Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Okt. 2016 - 14 K 4920/16

bei uns veröffentlicht am27.10.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt den Zugang zu Umweltinformationen.
Mit Schreiben vom 29.05.2014 an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg beantragte der Kläger gemäß der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 (UIRL) und dem Landesumweltinformationsgesetz vom 07.03.2006 (LUIG) i. V. m. dem Umweltinformationsgesetz vom 22.12.2004 (UIG) den Zugang zu sämtlichen Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 dort vorhanden sind.
Das Landeskriminalamt bat den Kläger mit Schreiben vom 18.06.2014 um Klarstellung und Präzisierung, welche Rahmenbefehle und Gefährdungslagebilder zu Stuttgart 21 von seinem Antrag umfasst sein sollten und wies darauf hin, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei. Hierauf erwiderte der Kläger unter dem 06.07.2014, es sei unmissverständlich zu erkennen, zu welchen Informationen er Zugang wünsche.
Mit Bescheid vom 07.10.2014 lehnte das Landeskriminalamt den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass er keinen Anspruch auf Zugang zu den vorhandenen Gefährdungslagebildern und Rahmenbefehlen zu Stuttgart 21 habe. Diese stellten keine Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 1 LUIG i. V. m. § 2 Abs. 3 UIG dar und wirkten sich auch nicht auf Umweltbestandteile aus. Die Dokumente beinhalteten lediglich Informationen über die polizeiliche Arbeit und Vorgehensweise. Diese Informationen stellten auch keine Maßnahmen oder Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG dar, welche sich auf Umweltbestandteile der Nr. 1 auswirkten oder wahrscheinlich auswirken würden. Der Umstand, dass die Unterlagen Angaben zu Polizeieinsätzen auf Grünflächen etc. beträfen, führe nicht automatisch zu einer Wechselwirkung oder einem Wirkungszusammenhang zwischen den Gefährdungslagebildern bzw. Rahmenbefehlen und den Umweltbestandteilen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Das Gesetz bezwecke kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufwiesen. Selbst wenn man die streitgegenständlichen Unterlagen unter die Begrifflichkeit der Umweltinformationen subsumiere, müsse der Informationsanspruch jedoch aufgrund von Geheimhaltungsinteressen verneint werden.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.11.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass sämtliche Informationen mit Bezug zu Stuttgart 21 Umweltinformationen darstellten, insbesondere die Rahmenbefehle und die Gefährdungslagebilder. Bei der Planung und Ausführung des Projekts Stuttgart 21 handele es sich um eine Tätigkeit, die unter die Umweltinformationsrichtlinie zu subsumieren sei. Ferner seien die Gefahrenbehauptungen nicht nachvollziehbar und es müsse jeweils für jede verweigerte Information eine konkrete und schwere Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft prognostisch belegt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2015 - zugestellt am 11.02.2015 - wies das Landeskriminalamt den Widerspruch des Klägers zurück (Ziffer 1) und setzte für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr von 200,00 EUR fest (Ziffer 3). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zugang zu den beim Landeskriminalamt vorhandenen Gefährdungslagebildern und Rahmenbefehlen zu Stuttgart 21. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 UIG lägen nicht vor. Die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 stellten keine Umweltinformationen i. S. d. § 3 Abs. 1 LUIG i. V. m. § 2 Abs. 3 UIG dar. Umweltinformationen seien unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen. Die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle enthielten Informationen über die polizeiliche Vorgehensweise. Es würden keine Angaben über Bestandteile wie z. B. Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden etc. gemacht. Naturrechtliche Erwägungen und Ausführungen würden nicht von den streitgegenständlichen Unterlagen erfasst. Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 könnten auch nicht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG unter die Begrifflichkeit einer Maßnahme oder Tätigkeit, welche sich auf Umweltbestandteile auswirke oder den Schutz von diesen bezwecke, subsumiert werden. Aber auch wenn sich die Planung und Ausführung des Projektes Stuttgart 21 unter das Merkmal der Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG erfassen ließen, unterfielen die streitgegenständlichen Unterlagen nicht der Auskunftspflicht. Der aus der Umweltinformationsrichtlinie übernommene Sammelbegriff der „Tätigkeiten oder Maßnahmen“ sei nach dem Sinn und Zweck des Umweltinformationsgesetzes weit auszulegen. Zwischen Bürger und Staat solle in Sachen Umweltschutz Transparenz gewahrt werden. Es werde jede Tätigkeit einer Behörde erfasst, die dem Schutz der Umwelt diene. Entscheidend sei, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken könne. Dabei werde nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit habe keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und sei zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich. Der Planfeststellungsbeschluss zu Stuttgart 21 enthalte umfangreiche naturrechtliche Erwägungen. Ferner seien Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren gegeben. Indes unterfielen Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle nicht der Auskunftspflicht, da diese nicht in dem von der Rechtsprechung geforderten Zusammenhang mit der Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG stünden. Sie seien nicht Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses zu Stuttgart 21. Inhaltlich umfassten die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 Informationen über die Komplexe aktuelle Lage, Gefährdungsbewertungen, Informationen über laufende Ermittlungen, Informationen über durch die Polizei als „gefährdet“ eingestufte Objekte und Personen sowie Leitlinien („Einsatzphilosophie“). Im Kern würden die Grundzüge der polizeilichen Herangehensweise festgelegt, um insbesondere solche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die im Zuge der Durchführung des Projektes Stuttgart 21 auftreten könnten. Dies erfolge durch eine Darlegung und Bewertung der besonderen Gefährdungslage. Erwägungen naturrechtlicher Art seien gerade nicht Bestandteil. Grundsätzlich obliege der Polizei auch keine materielle Prüfungspflicht im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Planfeststellungsbeschlüsse oder sonstiger Genehmigungsfälle. Ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgutachten aufwiesen, hätte der Gesetzgeber weder mit der alten noch mit der neuen Fassung des § 2 Abs. 3 UIG bezweckt. Der Informationsanspruch sei auch aufgrund von § 3 Abs. 1 LUIG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG abzulehnen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG sei ein Antrag dann abzulehnen, wenn das Bekanntgeben der Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte. Insoweit sei erforderlich eine schwere tatsächliche Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft. Nicht jede nachteilige Auswirkung auf irgendein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne des deutschen Polizei- und Ordnungsrechts stelle einen Versagungsgrund dar. Die Prognoseentscheidung habe hier ergeben, dass durch das Einsehen der Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Staates und für bedeutsame Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit bestehen könne. Die Dokumente enthielten schützenswerte Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Vorgehensweise der Polizei in einsatztaktischen und strategischen Belangen öffentlich transparent machten und damit für die Bundesrepublik Deutschland oder deren Länder eine Gefahr darstellten. Insbesondere Schutzgüter des Einzelnen, nämlich Leben und Gesundheit, seien durch die Offenlegung der Informationen gefährdet. Der besonders sensible und geheimhaltungsbedürftige Inhalt werde auch durch die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) verdeutlicht. Eine Einstufung als VS-NfD erfolge, wenn nach polizeilichem Erfahrung- und Einschätzungsvermögen nur ein ganz enger Personenkreis Kenntnis von den Daten erhalten dürfe. Nach diesen strengen Maßstäben dürften nur solche Personen einen Zugriff haben, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung Kenntnis erlangen müssten. Über den Inhalt sei Verschwiegenheit zu wahren und die Unterlagen bedürften einer besonders gesicherten Aufbewahrung. Bei der Gefahrenprognose sei entscheidend auf folgende Aspekte abgestellt worden: Die Inhalte der in Rede stehenden polizeilichen Rahmenbefehle unterlägen, soweit sie nicht bereits im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss „Schlossgarten I“ veröffentlicht worden seien, einem Geheimhaltungsbedürfnis, da diese Angaben zur polizeilichen Einsatztaktik beinhalteten, die bei künftigen Einsatzlagen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Bedeutung seien. Die Veröffentlichung hätte zur Folge, dass potentielle Störer Kenntnis nehmen und sich in ihrem Verhalten auf das polizeiliche Vorgehen einstellen könnten. Dadurch würde der einsatztaktische Wert erheblich minimiert. Besonders kritisch sei dies auch im Hinblick auf Angaben zur Planung und zum Aufbau einer „Besonderen Aufgabenorganisation“ (BAO). Ein Bekanntwerden des taktischen Vorgehens der Polizei würde die erfolgreiche Durchführung zukünftiger polizeilicher Maßnahmen erschweren, da sich das polizeiliche Gegenüber auf das taktische Vorgehen der Polizei einstellen könne. Darunter würde auch das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung leiden, da bei völliger Transparenz der Polizeitaktik die Wirkungsweise von Maßnahmen erheblich eingeschränkt sein könne. Die Darlegung der aktuellen Lage enthalte Hinweise auf die durch die Polizei als gefährdet eingestuften Personen und Objekte. Die herausgearbeiteten Schutzmaßnahmen und Strategien würden festgehalten, so dass Rückschlüsse auf besonders gefährdete Personen und Objekte gezogen werden könnten. Potentielle Schwachstellen könnten so erkannt und ausgenutzt werden. Bei der Offenlegung von Gefährdungsbewertungen würden Informationen preisgegeben, welche z.B. auch aus operativen Maßnahmen stammten. Ferner würden Informationen verarbeitet, die durch andere Stellen eingeholt worden seien und insgesamt nicht zur öffentlichen Bekanntgabe bestimmt seien. Demgegenüber habe der Kläger kein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht, welches das beschriebene Geheimhaltungsinteresse überwiegen könne. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt werde, das über das allgemeine Interesse hinausgehe, das bereits für die Antragstellung als solche ausreiche. Würde bereits das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen für sich genommen das Geheimhaltungsinteresse überwiegen, bedürfe es keiner Abwägung mehr. Für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen müsse ein rechtliches Interesse zwar nicht dargelegt werden. Im Rahmen der in § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG (gemeint: § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG) gebotenen Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse sei das öffentliche Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten. Bei der Gewichtung sei zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn Umweltinformationen in Rede stünden, der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecken gering sei. Dem Vorbringen des Klägers lasse sich allenfalls entnehmen, dass es ihm um die Rolle der Polizei bei dem Projekt Stuttgart 21 im Allgemeinen gehe. Die Unterlagen, zu denen er den Zugang begehre, ließen demgegenüber kaum erwarten, dass er im Sinne der Zielsetzung der Umweltinformationsrichtlinie und die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Gesetze umweltbezogene Informationen erhalte, die geeignet seien, das Umweltbewusstsein zu schärfen und unter anderem durch einen freien Meinungsaustausch den Umweltschutz zu verbessern. Diese Erwägung der Nützlichkeit der Information sei zwar bei der Qualifizierung als Umweltinformationen nicht von Belang, jedoch werde sie auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in die Abwägung eingestellt.
