden könne. Bei der Vorbereitung und Ausführung polizeilicher Einsätze handele es sich um eine gesetzliche Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei. Die Aufgaben der Bundespolizei lägen in den Bereichen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung. Die Preisgabe der einsatztaktischen Überlegungen sowie der Planungsunterlagen und der Dokumentation des Vorgehens seien dazu geeignet, künftige Einsätze und deren Abläufe zu gefährden. Deshalb könne dem Begehren nicht entsprochen werden, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt.
Dagegen legte der Kläger am 06.05.2014 Widerspruch ein. Er wandte sich zunächst gegen die Umdeutung seines Antrages in einen Antrag nach dem IFG. Dabei verkenne die Beklagte, dass es sich bei dem Einsatz um Tätigkeiten handele, welche unter anderem Lärm und weitere Emissionen hervorriefen, so dass sie der Legaldefinition für „Umweltinformationen“ des § 2 Abs. 3 Nr. 3 a UIG bzw. Art. 2 Nr. 1 c UIRL unterfielen. Da die Einsätze auch das Ziel verfolgt hätten, den von Teilnehmern der Sternfahrt tatsächlich oder womöglich direkt oder indirekt hervorgerufenen Lärm zu reduzieren oder ganz zu vermeiden, hätten diese Tätigkeiten auch dem Schutz der Umwelt gedient, so dass sie auch deshalb „Umweltinformationen“ darstellten. Des Weiteren bestehe ein enger Bezug zu Gefahren- und Sicherheitsaspekten entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG bzw. Art. 2 Nr. 1 f UIRL. Soweit überhaupt Ausnahmen dem Zugangsanspruch entgegenstehen könnten, reichten hierfür allgemeine Spekulationen und pauschale Hinweise nicht aus, vielmehr müssten nach europäischen Grundsätzen konkrete Gefahren für die jeweiligen Schutzgüter belegt werden. Der Kläger berief sich insoweit auf Urteile des OVG Rheinland-Pfalz (20.02.2008 - 1 A 10886/07.OVG -) und des OVG Schleswig (15.09.1998 - 4 L 139-98 -). Sofern eine Sperrung von Teilen der Information ausnahmsweise zulässig sein sollte, seien im Wege einer „Teilauskunft“ alle anderen Informationen zugänglich zu machen.
Mit Schreiben vom 28.05.2014 wies die Bundespolizeidirektion Stuttgart den Kläger darauf hin, dass sein Antrag den Anforderungen des § 4 UIG nicht entspreche. Es lasse sich nicht erkennen, welche Information zu welchen Umweltzuständen beantragt würden. Der Kläger möge seinen Antrag präzisieren. Informationen dazu, wie sich ein Polizeieinsatz auf die Umwelt auswirke, seien bei der Bundespolizei als Polizeibehörde nicht vorhanden. Die Maßnahme habe ausschließlich der Gefahrenabwehr gedient und nicht dem Zweck, die Umwelt zu schützen. Ohne ergänzende Angaben von Seiten des Klägers werde an der Auslegung aus dem Bescheid vom 25.04.2014 festgehalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2014 - zur Zustellung - per Postzustellungsurkunde - zur Post gegeben am 04.08.2016 - wies die Bundespolizeidirektion Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Das UIG gewähre zwar grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, nicht jedoch auf sämtliche Informationen zu dem Einsatz. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG seien Umweltinformationen alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirkten oder wahrscheinlich auswirkten oder (Nr. 3 b)) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezweckten. Zu den Maßnahmen gehörten auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Die einzig in Betracht kommende Maßnahme oder Tätigkeit, die sich auf die Umwelt auswirken könne, sei hier der Einsatz des Hubschraubers, zu dessen Einsatz und Auswirkungen auf die Umwelt aber keine Unterlagen bei der Direktion Stuttgart vorgehalten würden. Nach Rücksprache mit der Fliegerstaffel der Bundespolizei in Oberschleißheim sei ohne Konkretisierung der vom Kläger erbetenen Informationen eine Informationsbeschaffung nicht möglich. Einen Bezug zu Gefahren- und Sicherheitsaspekten gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG hinsichtlich des Zustandes der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, den Lebensbedingungen des Menschen sowie von Kulturstädten und Bauwerken, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 2 und 3 betroffen seien oder sein könnten, sei durch den Einsatz des Polizeihubschraubers sowie durch den gesamten Polizeieinsatz nicht zu erkennen. Es werde an der Auffassung festgehalten, dass es sich bei dem Antrag um einen solchen nach dem IFG handele. Insoweit werde vollumfänglich auf den Ablehnungsbescheid vom 25.04.2014 verwiesen. Das IFG schaffe im Wege eines neuen Ansatzes im Verwaltungsrecht ein Auskunftsrecht, das jedermann ohne Darlegung eines Interesses und außerhalb laufender Verwaltungsverfahren gewährt werde. Das UIG verfolge hingegen einen anderen Zweck, nämlich den des Umweltschutzes. Gleiches gelte für die Umweltinformationsrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des EuGH beinhalte der freie Zugang zu Informationen über die Umwelt kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufwiesen. Dass UIG diene nicht dazu, jedermann polizeitaktische Einsatzunterlagen zur Verfügung zu stellen und damit polizeiliche Maßnahmen auf diesem Wege zu überprüfen. Solche Überprüfungen könnten gemäß den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder gerichtlich nach der VwGO veranlasst werden, daher erscheine ein Antrag auf Erhalt der polizeilichen Einsatzunterlagen mit der vom Kläger geltend gemachten Begründung rechtsmissbräuchlich. Die gesetzlich vorgegebene Systematik werde damit umgangen. Es handele sich bei dem polizeilichen Einsatz unter Nutzung eines Hubschraubers im konkreten Fall um eine einmalige, vorübergehende und nicht nachhaltige Maßnahme, die keine anderen Umwelteinflüsse habe als jeder andere Hubschraubereinsatz, der anderen Zwecken als Polizeiaufgaben diene. Dass polizeiliche Maßnahmen Emissionen hervorrufen könnten, sei nicht ausgeschlossen. Umweltinformationen zu entstandenen Immissionen durch eingesetzte Hubschrauber lägen der Beklagten nicht vor.
Am 03.09.2014 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben (4 K 3933/14), mit der er sein Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen weiterverfolgt. Das Verfahren wird nach Übernahme durch die 14. Kammer unter dem Aktenzeichen 14 K 3933/14 weitergeführt. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, mit der Sonderzugfahrt „Stuttgarter Stern“ habe für eine bessere Fahrplangestaltung und fahrgastfreundlichere Streckenführung bei der S-Bahn geworben und die Realisierbarkeit der dazu vorgeschlagenen Verbesserungen gezeigt werden sollen. Es habe sich um eine Ausflugsfahrt gehandelt, wie sie auch von zahlreichen Vereinen durchgeführt würden. Ohne jegliche Vorankündigung und Notwendigkeit sei die Fahrt begleitet worden von einem völlig überdimensionierten Polizeieinsatz der Bundes- und Landespolizei, auch unter Einsatz eines Hubschraubers. Mit der Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Zugang zu Umweltinformationen verkenne die Beklagte konzeptionell den Begriff der Umweltinformationen. Dies seien nicht Maßnahmen oder Tätigkeiten, sondern „alle Daten über“ (UIG) bzw. „sämtliche Informationen über“ (UIRL) Maßnahmen und Tätigkeiten, welche sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirkten oder auswirken könnten (Art. 2 Nr. 1 c) UIRL). Dass dies für Polizeieinsätze zutreffe, liege mindestens wegen der damit immer einhergehenden Immissionen – wie beispielsweise Lärm und Abgase – auf der Hand. Für den Einsatz vom 28.09.2013 gelte dies insbesondere wegen des Hubschraubereinsatzes. Mit dem Einsatz sei zugleich auch ein umweltschützender Zweck verfolgt worden (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) und § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG), nämlich den von einigen der Teilnehmer erzeugten Musik-Lärm zu reduzieren. Das Musizieren sei mehrmals untersagt und schließlich auch erfolgreich unterbunden worden. In der Stellungnahme der Beklagten zu seiner Beschwerde vom 20.02.2014 sei ausgeführt worden, dass die Untersagung erfolgt sei, da angesichts der Lautstärke eine Wahrnehmung von Lautsprecherdurchsagen im Bahnhof für die Zugreisenden nicht mehr möglich gewesen sei, so dass eventuelle Zugplanänderungen oder gar Gefahrenhinweise der Deutschen Bahn AG von Reisenden nicht mehr hätten gehört und verstanden werden können. Zudem sei nicht auszuschließen gewesen, dass aufgrund des Lautstärkepegels Reisende in unmittelbarer Nähe hätten Schaden nehmen können. Daher seien alle sich auf diesen Einsatz beziehenden Informationen Umweltinformationen. Nach der Rechtsprechung zählten im Sinne einer weiten Auslegung des Begriffs „Umweltinformation“ jegliche Informationen, welche einen Bezug zu diesen Tätigkeiten aufwiesen. Die Anwendung des IFG scheide deshalb wegen Vorrangs des UIG aus (§ 1 Abs. 3 IFG). Die Beklagte habe das Vorliegen von Ausnahmen, die der Gewährung des Informationszugangs entgegen stünden, nicht nachvollziehbar belegt. Die Darlegungen beschränkten sich auf substanzlose Allgemeinplätze und pauschale Aussagen ohne konkreten Anlass für Befürchtungen, dass die jeweiligen Schutzgüter Schaden nehmen könnten. Die Beklagte hätte klären müssen, bei welchen genauen Teilen der Akten/Texte möglicherweise die - restriktiv auszulegenden und anzuwendenden - Ausnahmetatbestände einschlägig sein könnten. Sofern nach Auffassung der informationspflichtigen Stelle eine Ausnahme tatbestandlich zutreffe, habe sie eine belastbare und nachvollziehbare eigene Prognose zu erstellen darüber, welcher Schaden am dem jeweiligen Ausnahme-Tatbestand zugeordneten Schutzgut der Art und der Schwere nach mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall zu erwarten sei. Vermutungen oder Spekulationen über vielleicht oder nur möglicherweise eintretende Schäden seien nicht ausreichend. Zusätzlich sei zur Vorbereitung der Abwägung das „öffentliche Interesse“ am Zugang zu den Informationen zu ermitteln. Hierbei sei das europarechtliche Verständnis des Begriffes der Öffentlichkeit maßgeblich, wonach bereits eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen die Öffentlichkeit begründen könnten, ersichtlich also auch der einzelne Antragsteller. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien daher nicht nur „rechtliche Interessen“ ausschlaggebend. Es brauche vielmehr überhaupt kein Interesse geltend gemacht zu werden. Maßgebend sei vielmehr im Sinne eines „Rechts auf Neugier“ das Interesse einzelner Bürger oder von Gruppen von Bürgern an Vorgängen, welche die Umwelt beträfen. Die sodann von der Beklagten zu treffende Abwägungsentscheidung zwischen dem von ihr bestimmten Schaden und dem bestehenden öffentlichen Interesse müsse frei von Disproportionalitäten sein, wobei es keinen Ermessensspielraum gebe. Dem öffentlichen Interesse an den Informationen komme dabei wegen der Grundentscheidung zu Gunsten einer Verwaltungs-Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten und insofern bestehender Grundrechte immer ein besonderes Gewicht zu. Ausschließlich die dann noch verbleibenden Informations-Anteile dürften gesperrt werden, alle anderen Umweltinformationen seien zugänglich zu machen. Das bloße Benennen von Tatbeständen erfülle diese Anforderungen nicht. Es sei insoweit ein vollständiger Ermittlungs- und Abwägungsausfall zu beklagen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 25.04.2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 01.08.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Umweltinformationen, zu denen der Zugang abgelehnt werde, zugänglich zu machen,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass für den Auskunftsanspruch des Klägers das IFG einschlägig sei, ein Anspruch daraus aber nicht begründet sei. Der Kläger begehre Informationen zum Ablauf des Polizeieinsatzes. Die Umweltinformationen, die er beantragt habe, seien lediglich ein Mittel zum Zweck der Überprüfung der polizeilichen Maßnahmen. Er habe ausdrücklich Zugang zu allen bei der Beklagten vorhandenen Informationen zum Einsatz vom 28.09.2013 beantragt. Es sei offensichtlich, dass der Kläger ein anderes Anliegen als den Umweltschutz verfolge. Entgegen der Auffassung des Klägers sei bei der Untersagung der Nutzung von Vuvuzelas kein umweltschützender Zweck verfolgt, sondern als polizeiliche Aufgabe die Gefahrenabwehr bezweckt worden. Aufgrund des wenig konkreten Antrages des Klägers sei die Zusammentragung der beantragten Unterlagen sehr schwierig. Anfragen seien bei der Fliegerstaffel der Bundespolizei, der Fliegergruppe der Bundespolizei und der Bundesbereitschaftspolizei erfolgt. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass die Richtlinie 90/313/EWG kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei einer Behörde verfügbaren Informationen mit Bezügen zur Umwelt gewähre (EuGH vom 12.06.2003 - Rs. C-316/01). Zwar sei diese Rechtsprechung noch zur Vorgängerrichtlinie der heute gültigen Richtlinie 2003/4/EG ergangen, jedoch handele es sich bei dieser um eine Fortschreibung, so dass auch die damalige Rechtsprechung weiterhin Anwendung finde. Soweit der Kläger beanstande, sie, die Beklagte, sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen, sei dem entgegenzuhalten, dass naturgemäß nicht in allen Einzelheiten vorhersehbar sei, welche Gefahren sich aus der Herausgabe polizeitaktischer Einsatzmaßnahmen an unbeteiligte und nicht zur Einsicht berechtigte Dritte ergeben würden. Es stehe zu befürchten, dass polizeiinternes Vorgehen bei Einsätzen missbraucht werde und bei Einsätzen tätige Beamte gefährdet würden. Aus diesem Grund seien polizeitaktische Unterlagen dem Zugriff der Öffentlichkeit üblicherweise entzogen. Dies diene der Sicherheit der Beamten sowie des Einsatzablaufs und der damit einhergehenden Gewährung von Sicherheit sowie der ordnungsgemäßen Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben. Zudem seien einige der Unterlagen als Verschlusssache (VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH) eingestuft. Dies bedeute nach der Verschlusssachenanweisung (VS-A), dass die Unterlagen nur Personen zugänglich gemacht werden dürften, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung oder bei der Auftragsanbahnung Kenntnis erhalten müssten (Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“). Daraus ergebe sich, dass die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hier des Klägers, und dem Interesse der Beklagten, die Unterlagen nicht herauszugeben, zu Gunsten der Beklagten ausgehen müsse. Im Rahmen der Abwägung bei den Ausnahmen nach dem UIG müsse die Verhinderung der Gefährdung von Polizeibeamten sowie die Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes von Polizeieinsätzen dem Interesse des Klägers an Umweltinformationen vorgehen. Dem Schutz der Polizeibeamten komme deshalb besondere Bedeutung zu, weil Polizeibeamte immer häufiger angegriffen würden und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zum Schutz seiner Beamten daher deutlich an Gewicht zugenommen habe. Aufgrund der Sensibilität von polizeilicher Einsatzdokumentation sei es Polizeivollzugsbeamten untersagt, entsprechende Informationen preiszugeben. Dies würde umgangen, wenn zukünftig mit der Begründung, alle Polizeieinsätze hätten Auswirkungen auf die Umwelt, sämtliche Unterlagen eingesehen werden könnten. Selbst wenn daher das UIG als anwendbar und die Daten zu den Maßnahmen des Polizeieinsatzes als Umweltinformationen angesehen würden, sei deshalb der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG einschlägig. Darüber hinaus greife auch der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG, da das Informationsbegehren des Klägers als missbräuchlich anzusehen sei. Der Kläger strebe die Überprüfung polizeilicher Maßnahmen an. Es sei nicht erkennbar, wie aufgrund seines Antrages die Umwelt geschützt werden solle, da der Polizeieinsatz wie bereits mehrfach erläutert, der Gefahrenabwehr gedient habe. Darüber hinaus habe der Kläger auch auf Aufforderung seinen Antrag nicht konkretisiert, so dass der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 5 UIG ebenfalls erfüllt sei. Die der Bundespolizeidirektion Stuttgart vorliegenden Unterlagen zu dem Polizeieinsatz seien der vorgelegten Verwaltungsakte entnommen worden.
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Mit E-Mail vom 19.11.2014 hatte die Bundespolizei-Fliegergruppe der Bundespolizeidirektion Stuttgart den Flugbericht für den Monat September 2013 übersandt, der die Flugdaten vom 28.09.2013 enthält. Diesen Flugbericht legte die Beklagte dem Gericht am 11.10.2016 vor und teilte hierzu mit, die Bundespolizeidirektion Stuttgart verfüge nicht über eine Fliegerstaffel. Die Fliegergruppe als den Fliegerstaffeln übergeordnete Stelle sei dem Bundespolizeipräsidium in Potsdam zugeordnet.
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Auf Anfrage des Gerichts teilte der Kläger mit Schreiben vom 12.10.2016 mit, eine Erledigterklärung hinsichtlich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen komme nicht in Betracht. Diese Unterlagen ließen lediglich erkennen, dass am 28.09.2013 ein Hubschrauber geflogen sei, wobei die Start- und Landeorte zum Teil mit unverständlichen Kürzeln aufgeführt seien und der Zweck unkenntlich gemacht worden sei. Sinn seines Antrags sei die Klärung der Umweltbeeinträchtigungen und Schärfung des Umweltbewusstseins, insbesondere auch desjenigen der Beklagten. Es werde davon ausgegangen, dass die dokumentierten Flüge ein Vielfaches der durch lautes Musizieren verursachten Immissionen zur Folge gehabt hätten, so dass sich die Frage stelle, aus welchen Gründen die Beklagte eine derartige Luftaufklärung zur Nachverfolgung des Lärms von vier Blechblasinstrumenten und einer Vuvuzela für nötig und verhältnismäßig gehalten habe.
19 
Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 21.10.2016 die im Flugbericht enthaltenen Kürzel. Ferner bestritt sie, dass der Hubschrauberlärm im Bahnhofsgebäude lauter gewesen sei als der Vuvuzelalärm. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit des Hubschraubereinsatzes sei im vorliegenden Verfahren irrelevant und belege die Missbräuchlichkeit seines Antrags, da er letztlich den polizeilichen Einsatz als solchen beanstanden wolle.
20 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer führte die Vertreterin der Beklagten aus, es handele sich bei den der Akte entnommenen Unterlagen um zwei im Anschluss an den Einsatz angefertigte Einsatzberichte, einen Telefonvermerk über ein nach dem Einsatz geführtes Telefonat sowie um E-Mail-Korrespondenz über den adhoc-Einsatz.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Behördenakte sowie die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist teilweise unzulässig und - soweit zulässig - nicht begründet.
23 
Soweit die Klage darauf gerichtet war, Informationen zu dem beim Polizeieinsatz am 28.09.2013 eingesetzten Hubschrauber zu erlangen, ist sie nach Vorlage des Flugberichts durch die Beklagte unzulässig geworden. Es fehlt insoweit am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, da die Beklagte seinem Begehren durch Vorlage des bei ihr vorhandenen Flugberichts entsprochen hat und insoweit Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist. Anhaltspunkte dazu, dass der Beklagten weitere Informationen über den Hubschraubereinsatz vorliegen, bestehen nicht. Dies hat auch der Kläger nicht dargelegt.
24 
Soweit sich die Klage auf die Gewährung von Zugang zu weiteren Unterlagen bezüglich des Polizeieinsatzes am 28.09.2013 richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet.
25 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu allen weiteren bei der Beklagten vorhandenen Informationen zum Einsatz am 28.09.2013 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn bei diesen Informationen handelt es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (1.). Selbst wenn es sich bei den Informationen zum Einsatz am 28.09.2013 um Umweltinformationen handeln sollte, hätte die Beklagte ihre Bekanntgabe jedoch zu Recht abgelehnt (2.).
1.
26 
Der Kläger stützt sein Begehren ausdrücklich und ausschließlich auf das Umweltinformationsgesetz als Rechtsgrundlage. Für die von der Beklagten vorgenommene Umdeutung seines Antrags als einen solchen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz - vom 01.01.2006 (BGBl I 2005, 272) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G.v.07.08.2013 BGBl I 3154 (IFG) ist damit kein Raum.