Am 11.03.2015 hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 4 K 1253/15 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Das Verfahren wurde nach Übernahme durch die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart unter dem Aktenzeichen 14 K 1253/15 fortgeführt. Zur weiteren Verfolgung seines Begehrens führt der Kläger aus, die von ihm beantragten Informationen seien auch Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 UIRL bzw. § 23 Abs. 3 UVwGBW. Dies ergebe sich daraus, dass der Bau, die Errichtung, das Betreiben und die Unterhaltung eines Schienenbahnsystems „Tätigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1c UIRL bzw. § 23 Abs. 3 Nr. 3 a und b UVwGBW seien, da sich diese Tätigkeiten auf den Zustand von Umweltbestandteilen nach Art. 2 Nr. 1 a und b UIRL bzw. § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 UVwGBW auswirkten oder zumindest auswirken könnten. Dies gelte insbesondere für den Bau eines unterirdischen Bahnhofs wie Stuttgart 21. Die Stuttgart 21 Aktivitäten seien zugleich auch Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente, da sie auch dem Zweck dienten, schädliche Umweltauswirkungen anderer weniger schonender Verkehrsträger zu reduzieren. Auch die durch die Stuttgart 21 Aktivitäten ausgelösten Demonstrationen hätten zumindest größtenteils auch umweltschützerische Zielsetzungen. Damit seien sämtliche Informationen, gleich welcher Art, mit Bezug zu diesen Tätigkeiten Umweltinformationen, insbesondere auch die in den hier interessierenden Dokumenten enthaltenen Informationen. Sie bezögen sich auf diese Aktivitäten und seien grundsätzlich auf Antrag zugänglich zu machen. Auf den Inhalt der Informationen komme es dabei nicht an. Einzige zu erfüllende Bedingung sei es, dass die Informationen einen Bezug zu einer umweltwirksamen oder umweltschützerischen Tätigkeit besäßen. Dieser Zusammenhang sei hier unmittelbar gegeben, da die Informationen sich zu der maßgeblichen Tätigkeit Stuttgart 21 wie Ursache und Wirkung verhielten. Dabei würden nicht nur diejenigen Tätigkeiten einer Behörde erfasst, welche dem Schutz der Umwelt dienten. Die Informationen müssten auch keine Umweltauswirkungen haben, um als Umweltinformationen zu gelten. Es sei lediglich erforderlich, dass sich die Informationen auf umweltwirksame Tätigkeiten bezögen. Insoweit beruft der Kläger sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2014 - 4 K 5228/13 -. Zudem sei die Begründung für die ausnahmsweise Verweigerung von Informationen in den angefochtenen Bescheiden durchgängig mangelhaft und damit rechtswidrig, so dass die angefochtenen Bescheide schon allein deshalb rechtswidrig seien. Sie erfüllten nicht die an sie zu stellenden europarechtlichen und grundrechtlichen Anforderungen. Die Gründe müssten so konkret, detailliert und substantiiert sein, dass es möglich sei, anhand der Darlegungen zuverlässig zu beurteilen, ob die Entscheidung rechtmäßig sei. Die hier vorliegenden Begründungsdefizite hinderten ihn daran, seine Rechte effektiv geltend zu machen und hätten damit rechtsverletzende Wirkung. Daher müsse der Beklagte die verlangten Dokumente zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs in einem in-camera-Verfahren vorlegen. Zudem hätte der Beklagte die bereits veröffentlichten Teile herausgeben müssen. Dass er eine Totalsperrung beschieden habe, belege, dass er den Antrag nicht ernsthaft geprüft habe. Die Abwägung des Beklagten zwischen dem Informationsanspruch und entgegenstehenden öffentlichen Interessen sei ebenfalls fehlerhaft. Es bestehe ein hervorgehobenes Interesse der Öffentlichkeit an den beantragten Informationen, da es auch darum gehe, einer Kriminalisierung von Umweltschutzaktivitäten entgegenzuwirken, diese also vor unberechtigten Angriffen zu schützen. Es gehe darum, den Bürger dafür zu gewinnen, dass er sich für Umweltbelange einsetze und dafür auch das, was bei Behörden darüber an Informationen vorliege, zur Kenntnis zu nehmen bereit sei. Am besten werde der Begriff daher mit dem Stichwort „Neugierde“ umschrieben. Der Einzelne handele insoweit als Repräsentant der Öffentlichkeit. Als Maß für die Stärke des öffentlichen Interesses lasse sich dann das verwenden, was als journalistischer Nachrichtenwert gängig sei. Das so verstandene öffentliche Interesse sei jedenfalls besonders groß, wie die zahlreichen Veröffentlichungen zu Stuttgart 21 und speziell zu den Ergebnissen von Akteneinsichten zu Stuttgart 21 dazu belegten. Im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit habe er zahlreiche Veröffentlichungen getätigt und Vorträge gehalten und habe dabei immer ein großes öffentliches Interesse festgestellt. Schließlich verstoße auch die Erhebung einer Gebühr für den Widerspruchsbescheid Höhe von 200,00 EUR gegen die UIRL und damit gegen europäisches Recht, da sein Antrag in vollem Umfang abgelehnt worden sei. Es sei allenfalls dann zulässig, Gebühren zu erheben, wenn tatsächlich eine Übermittlung von beantragten Umweltinformationen erfolgt sei.
Mit Verfügung vom 08.09.2015 hat das Landeskriminalamt den Widerspruchsbescheid vom 04.02.2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziffer 3 aufgehoben und dem Kläger die ihm auferlegten Kosten für das Widerspruchsverfahren i. H. v. 200,00 EUR erlassen. Widerspruchskosten (Gebühren und Auslagen) wurden nicht erhoben. Mit Beschluss vom 18.08.2016 - 14 K 1253/15 - hat das Gericht das Verfahren insoweit eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids für erledigt erklärt hatten.
Das Verfahren hinsichtlich des angefochtenen Bescheids des Landeskriminalamts vom 07.10.2014 und Ziffer 1 seines Widerspruchsbescheids vom 04.02.2016 wird unter dem vorliegenden Aktenzeichen 14 K 4920/16 weitergeführt.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen erläutert und ergänzend darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart im Teilurteil vom 09.01.2015 - 4 K 2005/13 - die internen Unterlagen für den Untersuchungsausschuss über den Polizeieinsatz zur Absicherung der Baumfällungen am 30.09.2012 als Umweltinformationen angesehen habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 07.10.2014 und Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Umweltinformationen, zu denen er mit Datum vom 29.05.2014 Zugang beantragt hat, in der mit Datum vom 29.05.2014 beantragten Form zugänglich zu machen,
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hilfsweise
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den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ergänzend zum Widerspruchsbescheid führt das Landeskriminalamt aus, dass sich aus dem seit dem 01.01.2015 maßgeblichen Umweltverwaltungsgesetz - UVwG - keine andere Bewertung ergebe. Bei den beantragten Informationen handele es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 UIRL i. V. m. § 23 Abs. 3 UVwG. Auch wenn es sich bei der Planung und Ausführung des Projektes Stuttgart 21 um eine Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 a und b UVwG handele, unterfielen die streitgegenständlichen Unterlagen nicht der Auskunftspflicht. Entscheidend sei, dass die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle selbst keine Umweltauswirkungen hätten. Sie seien nicht Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses zu Stuttgart 21. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen zum Erlass oder Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses genutzt worden seien. Der Beklagte habe nicht verkannt, dass die Richtlinie 2003/4/EG von einem weiten Begriffsverständnis ausgehe und der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen solle, das Umweltbewusstsein zu schärfen und so letztlich den Umweltschutz zu verbessern. Der Vergleich des Klägers zum Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2014 - 4 K 5228/13 - zu den so genannten Cross-Border-Leasingverträgen könne nicht überzeugen, da die dortigen Darlegungen einen anderen Sinnzusammenhang hätten und nicht übertragbar auf die hiesige Fallgestaltung seien. Bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart sei streitig gewesen, ob das gesamte Vertragswerk unter eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 a UIG zu subsumieren sei oder nur einzelne Bestandteile. Der Planfeststellungsbeschluss zu Stuttgart 21 bestehe hingegen nicht aus den Gefährdungslagebildern und Rahmenbefehlen. In diesen sei lediglich die polizeiliche Herangehensweise festgelegt, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die im Zuge der Durchführung des Projekts Stuttgart 21 auftreten könnten. Insofern könne auch kein Vergleich zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 32, gezogen werden. Denn auch bei dieser Fallgestaltung stelle das Bundesverwaltungsgericht entscheidend darauf ab, dass die streitgegenständlichen Angaben in einem Zuteilungsbescheid enthalten seien. Wenn der einzelne Zuteilungsbescheid eine Umweltinformationen sei, greife dies auch auf die einzelnen Bestandteile des Bescheides durch. Die hier streitgegenständlichen Unterlagen seien jedoch getrennt von dem Planfeststellungsbeschluss ergangen. Sie stellten ein polizeiliches Instrumentarium dar, um effektive Polizeiarbeit zu leisten. Es werde auf eine besondere Gefahrensituation hingewiesen und eingegangen, welche sich beispielhaft aus gewaltbereiten Protestaktionen gegen Stuttgart 21 ergeben könnten. Allein der Umstand, dass diese polizeilichen Unterlagen in einer Beziehung zu Stuttgart 21 stünden, könne für die Bejahung eines Informationsanspruches nicht genügen. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 UVwG vor. Bei einer Veröffentlichung könne damit gerechnet werden, dass Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland oder deren Länder entstünden und Schutzgüter des Einzelnen, nämlich Leben und Gesundheit, betroffen seien. Bei den Auswirkungen sei jede Art der unmittelbaren oder mittelbaren Beeinflussung ausreichend. Die Auswirkungen auf betreffende Schutzgüter müssten nachteilig und nicht völlig unbeachtlich sein. Für die Möglichkeit von nachteiligen Auswirkungen sei es ausreichend, wenn bei Preisgabe der entsprechenden Informationen nach prognostischer Betrachtung auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung mit Handlungen zu rechnen sei, die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit ernsthaft beeinträchtigen könnten. Dies sei hier der Fall. Die streitgegenständlichen Unterlagen enthielten besonders sensible Daten. Der Polizei Baden-Württemberg werde ermöglicht, die zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gefahrenabwehr und der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten notwendigen Informationen zum Umgang mit der besonderen Lage des Bauprojekts Stuttgart 21 gebündelt einzusehen. Sie enthielten Gefährdungsbewertungen durch die Polizei. Hierunter fielen Informationen über durch die Polizei als gefährdet eingestufte Objekte und Personen. Ein Bekanntwerden ließe Rückschlüsse auf Personen und Objekte zu, die seitens der Polizei als gefährdet angesehen würden und in welchem Umfang diese polizeilich geschützt würden. Im Umkehrschluss wäre es dem polizeilichen Gegenüber dadurch möglich, potentielle Schwachstellen zu erkennen und diese zu nutzen. Dies würde einer effektiven Gefahrenabwehr entgegen wirken. Insbesondere die in den streitgegenständlichen Unterlagen enthaltenen Informationen zur Planung und zum Aufbau einer besonderen Aufbauorganisation (BAO) seien einer Offenlegung abträglich. Diese enthielten einzelne Aufgabenbeschreibungen, durchzuführende polizeiliche Maßnahmen (Polizeitaktik) und Erreichbarkeiten der einzusetzenden Personen. Im Einzelnen enthielten sie Angaben über verschiedene Einsatzphasen, das Vorgehen bei der Auflösung von Blockaden und Handlungsinstrumente gegen gewalttätige Aktionen. Gerade bei komplexen polizeilichen Lagen, bei denen viele Einsatzkräfte über einen langen Zeitraum von Nöten seien, würden die einsatztaktischen Vorgänge einer besonderen Aufbauorganisation erforderlich. Allgemeine polizeitaktische Vorgehensweisen seien zwar durch entsprechende Literatur für den Bürger transparent, nicht aber die durch die Polizei im Einzelfall auf eine bestimmte Lage festgelegten Strategien. Die Planung und das Konstrukt der polizeilichen Vorgehensweise in einer bestimmten Lage habe gerade einen Mehrwert dadurch, dass ein Wissensvorsprung gegenüber gewaltbereiten Personen gegeben sei. Gerade in Zeiten der Gefahr von terroristischen Anschlägen bedürfe es eines solchen funktionierenden Instrumentariums. Bei einer Offenlegung der Unterlagen sei von einer Gefährdung für den Bestand des Staates und für Leib und Leben des Einzelnen auszugehen. Aus den Ausführungen des Klägers in der Klagebegründung ergebe sich kein überwiegendes öffentliches Interesse. Die Darlegungslast liege insoweit bei der antragstellenden Person. Das öffentliche Interesse überwiege nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt werde, das über das allgemeine Interesse hinausgehe, das bereits jeden Antrag rechtfertige. Es genüge nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Bei der Abwägungsentscheidung sei einerseits das allgemeine Interesse an dem Projekt Stuttgart 21 und andererseits das Interesse an der Geheimhaltung einsatztaktischer Vorgehensweisen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeneinander abzuwägen. Der Kläger trage vor, dass ein zusätzliches hervorgehobenes Interesse der Öffentlichkeit an der beantragten Information bestehe, weil es darum gehe, einer Kriminalisierung von Umweltschutzaktivitäten entgegenzuwirken. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Denn es sei nicht dargelegt, auf welche Art und Weise die Einsicht in die streitgegenständlichen Unterlagen einer Kriminalisierung von Umweltschutzaktivitäten entgegenwirken könnte. Ein Wirkungszusammenhang erschließe sich nicht. Zudem fehlten Erläuterungen seitens des Klägers, inwiefern die Einsichtnahme in die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 der Zielsetzung zuträglich sein könne, den Bürger dafür zu gewinnen, dass er sich für Umweltbelange einsetze und interessiere. Ein Nutzen für den Umweltschutz sei den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen. Die pauschale Bezugnahme auf die Zielsetzungen der UIRL sei nicht geeignet, das Interesse an der Bekanntgabe von polizeilichen Vorgehensweise bei Stuttgart 21 stärker zu gewichten als das Geheimhaltungsinteresse. In der Abwägung sei entscheidend darauf abzustellen, dass der Schutz vor Bedrohungslagen und ein effektives polizeiliches Vorgehen ein friedliches Zusammenleben in der Gesellschaft bezwecken soll. Es sei daher nicht geboten, eine „allgemeine Neugierde“ über diesen polizeilichen Schutzauftrag zu stellen.
18 
Dem Gericht liegen die zur Sache gehörenden Akten des Beklagten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu sämtlichen Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind, handelt es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes, zu denen der Kläger einen Anspruch auf Zugang hätte (dazu 1.). Selbst wenn es sich bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart 21 um Umweltinformationen handelte, hätte der Beklagte jedenfalls ihre Bekanntgabe nach dem Umweltverwaltungsgesetz zu Recht abgelehnt (dazu 2.). Ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang besteht auch nicht nach dem am 30.12.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201), vgl. dazu 3. Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang (dazu 4.).
1.
20 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 24 Abs. 1 Satz 1 des am 01.01.2015 in Kraft getretenen Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG) vom 25.11.2014 (GBl. 2014, 592), dessen Anlage 5 zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13.08.2015 (GBl. S. 785, 793) geändert wurde. Nach dieser Vorschrift hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 23 Abs. 4 UVwG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne von Absatz 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat. Für das „Vorhandensein“ der Information kommt es nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis an, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde, d.h. darauf, ob sich die Information im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris Rn. 4 m. w. N). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.02.2003, S. 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein.
21 
Bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind, handelt es sich jedoch nach der Auffassung der Kammer nicht um Umweltinformationen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 23 Abs. 3 UVwG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über 1.) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, 2.) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken, 3.) Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne von Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne von Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme, 4.) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, 5.) Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 3 verwendet werden, und 6.) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 und 3 betroffen sind oder sein können.
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In Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung das Umweltverwaltungsgesetz u. a. dient, ist auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 UVwG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, juris Rn. 13). Insbesondere das in § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Hinsichtlich § 23 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UVwG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 58).
23 
Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Umweltinformationsrichtlinie und damit auch § 23 Abs. 3 UVwG kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei Behörden verfügbaren Informationen gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen (EuGH, Urteil vom 12.06.2003 - C-316/01 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 7). Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen, sondern sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei wird nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat - zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, juris Rn. 13). Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 a UVwG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 56, zum inhaltsgleichen § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz - UIG -, BGBl. I 2014, 1643). Dabei ist eine „Auswirkung“ eine neutral zu bewertende Veränderung des Zustandes des Umweltbestandteils, wobei es keine Rolle spielt, ob der Umweltbestandteil positiv oder negativ verändert wird (Fluck/Theuer in: Fluck/Fischer/Martini, Kommentar zum Informationsfreiheitsrecht, Stand Mai 2016, § 2 UIG RdNr. 310).
24 
Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den hier streitgegenständlichen Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart 21 selbst bei dem gebotenen weiten Verständnis nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Denn die darin enthaltenen Informationen über Maßnahmen und Tätigkeiten weisen zur Überzeugung des Gerichts keinen Umweltbezug auf, weil sie sich nicht auf Umweltbestandteile im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG oder auf Faktoren im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 legen nach den unwidersprochenen und für das Gericht nachvollziehbaren Angaben des Beklagten lediglich die polizeiliche Herangehensweise fest, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die im Zuge der Durchführung des Projekts Stuttgart 21 möglicherweise auftreten können. Sie sind lediglich ein polizeiliches Instrumentarium, um effektive Polizeiarbeit leisten zu können. Sie enthalten Darlegungen und Bewertungen der besonderen Gefahrenlage, zum Beispiel auch im Zusammenhang mit den vom Kläger erwähnten Demonstrationen gegen das Projekt Stuttgart 21. Sie haben jedoch - ebenso wie Demonstrationen mit umweltschützerischen Zielen - keine Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren und bezwecken auch nicht deren Schutz, sondern lediglich den Schutz bedeutsamer Güter der öffentlichen Sicherheit. Auf die im Zusammenhang mit Stuttgart 21 durchzuführenden Bauarbeiten oder sonstigen Maßnahmen und auf den zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss wirken sie sich nicht aus und sind deshalb isoliert zu betrachten. Anders als der Kläger meint, ist es somit für die Bewertung als Umweltinformation nicht ausreichend, dass die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 erstellt wurden und sich auf dieses Projekt beziehen.
25 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 - 7 C 2/09 -, veröffentlicht in juris, berufen. In jenem Verfahren ging es um die Herausgabe von Bescheiden über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den einzelnen Zuteilungsbescheid als Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 b UIG angesehen und ausgeführt, dass auch sämtliche Angaben in diesem Bescheid ihrerseits Umweltinformationen seien (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2/09 -, juris Rn. 32). Das ist mit dem vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu vergleichen, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Denn die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 sind nicht Bestandteil des zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses, sondern ein davon unabhängiges und rechtlich eigenständig zu beurteilendes Instrumentarium der Polizei.