27 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.10.2014 (BGBl. I S. 1643) (UIG) hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 2 Abs. 4 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne von Absatz 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat. Für das „Vorhandensein“ der Information kommt es nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis an, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde, d.h. darauf, ob sich die Information im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris Rn. 4 m. w. N). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.02.2003, S. 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein.
28 
Bei den weiteren Informationen zum Polizeieinsatz am 28.09.2013, die bei der Beklagten vorhanden sind, handelt es sich jedoch nach der Auffassung der Kammer nicht um Umweltinformationen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 UIG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über 1.) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, 2.) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken, 3.) Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne von Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne von Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme, 4.) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, 5.) Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 3 verwendet werden, und 6.) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 und 3 betroffen sind oder sein können.
29 
In Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Bestimmung des § 2 Abs. 3 UIG dient (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 11 und 14 f.), ist auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 UIG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, juris Rn. 13). Insbesondere das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Hinsichtlich § 2 Abs. 3 Nr. 3. b) UIG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 58).
30 
Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Umweltinformationsrichtlinie und damit auch § 2 Abs. 3 UIG kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei Behörden verfügbaren Informationen gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 7). Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen, sondern sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei wird nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat - zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, juris Rn. 13). Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 56). Dabei ist eine „Auswirkung“ eine neutral zu bewertende Veränderung des Zustandes des Umweltbestandteils, wobei es keine Rolle spielt, ob der Umweltbestandteil positiv oder negativ verändert wird (Fluck/Theuer in: Fluck/Fischer/Martini, Kommentar zum Informationsfreiheitsrecht, Stand Mai 2016, § 2 UIG RdNr. 310).
31 
Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den weiteren Informationen zum Polizeieinsatz vom 28.09.2013 - selbst bei dem gebotenen weiten Verständnis - nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG. Nach den Angaben der Beklagten handelt es sich bei den ihm vorliegenden Informationen zum Polizeieinsatz vom 28.09.2013 um begleitende bzw. nachträgliche Zusammenfassungen des Einsatzes sowie E-Mail-Korrespondenz und einen Telefonvermerk. Diese polizeilichen Einsatzunterlagen stellen keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG dar. Sie enthalten keine Informationen über Maßnahmen und Tätigkeiten mit Umweltbezug, sondern dokumentieren nach den Angaben der Beklagten den Ablauf des Polizeieinsatzes, der nicht den Schutz der Umwelt sondern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Zweck hatte. Es handelt sich um ein polizeiliches Instrumentarium zur Dokumentation der polizeilichen Vorgehensweise im Zusammenhang mit der am 28.09.2013 durchgeführten Sonderzugfahrt. Die Berichte haben selbst weder Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder -faktoren noch bezwecken sie deren Schutz.
32 
Anders als der Kläger meint, handelt es sich auch nicht um Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 3 Ziff. 3 a) UIG, weil im Rahmen des Polizeieinsatzes Lärm, der von den eingesetzten Blechblasinstrumenten und einer Vuvuzela ausging, untersagt worden ist. Dieser Lärm stellt nach Überzeugung der Kammer keinen Faktor i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG dar, da sich der Lärm nicht auf Umweltbestandteile i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG ausgewirkt hat oder wahrscheinlich auswirken konnte. Es fehlt insoweit an einem Wirkungszusammenhang, der zu einer Veränderung des Zustands eines Umweltbestandteils führt. Die Erheblichkeitsschwelle ist bei Verursachung von Lärm erst bei einer dauerhaften Veränderung der Umwelt durch Akkumulation von wiederkehrenden Lärmemissionen überschritten (vgl. hierzu (Fluck/Theuer in: Fluck/Fischer/Martini, Kommentar zum Informationsfreiheitsrecht, Stand Mai 2016, § 2 UIG RdNr. 311). Anders als in dem vom Kläger herangezogenen Urteil des BVerwG vom 18.10.2005 (- 7 C 5/14 - in juris), in dem es um Verträge über die Standortnutzung eines Flugplatzes durch einen privaten Fallschirmspringer-Verein ging, also um dauerhaft wiederkehrende Lärmemissionen, deren Auswirkung auf die Umwelt des BVerwG ohne weiteres angenommen hat, kommen dem hier im Rahmen einer (Demonstrations-)Veranstaltung erzeugten Lärm schon aufgrund der auf den einmaligen Anlass bezogenen, lediglich begrenzten zeitlichen Wirkung keine den Zustand eines Umweltbestandteils verändernde Auswirkungen zu. Es handelt sich vielmehr um ein singuläres Auftreten von Lärm, das eine Zustandsveränderung eines Umweltbestandteils nicht bewirkt und auch nicht bewirken kann.
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Zudem ist die Untersagung des Lärmens durch Betätigung der Blasinstrumente lediglich eine der polizeilichen Maßnahmen im Rahmen des Einsatzes am 28.09.2013, die nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten auch nicht dem Schutz der Umwelt diente, sondern den Schutz des sicheren und geordneten Betriebes auf dem Bahnhof und damit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezweckte. Die Dokumentation der Lärmuntersagung in den polizeilichen Einsatzberichten könnte deshalb auch nur einen allenfalls äußerst entfernten Bezug zur Umwelt begründen. Im Vordergrund derartiger Einsatzunterlagen steht vielmehr maßgeblich die Darstellung des Ablaufes eines Polizeieinsatzes, der hier nicht aus Gründen des Schutzes der Umwelt durchgeführt wurde, so dass sich auch die Dokumentation nicht auf Umweltauswirkungen des Einsatzes bezieht, sondern etwaige Umweltbezüge allenfalls als Nebeneffekt bzw. Reflex daraus erst herzuleiten wären. Für eine Qualifizierung der Einsatzberichte als Umweltinformationen reicht dies nicht aus.
34 
Nichts anderes gilt hinsichtlich der Argumentation des Klägers, Polizeieinsätze seien immer mit Lärm- und Abgasemissionen verbunden, weshalb es sich bei Daten über Polizeieinsätze stets - und hier wegen des Hubschraubereinsatzes in erhöhtem Maße - um Umweltinformationen über Maßnahmen und Tätigkeiten, welche sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken könnten, handele. Auch insoweit gilt, dass Auswirkungen oder die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen auf Umweltbestandteile durch jeden Polizeieinsatz nach der Auffassung der Kammer deshalb nicht anzunehmen sind, weil es hierfür an einer dauerhaften Zustandsveränderung von Umweltbestandteilen fehlt. Da jegliche menschliche Aktivität Auswirkung auf die Umwelt entfaltet, ist die Erheblichkeitsschwelle für Auswirkungen i.S.v. § 2 Abs. 3 UIG erst dann erreicht, wenn den Auswirkungen durch Dauerhaftigkeit, Akkumulation oder Wiederholung eine den Zustand von Umweltbestandteilen verändernde Wirkung zukommt. Diese Voraussetzung ist bei singulären Ereignissen wie einem einzelnen Polizeieinsatz nicht erfüllt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Einsatzunterlagen keine Umweltinformationen darstellen.
35 
Die Einsatzunterlagen sind auch keine Umweltinformation im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG, wonach alle Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen und Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können, Umweltinformationen darstellen. Auch wenn durch die Lärmuntersagung die in unmittelbarer Nähe zu den Lärmquellen stehenden Personen geschützt werden sollten, macht dies - entgegen der Auffassung des Klägers - die Einsatzberichte nicht zu Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit einzelner Personen war bei dem Polizeieinsatz am 28.09.2013 anlassbezogen in der konkreten Situation erforderlich. Der von den Veranstaltungsteilnehmern erzeugte Lärm erfüllt - wie dargelegt - schon nicht die Voraussetzungen eines Faktors i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Über die in der Situation entstandenen Beeinträchtigungen hinaus hat sich der Lärm nicht auf den Zustand der menschlichen Gesundheit i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG ausgewirkt, was der Kläger so auch nicht geltend macht. Allein durch die Dokumentation der Gründe für die Lärmuntersagung werden die Polizeiberichte nicht zu Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit, so dass die Einsatzberichte auch aus diesem Grund nicht als Umweltinformationen i.S.v. § 2 Abs. 3 UIG zu qualifizieren sind.
36 
Für die rechtliche Bewertung durch das Gericht war die Vorlage der streitgegenständlichen Dokumente nicht erforderlich, da es dafür nicht auf die Kenntnis ihres konkreten Inhalts ankommt. Die Einsatzunterlagen lassen nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten die polizeitaktische Vorgehensweise der Bundespolizei bei dem dokumentierten Einsatz erkennen. Dieser Inhaltsbeschreibung ist der Kläger substantiiert nicht entgegengetreten und das Gericht hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Inhaltsbeschreibung unzutreffend sein könnte. Eine Anforderung der streitgegenständlichen Dokumente durch förmlichen Beschluss des Gerichts war daher nicht erforderlich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom 21.01.2016 - 20 F 2/15 -, juris Rn. 5).
2.
37 
Selbst wenn jedoch die Einsatzunterlagen der Beklagten Umweltinformationen darstellen würden, stünde dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den Einsatzunterlagen der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG entgegen. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/313/EWG (gleichlautende Vorgängerregelung zu Art. 4 Abs. 2 UIRL) zurückgeht, ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Gegensatz zum deutschen allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht versteht das EG-Recht unter einer Gefahr für die „öffentliche Sicherheit“ nicht jeden Verstoß gegen eine Rechtsnorm. Das EG-Recht verlangt eine schwere tatsächliche Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft. Dem entspricht im deutschen Recht der Begriff „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“. In diesem Rahmen sind auch Individualrechtsgüter vom Begriff der öffentlichen Sicherheit erfasst (Schomerus/Schrader/Wegener, Umweltinformationsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage, § 7 UIG a. F., Rn. 11). Danach ist der Informationsanspruch z. B. abzulehnen, wenn ansonsten nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame staatliche Einrichtungen zu befürchten wären, etwa wenn die Funktionsfähigkeit des Staates durch die Preisgabe von Verfassungsschutzdaten bedroht wäre. Auch Leben, Gesundheit und sonstige wichtige Allgemeingüter sind in diesem Rahmen zu schützen (BT-Drs.15/3406, S. 18f.). Das Bekanntwerden der Umweltinformation muss die Gefahr verursachen können (Schomerus/Schrader/Wegener, a. a. O., Rn. 11).
38 
Entsprechend der durch europarechtliche Bestimmungen gebotenen engen Auslegung ist eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der in der Vorschrift geschützten Belange erforderlich (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 29). Der Beklagte hat die Herausgabe der begehrten Informationen demnach zu verweigern, wenn die Bekanntgabe zu einer ernsthaften, konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Staates oder der Schutzgüter Leben und Gesundheit führt, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
39 
Zur Beantwortung der Frage, ob die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu der genannten ernsthaften, konkreten Gefährdung führt, bedarf es einer Prognoseentscheidung über die Auswirkungen des Bekanntgebens auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 18). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für diese Rechtsgüter eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 28.06.2004 - 6 C 21/03 -, juris Rn. 25). Die diesbezüglich anzustellende Prognose muss auf einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung beruhen sowie inhaltlich nachvollziehbar und vertretbar sein. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus. Eine konkrete Gefahr kann auch eine Dauergefahr sein, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts über einen längeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt besteht. Für die Feststellung einer solchen Dauergefahr gelten ebenfalls die mit dem Erfordernis einer konkreten Gefahr verbundenen Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an die konkrete Tatsachenbasis der Wahrscheinlichkeitsprognose. Ansonsten besteht lediglich eine allgemeine Bedrohungslage. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der Gefahr besonders großer Schäden an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen gestellt werden können und daher die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts zur Annahme einer konkreten Gefahr ausreicht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 35 m. w. N.).
40 
Die Beklagte hat die Ablehnung des Antrags zu Recht darauf gestützt, dass die Bekanntgabe der Einsatzberichte sich nachteilig auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit auswirken würde, weil die Kenntnis über den Verlauf polizeilicher Einsatzmaßnahmen durch unbefugte Dritte zu einer Gefährdung des Ablaufs zukünftiger Polizeieinsätze und der daran beteiligten Polizeibeamten führen würde. Diese Erwägungen sind nach der Überzeugung der Kammer nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Denn die Dokumente enthalten nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten schützenswerte Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Vorgehensweise der Polizei in einsatztaktischen und -strategischen Belangen öffentlich machen und damit die Effektivität polizeilicher Einsatzmaßnahmen schwächen. Insbesondere Leben und Gesundheit der eingesetzten Polizeibeamten würden durch die Offenlegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefährdet. Die Befürchtung der Beklagten, dass potentielle Störer von der Einsatztaktik der Polizei Kenntnis nehmen und sich in ihrem Verhalten darauf einstellen könnten, ist insbesondere in Anbetracht der derzeit zunehmend angespannten Sicherheitslage aufgrund von Anschlägen mit terroristischen Hintergrund ernst zu nehmen und hinreichend konkret. Das Bekanntwerden der polizeilichen Einsatztaktik und -strategie würde die Durchführung zukünftiger polizeilicher Maßnahmen - insbesondere im Hinblick auf gewaltbereite Personen - ernsthaft gefährden und polizeiliche Maßnahmen in ihrer Wirkungsweise erheblich einschränken. Eine solche Beeinträchtigung der Sicherheitsorgane bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben begründet nach der Überzeugung der Kammer eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Gefahren für Leib und Leben des Einzelnen und der Allgemeinheit.
41 
Demgegenüber hat der Kläger kein öffentliches Interesse geltend gemacht, welches das Geheimhaltungsinteresse überwiegen könnte und ein solches ist auch nicht ersichtlich. Dieses öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 62; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2014, - 10 S 2043/14 - juris Rn. 14f.). Zwar muss ein rechtliches Interesse für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nicht dargelegt werden. Im Rahmen der Abwägung zwischen den Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten, wobei auch der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltrichtlinie verfolgten Zwecken zu gewichten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2014, - 10 S 2043/14 - juris Rn. 15). Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes, über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu umweltbezogenen Informationen hinausgehendes Bekanntgabeinteresse ist daher vom Kläger geltend zu machen. Seinem Vortrag ist hierzu jedoch nichts zu entnehmen. Er hat lediglich auf das Interesse einzelner Bürger oder Gruppen von Bürgern an Vorgängen, welche die Umwelt betreffen, im Sinne eines „Rechts auf Neugier“ verwiesen. Soweit er zuletzt geltend macht, Sinn des Antrags sei die Klärung der Umweltbeeinträchtigungen und die Schärfung des Umweltbewusstsein der Beklagten, da die dokumentierten Hubschrauberflüge die Immissionen der eingesetzten Musikinstrumente um ein Vielfaches überstiegen hätten, und nunmehr die Frage aufwirft, aus welchen Gründen die Beklagte die Luftaufklärung zur Nachverfolgung des Lärms für nötig und verhältnismäßig gehalten habe, gibt er zu erkennen, dass es ihm letztlich um die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes geht. Inwieweit hingegen gerade der Zugang zu den polizeilichen Einsatzunterlagen im Zusammenhang mit dem „Stuttgarter Stern“ es ermöglichen soll, Bürger für den Umweltschutz zu gewinnen und einen freien Meinungsaustausch sowie eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu verbessern, hat er nicht dargelegt.
42 
Nach den obigen Ausführungen kommt es für die Feststellung der dargestellten materiellen Geheimhaltungsgründe ebenfalls nicht auf die Kenntnis des konkreten Inhalts der Einsatzlagen an.
43 
Da die Ablehnung des Antrags daher auf das Ablehnungsrecht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG gestützt werden kann, bedarf es keiner weiteren Feststellungen dazu, ob der Antrag des Klägers offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde und eine Ablehnung - wie die Beklagte geltend macht - auch aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG gerechtfertigt wäre.
3.
44 
Da der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich nicht auf das IFG gestützt wissen wollte und einer entsprechenden Umdeutung durch die Beklagte entgegen getreten ist, kam eine Prüfung seines Anspruchs nach § 1 Abs. 1 IFG nicht in Betracht. Im Übrigen wären auch insoweit die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes aus § 3 Nr. 2 IFG erfüllt, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Da nach den obigen Ausführungen nach einer prognostischen Betrachtung die Bekanntgabe der Einsatzunterlagen nachteilige Auswirkungen selbst auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG) haben könnte, gilt dies erst recht für die Belange der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 3 Nr. 2 IFG.
45 
Nach alledem war auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu versagen, da nur für den Fall, dass ein Zugangsanspruch besteht, der informationspflichtigen Stelle ein Auswahlermessen eingeräumt ist. Ein solcher Zugangsanspruch des Klägers besteht aber gerade nicht.
46 
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
47 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
22 
Die Klage ist teilweise unzulässig und - soweit zulässig - nicht begründet.
23 
Soweit die Klage darauf gerichtet war, Informationen zu dem beim Polizeieinsatz am 28.09.2013 eingesetzten Hubschrauber zu erlangen, ist sie nach Vorlage des Flugberichts durch die Beklagte unzulässig geworden. Es fehlt insoweit am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, da die Beklagte seinem Begehren durch Vorlage des bei ihr vorhandenen Flugberichts entsprochen hat und insoweit Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist. Anhaltspunkte dazu, dass der Beklagten weitere Informationen über den Hubschraubereinsatz vorliegen, bestehen nicht. Dies hat auch der Kläger nicht dargelegt.
24 
Soweit sich die Klage auf die Gewährung von Zugang zu weiteren Unterlagen bezüglich des Polizeieinsatzes am 28.09.2013 richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet.
25 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu allen weiteren bei der Beklagten vorhandenen Informationen zum Einsatz am 28.09.2013 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn bei diesen Informationen handelt es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (1.). Selbst wenn es sich bei den Informationen zum Einsatz am 28.09.2013 um Umweltinformationen handeln sollte, hätte die Beklagte ihre Bekanntgabe jedoch zu Recht abgelehnt (2.).
1.
26 
Der Kläger stützt sein Begehren ausdrücklich und ausschließlich auf das Umweltinformationsgesetz als Rechtsgrundlage. Für die von der Beklagten vorgenommene Umdeutung seines Antrags als einen solchen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz - vom 01.01.2006 (BGBl I 2005, 272) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G.v.07.08.2013 BGBl I 3154 (IFG) ist damit kein Raum.
27 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.10.2014 (BGBl. I S. 1643) (UIG) hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 2 Abs. 4 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne von Absatz 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat. Für das „Vorhandensein“ der Information kommt es nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis an, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde, d.h. darauf, ob sich die Information im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris Rn. 4 m. w. N). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.02.2003, S. 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein.
28 
Bei den weiteren Informationen zum Polizeieinsatz am 28.09.2013, die bei der Beklagten vorhanden sind, handelt es sich jedoch nach der Auffassung der Kammer nicht um Umweltinformationen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 UIG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über 1.) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, 2.) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken, 3.) Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne von Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne von Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme, 4.) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, 5.) Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 3 verwendet werden, und 6.) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 und 3 betroffen sind oder sein können.
29 
In Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Bestimmung des § 2 Abs. 3 UIG dient (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 11 und 14 f.), ist auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 UIG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, juris Rn. 13). Insbesondere das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Hinsichtlich § 2 Abs. 3 Nr. 3. b) UIG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 58).
30 
Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Umweltinformationsrichtlinie und damit auch § 2 Abs. 3 UIG kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei Behörden verfügbaren Informationen gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 7). Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen, sondern sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei wird nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat - zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, juris Rn. 13). Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 56). Dabei ist eine „Auswirkung“ eine neutral zu bewertende Veränderung des Zustandes des Umweltbestandteils, wobei es keine Rolle spielt, ob der Umweltbestandteil positiv oder negativ verändert wird (Fluck/Theuer in: Fluck/Fischer/Martini, Kommentar zum Informationsfreiheitsrecht, Stand Mai 2016, § 2 UIG RdNr. 310).
31 
Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den weiteren Informationen zum Polizeieinsatz vom 28.09.2013 - selbst bei dem gebotenen weiten Verständnis - nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG. Nach den Angaben der Beklagten handelt es sich bei den ihm vorliegenden Informationen zum Polizeieinsatz vom 28.09.2013 um begleitende bzw. nachträgliche Zusammenfassungen des Einsatzes sowie E-Mail-Korrespondenz und einen Telefonvermerk. Diese polizeilichen Einsatzunterlagen stellen keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG dar. Sie enthalten keine Informationen über Maßnahmen und Tätigkeiten mit Umweltbezug, sondern dokumentieren nach den Angaben der Beklagten den Ablauf des Polizeieinsatzes, der nicht den Schutz der Umwelt sondern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Zweck hatte. Es handelt sich um ein polizeiliches Instrumentarium zur Dokumentation der polizeilichen Vorgehensweise im Zusammenhang mit der am 28.09.2013 durchgeführten Sonderzugfahrt. Die Berichte haben selbst weder Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder -faktoren noch bezwecken sie deren Schutz.
32 
Anders als der Kläger meint, handelt es sich auch nicht um Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 3 Ziff. 3 a) UIG, weil im Rahmen des Polizeieinsatzes Lärm, der von den eingesetzten Blechblasinstrumenten und einer Vuvuzela ausging, untersagt worden ist. Dieser Lärm stellt nach Überzeugung der Kammer keinen Faktor i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG dar, da sich der Lärm nicht auf Umweltbestandteile i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG ausgewirkt hat oder wahrscheinlich auswirken konnte. Es fehlt insoweit an einem Wirkungszusammenhang, der zu einer Veränderung des Zustands eines Umweltbestandteils führt. Die Erheblichkeitsschwelle ist bei Verursachung von Lärm erst bei einer dauerhaften Veränderung der Umwelt durch Akkumulation von wiederkehrenden Lärmemissionen überschritten (vgl. hierzu (Fluck/Theuer in: Fluck/Fischer/Martini, Kommentar zum Informationsfreiheitsrecht, Stand Mai 2016, § 2 UIG RdNr. 311). Anders als in dem vom Kläger herangezogenen Urteil des BVerwG vom 18.10.2005 (- 7 C 5/14 - in juris), in dem es um Verträge über die Standortnutzung eines Flugplatzes durch einen privaten Fallschirmspringer-Verein ging, also um dauerhaft wiederkehrende Lärmemissionen, deren Auswirkung auf die Umwelt des BVerwG ohne weiteres angenommen hat, kommen dem hier im Rahmen einer (Demonstrations-)Veranstaltung erzeugten Lärm schon aufgrund der auf den einmaligen Anlass bezogenen, lediglich begrenzten zeitlichen Wirkung keine den Zustand eines Umweltbestandteils verändernde Auswirkungen zu. Es handelt sich vielmehr um ein singuläres Auftreten von Lärm, das eine Zustandsveränderung eines Umweltbestandteils nicht bewirkt und auch nicht bewirken kann.
33 
Zudem ist die Untersagung des Lärmens durch Betätigung der Blasinstrumente lediglich eine der polizeilichen Maßnahmen im Rahmen des Einsatzes am 28.09.2013, die nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten auch nicht dem Schutz der Umwelt diente, sondern den Schutz des sicheren und geordneten Betriebes auf dem Bahnhof und damit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezweckte. Die Dokumentation der Lärmuntersagung in den polizeilichen Einsatzberichten könnte deshalb auch nur einen allenfalls äußerst entfernten Bezug zur Umwelt begründen. Im Vordergrund derartiger Einsatzunterlagen steht vielmehr maßgeblich die Darstellung des Ablaufes eines Polizeieinsatzes, der hier nicht aus Gründen des Schutzes der Umwelt durchgeführt wurde, so dass sich auch die Dokumentation nicht auf Umweltauswirkungen des Einsatzes bezieht, sondern etwaige Umweltbezüge allenfalls als Nebeneffekt bzw. Reflex daraus erst herzuleiten wären. Für eine Qualifizierung der Einsatzberichte als Umweltinformationen reicht dies nicht aus.
34 
Nichts anderes gilt hinsichtlich der Argumentation des Klägers, Polizeieinsätze seien immer mit Lärm- und Abgasemissionen verbunden, weshalb es sich bei Daten über Polizeieinsätze stets - und hier wegen des Hubschraubereinsatzes in erhöhtem Maße - um Umweltinformationen über Maßnahmen und Tätigkeiten, welche sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken könnten, handele. Auch insoweit gilt, dass Auswirkungen oder die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen auf Umweltbestandteile durch jeden Polizeieinsatz nach der Auffassung der Kammer deshalb nicht anzunehmen sind, weil es hierfür an einer dauerhaften Zustandsveränderung von Umweltbestandteilen fehlt. Da jegliche menschliche Aktivität Auswirkung auf die Umwelt entfaltet, ist die Erheblichkeitsschwelle für Auswirkungen i.S.v. § 2 Abs. 3 UIG erst dann erreicht, wenn den Auswirkungen durch Dauerhaftigkeit, Akkumulation oder Wiederholung eine den Zustand von Umweltbestandteilen verändernde Wirkung zukommt. Diese Voraussetzung ist bei singulären Ereignissen wie einem einzelnen Polizeieinsatz nicht erfüllt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Einsatzunterlagen keine Umweltinformationen darstellen.
35 
Die Einsatzunterlagen sind auch keine Umweltinformation im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG, wonach alle Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen und Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können, Umweltinformationen darstellen. Auch wenn durch die Lärmuntersagung die in unmittelbarer Nähe zu den Lärmquellen stehenden Personen geschützt werden sollten, macht dies - entgegen der Auffassung des Klägers - die Einsatzberichte nicht zu Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit einzelner Personen war bei dem Polizeieinsatz am 28.09.2013 anlassbezogen in der konkreten Situation erforderlich. Der von den Veranstaltungsteilnehmern erzeugte Lärm erfüllt - wie dargelegt - schon nicht die Voraussetzungen eines Faktors i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Über die in der Situation entstandenen Beeinträchtigungen hinaus hat sich der Lärm nicht auf den Zustand der menschlichen Gesundheit i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG ausgewirkt, was der Kläger so auch nicht geltend macht. Allein durch die Dokumentation der Gründe für die Lärmuntersagung werden die Polizeiberichte nicht zu Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit, so dass die Einsatzberichte auch aus diesem Grund nicht als Umweltinformationen i.S.v. § 2 Abs. 3 UIG zu qualifizieren sind.
36 
Für die rechtliche Bewertung durch das Gericht war die Vorlage der streitgegenständlichen Dokumente nicht erforderlich, da es dafür nicht auf die Kenntnis ihres konkreten Inhalts ankommt. Die Einsatzunterlagen lassen nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten die polizeitaktische Vorgehensweise der Bundespolizei bei dem dokumentierten Einsatz erkennen. Dieser Inhaltsbeschreibung ist der Kläger substantiiert nicht entgegengetreten und das Gericht hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Inhaltsbeschreibung unzutreffend sein könnte. Eine Anforderung der streitgegenständlichen Dokumente durch förmlichen Beschluss des Gerichts war daher nicht erforderlich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom 21.01.2016 - 20 F 2/15 -, juris Rn. 5).
2.
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Selbst wenn jedoch die Einsatzunterlagen der Beklagten Umweltinformationen darstellen würden, stünde dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den Einsatzunterlagen der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG entgegen. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/313/EWG (gleichlautende Vorgängerregelung zu Art. 4 Abs. 2 UIRL) zurückgeht, ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Gegensatz zum deutschen allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht versteht das EG-Recht unter einer Gefahr für die „öffentliche Sicherheit“ nicht jeden Verstoß gegen eine Rechtsnorm. Das EG-Recht verlangt eine schwere tatsächliche Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft. Dem entspricht im deutschen Recht der Begriff „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“. In diesem Rahmen sind auch Individualrechtsgüter vom Begriff der öffentlichen Sicherheit erfasst (Schomerus/Schrader/Wegener, Umweltinformationsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage, § 7 UIG a. F., Rn. 11). Danach ist der Informationsanspruch z. B. abzulehnen, wenn ansonsten nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame staatliche Einrichtungen zu befürchten wären, etwa wenn die Funktionsfähigkeit des Staates durch die Preisgabe von Verfassungsschutzdaten bedroht wäre. Auch Leben, Gesundheit und sonstige wichtige Allgemeingüter sind in diesem Rahmen zu schützen (BT-Drs.15/3406, S. 18f.). Das Bekanntwerden der Umweltinformation muss die Gefahr verursachen können (Schomerus/Schrader/Wegener, a. a. O., Rn. 11).
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Entsprechend der durch europarechtliche Bestimmungen gebotenen engen Auslegung ist eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der in der Vorschrift geschützten Belange erforderlich (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 29). Der Beklagte hat die Herausgabe der begehrten Informationen demnach zu verweigern, wenn die Bekanntgabe zu einer ernsthaften, konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Staates oder der Schutzgüter Leben und Gesundheit führt, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
39 
Zur Beantwortung der Frage, ob die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu der genannten ernsthaften, konkreten Gefährdung führt, bedarf es einer Prognoseentscheidung über die Auswirkungen des Bekanntgebens auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 18). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für diese Rechtsgüter eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 28.06.2004 - 6 C 21/03 -, juris Rn. 25). Die diesbezüglich anzustellende Prognose muss auf einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung beruhen sowie inhaltlich nachvollziehbar und vertretbar sein. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus. Eine konkrete Gefahr kann auch eine Dauergefahr sein, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts über einen längeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt besteht. Für die Feststellung einer solchen Dauergefahr gelten ebenfalls die mit dem Erfordernis einer konkreten Gefahr verbundenen Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an die konkrete Tatsachenbasis der Wahrscheinlichkeitsprognose. Ansonsten besteht lediglich eine allgemeine Bedrohungslage. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der Gefahr besonders großer Schäden an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen gestellt werden können und daher die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts zur Annahme einer konkreten Gefahr ausreicht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 35 m. w. N.).
40 
Die Beklagte hat die Ablehnung des Antrags zu Recht darauf gestützt, dass die Bekanntgabe der Einsatzberichte sich nachteilig auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit auswirken würde, weil die Kenntnis über den Verlauf polizeilicher Einsatzmaßnahmen durch unbefugte Dritte zu einer Gefährdung des Ablaufs zukünftiger Polizeieinsätze und der daran beteiligten Polizeibeamten führen würde. Diese Erwägungen sind nach der Überzeugung der Kammer nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Denn die Dokumente enthalten nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten schützenswerte Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Vorgehensweise der Polizei in einsatztaktischen und -strategischen Belangen öffentlich machen und damit die Effektivität polizeilicher Einsatzmaßnahmen schwächen. Insbesondere Leben und Gesundheit der eingesetzten Polizeibeamten würden durch die Offenlegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefährdet. Die Befürchtung der Beklagten, dass potentielle Störer von der Einsatztaktik der Polizei Kenntnis nehmen und sich in ihrem Verhalten darauf einstellen könnten, ist insbesondere in Anbetracht der derzeit zunehmend angespannten Sicherheitslage aufgrund von Anschlägen mit terroristischen Hintergrund ernst zu nehmen und hinreichend konkret. Das Bekanntwerden der polizeilichen Einsatztaktik und -strategie würde die Durchführung zukünftiger polizeilicher Maßnahmen - insbesondere im Hinblick auf gewaltbereite Personen - ernsthaft gefährden und polizeiliche Maßnahmen in ihrer Wirkungsweise erheblich einschränken. Eine solche Beeinträchtigung der Sicherheitsorgane bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben begründet nach der Überzeugung der Kammer eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Gefahren für Leib und Leben des Einzelnen und der Allgemeinheit.
41 
Demgegenüber hat der Kläger kein öffentliches Interesse geltend gemacht, welches das Geheimhaltungsinteresse überwiegen könnte und ein solches ist auch nicht ersichtlich. Dieses öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 62; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2014, - 10 S 2043/14 - juris Rn. 14f.). Zwar muss ein rechtliches Interesse für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nicht dargelegt werden. Im Rahmen der Abwägung zwischen den Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten, wobei auch der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltrichtlinie verfolgten Zwecken zu gewichten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2014, - 10 S 2043/14 - juris Rn. 15). Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes, über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu umweltbezogenen Informationen hinausgehendes Bekanntgabeinteresse ist daher vom Kläger geltend zu machen. Seinem Vortrag ist hierzu jedoch nichts zu entnehmen. Er hat lediglich auf das Interesse einzelner Bürger oder Gruppen von Bürgern an Vorgängen, welche die Umwelt betreffen, im Sinne eines „Rechts auf Neugier“ verwiesen. Soweit er zuletzt geltend macht, Sinn des Antrags sei die Klärung der Umweltbeeinträchtigungen und die Schärfung des Umweltbewusstsein der Beklagten, da die dokumentierten Hubschrauberflüge die Immissionen der eingesetzten Musikinstrumente um ein Vielfaches überstiegen hätten, und nunmehr die Frage aufwirft, aus welchen Gründen die Beklagte die Luftaufklärung zur Nachverfolgung des Lärms für nötig und verhältnismäßig gehalten habe, gibt er zu erkennen, dass es ihm letztlich um die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes geht. Inwieweit hingegen gerade der Zugang zu den polizeilichen Einsatzunterlagen im Zusammenhang mit dem „Stuttgarter Stern“ es ermöglichen soll, Bürger für den Umweltschutz zu gewinnen und einen freien Meinungsaustausch sowie eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu verbessern, hat er nicht dargelegt.
42 
Nach den obigen Ausführungen kommt es für die Feststellung der dargestellten materiellen Geheimhaltungsgründe ebenfalls nicht auf die Kenntnis des konkreten Inhalts der Einsatzlagen an.
43 
Da die Ablehnung des Antrags daher auf das Ablehnungsrecht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG gestützt werden kann, bedarf es keiner weiteren Feststellungen dazu, ob der Antrag des Klägers offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde und eine Ablehnung - wie die Beklagte geltend macht - auch aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG gerechtfertigt wäre.
3.
44 
Da der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich nicht auf das IFG gestützt wissen wollte und einer entsprechenden Umdeutung durch die Beklagte entgegen getreten ist, kam eine Prüfung seines Anspruchs nach § 1 Abs. 1 IFG nicht in Betracht. Im Übrigen wären auch insoweit die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes aus § 3 Nr. 2 IFG erfüllt, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Da nach den obigen Ausführungen nach einer prognostischen Betrachtung die Bekanntgabe der Einsatzunterlagen nachteilige Auswirkungen selbst auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG) haben könnte, gilt dies erst recht für die Belange der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 3 Nr. 2 IFG.
45 
Nach alledem war auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu versagen, da nur für den Fall, dass ein Zugangsanspruch besteht, der informationspflichtigen Stelle ein Auswahlermessen eingeräumt ist. Ein solcher Zugangsanspruch des Klägers besteht aber gerade nicht.
46 
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
47 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Okt. 2016 - 14 K 3933/14 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 1 Grundsatz