26 
Das Gleiche gilt, soweit der Kläger sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2014 - 4 K 5228/13 -, veröffentlicht in juris, bezieht. Der Kläger in jenem Verfahren begehrte den Zugang zu Cross-Border-Leasingverträgen über das öffentliche Kanalnetz. Das Verwaltungsgericht hatte das gesamte Vertragswerk und nicht nur einzelne Bestandteile des Cross-Border-Leasingvertrags als Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG angesehen. Als Folge daraus hatte es auch sämtliche Angaben in diesen Verträgen ihrerseits als Umweltinformationen angesehen, auch wenn sie ausschließlich Finanzierungsfragen oder steuerrechtliche Regelungen enthielten (vgl. juris Rn. 39). Auch diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Verfahren nicht zu vergleichen, worauf der Beklagte ebenfalls zu Recht hingewiesen hat. Denn - wie bereits ausgeführt - sind die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 nicht Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses zu Stuttgart 21.
27 
Ebenso wenig kann der Kläger aus dem Teilurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.01.2015 - 4 K 2005/13 etwas für sich herleiten. Denn die Unterlagen für den Untersuchungsausschuss zu Stuttgart 21, zu denen der Kläger im dortigen Verfahren Zugang begehrte, betrafen einen konkreten Polizeieinsatz, nämlich den Einsatz zur Absicherung der Baumfällungen am 30.09.2010. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um den Zugang zu Informationen über konkrete Polizeieinsätze, sondern um den Zugang zu einsatzübergreifenden, allgemeinen polizeitaktische Vorgehensweisen für bestimmte prognostizierte Gefährdungslagen. Hierbei handelt es sich lediglich um ein vorbeugendes Instrumentarium zum Zwecke der schnellen und effektiven Reaktion auf verschiedene mögliche Gefährdungslagen, deren tatsächlicher Eintritt aber ungewiss ist. Dieses Instrumentarium bewegt sich daher in einem weit entfernten Vorfeld möglicher Polizeieinsätze, so dass nicht erkennbar ist, in welcher Weise es sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren wahrscheinlich auswirken könnte. Ein nur entfernter Umweltbezug ist dagegen nach den obigen Ausführungen für eine Bewertung als Umweltinformation nicht ausreichend.
28 
Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil Teile der Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 im Rahmen des Untersuchungsausschusses zu Stuttgart 21 bereits veröffentlichet wurden. Denn allein die Veröffentlichung kann nicht zu einer anderen Bewertung des Umweltbezugs der darin enthaltenen Informationen führen.
29 
Für die rechtliche Bewertung durch das Gericht war die Vorlage der streitgegenständlichen Dokumente nicht erforderlich, da es dafür nicht auf die Kenntnis ihres konkreten Inhalts ankommt, was der Kläger im Übrigen auch selbst eingeräumt hat. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 inhaltlich Informationen über die Komplexe aktuelle Lage, Gefährdungsbewertungen, Informationen über laufende Ermittlungen, Informationen über durch die Polizei als „gefährdet“ eingestufte Objekte und Personen sowie Leitlinien („Einsatzphilosophie“) umfassen. Im Kern würden die Grundzüge der polizeilichen Herangehensweise festgelegt, um insbesondere solche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die im Zuge der Durchführung des Projektes Stuttgart 21 auftreten könnten. Dies erfolge durch eine Darlegung und Bewertung der besonderen Gefährdungslage. Erwägungen naturrechtlicher Art seien gerade nicht Bestandteil. Dieser Inhaltsbeschreibung ist der Kläger substantiiert nicht entgegengetreten und das Gericht hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Inhaltsbeschreibung unzutreffend oder unvollständig sein könnte. Eine Anforderung der streitgegenständlichen Dokumente durch förmlichen Beschluss des Gerichts war daher nicht erforderlich (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.01.2016 - 20 F 2/15 -, juris Rn. 5).
2.
30 
Selbst wenn es sich aber bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern um Umweltinformationen handeln würde, hätte der Beklagte die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zugang zu Umweltinformationen - soweit sie nicht bereits im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss zu Stuttgart 21 veröffentlicht wurden - zu Recht auf die Vorschrift des bis zum 31.12.2014 geltenden § 3 Abs. 1 Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) vom 07.03.2006 (GBl. S. 50) i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vom 27.10.2014 (BGBl. I 2014, 1643) gestützt (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVwG). Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Gegensatz zum deutschen allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht versteht das EG-Recht darunter nicht jeden Verstoß gegen eine Rechtsnorm. Das EG-Recht verlangt eine schwere tatsächliche Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft. Dem entspricht im deutschen Recht der Begriff „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“. In diesem Rahmen sind auch Individualrechtsgüter vom Begriff der öffentlichen Sicherheit erfasst (Schomerus/Schrader/Wegener, Umweltinformationsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage, § 7 UIG a. F., Rn. 11). Danach ist der Informationsanspruch z. B. abzulehnen, wenn ansonsten nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame staatliche Einrichtungen zu befürchten wären, etwa wenn die Funktionsfähigkeit des Staates durch die Preisgabe von Verfassungsschutzdaten bedroht wäre. Auch Leben, Gesundheit und sonstige wichtige Allgemeingüter sind in diesem Rahmen zu schützen (BT-Drs.15/3406, S. 18 f. zum gleichlautenden § 8 UIG). Das Bekanntwerden der Umweltinformation muss die Gefahr verursachen können (Schomerus/Schrader/Wegener, a. a. O., Rn. 11).
31 
Entsprechend der durch europarechtliche Bestimmungen gebotenen engen Auslegung ist eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der in der Vorschrift geschützten Belange erforderlich (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 29). Der Beklagte hat die Herausgabe der begehrten Informationen demnach zu verweigern, wenn die Bekanntgabe zu einer ernsthaften, konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Staates oder der Schutzgüter Leben und Gesundheit führt, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
32 
Zur Beantwortung der Frage, ob die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu der genannten ernsthaften, konkreten Gefährdung führt, bedarf es einer Prognoseentscheidung über die Auswirkungen des Bekanntgebens auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 18). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für diese Rechtsgüter eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 28.06.2004 - 6 C 21/03 -, juris Rn. 25). Die diesbezüglich anzustellende Prognose muss auf einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung beruhen sowie inhaltlich nachvollziehbar und vertretbar sein. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus. Eine konkrete Gefahr kann auch eine Dauergefahr sein, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts über einen längeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt besteht. Für die Feststellung einer solchen Dauergefahr gelten ebenfalls die mit dem Erfordernis einer konkreten Gefahr verbundenen Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an die konkrete Tatsachenbasis der Wahrscheinlichkeitsprognose. Ansonsten besteht lediglich eine allgemeine Bedrohungslage. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der Gefahr besonders großer Schäden an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen gestellt werden können und daher die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts zur Annahme einer konkreten Gefahr ausreicht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 -1 A 10886/07 -, juris Rn. 35 m. w. N.)
33 
Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass nach einer prognostischen Betrachtung die Bekanntgabe der Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 - soweit sie nicht bereits im Zusammenhang mit dem hierzu eingesetzten Untersuchungsausschuss veröffentlicht wurden - nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte. Denn die Dokumente enthalten nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten schützenswerte Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Vorgehensweise der Polizei in einsatztaktischen und -strategischen Belangen öffentlich machen und damit für die Bundesrepublik Deutschland oder deren Länder eine Gefahr darstellen würde. Insbesondere Leben und Gesundheit Einzelner würden durch die Offenlegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefährdet. Denn die Befürchtung des Beklagten, dass potentielle Störer von der Einsatztaktik der Polizei Kenntnis nehmen und sich in ihrem Verhalten darauf einstellen könnten, ist angesichts der immer noch zahlreichen Demonstrationen gegen das Projekt Stuttgart 21 ernst zu nehmen und hinreichend konkret. Hinzu kommt die derzeit aufgrund terroristischer Übergriffe angespannte allgemeine Sicherheitslage. Durch das Bekanntwerden der Einsatztaktik und -strategie könnten die Durchführung polizeilicher Maßnahmen - insbesondere im Hinblick auf gewaltbereite Personen - ernsthaft erschwert und die Maßnahmen in ihrer Wirkungsweise so erheblich eingeschränkt werden, dass es mit großer Wahrscheinlichkeit zu Gefahren für Leib und Leben des Einzelnen und der Allgemeinheit kommen kann. Eine solche Beeinträchtigung der Sicherheitsorgane bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben begründet nach der Überzeugung der Kammer eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Gefahren für Leib und Leben des Einzelnen und der Allgemeinheit.
34 
Demgegenüber hat der Kläger kein öffentliches Interesse geltend gemacht, welches das Geheimhaltungsinteresse überwiegen könnte und ein solches ist auch nicht ersichtlich.Dieses öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 62; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 14 f.). Zwar muss ein rechtliches Interesse für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nicht dargelegt werden. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten, wobei auch der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltrichtlinie verfolgten Zwecken zu gewichten ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 15). Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes - über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu umweltbezogenen Informationen hinausgehendes - Bekanntgabeinteresse ist daher vom Kläger geltend zu machen. Seinem Vorbringen ist hierzu jedoch nichts zu entnehmen. Er hat lediglich auf das Interesse einzelner Bürger oder Gruppen von Bürgern an Vorgängen, welche die Umwelt betreffen, im Sinne eines „Rechts auf Neugier“ verwiesen. Inwieweit dagegen gerade der Zugang zu den streitgegenständlichen Unterlagen es seiner Ansicht nach ermöglichen soll, der Kriminalisierung von Umweltschutzaktivitäten entgegen zu wirken und inwieweit dadurch Bürger für den Umweltschutz gewonnen werden können, hat er nicht dargelegt.