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben w

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen


Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, 1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf a) internationale Beziehungen,b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,c) Belange

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Informationspflichtige Stellen sind 1. die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 8 Schutz öffentlicher Belange


(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf 1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflich

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 7 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen


(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektroni

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 4 Antrag und Verfahren


(1) Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht. (2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstel

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Okt. 2016 - 14 K 3933/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Okt. 2016 - 14 K 3933/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt Zugang zu den bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart vorhandenen Informationen zu einem Polizeieinsatz am 28.09.2013. 2 Am N

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Okt. 2014 - 10 S 2043/14

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2014 - 4 K 4258/14 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Okt. 2016 - 14 K 3933/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt Zugang zu den bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart vorhandenen Informationen zu einem Polizeieinsatz am 28.09.2013. 2 Am N

Referenzen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(1) Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.

(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.

(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.

(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 3 Absatz 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist die antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2014 - 4 K 4258/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Hauptsacheverfahren u.a. Zugang zu den beim Staatsministerium Baden-Württemberg gespeicherten Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten des Beigeladenen, Ministerpräsident a.D. M., soweit sie umweltbezogene Informationen aus dem Zeitraum vom Januar 2010 bis Mai 2011 enthalten. Mit Bescheid vom 18.01.2013 sowie einem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 lehnte der Antragsgegner insoweit den Antrag des Antragstellers nach § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG ab. Über die hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (4 K 2005/13) ist noch nicht entschieden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30.07.2014 (1 S 1352/13 - juris) entschied der erkennende Gerichtshof, dass dem Beigeladenen ein Anspruch auf Löschung der oben genannten Dateien zusteht, diese aber zuvor dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten sind. Im Hinblick auf die angekündigte alsbaldige Löschung der Daten beantragte der Antragsteller am 24.09.2014, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die sog. „M.-Email-Dateien“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Zugangsantrag nicht zu löschen und bei sich verfügbar zu halten. Hilfsweise beantragte er, den Antragsgegner zu verpflichten, die betreffenden Dateien nur unter der Bedingung dem Landesarchiv zu übergeben, dass diese jederzeit auf Anforderung des Antragsgegners oder eines Gerichts zurückzugeben sind. Mit Beschluss vom 26.09.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Staatsministerium verfüge nicht mehr über die fraglichen Informationen, weil diese von Rechts wegen gelöscht werden müssten. Hinsichtlich des Hilfsantrags fehle bereits die Antragsbefugnis.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zwar besteht im Hinblick auf die nunmehr für den 17.10.2014 angekündigte Löschung der umstrittenen Dateien und das Übernahmeangebot an das Landesarchiv ein Anordnungsgrund. Auch nach Auffassung des Senats ist aber ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist, hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden. Entgegen der vom Verwaltungsgericht wohl vertretenen Auffassung kommt es für das „Vorhandensein“ der Information allerdings nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde an, d.h. darauf, ob sich die Information - wie hier - im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 2 UIG Rn. 53 m.w.N.; Schomerus in Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, Handkommentar, 2. Auflage, § 2 Rn. 13; a.A. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15.08.2003 - 21 B 375/03 - NVwZ-RR 2004, 169). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein (dazu sogleich).
Der Senat lässt offen, ob die umstrittenen Dateien Umweltinformationen enthalten. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, die gemäß § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesumweltinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Als Umweltbestandteile werden in Nummer 1 beispielhaft genannt Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
Zwar ist in Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Bestimmung des § 2 Abs. 3 UIG dient (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 11 und 14 f.), auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, BVerwGE 130, 223; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 12 B 23.07 -, juris; jeweils m.w.N). Insbesondere das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.). Hinsichtlich § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Auf der anderen Seite besteht allerdings Einigkeit darüber, dass weder die alte noch die neue Umweltinformationsrichtlinie - und damit auch § 2 Abs. 3 UIG - bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie zu einer oder mehreren der in der Richtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (vgl. zur Richtlinie 90/313/EWG EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003 - C- 316/01 - Glawischnig -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Vorliegend bezieht sich der Antragsteller auf „alle bereitgehaltenen Informationen zum Komplex Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 und damit zusammenhängenden Vorgänge, Ereignisse, Aktionen und Maßnahmen aller Art“. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat festgestellt, dass der Antragsteller einen Zusammenhang zwischen den Baumfällungen und den E-Mail-Postfachdaten nicht hinreichend substantiiert habe (VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - juris). Allerdings ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der Betroffene den Inhalt der begehrten Informationen noch nicht im Einzelnen kennt, weshalb die Substantiierungspflichten nicht überspannt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch nicht unterschieden werden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt; dieses Kriterium hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist deshalb zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 - a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 -, BVerwGE 108, 369 = juris Rn. 28 zu § 3 Abs. 2 UIG a.F.)
Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil dem Informationsanspruch jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG entgegensteht. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 LUIG handelt es sich um eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs dem Landesdatenschutzgesetz als besondere Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LSDG vorgeht (zu den Anforderungen an derartige Rechtsvorschriften vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Da § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG allerdings im Wesentlichen eine Generalklausel enthält, sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetze zum einen als Auslegungshilfe heranzuziehen, zum anderen sind sie unmittelbar ergänzend einschlägig, wenn es sich um präzisierende Bestimmungen handelt, die im Umweltinformationsgesetz nicht enthalten sind (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 6 m.w.N.) oder sich das Umweltinformationsrecht zu einer bestimmten datenschutzrechtlichen Frage nicht verhält.
10 
Danach handelt es sich bei den streitgegenständlichen Dateien um personenbezogene Daten, die durch die Bekanntgabe offenbart würden. Solche sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die E-Mail-Postfach-Daten des Beigeladenen betreffen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse, nämlich dessen Kommunikation mit Dritten, und sind daher personenbezogene Daten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - juris; ebenso schon VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - a.a.O.). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des 1. Senats der erkennenden Gerichtshofs an.
11 
Durch die Bekanntgabe würden die Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die Erheblichkeit setzt voraus, dass dem Geheimhaltungsinteresse ein gewisses Gewicht zukommt; dieser Begriff ist mithin im Lichte des Datenschutzrechts auszulegen. So entfällt die Erheblichkeit etwa dann, wenn die personenbezogenen Daten ohnehin bekannt oder allgemein zugänglich sind oder wenn es in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse lediglich um Daten wie Name, Beruf, Dienststellung und Ähnliches geht (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 14 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ersichtlich nicht vor. Den Interessen des Beigeladenen kommt aber insbesondere auch deshalb ein erhebliches Gewicht zu, weil er nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG einen Anspruch auf Löschung der umstrittenen Dateien hat. Denn die Kenntnis der umstrittenen Dateien ist nicht mehr notwendig zur Erfüllung der Zwecke des § 15 Abs. 4 LDSG, zu dem sie gespeichert worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Der Senat sieht keinen Anlass, von der eingehend begründeten Rechtsauffassung des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs abzuweichen, der die Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Zwar macht der Antragsteller zutreffend geltend, dass das genannte Urteil ihm gegenüber keine Rechtskraft entfaltet. Bei der im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gebotenen Gewichtung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass mit dem Vorliegen eines rechtskräftig festgestellten Löschungsanspruchs des Beigeladenen ein auch grundrechtlich gestützter gewichtiger datenschutzrechtlicher Belang vorliegt. Danach besteht ein individuelles Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, weil andernfalls sein Löschungsanspruch vollständig entwertet würde. Die Datenerhebung unterlag einer strikten Bindung an die in § 15 Abs. 4 LDSG genannten Zwecke. Der Löschungsanspruch besteht, weil diese strikte Zweckbindung entfallen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Nach dem Umweltinformationsgesetz werden die Daten jedoch zweckfrei weitergegeben; die antragstellende Person ist mithin nicht gehindert, die erlangten Daten ohne jede Zweckbindung weiterzuverwenden (vgl. Karg in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Kommentar, 2014, § 9 UIG Rn 12 f. m.w.N.). Bei Bekanntgabe der umstrittenen personenbezogenen Dateien nach dem Umweltinformationsgesetz liefen die durch § 15 Abs. 4 LDSG gesetzten Grenzen für die Erhebung und Verwendung der genannten Sicherungskopien mithin ins Leere.
12 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG begründet auch keine neue Zweckbestimmung, die dem Löschungsanspruch des Beigeladenen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG entgegenstehen könnte. Zwar ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 LSDG die Nutzung personenbezogener Daten auch für andere als die ursprünglichen Zwecke zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. § 15 Abs. 4 LSDG schließt aber als Spezialregelung die Anwendung des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 LSDG aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.).
13 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 UIG geht allerdings dem allgemeinen Datenschutzrecht insoweit vor, als die Bestimmung über das Landesdatenschutzgesetz hinausgehend die Übermittlung und Weitergabe von personenbezogenen Daten erlaubt, sofern hieran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sieht der Senat aber kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz UIG gegeben.
14 
Dieses öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris).
15 
Zwar macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ein rechtliches Interesse nicht dargelegt werden muss (vgl. § 3 Abs. 1 UIG) und dass er als Repräsentant des öffentlichen Interesses agiert. Im Rahmen der in § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG gebotenen Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das öffentliche Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten. Bei der Gewichtung ist zu berücksichtigen, dass - selbst dann, wenn Umweltinformationen in Rede stehen - der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecken gering ist. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich entnehmen, dass es ihm in erster Linie um die Aufklärung der Rolle des Beigeladenen bei dem sog. „Schwarzen Donnerstag“ geht, d.h. bei dem Polizeieinsatz zur Räumung des Stuttgarter Schlossparks im Zusammenhang mit den Bauarbeiten für das Projekt Stuttgart 21, während die Umweltinformationsrichtlinie und die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Gesetze durch den erweiterten Zugang zu umweltbezogenen Informationen das Umweltbewusstsein schärfen und u.a. durch einen freien Meinungsaustausch letztlich den Umweltschutz verbessern wollen (vgl. etwa Erwägungsgrund 1). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird insoweit der Nutzen der Bekanntgabe für den Umweltschutz in die Abwägung eingestellt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - a.a.O.). Demgegenüber kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen ein besonderes Gewicht zu, weil die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG eine Ausprägung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind. Hinzu kommt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen kein rein privates Interesse ist; vielmehr besteht an der Wahrung des Datenschutzes im Rahmen einer geordneten Datenerhebung und -verwendung sowie am Schutz der Grundrechte auch ein hohes Allgemeininteresse, das zugunsten des Geheimhaltungsinteresses streitet (vgl. Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 1 m.w.N.).
16 
Demgegenüber stehen Grundrechte des Antragstellers nicht in Rede. Soweit er sich auf ein unionsrechtlich geschütztes Informationszugangsrecht beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass auch das Unionsrecht diesen Informationszugang nicht unbedingt und uneingeschränkt gewährt. Die Umweltinformationsrichtlinie berechtigt die Mitgliedstaaten vielmehr, die Bekanntgabe von Umweltinformationen zum Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten abzulehnen und verpflichtet sie, die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Datenverkehr einzuhalten (Art. 4 Abs. 2 Buchst. f), UA 2 und 3 RL 2003/4/EG). Auch das Unionsrecht erkennt somit an, dass datenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung Vorrang zukommen kann. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007 befasst sich mit dem Zugang zu Dokumenten der Europäischen Union und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.
17 
Schließlich ist in die Abwägung einzustellen, dass sich das Umweltinformationsgesetz zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -speicherung nicht verhält, sondern nur die Berechtigung zur Übermittlung der Daten an Dritte betrifft. Insoweit kommt den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes kein spezialgesetzlicher Vorrang im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz1 LDSG vor einem eventuellen Löschungsanspruch zu. Zwar wird eine gewisse Vorwirkung des Zugangsanspruchs einer Person insofern anzunehmen sein, als sich die Behörde dem Informationszugangsanspruch nicht durch Datenlöschung faktisch entziehen darf. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor; vielmehr wurde die Behörde zur Löschung rechtlich verpflichtet. Insoweit streitet das öffentliche Interesse an der Umsetzung rechtskräftiger Urteile ebenfalls zugunsten des Geheimhaltungsinteresses des Beigeladenen.
18 
In Bezug auf die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2014 - I ZR 490/12 - liegen noch keine Entscheidungsgründe vor. Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/2014 wird aber erkennbar, dass die vom Bundesgerichtshof entschiedene Fallkonstellation mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sein dürfte. Bei den offenbar rechtswidrig erlangten und anschließend von der Presse veröffentlichen E-Mails handelte es sich offensichtlich um eine private Korrespondenz, die nicht den Bindungen des Landesdatenschutzgesetzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen unterlag (vgl. § 1 LDSG). Im Übrigen ist die Abwägung zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, namentlich durch eine hier nicht in Rede stehende Presseberichterstattung, stets eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Falles.
19 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird durch die hier vertretene Auffassung das Umweltinformationsrecht nicht vollständig entwertet und auch kein genereller Vorrang des Datenschutzes begründet. Wie ausgeführt, bedarf es vielmehr jeweils der konkreten Feststellung, dass personenbezogene Daten vorliegen, sowie einer einzelfallbezogenen Abwägung des Gewichts der betroffenen Belange, die nach den jeweiligen Umständen ggf. auch zu Gun-sten des Bekanntgabeinteresses ausfallen kann.
20 
Schließlich hat der Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch des Antragstellers, die Bereitstellung der umstrittenen Dateien durch das Landesarchiv sicherzustellen.
21 
Ist nach alledem ein Anspruch des Beigeladenen auf Zugang zu den umstrittenen Dateien nicht ersichtlich, muss der Umstand, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, zurücktreten.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
23 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht davon ab, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, weil die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Sonderbeilage zur VBlBW Januar 2014).
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2014 - 4 K 4258/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Hauptsacheverfahren u.a. Zugang zu den beim Staatsministerium Baden-Württemberg gespeicherten Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten des Beigeladenen, Ministerpräsident a.D. M., soweit sie umweltbezogene Informationen aus dem Zeitraum vom Januar 2010 bis Mai 2011 enthalten. Mit Bescheid vom 18.01.2013 sowie einem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 lehnte der Antragsgegner insoweit den Antrag des Antragstellers nach § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG ab. Über die hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (4 K 2005/13) ist noch nicht entschieden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30.07.2014 (1 S 1352/13 - juris) entschied der erkennende Gerichtshof, dass dem Beigeladenen ein Anspruch auf Löschung der oben genannten Dateien zusteht, diese aber zuvor dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten sind. Im Hinblick auf die angekündigte alsbaldige Löschung der Daten beantragte der Antragsteller am 24.09.2014, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die sog. „M.-Email-Dateien“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Zugangsantrag nicht zu löschen und bei sich verfügbar zu halten. Hilfsweise beantragte er, den Antragsgegner zu verpflichten, die betreffenden Dateien nur unter der Bedingung dem Landesarchiv zu übergeben, dass diese jederzeit auf Anforderung des Antragsgegners oder eines Gerichts zurückzugeben sind. Mit Beschluss vom 26.09.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Staatsministerium verfüge nicht mehr über die fraglichen Informationen, weil diese von Rechts wegen gelöscht werden müssten. Hinsichtlich des Hilfsantrags fehle bereits die Antragsbefugnis.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zwar besteht im Hinblick auf die nunmehr für den 17.10.2014 angekündigte Löschung der umstrittenen Dateien und das Übernahmeangebot an das Landesarchiv ein Anordnungsgrund. Auch nach Auffassung des Senats ist aber ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist, hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden. Entgegen der vom Verwaltungsgericht wohl vertretenen Auffassung kommt es für das „Vorhandensein“ der Information allerdings nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde an, d.h. darauf, ob sich die Information - wie hier - im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 2 UIG Rn. 53 m.w.N.; Schomerus in Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, Handkommentar, 2. Auflage, § 2 Rn. 13; a.A. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15.08.2003 - 21 B 375/03 - NVwZ-RR 2004, 169). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein (dazu sogleich).
Der Senat lässt offen, ob die umstrittenen Dateien Umweltinformationen enthalten. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, die gemäß § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesumweltinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Als Umweltbestandteile werden in Nummer 1 beispielhaft genannt Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
Zwar ist in Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Bestimmung des § 2 Abs. 3 UIG dient (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 11 und 14 f.), auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, BVerwGE 130, 223; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 12 B 23.07 -, juris; jeweils m.w.N). Insbesondere das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.). Hinsichtlich § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Auf der anderen Seite besteht allerdings Einigkeit darüber, dass weder die alte noch die neue Umweltinformationsrichtlinie - und damit auch § 2 Abs. 3 UIG - bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie zu einer oder mehreren der in der Richtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (vgl. zur Richtlinie 90/313/EWG EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003 - C- 316/01 - Glawischnig -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Vorliegend bezieht sich der Antragsteller auf „alle bereitgehaltenen Informationen zum Komplex Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 und damit zusammenhängenden Vorgänge, Ereignisse, Aktionen und Maßnahmen aller Art“. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat festgestellt, dass der Antragsteller einen Zusammenhang zwischen den Baumfällungen und den E-Mail-Postfachdaten nicht hinreichend substantiiert habe (VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - juris). Allerdings ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der Betroffene den Inhalt der begehrten Informationen noch nicht im Einzelnen kennt, weshalb die Substantiierungspflichten nicht überspannt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch nicht unterschieden werden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt; dieses Kriterium hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist deshalb zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 - a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 -, BVerwGE 108, 369 = juris Rn. 28 zu § 3 Abs. 2 UIG a.F.)
Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil dem Informationsanspruch jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG entgegensteht. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 LUIG handelt es sich um eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs dem Landesdatenschutzgesetz als besondere Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LSDG vorgeht (zu den Anforderungen an derartige Rechtsvorschriften vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Da § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG allerdings im Wesentlichen eine Generalklausel enthält, sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetze zum einen als Auslegungshilfe heranzuziehen, zum anderen sind sie unmittelbar ergänzend einschlägig, wenn es sich um präzisierende Bestimmungen handelt, die im Umweltinformationsgesetz nicht enthalten sind (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 6 m.w.N.) oder sich das Umweltinformationsrecht zu einer bestimmten datenschutzrechtlichen Frage nicht verhält.
10 
Danach handelt es sich bei den streitgegenständlichen Dateien um personenbezogene Daten, die durch die Bekanntgabe offenbart würden. Solche sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die E-Mail-Postfach-Daten des Beigeladenen betreffen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse, nämlich dessen Kommunikation mit Dritten, und sind daher personenbezogene Daten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - juris; ebenso schon VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - a.a.O.). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des 1. Senats der erkennenden Gerichtshofs an.
11 
Durch die Bekanntgabe würden die Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die Erheblichkeit setzt voraus, dass dem Geheimhaltungsinteresse ein gewisses Gewicht zukommt; dieser Begriff ist mithin im Lichte des Datenschutzrechts auszulegen. So entfällt die Erheblichkeit etwa dann, wenn die personenbezogenen Daten ohnehin bekannt oder allgemein zugänglich sind oder wenn es in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse lediglich um Daten wie Name, Beruf, Dienststellung und Ähnliches geht (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 14 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ersichtlich nicht vor. Den Interessen des Beigeladenen kommt aber insbesondere auch deshalb ein erhebliches Gewicht zu, weil er nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG einen Anspruch auf Löschung der umstrittenen Dateien hat. Denn die Kenntnis der umstrittenen Dateien ist nicht mehr notwendig zur Erfüllung der Zwecke des § 15 Abs. 4 LDSG, zu dem sie gespeichert worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Der Senat sieht keinen Anlass, von der eingehend begründeten Rechtsauffassung des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs abzuweichen, der die Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Zwar macht der Antragsteller zutreffend geltend, dass das genannte Urteil ihm gegenüber keine Rechtskraft entfaltet. Bei der im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gebotenen Gewichtung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass mit dem Vorliegen eines rechtskräftig festgestellten Löschungsanspruchs des Beigeladenen ein auch grundrechtlich gestützter gewichtiger datenschutzrechtlicher Belang vorliegt. Danach besteht ein individuelles Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, weil andernfalls sein Löschungsanspruch vollständig entwertet würde. Die Datenerhebung unterlag einer strikten Bindung an die in § 15 Abs. 4 LDSG genannten Zwecke. Der Löschungsanspruch besteht, weil diese strikte Zweckbindung entfallen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Nach dem Umweltinformationsgesetz werden die Daten jedoch zweckfrei weitergegeben; die antragstellende Person ist mithin nicht gehindert, die erlangten Daten ohne jede Zweckbindung weiterzuverwenden (vgl. Karg in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Kommentar, 2014, § 9 UIG Rn 12 f. m.w.N.). Bei Bekanntgabe der umstrittenen personenbezogenen Dateien nach dem Umweltinformationsgesetz liefen die durch § 15 Abs. 4 LDSG gesetzten Grenzen für die Erhebung und Verwendung der genannten Sicherungskopien mithin ins Leere.
12 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG begründet auch keine neue Zweckbestimmung, die dem Löschungsanspruch des Beigeladenen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG entgegenstehen könnte. Zwar ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 LSDG die Nutzung personenbezogener Daten auch für andere als die ursprünglichen Zwecke zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. § 15 Abs. 4 LSDG schließt aber als Spezialregelung die Anwendung des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 LSDG aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.).
13 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 UIG geht allerdings dem allgemeinen Datenschutzrecht insoweit vor, als die Bestimmung über das Landesdatenschutzgesetz hinausgehend die Übermittlung und Weitergabe von personenbezogenen Daten erlaubt, sofern hieran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sieht der Senat aber kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz UIG gegeben.
14 
Dieses öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris).
15 
Zwar macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ein rechtliches Interesse nicht dargelegt werden muss (vgl. § 3 Abs. 1 UIG) und dass er als Repräsentant des öffentlichen Interesses agiert. Im Rahmen der in § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG gebotenen Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das öffentliche Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten. Bei der Gewichtung ist zu berücksichtigen, dass - selbst dann, wenn Umweltinformationen in Rede stehen - der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecken gering ist. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich entnehmen, dass es ihm in erster Linie um die Aufklärung der Rolle des Beigeladenen bei dem sog. „Schwarzen Donnerstag“ geht, d.h. bei dem Polizeieinsatz zur Räumung des Stuttgarter Schlossparks im Zusammenhang mit den Bauarbeiten für das Projekt Stuttgart 21, während die Umweltinformationsrichtlinie und die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Gesetze durch den erweiterten Zugang zu umweltbezogenen Informationen das Umweltbewusstsein schärfen und u.a. durch einen freien Meinungsaustausch letztlich den Umweltschutz verbessern wollen (vgl. etwa Erwägungsgrund 1). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird insoweit der Nutzen der Bekanntgabe für den Umweltschutz in die Abwägung eingestellt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - a.a.O.). Demgegenüber kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen ein besonderes Gewicht zu, weil die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG eine Ausprägung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind. Hinzu kommt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen kein rein privates Interesse ist; vielmehr besteht an der Wahrung des Datenschutzes im Rahmen einer geordneten Datenerhebung und -verwendung sowie am Schutz der Grundrechte auch ein hohes Allgemeininteresse, das zugunsten des Geheimhaltungsinteresses streitet (vgl. Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 1 m.w.N.).
16 
Demgegenüber stehen Grundrechte des Antragstellers nicht in Rede. Soweit er sich auf ein unionsrechtlich geschütztes Informationszugangsrecht beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass auch das Unionsrecht diesen Informationszugang nicht unbedingt und uneingeschränkt gewährt. Die Umweltinformationsrichtlinie berechtigt die Mitgliedstaaten vielmehr, die Bekanntgabe von Umweltinformationen zum Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten abzulehnen und verpflichtet sie, die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Datenverkehr einzuhalten (Art. 4 Abs. 2 Buchst. f), UA 2 und 3 RL 2003/4/EG). Auch das Unionsrecht erkennt somit an, dass datenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung Vorrang zukommen kann. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007 befasst sich mit dem Zugang zu Dokumenten der Europäischen Union und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.
17 
Schließlich ist in die Abwägung einzustellen, dass sich das Umweltinformationsgesetz zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -speicherung nicht verhält, sondern nur die Berechtigung zur Übermittlung der Daten an Dritte betrifft. Insoweit kommt den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes kein spezialgesetzlicher Vorrang im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz1 LDSG vor einem eventuellen Löschungsanspruch zu. Zwar wird eine gewisse Vorwirkung des Zugangsanspruchs einer Person insofern anzunehmen sein, als sich die Behörde dem Informationszugangsanspruch nicht durch Datenlöschung faktisch entziehen darf. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor; vielmehr wurde die Behörde zur Löschung rechtlich verpflichtet. Insoweit streitet das öffentliche Interesse an der Umsetzung rechtskräftiger Urteile ebenfalls zugunsten des Geheimhaltungsinteresses des Beigeladenen.
18 
In Bezug auf die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2014 - I ZR 490/12 - liegen noch keine Entscheidungsgründe vor. Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/2014 wird aber erkennbar, dass die vom Bundesgerichtshof entschiedene Fallkonstellation mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sein dürfte. Bei den offenbar rechtswidrig erlangten und anschließend von der Presse veröffentlichen E-Mails handelte es sich offensichtlich um eine private Korrespondenz, die nicht den Bindungen des Landesdatenschutzgesetzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen unterlag (vgl. § 1 LDSG). Im Übrigen ist die Abwägung zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, namentlich durch eine hier nicht in Rede stehende Presseberichterstattung, stets eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Falles.
19 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird durch die hier vertretene Auffassung das Umweltinformationsrecht nicht vollständig entwertet und auch kein genereller Vorrang des Datenschutzes begründet. Wie ausgeführt, bedarf es vielmehr jeweils der konkreten Feststellung, dass personenbezogene Daten vorliegen, sowie einer einzelfallbezogenen Abwägung des Gewichts der betroffenen Belange, die nach den jeweiligen Umständen ggf. auch zu Gun-sten des Bekanntgabeinteresses ausfallen kann.
20 
Schließlich hat der Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch des Antragstellers, die Bereitstellung der umstrittenen Dateien durch das Landesarchiv sicherzustellen.
21 
Ist nach alledem ein Anspruch des Beigeladenen auf Zugang zu den umstrittenen Dateien nicht ersichtlich, muss der Umstand, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, zurücktreten.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
23 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht davon ab, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, weil die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Sonderbeilage zur VBlBW Januar 2014).
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist Journalist. Im Verfahren der Hauptsache begehrt er auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) die Nutzung des beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu E. geführten Archivguts.

2

Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Kläger im Laufe des Hauptsacheverfahrens einen Ausdruck aus den entsprechenden Digitalisaten mit zahlreichen geschwärzten Textstellen zur Verfügung gestellt hatte, gab das Verwaltungsgericht der Beklagten mit Beschluss vom 21. Mai 2013 auf, das bei ihr vorhandene Archivgut zu E. vorzulegen. Daraufhin legte die Beklagte auch dem Verwaltungsgericht die Unterlagen - nach erneuter Prüfung in überarbeiteter Form - wiederum in Teilen nur geschwärzt vor und verweigerte mit Sperrerklärung vom 30. Oktober 2014 eine vollständige Vorlage der angeforderten Unterlagen mit der Begründung, sie würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, nämlich die künftige Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erschweren, oder, soweit die Unterlagen Namen dritter Personen enthielten, deren Persönlichkeitsrechte verletzen.

II

3

Der Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Beigeladenen festzustellen, ist - derzeit - unzulässig und deshalb abzulehnen. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung der Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit ordnungsgemäß bejaht hat. Daran fehlt es.

4

1. Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht zu prüfen und förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 4.10 - juris Rn. 16). Hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden. Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist. Eine Bindungswirkung entfällt auch dann, wenn das Gericht der Hauptsache seiner Verpflichtung nicht genügt, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 7 und vom 3. Juni 2013 - 20 F 9.13 - juris Rn. 8).

5

Ist ein Anspruch auf Informationszugang - wie hier in Gestalt der Akteneinsicht - Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Gericht der Hauptsache, folgt daraus nicht zwingend, dass es für eine Sachentscheidung der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Solche Streitigkeiten führen nicht gleichsam automatisch zu einem Verfahren vor dem Fachsenat. Das gilt zunächst hinsichtlich prozeduraler Geheimhaltungsgründe, die sich aus dem jeweiligen den Informationszugang regelnden Fachgesetz ergeben und die - unabhängig vom Inhalt der Akten - darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, mithin dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dienen. Ebenso kann es Fallgestaltungen geben, bei denen es für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe auf die Kenntnis des konkreten Akteninhalts nicht ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 Rn. 4 und vom 15. März 2013 - 20 F 8.12 - juris Rn. 12). Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, kann neben dem Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe auch davon abhängen, ob der Akteninhalt seinem Gegenstand nach unstreitig ist und auf dieser Grundlage über die fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entschieden werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 61 Rn. 13 und vom 6. Mai 2013 - 20 F 12.12 - juris Rn. 7).

6

Auch wenn das Gericht der Hauptsache zunächst in einem Beweisbeschluss in ausreichender Weise die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen verlautbart, kann es gleichwohl verpflichtet sein, die Entscheidungserheblichkeit aller oder einzelner Unterlagen nach Abgabe der Sperrerklärung nochmals zu überprüfen. Ist erst in der Sperrerklärung der Inhalt der angeforderten Unterlagen inhaltlich jedenfalls stichwortartig näher beschrieben worden, hat zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache zu prüfen und förmlich darüber zu befinden, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen auf der Grundlage der abstrakten Umschreibung ihres Inhalts beantworten kann (BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 20 F 25.10 - juris Rn. 9 f. und vom 3. Juli 2012 - 20 F 12.11 - juris Rn. 12).

7

2. Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013 keine ausreichende Grundlage für ein Verfahren vor dem Fachsenat.

8

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisbeschluss erlassen, ohne anhand der damals dem Kläger übermittelten Unterlagen zu prüfen, ob und in welchem Umfang es der genauen Kenntnis des Inhalts der unleserlich gemachten Textstellen und der sonstigen Schwärzungen bedarf, um über den geltend gemachten archivrechtlichen Nutzungsanspruch zu entscheiden. Dies hätte sich dem Verwaltungsgericht aber aufdrängen müssen. So ist bei vielen Schwärzungen offensichtlich, dass es sich dabei um die Namen - und sonstige personenbezogene Daten - natürlicher Personen handelt. Dies gilt etwa bei der Erwähnung von Richtern, Rechtsanwälten, Zeugen und Sachverständigen im Urteil des Landgerichts Frankfurt oder um die Unterzeichnung behördlicher (Fern-)Schreiben. In einer solchen Situation muss das Hauptsachegericht sich rechtliche Klarheit darüber verschaffen, ob nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung - d.h. nach Maßgabe der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen - die Zulässigkeit einer Offenlegung der Namen von den jeweils konkret betroffenen Personen abhängen kann, oder ob eine diesbezügliche Akteneinsicht schon aus generellen Erwägungen zu bejahen oder zu verneinen ist.

9

Nach Vorlage der überarbeiteten Ausdrucke war das Verwaltungsgericht gehalten, die detaillierte Überprüfung anhand der Angaben in der Sperrerklärung vorzunehmen. Die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit des geschwärzten Akteninhalts war dabei auch auf die sonstigen Schwärzungen zu erstrecken, deren Inhalt in der Sperrerklärung sowie im Schriftsatz des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 13. Mai 2013 (AS 75: "Verdeckung von Kürzeln”) jedenfalls generalisierend umschrieben wird.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch

1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder
4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.