35 
Nach den obigen Ausführungen kommt es für die Feststellung der dargestellten materiellen Geheimhaltungsgründe ebenfalls nicht auf die Kenntnis des konkreten Inhalts dieser Dokumente an.
3.
36 
Ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang besteht des Weiteren nicht nach dem am 30.12.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201).
37 
Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern, vgl. § 1 Abs. 1 LIFG. Nach § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, soweit diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind, § 3 Nr. 1 LIFG. Nach § 1 Abs. 3 LIFG gehen zwar Regelungen in anderen Rechtsvorschriften vor, sofern der Zugang zu amtlichen Informationen darin abschließend geregelt ist. Ein solcher vorrangiger, spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch ist der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (BT-Drs. 15/4493, S.8 zum Umweltinformationsgesetz des Bundes). Nach den obigen Ausführungen ist der Anwendungsbereich des Umweltverwaltungsgesetzes im vorliegenden Fall aber ausgeschlossen, weil es sich nach der Auffassung der Kammer bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind, nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes handelt. Deshalb ist der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes für das Auskunftsbegehren des Klägers eröffnet.
38 
Jedoch gewährt auch das Landesinformationsfreiheitsgesetz dem Kläger keinen Anspruch auf Informationszugang. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit haben kann. Im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 LUIG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVwG) setzt das Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht die Gefährdung bedeutsamer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit voraus. Das Schutzgut der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes entstammt dem Gefahrenabwehrrecht. Deshalb ist unter dem Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Individualrechtgütern der Bürger zu verstehen. „Öffentliche Sicherheit“ wird damit wie im klassischen Polizei- und Ordnungsrecht verstanden (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 3 Rn. 152). Da nach den obigen Ausführungen nach einer prognostischen Betrachtung die Bekanntgabe der Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 nachteilige Auswirkungen selbst auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit haben könnte, gilt dies erst recht für die Belange der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG.
4.
39 
Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang.
40 
Nach § 1 Abs. 1 IWG gilt das Informationsweiterverwendungsgesetz für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft. Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird eingeschränkt durch § 1 Abs. 2 IWG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG gilt das Gesetz nicht für Informationen, an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht. Dem Zugangsrecht nach diesem Gesetz steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger nach den obigen Ausführungen zu 1. bis 3. keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts hat. Denn der Begriff des "Zugangsrechts" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG beschränkt den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf die Fälle eines Zugangsanspruchs, sondern lässt eine Interpretation zu, nach der sich ein Zugangsrecht auch aus weiteren Umständen ergeben kann. Ein solcher weiterer Umstand ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Veröffentlichung von Informationen durch eine öffentliche Stelle (BVerwG, Urteil vom 14.04.2016 - 7 C 12/14 -, juris Rn. 8, 10).
41 
Zwar wurden die hier streitgegenständlichen Rahmenbefehle und Gefährdungslagebilder zu Stuttgart 21 teilweise bereits im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss „Stuttgart 21“ veröffentlicht. Gleichwohl kann der Kläger sich hierauf nicht mit Erfolg berufen, denn er strebt nach seinen eigenen Angaben keine Weiterverwendung der veröffentlichten Teile der Rahmenbefehle und Gefährdungslagebilder zu Stuttgart 21 im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes an. Das Gesetz gilt nach § 1 Abs. 1 IWG für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 3 IWG ist Weiterverwendung im Sinne des Gesetzes jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar. Eine bloße Kenntnisnahme, etwa durch Lesen eines Dokuments und Nutzung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse, ist damit kein Fall der „Weiterverwendung“. Kein Anwendungsfall des Informationsweiterverwendungsgesetzes liegt also vor, wenn ein Journalist die aus einer Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnisse für sich nutzt, um auf dieser Grundlage einen Artikel zu veröffentlichen (BT-Drs. 16/2453, S. 15; Püschel in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, § 2 IWG Rn. 54). Der Kläger hat sein Begehren lediglich mit seinem persönlichen und journalistischen Interesse am Umweltschutz und einer Entkriminalisierung von Umweltschutzaktivisten begründet sowie mit dem öffentlichen Interesse an entsprechenden Informationen. Hierbei handelt es sich demnach um nichts anderes als die intellektuelle Wahrnehmung von Informationen und die Verwertung von dadurch erlangtem Wissen.
42 
Nach alldem war auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu versagen, da nur für den Fall, dass ein Zugangsanspruch besteht, der informationspflichtigen Stelle ein Auswahlermessen eingeräumt ist. Ein solcher Zugangsanspruch des Klägers besteht aber gerade nicht.
43 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
44 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu sämtlichen Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind, handelt es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes, zu denen der Kläger einen Anspruch auf Zugang hätte (dazu 1.). Selbst wenn es sich bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart 21 um Umweltinformationen handelte, hätte der Beklagte jedenfalls ihre Bekanntgabe nach dem Umweltverwaltungsgesetz zu Recht abgelehnt (dazu 2.). Ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang besteht auch nicht nach dem am 30.12.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201), vgl. dazu 3. Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang (dazu 4.).
1.
20 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 24 Abs. 1 Satz 1 des am 01.01.2015 in Kraft getretenen Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG) vom 25.11.2014 (GBl. 2014, 592), dessen Anlage 5 zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13.08.2015 (GBl. S. 785, 793) geändert wurde. Nach dieser Vorschrift hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 23 Abs. 4 UVwG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne von Absatz 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat. Für das „Vorhandensein“ der Information kommt es nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis an, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde, d.h. darauf, ob sich die Information im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris Rn. 4 m. w. N). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.02.2003, S. 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein.
21 
Bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind, handelt es sich jedoch nach der Auffassung der Kammer nicht um Umweltinformationen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 23 Abs. 3 UVwG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über 1.) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, 2.) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken, 3.) Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne von Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne von Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme, 4.) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, 5.) Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 3 verwendet werden, und 6.) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 und 3 betroffen sind oder sein können.
22 
In Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung das Umweltverwaltungsgesetz u. a. dient, ist auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 UVwG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, juris Rn. 13). Insbesondere das in § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Hinsichtlich § 23 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UVwG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 58).
23 
Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Umweltinformationsrichtlinie und damit auch § 23 Abs. 3 UVwG kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei Behörden verfügbaren Informationen gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen (EuGH, Urteil vom 12.06.2003 - C-316/01 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 7). Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen, sondern sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei wird nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat - zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, juris Rn. 13). Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 a UVwG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 56, zum inhaltsgleichen § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz - UIG -, BGBl. I 2014, 1643). Dabei ist eine „Auswirkung“ eine neutral zu bewertende Veränderung des Zustandes des Umweltbestandteils, wobei es keine Rolle spielt, ob der Umweltbestandteil positiv oder negativ verändert wird (Fluck/Theuer in: Fluck/Fischer/Martini, Kommentar zum Informationsfreiheitsrecht, Stand Mai 2016, § 2 UIG RdNr. 310).
24 
Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den hier streitgegenständlichen Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart 21 selbst bei dem gebotenen weiten Verständnis nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Denn die darin enthaltenen Informationen über Maßnahmen und Tätigkeiten weisen zur Überzeugung des Gerichts keinen Umweltbezug auf, weil sie sich nicht auf Umweltbestandteile im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG oder auf Faktoren im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 legen nach den unwidersprochenen und für das Gericht nachvollziehbaren Angaben des Beklagten lediglich die polizeiliche Herangehensweise fest, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die im Zuge der Durchführung des Projekts Stuttgart 21 möglicherweise auftreten können. Sie sind lediglich ein polizeiliches Instrumentarium, um effektive Polizeiarbeit leisten zu können. Sie enthalten Darlegungen und Bewertungen der besonderen Gefahrenlage, zum Beispiel auch im Zusammenhang mit den vom Kläger erwähnten Demonstrationen gegen das Projekt Stuttgart 21. Sie haben jedoch - ebenso wie Demonstrationen mit umweltschützerischen Zielen - keine Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren und bezwecken auch nicht deren Schutz, sondern lediglich den Schutz bedeutsamer Güter der öffentlichen Sicherheit. Auf die im Zusammenhang mit Stuttgart 21 durchzuführenden Bauarbeiten oder sonstigen Maßnahmen und auf den zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss wirken sie sich nicht aus und sind deshalb isoliert zu betrachten. Anders als der Kläger meint, ist es somit für die Bewertung als Umweltinformation nicht ausreichend, dass die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 erstellt wurden und sich auf dieses Projekt beziehen.
25 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 - 7 C 2/09 -, veröffentlicht in juris, berufen. In jenem Verfahren ging es um die Herausgabe von Bescheiden über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den einzelnen Zuteilungsbescheid als Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 b UIG angesehen und ausgeführt, dass auch sämtliche Angaben in diesem Bescheid ihrerseits Umweltinformationen seien (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2/09 -, juris Rn. 32). Das ist mit dem vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu vergleichen, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Denn die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 sind nicht Bestandteil des zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses, sondern ein davon unabhängiges und rechtlich eigenständig zu beurteilendes Instrumentarium der Polizei.
26 
Das Gleiche gilt, soweit der Kläger sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2014 - 4 K 5228/13 -, veröffentlicht in juris, bezieht. Der Kläger in jenem Verfahren begehrte den Zugang zu Cross-Border-Leasingverträgen über das öffentliche Kanalnetz. Das Verwaltungsgericht hatte das gesamte Vertragswerk und nicht nur einzelne Bestandteile des Cross-Border-Leasingvertrags als Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG angesehen. Als Folge daraus hatte es auch sämtliche Angaben in diesen Verträgen ihrerseits als Umweltinformationen angesehen, auch wenn sie ausschließlich Finanzierungsfragen oder steuerrechtliche Regelungen enthielten (vgl. juris Rn. 39). Auch diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Verfahren nicht zu vergleichen, worauf der Beklagte ebenfalls zu Recht hingewiesen hat. Denn - wie bereits ausgeführt - sind die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 nicht Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses zu Stuttgart 21.