(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2014 - 4 K 4258/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Hauptsacheverfahren u.a. Zugang zu den beim Staatsministerium Baden-Württemberg gespeicherten Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten des Beigeladenen, Ministerpräsident a.D. M., soweit sie umweltbezogene Informationen aus dem Zeitraum vom Januar 2010 bis Mai 2011 enthalten. Mit Bescheid vom 18.01.2013 sowie einem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 lehnte der Antragsgegner insoweit den Antrag des Antragstellers nach § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG ab. Über die hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (4 K 2005/13) ist noch nicht entschieden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30.07.2014 (1 S 1352/13 - juris) entschied der erkennende Gerichtshof, dass dem Beigeladenen ein Anspruch auf Löschung der oben genannten Dateien zusteht, diese aber zuvor dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten sind. Im Hinblick auf die angekündigte alsbaldige Löschung der Daten beantragte der Antragsteller am 24.09.2014, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die sog. „M.-Email-Dateien“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Zugangsantrag nicht zu löschen und bei sich verfügbar zu halten. Hilfsweise beantragte er, den Antragsgegner zu verpflichten, die betreffenden Dateien nur unter der Bedingung dem Landesarchiv zu übergeben, dass diese jederzeit auf Anforderung des Antragsgegners oder eines Gerichts zurückzugeben sind. Mit Beschluss vom 26.09.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Staatsministerium verfüge nicht mehr über die fraglichen Informationen, weil diese von Rechts wegen gelöscht werden müssten. Hinsichtlich des Hilfsantrags fehle bereits die Antragsbefugnis.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zwar besteht im Hinblick auf die nunmehr für den 17.10.2014 angekündigte Löschung der umstrittenen Dateien und das Übernahmeangebot an das Landesarchiv ein Anordnungsgrund. Auch nach Auffassung des Senats ist aber ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist, hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden. Entgegen der vom Verwaltungsgericht wohl vertretenen Auffassung kommt es für das „Vorhandensein“ der Information allerdings nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde an, d.h. darauf, ob sich die Information - wie hier - im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 2 UIG Rn. 53 m.w.N.; Schomerus in Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, Handkommentar, 2. Auflage, § 2 Rn. 13; a.A. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15.08.2003 - 21 B 375/03 - NVwZ-RR 2004, 169). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein (dazu sogleich).
Der Senat lässt offen, ob die umstrittenen Dateien Umweltinformationen enthalten. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, die gemäß § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesumweltinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Als Umweltbestandteile werden in Nummer 1 beispielhaft genannt Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
Zwar ist in Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Bestimmung des § 2 Abs. 3 UIG dient (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 11 und 14 f.), auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, BVerwGE 130, 223; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 12 B 23.07 -, juris; jeweils m.w.N). Insbesondere das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.). Hinsichtlich § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Auf der anderen Seite besteht allerdings Einigkeit darüber, dass weder die alte noch die neue Umweltinformationsrichtlinie - und damit auch § 2 Abs. 3 UIG - bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie zu einer oder mehreren der in der Richtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (vgl. zur Richtlinie 90/313/EWG EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003 - C- 316/01 - Glawischnig -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Vorliegend bezieht sich der Antragsteller auf „alle bereitgehaltenen Informationen zum Komplex Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 und damit zusammenhängenden Vorgänge, Ereignisse, Aktionen und Maßnahmen aller Art“. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat festgestellt, dass der Antragsteller einen Zusammenhang zwischen den Baumfällungen und den E-Mail-Postfachdaten nicht hinreichend substantiiert habe (VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - juris). Allerdings ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der Betroffene den Inhalt der begehrten Informationen noch nicht im Einzelnen kennt, weshalb die Substantiierungspflichten nicht überspannt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch nicht unterschieden werden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt; dieses Kriterium hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist deshalb zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 - a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 -, BVerwGE 108, 369 = juris Rn. 28 zu § 3 Abs. 2 UIG a.F.)
Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil dem Informationsanspruch jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG entgegensteht. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 LUIG handelt es sich um eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs dem Landesdatenschutzgesetz als besondere Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LSDG vorgeht (zu den Anforderungen an derartige Rechtsvorschriften vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Da § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG allerdings im Wesentlichen eine Generalklausel enthält, sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetze zum einen als Auslegungshilfe heranzuziehen, zum anderen sind sie unmittelbar ergänzend einschlägig, wenn es sich um präzisierende Bestimmungen handelt, die im Umweltinformationsgesetz nicht enthalten sind (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 6 m.w.N.) oder sich das Umweltinformationsrecht zu einer bestimmten datenschutzrechtlichen Frage nicht verhält.
10 
Danach handelt es sich bei den streitgegenständlichen Dateien um personenbezogene Daten, die durch die Bekanntgabe offenbart würden. Solche sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die E-Mail-Postfach-Daten des Beigeladenen betreffen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse, nämlich dessen Kommunikation mit Dritten, und sind daher personenbezogene Daten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - juris; ebenso schon VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - a.a.O.). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des 1. Senats der erkennenden Gerichtshofs an.
11 
Durch die Bekanntgabe würden die Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die Erheblichkeit setzt voraus, dass dem Geheimhaltungsinteresse ein gewisses Gewicht zukommt; dieser Begriff ist mithin im Lichte des Datenschutzrechts auszulegen. So entfällt die Erheblichkeit etwa dann, wenn die personenbezogenen Daten ohnehin bekannt oder allgemein zugänglich sind oder wenn es in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse lediglich um Daten wie Name, Beruf, Dienststellung und Ähnliches geht (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 14 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ersichtlich nicht vor. Den Interessen des Beigeladenen kommt aber insbesondere auch deshalb ein erhebliches Gewicht zu, weil er nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG einen Anspruch auf Löschung der umstrittenen Dateien hat. Denn die Kenntnis der umstrittenen Dateien ist nicht mehr notwendig zur Erfüllung der Zwecke des § 15 Abs. 4 LDSG, zu dem sie gespeichert worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Der Senat sieht keinen Anlass, von der eingehend begründeten Rechtsauffassung des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs abzuweichen, der die Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Zwar macht der Antragsteller zutreffend geltend, dass das genannte Urteil ihm gegenüber keine Rechtskraft entfaltet. Bei der im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gebotenen Gewichtung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass mit dem Vorliegen eines rechtskräftig festgestellten Löschungsanspruchs des Beigeladenen ein auch grundrechtlich gestützter gewichtiger datenschutzrechtlicher Belang vorliegt. Danach besteht ein individuelles Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, weil andernfalls sein Löschungsanspruch vollständig entwertet würde. Die Datenerhebung unterlag einer strikten Bindung an die in § 15 Abs. 4 LDSG genannten Zwecke. Der Löschungsanspruch besteht, weil diese strikte Zweckbindung entfallen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Nach dem Umweltinformationsgesetz werden die Daten jedoch zweckfrei weitergegeben; die antragstellende Person ist mithin nicht gehindert, die erlangten Daten ohne jede Zweckbindung weiterzuverwenden (vgl. Karg in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Kommentar, 2014, § 9 UIG Rn 12 f. m.w.N.). Bei Bekanntgabe der umstrittenen personenbezogenen Dateien nach dem Umweltinformationsgesetz liefen die durch § 15 Abs. 4 LDSG gesetzten Grenzen für die Erhebung und Verwendung der genannten Sicherungskopien mithin ins Leere.
12 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG begründet auch keine neue Zweckbestimmung, die dem Löschungsanspruch des Beigeladenen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG entgegenstehen könnte. Zwar ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 LSDG die Nutzung personenbezogener Daten auch für andere als die ursprünglichen Zwecke zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. § 15 Abs. 4 LSDG schließt aber als Spezialregelung die Anwendung des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 LSDG aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.).
13 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 UIG geht allerdings dem allgemeinen Datenschutzrecht insoweit vor, als die Bestimmung über das Landesdatenschutzgesetz hinausgehend die Übermittlung und Weitergabe von personenbezogenen Daten erlaubt, sofern hieran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sieht der Senat aber kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz UIG gegeben.
14 
Dieses öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris).
15 
Zwar macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ein rechtliches Interesse nicht dargelegt werden muss (vgl. § 3 Abs. 1 UIG) und dass er als Repräsentant des öffentlichen Interesses agiert. Im Rahmen der in § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG gebotenen Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das öffentliche Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten. Bei der Gewichtung ist zu berücksichtigen, dass - selbst dann, wenn Umweltinformationen in Rede stehen - der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecken gering ist. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich entnehmen, dass es ihm in erster Linie um die Aufklärung der Rolle des Beigeladenen bei dem sog. „Schwarzen Donnerstag“ geht, d.h. bei dem Polizeieinsatz zur Räumung des Stuttgarter Schlossparks im Zusammenhang mit den Bauarbeiten für das Projekt Stuttgart 21, während die Umweltinformationsrichtlinie und die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Gesetze durch den erweiterten Zugang zu umweltbezogenen Informationen das Umweltbewusstsein schärfen und u.a. durch einen freien Meinungsaustausch letztlich den Umweltschutz verbessern wollen (vgl. etwa Erwägungsgrund 1). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird insoweit der Nutzen der Bekanntgabe für den Umweltschutz in die Abwägung eingestellt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - a.a.O.). Demgegenüber kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen ein besonderes Gewicht zu, weil die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG eine Ausprägung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind. Hinzu kommt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen kein rein privates Interesse ist; vielmehr besteht an der Wahrung des Datenschutzes im Rahmen einer geordneten Datenerhebung und -verwendung sowie am Schutz der Grundrechte auch ein hohes Allgemeininteresse, das zugunsten des Geheimhaltungsinteresses streitet (vgl. Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 1 m.w.N.).
16 
Demgegenüber stehen Grundrechte des Antragstellers nicht in Rede. Soweit er sich auf ein unionsrechtlich geschütztes Informationszugangsrecht beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass auch das Unionsrecht diesen Informationszugang nicht unbedingt und uneingeschränkt gewährt. Die Umweltinformationsrichtlinie berechtigt die Mitgliedstaaten vielmehr, die Bekanntgabe von Umweltinformationen zum Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten abzulehnen und verpflichtet sie, die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Datenverkehr einzuhalten (Art. 4 Abs. 2 Buchst. f), UA 2 und 3 RL 2003/4/EG). Auch das Unionsrecht erkennt somit an, dass datenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung Vorrang zukommen kann. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007 befasst sich mit dem Zugang zu Dokumenten der Europäischen Union und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.
17 
Schließlich ist in die Abwägung einzustellen, dass sich das Umweltinformationsgesetz zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -speicherung nicht verhält, sondern nur die Berechtigung zur Übermittlung der Daten an Dritte betrifft. Insoweit kommt den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes kein spezialgesetzlicher Vorrang im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz1 LDSG vor einem eventuellen Löschungsanspruch zu. Zwar wird eine gewisse Vorwirkung des Zugangsanspruchs einer Person insofern anzunehmen sein, als sich die Behörde dem Informationszugangsanspruch nicht durch Datenlöschung faktisch entziehen darf. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor; vielmehr wurde die Behörde zur Löschung rechtlich verpflichtet. Insoweit streitet das öffentliche Interesse an der Umsetzung rechtskräftiger Urteile ebenfalls zugunsten des Geheimhaltungsinteresses des Beigeladenen.
18 
In Bezug auf die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2014 - I ZR 490/12 - liegen noch keine Entscheidungsgründe vor. Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/2014 wird aber erkennbar, dass die vom Bundesgerichtshof entschiedene Fallkonstellation mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sein dürfte. Bei den offenbar rechtswidrig erlangten und anschließend von der Presse veröffentlichen E-Mails handelte es sich offensichtlich um eine private Korrespondenz, die nicht den Bindungen des Landesdatenschutzgesetzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen unterlag (vgl. § 1 LDSG). Im Übrigen ist die Abwägung zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, namentlich durch eine hier nicht in Rede stehende Presseberichterstattung, stets eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Falles.
19 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird durch die hier vertretene Auffassung das Umweltinformationsrecht nicht vollständig entwertet und auch kein genereller Vorrang des Datenschutzes begründet. Wie ausgeführt, bedarf es vielmehr jeweils der konkreten Feststellung, dass personenbezogene Daten vorliegen, sowie einer einzelfallbezogenen Abwägung des Gewichts der betroffenen Belange, die nach den jeweiligen Umständen ggf. auch zu Gun-sten des Bekanntgabeinteresses ausfallen kann.
20 
Schließlich hat der Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch des Antragstellers, die Bereitstellung der umstrittenen Dateien durch das Landesarchiv sicherzustellen.
21 
Ist nach alledem ein Anspruch des Beigeladenen auf Zugang zu den umstrittenen Dateien nicht ersichtlich, muss der Umstand, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, zurücktreten.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
23 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht davon ab, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, weil die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Sonderbeilage zur VBlBW Januar 2014).
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2014 - 4 K 4258/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Hauptsacheverfahren u.a. Zugang zu den beim Staatsministerium Baden-Württemberg gespeicherten Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten des Beigeladenen, Ministerpräsident a.D. M., soweit sie umweltbezogene Informationen aus dem Zeitraum vom Januar 2010 bis Mai 2011 enthalten. Mit Bescheid vom 18.01.2013 sowie einem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 lehnte der Antragsgegner insoweit den Antrag des Antragstellers nach § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG ab. Über die hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (4 K 2005/13) ist noch nicht entschieden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30.07.2014 (1 S 1352/13 - juris) entschied der erkennende Gerichtshof, dass dem Beigeladenen ein Anspruch auf Löschung der oben genannten Dateien zusteht, diese aber zuvor dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten sind. Im Hinblick auf die angekündigte alsbaldige Löschung der Daten beantragte der Antragsteller am 24.09.2014, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die sog. „M.-Email-Dateien“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Zugangsantrag nicht zu löschen und bei sich verfügbar zu halten. Hilfsweise beantragte er, den Antragsgegner zu verpflichten, die betreffenden Dateien nur unter der Bedingung dem Landesarchiv zu übergeben, dass diese jederzeit auf Anforderung des Antragsgegners oder eines Gerichts zurückzugeben sind. Mit Beschluss vom 26.09.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Staatsministerium verfüge nicht mehr über die fraglichen Informationen, weil diese von Rechts wegen gelöscht werden müssten. Hinsichtlich des Hilfsantrags fehle bereits die Antragsbefugnis.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zwar besteht im Hinblick auf die nunmehr für den 17.10.2014 angekündigte Löschung der umstrittenen Dateien und das Übernahmeangebot an das Landesarchiv ein Anordnungsgrund. Auch nach Auffassung des Senats ist aber ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist, hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden. Entgegen der vom Verwaltungsgericht wohl vertretenen Auffassung kommt es für das „Vorhandensein“ der Information allerdings nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde an, d.h. darauf, ob sich die Information - wie hier - im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 2 UIG Rn. 53 m.w.N.; Schomerus in Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, Handkommentar, 2. Auflage, § 2 Rn. 13; a.A. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15.08.2003 - 21 B 375/03 - NVwZ-RR 2004, 169). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein (dazu sogleich).
Der Senat lässt offen, ob die umstrittenen Dateien Umweltinformationen enthalten. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, die gemäß § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesumweltinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Als Umweltbestandteile werden in Nummer 1 beispielhaft genannt Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
Zwar ist in Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Bestimmung des § 2 Abs. 3 UIG dient (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 11 und 14 f.), auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, BVerwGE 130, 223; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 12 B 23.07 -, juris; jeweils m.w.N). Insbesondere das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.). Hinsichtlich § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Auf der anderen Seite besteht allerdings Einigkeit darüber, dass weder die alte noch die neue Umweltinformationsrichtlinie - und damit auch § 2 Abs. 3 UIG - bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie zu einer oder mehreren der in der Richtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (vgl. zur Richtlinie 90/313/EWG EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003 - C- 316/01 - Glawischnig -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Vorliegend bezieht sich der Antragsteller auf „alle bereitgehaltenen Informationen zum Komplex Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 und damit zusammenhängenden Vorgänge, Ereignisse, Aktionen und Maßnahmen aller Art“. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat festgestellt, dass der Antragsteller einen Zusammenhang zwischen den Baumfällungen und den E-Mail-Postfachdaten nicht hinreichend substantiiert habe (VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - juris). Allerdings ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der Betroffene den Inhalt der begehrten Informationen noch nicht im Einzelnen kennt, weshalb die Substantiierungspflichten nicht überspannt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch nicht unterschieden werden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt; dieses Kriterium hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist deshalb zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 - a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 -, BVerwGE 108, 369 = juris Rn. 28 zu § 3 Abs. 2 UIG a.F.)
Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil dem Informationsanspruch jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG entgegensteht. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 LUIG handelt es sich um eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs dem Landesdatenschutzgesetz als besondere Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LSDG vorgeht (zu den Anforderungen an derartige Rechtsvorschriften vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Da § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG allerdings im Wesentlichen eine Generalklausel enthält, sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetze zum einen als Auslegungshilfe heranzuziehen, zum anderen sind sie unmittelbar ergänzend einschlägig, wenn es sich um präzisierende Bestimmungen handelt, die im Umweltinformationsgesetz nicht enthalten sind (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 6 m.w.N.) oder sich das Umweltinformationsrecht zu einer bestimmten datenschutzrechtlichen Frage nicht verhält.
10 
Danach handelt es sich bei den streitgegenständlichen Dateien um personenbezogene Daten, die durch die Bekanntgabe offenbart würden. Solche sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die E-Mail-Postfach-Daten des Beigeladenen betreffen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse, nämlich dessen Kommunikation mit Dritten, und sind daher personenbezogene Daten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - juris; ebenso schon VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - a.a.O.). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des 1. Senats der erkennenden Gerichtshofs an.
11 
Durch die Bekanntgabe würden die Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die Erheblichkeit setzt voraus, dass dem Geheimhaltungsinteresse ein gewisses Gewicht zukommt; dieser Begriff ist mithin im Lichte des Datenschutzrechts auszulegen. So entfällt die Erheblichkeit etwa dann, wenn die personenbezogenen Daten ohnehin bekannt oder allgemein zugänglich sind oder wenn es in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse lediglich um Daten wie Name, Beruf, Dienststellung und Ähnliches geht (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 14 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ersichtlich nicht vor. Den Interessen des Beigeladenen kommt aber insbesondere auch deshalb ein erhebliches Gewicht zu, weil er nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG einen Anspruch auf Löschung der umstrittenen Dateien hat. Denn die Kenntnis der umstrittenen Dateien ist nicht mehr notwendig zur Erfüllung der Zwecke des § 15 Abs. 4 LDSG, zu dem sie gespeichert worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Der Senat sieht keinen Anlass, von der eingehend begründeten Rechtsauffassung des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs abzuweichen, der die Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Zwar macht der Antragsteller zutreffend geltend, dass das genannte Urteil ihm gegenüber keine Rechtskraft entfaltet. Bei der im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gebotenen Gewichtung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass mit dem Vorliegen eines rechtskräftig festgestellten Löschungsanspruchs des Beigeladenen ein auch grundrechtlich gestützter gewichtiger datenschutzrechtlicher Belang vorliegt. Danach besteht ein individuelles Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, weil andernfalls sein Löschungsanspruch vollständig entwertet würde. Die Datenerhebung unterlag einer strikten Bindung an die in § 15 Abs. 4 LDSG genannten Zwecke. Der Löschungsanspruch besteht, weil diese strikte Zweckbindung entfallen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Nach dem Umweltinformationsgesetz werden die Daten jedoch zweckfrei weitergegeben; die antragstellende Person ist mithin nicht gehindert, die erlangten Daten ohne jede Zweckbindung weiterzuverwenden (vgl. Karg in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Kommentar, 2014, § 9 UIG Rn 12 f. m.w.N.). Bei Bekanntgabe der umstrittenen personenbezogenen Dateien nach dem Umweltinformationsgesetz liefen die durch § 15 Abs. 4 LDSG gesetzten Grenzen für die Erhebung und Verwendung der genannten Sicherungskopien mithin ins Leere.