27 
Ebenso wenig kann der Kläger aus dem Teilurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.01.2015 - 4 K 2005/13 etwas für sich herleiten. Denn die Unterlagen für den Untersuchungsausschuss zu Stuttgart 21, zu denen der Kläger im dortigen Verfahren Zugang begehrte, betrafen einen konkreten Polizeieinsatz, nämlich den Einsatz zur Absicherung der Baumfällungen am 30.09.2010. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um den Zugang zu Informationen über konkrete Polizeieinsätze, sondern um den Zugang zu einsatzübergreifenden, allgemeinen polizeitaktische Vorgehensweisen für bestimmte prognostizierte Gefährdungslagen. Hierbei handelt es sich lediglich um ein vorbeugendes Instrumentarium zum Zwecke der schnellen und effektiven Reaktion auf verschiedene mögliche Gefährdungslagen, deren tatsächlicher Eintritt aber ungewiss ist. Dieses Instrumentarium bewegt sich daher in einem weit entfernten Vorfeld möglicher Polizeieinsätze, so dass nicht erkennbar ist, in welcher Weise es sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren wahrscheinlich auswirken könnte. Ein nur entfernter Umweltbezug ist dagegen nach den obigen Ausführungen für eine Bewertung als Umweltinformation nicht ausreichend.
28 
Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil Teile der Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 im Rahmen des Untersuchungsausschusses zu Stuttgart 21 bereits veröffentlichet wurden. Denn allein die Veröffentlichung kann nicht zu einer anderen Bewertung des Umweltbezugs der darin enthaltenen Informationen führen.
29 
Für die rechtliche Bewertung durch das Gericht war die Vorlage der streitgegenständlichen Dokumente nicht erforderlich, da es dafür nicht auf die Kenntnis ihres konkreten Inhalts ankommt, was der Kläger im Übrigen auch selbst eingeräumt hat. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 inhaltlich Informationen über die Komplexe aktuelle Lage, Gefährdungsbewertungen, Informationen über laufende Ermittlungen, Informationen über durch die Polizei als „gefährdet“ eingestufte Objekte und Personen sowie Leitlinien („Einsatzphilosophie“) umfassen. Im Kern würden die Grundzüge der polizeilichen Herangehensweise festgelegt, um insbesondere solche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die im Zuge der Durchführung des Projektes Stuttgart 21 auftreten könnten. Dies erfolge durch eine Darlegung und Bewertung der besonderen Gefährdungslage. Erwägungen naturrechtlicher Art seien gerade nicht Bestandteil. Dieser Inhaltsbeschreibung ist der Kläger substantiiert nicht entgegengetreten und das Gericht hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Inhaltsbeschreibung unzutreffend oder unvollständig sein könnte. Eine Anforderung der streitgegenständlichen Dokumente durch förmlichen Beschluss des Gerichts war daher nicht erforderlich (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.01.2016 - 20 F 2/15 -, juris Rn. 5).
2.
30 
Selbst wenn es sich aber bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern um Umweltinformationen handeln würde, hätte der Beklagte die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zugang zu Umweltinformationen - soweit sie nicht bereits im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss zu Stuttgart 21 veröffentlicht wurden - zu Recht auf die Vorschrift des bis zum 31.12.2014 geltenden § 3 Abs. 1 Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) vom 07.03.2006 (GBl. S. 50) i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vom 27.10.2014 (BGBl. I 2014, 1643) gestützt (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVwG). Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Gegensatz zum deutschen allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht versteht das EG-Recht darunter nicht jeden Verstoß gegen eine Rechtsnorm. Das EG-Recht verlangt eine schwere tatsächliche Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft. Dem entspricht im deutschen Recht der Begriff „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“. In diesem Rahmen sind auch Individualrechtsgüter vom Begriff der öffentlichen Sicherheit erfasst (Schomerus/Schrader/Wegener, Umweltinformationsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage, § 7 UIG a. F., Rn. 11). Danach ist der Informationsanspruch z. B. abzulehnen, wenn ansonsten nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame staatliche Einrichtungen zu befürchten wären, etwa wenn die Funktionsfähigkeit des Staates durch die Preisgabe von Verfassungsschutzdaten bedroht wäre. Auch Leben, Gesundheit und sonstige wichtige Allgemeingüter sind in diesem Rahmen zu schützen (BT-Drs.15/3406, S. 18 f. zum gleichlautenden § 8 UIG). Das Bekanntwerden der Umweltinformation muss die Gefahr verursachen können (Schomerus/Schrader/Wegener, a. a. O., Rn. 11).
31 
Entsprechend der durch europarechtliche Bestimmungen gebotenen engen Auslegung ist eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der in der Vorschrift geschützten Belange erforderlich (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 29). Der Beklagte hat die Herausgabe der begehrten Informationen demnach zu verweigern, wenn die Bekanntgabe zu einer ernsthaften, konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Staates oder der Schutzgüter Leben und Gesundheit führt, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
32 
Zur Beantwortung der Frage, ob die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu der genannten ernsthaften, konkreten Gefährdung führt, bedarf es einer Prognoseentscheidung über die Auswirkungen des Bekanntgebens auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 18). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für diese Rechtsgüter eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 28.06.2004 - 6 C 21/03 -, juris Rn. 25). Die diesbezüglich anzustellende Prognose muss auf einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung beruhen sowie inhaltlich nachvollziehbar und vertretbar sein. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus. Eine konkrete Gefahr kann auch eine Dauergefahr sein, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts über einen längeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt besteht. Für die Feststellung einer solchen Dauergefahr gelten ebenfalls die mit dem Erfordernis einer konkreten Gefahr verbundenen Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an die konkrete Tatsachenbasis der Wahrscheinlichkeitsprognose. Ansonsten besteht lediglich eine allgemeine Bedrohungslage. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der Gefahr besonders großer Schäden an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen gestellt werden können und daher die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts zur Annahme einer konkreten Gefahr ausreicht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 -1 A 10886/07 -, juris Rn. 35 m. w. N.)
33 
Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass nach einer prognostischen Betrachtung die Bekanntgabe der Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 - soweit sie nicht bereits im Zusammenhang mit dem hierzu eingesetzten Untersuchungsausschuss veröffentlicht wurden - nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte. Denn die Dokumente enthalten nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten schützenswerte Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Vorgehensweise der Polizei in einsatztaktischen und -strategischen Belangen öffentlich machen und damit für die Bundesrepublik Deutschland oder deren Länder eine Gefahr darstellen würde. Insbesondere Leben und Gesundheit Einzelner würden durch die Offenlegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefährdet. Denn die Befürchtung des Beklagten, dass potentielle Störer von der Einsatztaktik der Polizei Kenntnis nehmen und sich in ihrem Verhalten darauf einstellen könnten, ist angesichts der immer noch zahlreichen Demonstrationen gegen das Projekt Stuttgart 21 ernst zu nehmen und hinreichend konkret. Hinzu kommt die derzeit aufgrund terroristischer Übergriffe angespannte allgemeine Sicherheitslage. Durch das Bekanntwerden der Einsatztaktik und -strategie könnten die Durchführung polizeilicher Maßnahmen - insbesondere im Hinblick auf gewaltbereite Personen - ernsthaft erschwert und die Maßnahmen in ihrer Wirkungsweise so erheblich eingeschränkt werden, dass es mit großer Wahrscheinlichkeit zu Gefahren für Leib und Leben des Einzelnen und der Allgemeinheit kommen kann. Eine solche Beeinträchtigung der Sicherheitsorgane bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben begründet nach der Überzeugung der Kammer eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Gefahren für Leib und Leben des Einzelnen und der Allgemeinheit.
34 
Demgegenüber hat der Kläger kein öffentliches Interesse geltend gemacht, welches das Geheimhaltungsinteresse überwiegen könnte und ein solches ist auch nicht ersichtlich.Dieses öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 62; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 14 f.). Zwar muss ein rechtliches Interesse für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nicht dargelegt werden. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten, wobei auch der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltrichtlinie verfolgten Zwecken zu gewichten ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 15). Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes - über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu umweltbezogenen Informationen hinausgehendes - Bekanntgabeinteresse ist daher vom Kläger geltend zu machen. Seinem Vorbringen ist hierzu jedoch nichts zu entnehmen. Er hat lediglich auf das Interesse einzelner Bürger oder Gruppen von Bürgern an Vorgängen, welche die Umwelt betreffen, im Sinne eines „Rechts auf Neugier“ verwiesen. Inwieweit dagegen gerade der Zugang zu den streitgegenständlichen Unterlagen es seiner Ansicht nach ermöglichen soll, der Kriminalisierung von Umweltschutzaktivitäten entgegen zu wirken und inwieweit dadurch Bürger für den Umweltschutz gewonnen werden können, hat er nicht dargelegt.
35 
Nach den obigen Ausführungen kommt es für die Feststellung der dargestellten materiellen Geheimhaltungsgründe ebenfalls nicht auf die Kenntnis des konkreten Inhalts dieser Dokumente an.
3.
36 
Ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang besteht des Weiteren nicht nach dem am 30.12.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201).
37 
Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern, vgl. § 1 Abs. 1 LIFG. Nach § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, soweit diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind, § 3 Nr. 1 LIFG. Nach § 1 Abs. 3 LIFG gehen zwar Regelungen in anderen Rechtsvorschriften vor, sofern der Zugang zu amtlichen Informationen darin abschließend geregelt ist. Ein solcher vorrangiger, spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch ist der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (BT-Drs. 15/4493, S.8 zum Umweltinformationsgesetz des Bundes). Nach den obigen Ausführungen ist der Anwendungsbereich des Umweltverwaltungsgesetzes im vorliegenden Fall aber ausgeschlossen, weil es sich nach der Auffassung der Kammer bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind, nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes handelt. Deshalb ist der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes für das Auskunftsbegehren des Klägers eröffnet.