12 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG begründet auch keine neue Zweckbestimmung, die dem Löschungsanspruch des Beigeladenen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG entgegenstehen könnte. Zwar ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 LSDG die Nutzung personenbezogener Daten auch für andere als die ursprünglichen Zwecke zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. § 15 Abs. 4 LSDG schließt aber als Spezialregelung die Anwendung des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 LSDG aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.).
13 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 UIG geht allerdings dem allgemeinen Datenschutzrecht insoweit vor, als die Bestimmung über das Landesdatenschutzgesetz hinausgehend die Übermittlung und Weitergabe von personenbezogenen Daten erlaubt, sofern hieran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sieht der Senat aber kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz UIG gegeben.
14 
Dieses öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris).
15 
Zwar macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ein rechtliches Interesse nicht dargelegt werden muss (vgl. § 3 Abs. 1 UIG) und dass er als Repräsentant des öffentlichen Interesses agiert. Im Rahmen der in § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG gebotenen Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das öffentliche Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten. Bei der Gewichtung ist zu berücksichtigen, dass - selbst dann, wenn Umweltinformationen in Rede stehen - der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecken gering ist. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich entnehmen, dass es ihm in erster Linie um die Aufklärung der Rolle des Beigeladenen bei dem sog. „Schwarzen Donnerstag“ geht, d.h. bei dem Polizeieinsatz zur Räumung des Stuttgarter Schlossparks im Zusammenhang mit den Bauarbeiten für das Projekt Stuttgart 21, während die Umweltinformationsrichtlinie und die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Gesetze durch den erweiterten Zugang zu umweltbezogenen Informationen das Umweltbewusstsein schärfen und u.a. durch einen freien Meinungsaustausch letztlich den Umweltschutz verbessern wollen (vgl. etwa Erwägungsgrund 1). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird insoweit der Nutzen der Bekanntgabe für den Umweltschutz in die Abwägung eingestellt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - a.a.O.). Demgegenüber kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen ein besonderes Gewicht zu, weil die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG eine Ausprägung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind. Hinzu kommt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen kein rein privates Interesse ist; vielmehr besteht an der Wahrung des Datenschutzes im Rahmen einer geordneten Datenerhebung und -verwendung sowie am Schutz der Grundrechte auch ein hohes Allgemeininteresse, das zugunsten des Geheimhaltungsinteresses streitet (vgl. Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 1 m.w.N.).
16 
Demgegenüber stehen Grundrechte des Antragstellers nicht in Rede. Soweit er sich auf ein unionsrechtlich geschütztes Informationszugangsrecht beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass auch das Unionsrecht diesen Informationszugang nicht unbedingt und uneingeschränkt gewährt. Die Umweltinformationsrichtlinie berechtigt die Mitgliedstaaten vielmehr, die Bekanntgabe von Umweltinformationen zum Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten abzulehnen und verpflichtet sie, die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Datenverkehr einzuhalten (Art. 4 Abs. 2 Buchst. f), UA 2 und 3 RL 2003/4/EG). Auch das Unionsrecht erkennt somit an, dass datenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung Vorrang zukommen kann. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007 befasst sich mit dem Zugang zu Dokumenten der Europäischen Union und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.
17 
Schließlich ist in die Abwägung einzustellen, dass sich das Umweltinformationsgesetz zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -speicherung nicht verhält, sondern nur die Berechtigung zur Übermittlung der Daten an Dritte betrifft. Insoweit kommt den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes kein spezialgesetzlicher Vorrang im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz1 LDSG vor einem eventuellen Löschungsanspruch zu. Zwar wird eine gewisse Vorwirkung des Zugangsanspruchs einer Person insofern anzunehmen sein, als sich die Behörde dem Informationszugangsanspruch nicht durch Datenlöschung faktisch entziehen darf. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor; vielmehr wurde die Behörde zur Löschung rechtlich verpflichtet. Insoweit streitet das öffentliche Interesse an der Umsetzung rechtskräftiger Urteile ebenfalls zugunsten des Geheimhaltungsinteresses des Beigeladenen.
18 
In Bezug auf die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2014 - I ZR 490/12 - liegen noch keine Entscheidungsgründe vor. Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/2014 wird aber erkennbar, dass die vom Bundesgerichtshof entschiedene Fallkonstellation mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sein dürfte. Bei den offenbar rechtswidrig erlangten und anschließend von der Presse veröffentlichen E-Mails handelte es sich offensichtlich um eine private Korrespondenz, die nicht den Bindungen des Landesdatenschutzgesetzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen unterlag (vgl. § 1 LDSG). Im Übrigen ist die Abwägung zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, namentlich durch eine hier nicht in Rede stehende Presseberichterstattung, stets eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Falles.
19 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird durch die hier vertretene Auffassung das Umweltinformationsrecht nicht vollständig entwertet und auch kein genereller Vorrang des Datenschutzes begründet. Wie ausgeführt, bedarf es vielmehr jeweils der konkreten Feststellung, dass personenbezogene Daten vorliegen, sowie einer einzelfallbezogenen Abwägung des Gewichts der betroffenen Belange, die nach den jeweiligen Umständen ggf. auch zu Gun-sten des Bekanntgabeinteresses ausfallen kann.
20 
Schließlich hat der Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch des Antragstellers, die Bereitstellung der umstrittenen Dateien durch das Landesarchiv sicherzustellen.
21 
Ist nach alledem ein Anspruch des Beigeladenen auf Zugang zu den umstrittenen Dateien nicht ersichtlich, muss der Umstand, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, zurücktreten.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
23 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht davon ab, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, weil die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Sonderbeilage zur VBlBW Januar 2014).
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2014 - 4 K 4258/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Hauptsacheverfahren u.a. Zugang zu den beim Staatsministerium Baden-Württemberg gespeicherten Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten des Beigeladenen, Ministerpräsident a.D. M., soweit sie umweltbezogene Informationen aus dem Zeitraum vom Januar 2010 bis Mai 2011 enthalten. Mit Bescheid vom 18.01.2013 sowie einem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 lehnte der Antragsgegner insoweit den Antrag des Antragstellers nach § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG ab. Über die hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (4 K 2005/13) ist noch nicht entschieden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30.07.2014 (1 S 1352/13 - juris) entschied der erkennende Gerichtshof, dass dem Beigeladenen ein Anspruch auf Löschung der oben genannten Dateien zusteht, diese aber zuvor dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten sind. Im Hinblick auf die angekündigte alsbaldige Löschung der Daten beantragte der Antragsteller am 24.09.2014, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die sog. „M.-Email-Dateien“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Zugangsantrag nicht zu löschen und bei sich verfügbar zu halten. Hilfsweise beantragte er, den Antragsgegner zu verpflichten, die betreffenden Dateien nur unter der Bedingung dem Landesarchiv zu übergeben, dass diese jederzeit auf Anforderung des Antragsgegners oder eines Gerichts zurückzugeben sind. Mit Beschluss vom 26.09.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Staatsministerium verfüge nicht mehr über die fraglichen Informationen, weil diese von Rechts wegen gelöscht werden müssten. Hinsichtlich des Hilfsantrags fehle bereits die Antragsbefugnis.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zwar besteht im Hinblick auf die nunmehr für den 17.10.2014 angekündigte Löschung der umstrittenen Dateien und das Übernahmeangebot an das Landesarchiv ein Anordnungsgrund. Auch nach Auffassung des Senats ist aber ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist, hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden. Entgegen der vom Verwaltungsgericht wohl vertretenen Auffassung kommt es für das „Vorhandensein“ der Information allerdings nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde an, d.h. darauf, ob sich die Information - wie hier - im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 2 UIG Rn. 53 m.w.N.; Schomerus in Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, Handkommentar, 2. Auflage, § 2 Rn. 13; a.A. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15.08.2003 - 21 B 375/03 - NVwZ-RR 2004, 169). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein (dazu sogleich).
Der Senat lässt offen, ob die umstrittenen Dateien Umweltinformationen enthalten. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, die gemäß § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesumweltinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Als Umweltbestandteile werden in Nummer 1 beispielhaft genannt Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
Zwar ist in Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Bestimmung des § 2 Abs. 3 UIG dient (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 11 und 14 f.), auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, BVerwGE 130, 223; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 12 B 23.07 -, juris; jeweils m.w.N). Insbesondere das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.). Hinsichtlich § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Auf der anderen Seite besteht allerdings Einigkeit darüber, dass weder die alte noch die neue Umweltinformationsrichtlinie - und damit auch § 2 Abs. 3 UIG - bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie zu einer oder mehreren der in der Richtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (vgl. zur Richtlinie 90/313/EWG EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003 - C- 316/01 - Glawischnig -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Vorliegend bezieht sich der Antragsteller auf „alle bereitgehaltenen Informationen zum Komplex Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 und damit zusammenhängenden Vorgänge, Ereignisse, Aktionen und Maßnahmen aller Art“. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat festgestellt, dass der Antragsteller einen Zusammenhang zwischen den Baumfällungen und den E-Mail-Postfachdaten nicht hinreichend substantiiert habe (VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - juris). Allerdings ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der Betroffene den Inhalt der begehrten Informationen noch nicht im Einzelnen kennt, weshalb die Substantiierungspflichten nicht überspannt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch nicht unterschieden werden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt; dieses Kriterium hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist deshalb zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 - a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 -, BVerwGE 108, 369 = juris Rn. 28 zu § 3 Abs. 2 UIG a.F.)
Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil dem Informationsanspruch jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG entgegensteht. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 LUIG handelt es sich um eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs dem Landesdatenschutzgesetz als besondere Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LSDG vorgeht (zu den Anforderungen an derartige Rechtsvorschriften vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Da § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG allerdings im Wesentlichen eine Generalklausel enthält, sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetze zum einen als Auslegungshilfe heranzuziehen, zum anderen sind sie unmittelbar ergänzend einschlägig, wenn es sich um präzisierende Bestimmungen handelt, die im Umweltinformationsgesetz nicht enthalten sind (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 6 m.w.N.) oder sich das Umweltinformationsrecht zu einer bestimmten datenschutzrechtlichen Frage nicht verhält.
10 
Danach handelt es sich bei den streitgegenständlichen Dateien um personenbezogene Daten, die durch die Bekanntgabe offenbart würden. Solche sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die E-Mail-Postfach-Daten des Beigeladenen betreffen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse, nämlich dessen Kommunikation mit Dritten, und sind daher personenbezogene Daten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - juris; ebenso schon VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - a.a.O.). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des 1. Senats der erkennenden Gerichtshofs an.
11 
Durch die Bekanntgabe würden die Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die Erheblichkeit setzt voraus, dass dem Geheimhaltungsinteresse ein gewisses Gewicht zukommt; dieser Begriff ist mithin im Lichte des Datenschutzrechts auszulegen. So entfällt die Erheblichkeit etwa dann, wenn die personenbezogenen Daten ohnehin bekannt oder allgemein zugänglich sind oder wenn es in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse lediglich um Daten wie Name, Beruf, Dienststellung und Ähnliches geht (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 14 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ersichtlich nicht vor. Den Interessen des Beigeladenen kommt aber insbesondere auch deshalb ein erhebliches Gewicht zu, weil er nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG einen Anspruch auf Löschung der umstrittenen Dateien hat. Denn die Kenntnis der umstrittenen Dateien ist nicht mehr notwendig zur Erfüllung der Zwecke des § 15 Abs. 4 LDSG, zu dem sie gespeichert worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Der Senat sieht keinen Anlass, von der eingehend begründeten Rechtsauffassung des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs abzuweichen, der die Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Zwar macht der Antragsteller zutreffend geltend, dass das genannte Urteil ihm gegenüber keine Rechtskraft entfaltet. Bei der im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gebotenen Gewichtung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass mit dem Vorliegen eines rechtskräftig festgestellten Löschungsanspruchs des Beigeladenen ein auch grundrechtlich gestützter gewichtiger datenschutzrechtlicher Belang vorliegt. Danach besteht ein individuelles Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, weil andernfalls sein Löschungsanspruch vollständig entwertet würde. Die Datenerhebung unterlag einer strikten Bindung an die in § 15 Abs. 4 LDSG genannten Zwecke. Der Löschungsanspruch besteht, weil diese strikte Zweckbindung entfallen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Nach dem Umweltinformationsgesetz werden die Daten jedoch zweckfrei weitergegeben; die antragstellende Person ist mithin nicht gehindert, die erlangten Daten ohne jede Zweckbindung weiterzuverwenden (vgl. Karg in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Kommentar, 2014, § 9 UIG Rn 12 f. m.w.N.). Bei Bekanntgabe der umstrittenen personenbezogenen Dateien nach dem Umweltinformationsgesetz liefen die durch § 15 Abs. 4 LDSG gesetzten Grenzen für die Erhebung und Verwendung der genannten Sicherungskopien mithin ins Leere.
12 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG begründet auch keine neue Zweckbestimmung, die dem Löschungsanspruch des Beigeladenen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG entgegenstehen könnte. Zwar ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 LSDG die Nutzung personenbezogener Daten auch für andere als die ursprünglichen Zwecke zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. § 15 Abs. 4 LSDG schließt aber als Spezialregelung die Anwendung des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 LSDG aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.).
13 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 UIG geht allerdings dem allgemeinen Datenschutzrecht insoweit vor, als die Bestimmung über das Landesdatenschutzgesetz hinausgehend die Übermittlung und Weitergabe von personenbezogenen Daten erlaubt, sofern hieran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sieht der Senat aber kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz UIG gegeben.
14 
Dieses öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris).
15 
Zwar macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ein rechtliches Interesse nicht dargelegt werden muss (vgl. § 3 Abs. 1 UIG) und dass er als Repräsentant des öffentlichen Interesses agiert. Im Rahmen der in § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG gebotenen Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das öffentliche Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten. Bei der Gewichtung ist zu berücksichtigen, dass - selbst dann, wenn Umweltinformationen in Rede stehen - der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecken gering ist. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich entnehmen, dass es ihm in erster Linie um die Aufklärung der Rolle des Beigeladenen bei dem sog. „Schwarzen Donnerstag“ geht, d.h. bei dem Polizeieinsatz zur Räumung des Stuttgarter Schlossparks im Zusammenhang mit den Bauarbeiten für das Projekt Stuttgart 21, während die Umweltinformationsrichtlinie und die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Gesetze durch den erweiterten Zugang zu umweltbezogenen Informationen das Umweltbewusstsein schärfen und u.a. durch einen freien Meinungsaustausch letztlich den Umweltschutz verbessern wollen (vgl. etwa Erwägungsgrund 1). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird insoweit der Nutzen der Bekanntgabe für den Umweltschutz in die Abwägung eingestellt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - a.a.O.). Demgegenüber kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen ein besonderes Gewicht zu, weil die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG eine Ausprägung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind. Hinzu kommt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen kein rein privates Interesse ist; vielmehr besteht an der Wahrung des Datenschutzes im Rahmen einer geordneten Datenerhebung und -verwendung sowie am Schutz der Grundrechte auch ein hohes Allgemeininteresse, das zugunsten des Geheimhaltungsinteresses streitet (vgl. Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 1 m.w.N.).
16 
Demgegenüber stehen Grundrechte des Antragstellers nicht in Rede. Soweit er sich auf ein unionsrechtlich geschütztes Informationszugangsrecht beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass auch das Unionsrecht diesen Informationszugang nicht unbedingt und uneingeschränkt gewährt. Die Umweltinformationsrichtlinie berechtigt die Mitgliedstaaten vielmehr, die Bekanntgabe von Umweltinformationen zum Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten abzulehnen und verpflichtet sie, die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Datenverkehr einzuhalten (Art. 4 Abs. 2 Buchst. f), UA 2 und 3 RL 2003/4/EG). Auch das Unionsrecht erkennt somit an, dass datenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung Vorrang zukommen kann. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007 befasst sich mit dem Zugang zu Dokumenten der Europäischen Union und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.
17 
Schließlich ist in die Abwägung einzustellen, dass sich das Umweltinformationsgesetz zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -speicherung nicht verhält, sondern nur die Berechtigung zur Übermittlung der Daten an Dritte betrifft. Insoweit kommt den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes kein spezialgesetzlicher Vorrang im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz1 LDSG vor einem eventuellen Löschungsanspruch zu. Zwar wird eine gewisse Vorwirkung des Zugangsanspruchs einer Person insofern anzunehmen sein, als sich die Behörde dem Informationszugangsanspruch nicht durch Datenlöschung faktisch entziehen darf. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor; vielmehr wurde die Behörde zur Löschung rechtlich verpflichtet. Insoweit streitet das öffentliche Interesse an der Umsetzung rechtskräftiger Urteile ebenfalls zugunsten des Geheimhaltungsinteresses des Beigeladenen.
18 
In Bezug auf die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2014 - I ZR 490/12 - liegen noch keine Entscheidungsgründe vor. Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/2014 wird aber erkennbar, dass die vom Bundesgerichtshof entschiedene Fallkonstellation mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sein dürfte. Bei den offenbar rechtswidrig erlangten und anschließend von der Presse veröffentlichen E-Mails handelte es sich offensichtlich um eine private Korrespondenz, die nicht den Bindungen des Landesdatenschutzgesetzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen unterlag (vgl. § 1 LDSG). Im Übrigen ist die Abwägung zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, namentlich durch eine hier nicht in Rede stehende Presseberichterstattung, stets eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Falles.
19 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird durch die hier vertretene Auffassung das Umweltinformationsrecht nicht vollständig entwertet und auch kein genereller Vorrang des Datenschutzes begründet. Wie ausgeführt, bedarf es vielmehr jeweils der konkreten Feststellung, dass personenbezogene Daten vorliegen, sowie einer einzelfallbezogenen Abwägung des Gewichts der betroffenen Belange, die nach den jeweiligen Umständen ggf. auch zu Gun-sten des Bekanntgabeinteresses ausfallen kann.
20 
Schließlich hat der Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch des Antragstellers, die Bereitstellung der umstrittenen Dateien durch das Landesarchiv sicherzustellen.
21 
Ist nach alledem ein Anspruch des Beigeladenen auf Zugang zu den umstrittenen Dateien nicht ersichtlich, muss der Umstand, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, zurücktreten.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
23 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht davon ab, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, weil die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Sonderbeilage zur VBlBW Januar 2014).
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist Journalist. Im Verfahren der Hauptsache begehrt er auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) die Nutzung des beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu E. geführten Archivguts.