38 
Jedoch gewährt auch das Landesinformationsfreiheitsgesetz dem Kläger keinen Anspruch auf Informationszugang. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit haben kann. Im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 LUIG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVwG) setzt das Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht die Gefährdung bedeutsamer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit voraus. Das Schutzgut der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes entstammt dem Gefahrenabwehrrecht. Deshalb ist unter dem Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Individualrechtgütern der Bürger zu verstehen. „Öffentliche Sicherheit“ wird damit wie im klassischen Polizei- und Ordnungsrecht verstanden (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 3 Rn. 152). Da nach den obigen Ausführungen nach einer prognostischen Betrachtung die Bekanntgabe der Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 nachteilige Auswirkungen selbst auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit haben könnte, gilt dies erst recht für die Belange der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG.
4.
39 
Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang.
40 
Nach § 1 Abs. 1 IWG gilt das Informationsweiterverwendungsgesetz für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft. Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird eingeschränkt durch § 1 Abs. 2 IWG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG gilt das Gesetz nicht für Informationen, an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht. Dem Zugangsrecht nach diesem Gesetz steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger nach den obigen Ausführungen zu 1. bis 3. keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts hat. Denn der Begriff des "Zugangsrechts" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG beschränkt den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf die Fälle eines Zugangsanspruchs, sondern lässt eine Interpretation zu, nach der sich ein Zugangsrecht auch aus weiteren Umständen ergeben kann. Ein solcher weiterer Umstand ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Veröffentlichung von Informationen durch eine öffentliche Stelle (BVerwG, Urteil vom 14.04.2016 - 7 C 12/14 -, juris Rn. 8, 10).
41 
Zwar wurden die hier streitgegenständlichen Rahmenbefehle und Gefährdungslagebilder zu Stuttgart 21 teilweise bereits im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss „Stuttgart 21“ veröffentlicht. Gleichwohl kann der Kläger sich hierauf nicht mit Erfolg berufen, denn er strebt nach seinen eigenen Angaben keine Weiterverwendung der veröffentlichten Teile der Rahmenbefehle und Gefährdungslagebilder zu Stuttgart 21 im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes an. Das Gesetz gilt nach § 1 Abs. 1 IWG für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 3 IWG ist Weiterverwendung im Sinne des Gesetzes jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar. Eine bloße Kenntnisnahme, etwa durch Lesen eines Dokuments und Nutzung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse, ist damit kein Fall der „Weiterverwendung“. Kein Anwendungsfall des Informationsweiterverwendungsgesetzes liegt also vor, wenn ein Journalist die aus einer Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnisse für sich nutzt, um auf dieser Grundlage einen Artikel zu veröffentlichen (BT-Drs. 16/2453, S. 15; Püschel in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, § 2 IWG Rn. 54). Der Kläger hat sein Begehren lediglich mit seinem persönlichen und journalistischen Interesse am Umweltschutz und einer Entkriminalisierung von Umweltschutzaktivisten begründet sowie mit dem öffentlichen Interesse an entsprechenden Informationen. Hierbei handelt es sich demnach um nichts anderes als die intellektuelle Wahrnehmung von Informationen und die Verwertung von dadurch erlangtem Wissen.
42 
Nach alldem war auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu versagen, da nur für den Fall, dass ein Zugangsanspruch besteht, der informationspflichtigen Stelle ein Auswahlermessen eingeräumt ist. Ein solcher Zugangsanspruch des Klägers besteht aber gerade nicht.
43 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
44 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Okt. 2016 - 14 K 4920/16

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(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf 1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflich

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(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben ande

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(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektroni

Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG | § 1 Gegenstand und Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen, 1.an

Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG | § 2 Begriffsbestimmungen


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(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.

(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet

1.
mit Ablauf eines Monats oder
2.
soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 und der Gebührenbescheid vom 27.11.2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ... Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt gegenüber der Beklagten Zugang zu Umweltinformationen.
Die Beklagte vereinbarte am 20.12.2002 u.a. mit dem US-amerikanischen Investor J. ein Cross-Border-Leasing (CBL)-Geschäft über das in ihrem Eigentum stehende und von dem städtischen Eigenbetrieb Stadtentwässerung ... betriebene Abwasserkanalnetz mit einigen Sonderbauwerken, wie Pumpwerken und Dükern. Die Transaktion besteht aus einer Reihe von Verträgen, durch welche die Anlagen für ca. 99 Jahre an den Trust vermietet (Hauptmiete) und gleichzeitig für ca. 29 Jahre an die Beklagte zurückvermietet (Rückmiete) wurden. Am Ende der Rückmietzeit hat die Beklagte die Möglichkeit, das dem Trust durch die Hauptmiete eingeräumte Nutzungsrecht zu einem bei Beginn der Transaktion vereinbarten Festpreis zu erwerben. Mit Ausübung dieser Option durch die Beklagte erlischt der Hauptmietvertrag durch Konfusion und die gesamte Transaktion ist beendet. Den sich aus der Differenz von Hauptmiete einerseits und Transaktionskosten, Rückmiete und Rückerwerbskosten andererseits für die Beklagte ergebenden sog. Netto-Barwertvorteil in Höhe von EUR 23,7 Mio. - der im Ergebnis aus dem Steuervorteil resultiert, der in den USA entsteht - führte die Beklagte ihrem Kernhaushalt (Haushalt ohne die Haushalte z.B. der Eigenbetriebe) zu.
Der Kläger beantragte zusammen mit zwei weiteren Personen mit Schreiben vom 13.05.2013 auf der Grundlage der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 (künftig: UIRL) und dem Landesumweltinformationsgesetz - LUIG - i.V.m. dem Bundesumweltinformationsgesetz - UIG - Zugang zu allen diesen Normen unterfallenden und bei der Beklagten vorhandenen oder für sie bereit gehaltenen Informationen zum Komplex „Cross-Border-Leasing-Verträge betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandener Nachträge und Nebenabreden“ durch Einsichtnahme in die Dokumente vor Ort bzw., falls diese in digitaler Form vorhanden sind, durch Übergabe der digitalen Dateiform.
Mit Schreiben vom 18.06.2013 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass möglicherweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Informationserteilung entgegenstehen könnten, so dass diese gegen mögliche öffentliche Interessen an der Bekanntgabe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG abzuwägen seien. Der Kläger wurde aufgefordert, aus seiner Sicht betroffene öffentliche Interessen bis zum 03.07.2013 zu benennen.
Jeweils mit Schreiben vom 25.06.2013 hörte die Beklagte die amerikanischen Vertragspartner zu dem Antrag an. Ein Vertragspartner stimmte der Offenlegung der Verträge unter der Voraussetzung zu, dass auch alle anderen Vertragspartner sich damit einverstanden erklären. Ein weiterer Vertragspartner verwies auf die umfangreich vereinbarten Vertraulichkeitsregelungen und legte dar, dass im Übrigen kein Interesse am Schutz sonstiger Vertragspassagen bestehe. Die Fa. H. verweigerte die Zustimmung zur Bekanntgabe jedweder wirtschaftlicher, steuerlicher oder preisrelevanter Informationen. Hinsichtlich der Herausgabe weiterer Informationen seien die vertraglichen Vorschriften über die Vertraulichkeit zu beachten.
Mit Schreiben vom 03.07.2013 legte der Kläger sowie die anderen beiden Antragsteller dar, welches öffentliche Interesse aus ihrer Sicht für den Zugang zu den begehrten Umweltinformationen streite. Sie verwiesen im Wesentlichen auf verschiedene im Internet veröffentliche Stellungnahmen, die die öffentliche Neugier an dem Vertragswerk belegen würden.
Mit Bescheid vom 26.07.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zugang zu den begehrten Umweltinformationen ab. Zur Begründung wurde dargelegt, dass es sich bei den begehrten Informationen um keine Umweltinformationen im Sinne von § 3 LUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG handeln würde. Die Cross-Border-Leasingverträge enthielten keine Daten über Umweltbestandteile oder mögliche Auswirkungen auf solche Bestandteile. Daneben sei der Antrag auch abzulehnen, weil der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der an den Verträgen beteiligten Parteien einem Informationszugang entgegenstehe (§ 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG). Die Verträge enthielten exklusives technisches, kaufmännisches und rechtliches Wissen, das insbesondere Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der an den Leasingverträgen beteiligten Parteien zulasse. Den Parteien stehe daher ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Informationen zu. Dieses Interesse sei auch nicht entfallen, da nach erfolgter Anhörung nicht alle Parteien einer Bekanntgabe der Informationen zugestimmt hätten. Zudem überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht das Geheimhaltungsinteresse. Die vom Kläger zitierten Internetseiten ließen nicht erkennen, worin das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe bestehe, das über das allgemeine Informationsinteresse des Klägers hinausgehe. Die Informationen, die im Interesse der Vertragsparteien geheim zu halten seien, befänden sich in verschiedenen Vereinbarungen und Dokumenten der zahlreiche Ordner umfassenden Dokumentation. Sie ergäben sich zudem aus dem Regelungszusammenhang des gesamten Vertragswerkes, so dass eine Schwärzung oder Abtrennung dieser Informationen nicht möglich sei.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.08.2013 Widerspruch. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handele. Der Bau, die Einrichtung, das Betreiben und die Unterhaltung eines Kanalsystems stelle eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Nr. 1 c) UIRL dar, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen nach Art. 3 Nr. 1 a) UIRL, hier insbesondere Emissionen und Ableitungen, auswirke. Auch Auswirkungen auf diese Faktoren seien zumindest möglich. Damit seien sämtliche Informationen - gleich welcher Art - über diese Tätigkeiten Umweltinformationen. Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen würden lediglich nicht nachvollziehbare pauschale Behauptungen aufgestellt. Es fehlten Angaben über zu befürchtende Schäden. Was das öffentliche Interesse an Umweltinformationen betreffe, so liege dieses hier vor. Die Öffentlichkeit sei Vertragspartner und damit Schuldner und Gläubiger. Rechte und Pflichten aus den Verträgen sowie finanzielle Risiken der öffentlichen Hand stünden hier in Rede. Diese Interessen hätten auch wegen des monopolartigen Anschlusszwanges besonderes Gewicht.