2

Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Kläger im Laufe des Hauptsacheverfahrens einen Ausdruck aus den entsprechenden Digitalisaten mit zahlreichen geschwärzten Textstellen zur Verfügung gestellt hatte, gab das Verwaltungsgericht der Beklagten mit Beschluss vom 21. Mai 2013 auf, das bei ihr vorhandene Archivgut zu E. vorzulegen. Daraufhin legte die Beklagte auch dem Verwaltungsgericht die Unterlagen - nach erneuter Prüfung in überarbeiteter Form - wiederum in Teilen nur geschwärzt vor und verweigerte mit Sperrerklärung vom 30. Oktober 2014 eine vollständige Vorlage der angeforderten Unterlagen mit der Begründung, sie würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, nämlich die künftige Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erschweren, oder, soweit die Unterlagen Namen dritter Personen enthielten, deren Persönlichkeitsrechte verletzen.

II

3

Der Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Beigeladenen festzustellen, ist - derzeit - unzulässig und deshalb abzulehnen. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung der Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit ordnungsgemäß bejaht hat. Daran fehlt es.

4

1. Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht zu prüfen und förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 4.10 - juris Rn. 16). Hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden. Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist. Eine Bindungswirkung entfällt auch dann, wenn das Gericht der Hauptsache seiner Verpflichtung nicht genügt, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 7 und vom 3. Juni 2013 - 20 F 9.13 - juris Rn. 8).

5

Ist ein Anspruch auf Informationszugang - wie hier in Gestalt der Akteneinsicht - Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Gericht der Hauptsache, folgt daraus nicht zwingend, dass es für eine Sachentscheidung der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Solche Streitigkeiten führen nicht gleichsam automatisch zu einem Verfahren vor dem Fachsenat. Das gilt zunächst hinsichtlich prozeduraler Geheimhaltungsgründe, die sich aus dem jeweiligen den Informationszugang regelnden Fachgesetz ergeben und die - unabhängig vom Inhalt der Akten - darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, mithin dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dienen. Ebenso kann es Fallgestaltungen geben, bei denen es für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe auf die Kenntnis des konkreten Akteninhalts nicht ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 Rn. 4 und vom 15. März 2013 - 20 F 8.12 - juris Rn. 12). Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, kann neben dem Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe auch davon abhängen, ob der Akteninhalt seinem Gegenstand nach unstreitig ist und auf dieser Grundlage über die fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entschieden werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 61 Rn. 13 und vom 6. Mai 2013 - 20 F 12.12 - juris Rn. 7).

6

Auch wenn das Gericht der Hauptsache zunächst in einem Beweisbeschluss in ausreichender Weise die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen verlautbart, kann es gleichwohl verpflichtet sein, die Entscheidungserheblichkeit aller oder einzelner Unterlagen nach Abgabe der Sperrerklärung nochmals zu überprüfen. Ist erst in der Sperrerklärung der Inhalt der angeforderten Unterlagen inhaltlich jedenfalls stichwortartig näher beschrieben worden, hat zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache zu prüfen und förmlich darüber zu befinden, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen auf der Grundlage der abstrakten Umschreibung ihres Inhalts beantworten kann (BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 20 F 25.10 - juris Rn. 9 f. und vom 3. Juli 2012 - 20 F 12.11 - juris Rn. 12).

7

2. Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013 keine ausreichende Grundlage für ein Verfahren vor dem Fachsenat.

8

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisbeschluss erlassen, ohne anhand der damals dem Kläger übermittelten Unterlagen zu prüfen, ob und in welchem Umfang es der genauen Kenntnis des Inhalts der unleserlich gemachten Textstellen und der sonstigen Schwärzungen bedarf, um über den geltend gemachten archivrechtlichen Nutzungsanspruch zu entscheiden. Dies hätte sich dem Verwaltungsgericht aber aufdrängen müssen. So ist bei vielen Schwärzungen offensichtlich, dass es sich dabei um die Namen - und sonstige personenbezogene Daten - natürlicher Personen handelt. Dies gilt etwa bei der Erwähnung von Richtern, Rechtsanwälten, Zeugen und Sachverständigen im Urteil des Landgerichts Frankfurt oder um die Unterzeichnung behördlicher (Fern-)Schreiben. In einer solchen Situation muss das Hauptsachegericht sich rechtliche Klarheit darüber verschaffen, ob nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung - d.h. nach Maßgabe der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen - die Zulässigkeit einer Offenlegung der Namen von den jeweils konkret betroffenen Personen abhängen kann, oder ob eine diesbezügliche Akteneinsicht schon aus generellen Erwägungen zu bejahen oder zu verneinen ist.

9

Nach Vorlage der überarbeiteten Ausdrucke war das Verwaltungsgericht gehalten, die detaillierte Überprüfung anhand der Angaben in der Sperrerklärung vorzunehmen. Die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit des geschwärzten Akteninhalts war dabei auch auf die sonstigen Schwärzungen zu erstrecken, deren Inhalt in der Sperrerklärung sowie im Schriftsatz des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 13. Mai 2013 (AS 75: "Verdeckung von Kürzeln”) jedenfalls generalisierend umschrieben wird.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch

1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder
4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.

(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2014 - 4 K 4258/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Hauptsacheverfahren u.a. Zugang zu den beim Staatsministerium Baden-Württemberg gespeicherten Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten des Beigeladenen, Ministerpräsident a.D. M., soweit sie umweltbezogene Informationen aus dem Zeitraum vom Januar 2010 bis Mai 2011 enthalten. Mit Bescheid vom 18.01.2013 sowie einem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 lehnte der Antragsgegner insoweit den Antrag des Antragstellers nach § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG ab. Über die hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (4 K 2005/13) ist noch nicht entschieden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30.07.2014 (1 S 1352/13 - juris) entschied der erkennende Gerichtshof, dass dem Beigeladenen ein Anspruch auf Löschung der oben genannten Dateien zusteht, diese aber zuvor dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten sind. Im Hinblick auf die angekündigte alsbaldige Löschung der Daten beantragte der Antragsteller am 24.09.2014, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die sog. „M.-Email-Dateien“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Zugangsantrag nicht zu löschen und bei sich verfügbar zu halten. Hilfsweise beantragte er, den Antragsgegner zu verpflichten, die betreffenden Dateien nur unter der Bedingung dem Landesarchiv zu übergeben, dass diese jederzeit auf Anforderung des Antragsgegners oder eines Gerichts zurückzugeben sind. Mit Beschluss vom 26.09.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Staatsministerium verfüge nicht mehr über die fraglichen Informationen, weil diese von Rechts wegen gelöscht werden müssten. Hinsichtlich des Hilfsantrags fehle bereits die Antragsbefugnis.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zwar besteht im Hinblick auf die nunmehr für den 17.10.2014 angekündigte Löschung der umstrittenen Dateien und das Übernahmeangebot an das Landesarchiv ein Anordnungsgrund. Auch nach Auffassung des Senats ist aber ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist, hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden. Entgegen der vom Verwaltungsgericht wohl vertretenen Auffassung kommt es für das „Vorhandensein“ der Information allerdings nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde an, d.h. darauf, ob sich die Information - wie hier - im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 2 UIG Rn. 53 m.w.N.; Schomerus in Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, Handkommentar, 2. Auflage, § 2 Rn. 13; a.A. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15.08.2003 - 21 B 375/03 - NVwZ-RR 2004, 169). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein (dazu sogleich).
Der Senat lässt offen, ob die umstrittenen Dateien Umweltinformationen enthalten. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, die gemäß § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesumweltinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Als Umweltbestandteile werden in Nummer 1 beispielhaft genannt Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
Zwar ist in Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Bestimmung des § 2 Abs. 3 UIG dient (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 11 und 14 f.), auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, BVerwGE 130, 223; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 12 B 23.07 -, juris; jeweils m.w.N). Insbesondere das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.). Hinsichtlich § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Auf der anderen Seite besteht allerdings Einigkeit darüber, dass weder die alte noch die neue Umweltinformationsrichtlinie - und damit auch § 2 Abs. 3 UIG - bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie zu einer oder mehreren der in der Richtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (vgl. zur Richtlinie 90/313/EWG EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003 - C- 316/01 - Glawischnig -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Vorliegend bezieht sich der Antragsteller auf „alle bereitgehaltenen Informationen zum Komplex Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 und damit zusammenhängenden Vorgänge, Ereignisse, Aktionen und Maßnahmen aller Art“. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat festgestellt, dass der Antragsteller einen Zusammenhang zwischen den Baumfällungen und den E-Mail-Postfachdaten nicht hinreichend substantiiert habe (VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - juris). Allerdings ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der Betroffene den Inhalt der begehrten Informationen noch nicht im Einzelnen kennt, weshalb die Substantiierungspflichten nicht überspannt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch nicht unterschieden werden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt; dieses Kriterium hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist deshalb zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 - a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 -, BVerwGE 108, 369 = juris Rn. 28 zu § 3 Abs. 2 UIG a.F.)
Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil dem Informationsanspruch jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG entgegensteht. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 LUIG handelt es sich um eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs dem Landesdatenschutzgesetz als besondere Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LSDG vorgeht (zu den Anforderungen an derartige Rechtsvorschriften vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Da § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG allerdings im Wesentlichen eine Generalklausel enthält, sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetze zum einen als Auslegungshilfe heranzuziehen, zum anderen sind sie unmittelbar ergänzend einschlägig, wenn es sich um präzisierende Bestimmungen handelt, die im Umweltinformationsgesetz nicht enthalten sind (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 6 m.w.N.) oder sich das Umweltinformationsrecht zu einer bestimmten datenschutzrechtlichen Frage nicht verhält.
10 
Danach handelt es sich bei den streitgegenständlichen Dateien um personenbezogene Daten, die durch die Bekanntgabe offenbart würden. Solche sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die E-Mail-Postfach-Daten des Beigeladenen betreffen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse, nämlich dessen Kommunikation mit Dritten, und sind daher personenbezogene Daten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - juris; ebenso schon VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - a.a.O.). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des 1. Senats der erkennenden Gerichtshofs an.
11 
Durch die Bekanntgabe würden die Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die Erheblichkeit setzt voraus, dass dem Geheimhaltungsinteresse ein gewisses Gewicht zukommt; dieser Begriff ist mithin im Lichte des Datenschutzrechts auszulegen. So entfällt die Erheblichkeit etwa dann, wenn die personenbezogenen Daten ohnehin bekannt oder allgemein zugänglich sind oder wenn es in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse lediglich um Daten wie Name, Beruf, Dienststellung und Ähnliches geht (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 14 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ersichtlich nicht vor. Den Interessen des Beigeladenen kommt aber insbesondere auch deshalb ein erhebliches Gewicht zu, weil er nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG einen Anspruch auf Löschung der umstrittenen Dateien hat. Denn die Kenntnis der umstrittenen Dateien ist nicht mehr notwendig zur Erfüllung der Zwecke des § 15 Abs. 4 LDSG, zu dem sie gespeichert worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Der Senat sieht keinen Anlass, von der eingehend begründeten Rechtsauffassung des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs abzuweichen, der die Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Zwar macht der Antragsteller zutreffend geltend, dass das genannte Urteil ihm gegenüber keine Rechtskraft entfaltet. Bei der im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gebotenen Gewichtung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass mit dem Vorliegen eines rechtskräftig festgestellten Löschungsanspruchs des Beigeladenen ein auch grundrechtlich gestützter gewichtiger datenschutzrechtlicher Belang vorliegt. Danach besteht ein individuelles Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, weil andernfalls sein Löschungsanspruch vollständig entwertet würde. Die Datenerhebung unterlag einer strikten Bindung an die in § 15 Abs. 4 LDSG genannten Zwecke. Der Löschungsanspruch besteht, weil diese strikte Zweckbindung entfallen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Nach dem Umweltinformationsgesetz werden die Daten jedoch zweckfrei weitergegeben; die antragstellende Person ist mithin nicht gehindert, die erlangten Daten ohne jede Zweckbindung weiterzuverwenden (vgl. Karg in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Kommentar, 2014, § 9 UIG Rn 12 f. m.w.N.). Bei Bekanntgabe der umstrittenen personenbezogenen Dateien nach dem Umweltinformationsgesetz liefen die durch § 15 Abs. 4 LDSG gesetzten Grenzen für die Erhebung und Verwendung der genannten Sicherungskopien mithin ins Leere.
12 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG begründet auch keine neue Zweckbestimmung, die dem Löschungsanspruch des Beigeladenen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG entgegenstehen könnte. Zwar ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 LSDG die Nutzung personenbezogener Daten auch für andere als die ursprünglichen Zwecke zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. § 15 Abs. 4 LSDG schließt aber als Spezialregelung die Anwendung des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 LSDG aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.).
13 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 UIG geht allerdings dem allgemeinen Datenschutzrecht insoweit vor, als die Bestimmung über das Landesdatenschutzgesetz hinausgehend die Übermittlung und Weitergabe von personenbezogenen Daten erlaubt, sofern hieran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sieht der Senat aber kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz UIG gegeben.
14 
Dieses öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris).
15 
Zwar macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ein rechtliches Interesse nicht dargelegt werden muss (vgl. § 3 Abs. 1 UIG) und dass er als Repräsentant des öffentlichen Interesses agiert. Im Rahmen der in § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG gebotenen Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das öffentliche Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten. Bei der Gewichtung ist zu berücksichtigen, dass - selbst dann, wenn Umweltinformationen in Rede stehen - der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecken gering ist. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich entnehmen, dass es ihm in erster Linie um die Aufklärung der Rolle des Beigeladenen bei dem sog. „Schwarzen Donnerstag“ geht, d.h. bei dem Polizeieinsatz zur Räumung des Stuttgarter Schlossparks im Zusammenhang mit den Bauarbeiten für das Projekt Stuttgart 21, während die Umweltinformationsrichtlinie und die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Gesetze durch den erweiterten Zugang zu umweltbezogenen Informationen das Umweltbewusstsein schärfen und u.a. durch einen freien Meinungsaustausch letztlich den Umweltschutz verbessern wollen (vgl. etwa Erwägungsgrund 1). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird insoweit der Nutzen der Bekanntgabe für den Umweltschutz in die Abwägung eingestellt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - a.a.O.). Demgegenüber kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen ein besonderes Gewicht zu, weil die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG eine Ausprägung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind. Hinzu kommt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen kein rein privates Interesse ist; vielmehr besteht an der Wahrung des Datenschutzes im Rahmen einer geordneten Datenerhebung und -verwendung sowie am Schutz der Grundrechte auch ein hohes Allgemeininteresse, das zugunsten des Geheimhaltungsinteresses streitet (vgl. Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 1 m.w.N.).
16 
Demgegenüber stehen Grundrechte des Antragstellers nicht in Rede. Soweit er sich auf ein unionsrechtlich geschütztes Informationszugangsrecht beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass auch das Unionsrecht diesen Informationszugang nicht unbedingt und uneingeschränkt gewährt. Die Umweltinformationsrichtlinie berechtigt die Mitgliedstaaten vielmehr, die Bekanntgabe von Umweltinformationen zum Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten abzulehnen und verpflichtet sie, die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Datenverkehr einzuhalten (Art. 4 Abs. 2 Buchst. f), UA 2 und 3 RL 2003/4/EG). Auch das Unionsrecht erkennt somit an, dass datenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung Vorrang zukommen kann. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007 befasst sich mit dem Zugang zu Dokumenten der Europäischen Union und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.
17 
Schließlich ist in die Abwägung einzustellen, dass sich das Umweltinformationsgesetz zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -speicherung nicht verhält, sondern nur die Berechtigung zur Übermittlung der Daten an Dritte betrifft. Insoweit kommt den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes kein spezialgesetzlicher Vorrang im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz1 LDSG vor einem eventuellen Löschungsanspruch zu. Zwar wird eine gewisse Vorwirkung des Zugangsanspruchs einer Person insofern anzunehmen sein, als sich die Behörde dem Informationszugangsanspruch nicht durch Datenlöschung faktisch entziehen darf. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor; vielmehr wurde die Behörde zur Löschung rechtlich verpflichtet. Insoweit streitet das öffentliche Interesse an der Umsetzung rechtskräftiger Urteile ebenfalls zugunsten des Geheimhaltungsinteresses des Beigeladenen.
18 
In Bezug auf die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2014 - I ZR 490/12 - liegen noch keine Entscheidungsgründe vor. Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/2014 wird aber erkennbar, dass die vom Bundesgerichtshof entschiedene Fallkonstellation mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sein dürfte. Bei den offenbar rechtswidrig erlangten und anschließend von der Presse veröffentlichen E-Mails handelte es sich offensichtlich um eine private Korrespondenz, die nicht den Bindungen des Landesdatenschutzgesetzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen unterlag (vgl. § 1 LDSG). Im Übrigen ist die Abwägung zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, namentlich durch eine hier nicht in Rede stehende Presseberichterstattung, stets eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Falles.
19 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird durch die hier vertretene Auffassung das Umweltinformationsrecht nicht vollständig entwertet und auch kein genereller Vorrang des Datenschutzes begründet. Wie ausgeführt, bedarf es vielmehr jeweils der konkreten Feststellung, dass personenbezogene Daten vorliegen, sowie einer einzelfallbezogenen Abwägung des Gewichts der betroffenen Belange, die nach den jeweiligen Umständen ggf. auch zu Gun-sten des Bekanntgabeinteresses ausfallen kann.
20 
Schließlich hat der Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch des Antragstellers, die Bereitstellung der umstrittenen Dateien durch das Landesarchiv sicherzustellen.
21 
Ist nach alledem ein Anspruch des Beigeladenen auf Zugang zu den umstrittenen Dateien nicht ersichtlich, muss der Umstand, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, zurücktreten.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
23 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht davon ab, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, weil die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Sonderbeilage zur VBlBW Januar 2014).
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.