Des Weiteren wurde ein offener Brief der „Ingenieure 22“ vom 26.08.2013 nebst verschiedenen Artikeln, die sich mit Cross-Border-Leasingverträgen beschäftigen, übergeben.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Auch bei einer weiten Auslegung des Begriffs der Umweltinformation, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht gefordert werde, fielen die Informationen in den Cross-Border-Leasingverträgen unter keine der Fallgruppen des § 2 Abs. 3 UIG. Die Verträge enthielten keine Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1. Mit Wasser als Umweltbestandteil seien nur Gewässer nach § 2 Abs. 1 WHG gemeint, also auch Grundwasser. Nicht erfasst sei jedoch Abwasser, wenn es in einem geschlossenen Kanalnetz transportiert und erst nach einer Behandlung in ein natürliches Gewässer eingeleitet werde. Auch der Umweltbestandteil „Boden“ sei nicht betroffen. Boden sei die obere Erdkruste im Hinblick auf seine spezifischen Funktionen im Sinne des § 2 BBodSchG. Die Verträge enthielten jedoch keine Informationen über den Boden noch Informationen zum Schlossgarten, zu Mineralwasservorkommen in der ...er Innenstadt oder zur Verhinderung von Hangrutschungen zu beiden Seiten des N. Tals. Auch Informationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG, die sich auf Umweltbestandteile auswirken könnten, enthielten die Verträge nicht. Es fehlten etwa umweltrelevante Angaben über das Abwasser (Schadstoffanteile, Menge oder sonstige Eigenschaften). Schließlich enthielten die Verträge auch keine Informationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile nach Nr. 1 oder Faktoren nach Nr. 2 auswirkten. Hierunter seien alle die Umwelt beeinträchtigenden menschlichen Aktivitäten wie Verwaltungstätigkeiten und Genehmigungen jeglicher Art, Zwangsmaßnahmen, Stellungnahmen und Verfahrenseinrichtungen wie etwa Datenbanken zu verstehen. Hier handele es sich jedoch nicht um eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit der Beklagten, sondern um die Abgabe einer privatrechtlichen Willenserklärung. Auch der Zustand von Bauwerken i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG sei nicht betroffen. Dies sei nur der Fall, wenn Gegenstand der Information die Auswirkungen von Umweltbestandteilen auf das Bauwerk seien, etwa Überschwemmungen in einer Stadt. Da das Abwasser jedoch nicht zur Umwelt zähle, enthielten die Verträge keine Angaben zu Umwelteinflüssen auf das Kanalnetz oder Wechselbeziehungen zwischen den Kanalnetzanlagen und dem Boden oder Gewässern.
11 
Der Antrag sei auch abzulehnen, da der Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Vertragsparteien dem Zugang nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG entgegenstehe. Auch sei kein überwiegendes öffentliches Interesse festzustellen. Im Rahmen der Abwägung beim Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG diene die Prüfung überwiegender öffentlicher Interessen der zutreffenden Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und der Öffentlichkeit am Zugang zu der Umweltinformation. Der Antragsteller müsse deshalb allgemeine Informationsinteressen über sein individuelles Zugangsinteresse hinaus vortragen. Er fungiere insoweit als Repräsentant der Öffentlichkeit. Insoweit seien keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen. Diese müssten jedenfalls im Zusammenhang mit Umweltinformationen stehen, da dies der Zweck des LUIG und des UIG sei. Hier entstehe durch den Zugang zu den US-Leasingverträgen jedoch keinerlei Nutzen für den Umweltschutz. Es treffe auch nicht zu, dass aus den Mitteln des Barwertvorteils Grundstücke erworben worden seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, stelle die Verwendung der Mittel keine Umweltinformation dar und stehe in keinem Zusammenhang mit den Verträgen. Im Übrigen sei das Argument von finanziellen Risiken für die Begründung des überwiegenden öffentlichen Interesses ohne Bedeutung. Bei einer Offenlegung der Verträge mache sich zudem die Beklagte gegenüber den Vertragsparteien schadensersatzpflichtig.
12 
Mit Gebührenbescheid vom 27.11.2013 setzte die Beklagte für den Widerspruchsbescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 300,- EUR fest, gegen den der Kläger am 27.12.2013 Widerspruch erhob, über den noch nicht entschieden wurde.
13 
Am 27. Dezember 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird über das bereits im Widerspruchsverfahren Vorgetragene hinaus geltend gemacht, es sei unzweifelhaft, dass die Verträge Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 3 UIG beinhalteten. Es sei unerheblich, dass die Verträge möglicherweise selbst keine Informationen über umweltrelevante Tätigkeiten enthielten, da ausreichend sei, dass die Informationen lediglich einen irgend wie gearteten Bezug zu einer entsprechenden umweltrelevanten Tätigkeit aufweisen müssten, um selbst Umweltinformationen zu sein.
14 
Soweit die Beklagte anführe, dass jedenfalls die Informationen wegen entgegenstehender geschützter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht herausgegeben werden dürften, werde diese Behauptung durch nichts belegt. Es sei nicht dargelegt, wer überhaupt Interessent an einer Geheimhaltung sein solle. Die Beklagte hätte hierzu zunächst klären müssen, bei welchen Teilen der Vertragstexte § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG überhaupt einschlägig sein könne. Danach hätte eine belastbare und nachvollziehbare eigene Prognose darüber erstellt werden müssen, welcher Schaden an dem dem jeweiligen Ausnahme-Tatbestand zugeordneten Schutzgut der Art und der Schwere nach mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Zusätzlich sei das öffentliche Interesse am Zugang zu Informationen zu ermitteln und abschließend seien dem ermittelten Schaden die öffentlichen Interessen bei einer Abwägung gegenüber zu stellen. Die Entscheidung der Beklagten genüge diesen Anforderungen nicht. Die Entscheidung verletze ihn daher auch in seinen Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz und dem Recht auf gute Verwaltung.
15 
Es lägen auch bereits keine schützenswerte Geschäftsgeheimnisse vor, da es sich bei CBL-Verträgen um Scheingeschäfte und missbräuchliche Steuerumgehungen handele. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen gäbe es für solche Geschäfte nicht.
16 
Das Verfahren könne auch an einem wesentlichen Mangel leiden, da hieran zumindest zwei städtische Bedienstete beteiligt gewesen seien, die möglicherweise auch mit der Vorbereitung und dem Abschluss der CBL-Verträge befasst gewesen seien.
17 
Im Übrigen sei zur Frage des besonderen öffentlichen Interesses an der Offenlegung der Verträge angemerkt, dass allein schon wegen des Anschluss- und Benutzungszwangs ein hohes allgemeines Interesse zu bejahen sei. Die Vertragsbedingungen hätten Einfluss auf die Höhe der Gebühren und die sonstigen Betriebsbedingungen. Es komme auch darauf an, ob die Nachhaltigkeit und langfristige Fortentwicklung des Systems gewährleistet sei, darunter auch hinsichtlich der für die Umwelt wichtigen Frage seiner Dichtigkeit, was wiederum dem Schutz von Boden und Grundwasser dienen solle.
18 
Eine gesonderte Betrachtung erfordere die Höhe der Widerspruchsgebühr, die mit europäischem Recht nicht vereinbar sei.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2013 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 sowie den Gebührenbescheid vom 27.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zugänglich zu machen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Der Kläger gehöre einer Initiative gegen das Projekt ... 21 an. Ihm gehe es nicht um eine öffentliche Diskussion über Umweltinformationen, sein Interesse sei vielmehr, weiteres Material für ein Bürgerbegehren gegen das Projekt zu sammeln. Die Einnahmen aus den Verträgen seien nicht für den Erwerb von Gleisflächen verwendet worden, sondern seien dem Eigenbetrieb Stadtentwässerung als Darlehen zur Verfügung gestellt worden. Mögliche Veränderungen am Kanalnetz im Bereich des Hauptbahnhofes lösten keine automatischen Pflichten gegenüber dem US-Investor aus. Modifikationen, die Stilllegung oder der Rückbau von Anlageteilen seien grundsätzlich zulässig. Es würden lediglich Informationspflichten und Zustimmungsvorbehalte ausgelöst, jedoch keine weiteren Zahlungspflichten entstehen.
24 
Wie bereits ausführlich im Widerspruchsbescheid dargelegt, enthielten die Verträge keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG. Es handele sich vielmehr um Informationen, die sich ausschließlich auf eine Finanzierung und nicht auf die Umwelt oder einen ihrer Bestandteile beziehen. Der Abschluss der Verträge habe auch keine mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt. Bei den Transaktionen gehe es nicht um Vorhaben oder Projekte, die realisiert werden sollten. Denn das Kanalnetz sei bereits gebaut und werde aufgrund der Verträge auch nicht verändert. Es gehe hierin rein um fiskalische Interessen.
25 
Das Zugangsbegehren des Klägers sei nicht als Umweltinformationsanspruch, sondern vielmehr als allgemeiner Informationsanspruch nach einem Landesinformationsfreiheitsgesetz geltend zu machen, das es in Baden-Württemberg noch nicht gebe.
26 
Die Beklagte habe ausführlich dargelegt, dass einem Anspruch schützenswerte Interessen der Vertragspartner entgegenstünden. Die Verträge enthielten exklusives kaufmännisches und rechtliches Wissen, das Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der Parteien zulasse und die Wettbewerbssituation der beteiligten US-Investoren und der finanzierenden Banken betreffe. Das komplexe Vertragswerk sei so konzipiert, dass sich geheimhaltungsbedürftige und nicht geheimhaltungsbedürftige Teile nicht voneinander trennen ließen und die gewählte Struktur selbst bereits ein Geschäftsgeheimnis darstelle. Die finanzielle Struktur der zugrunde liegenden Leasing- und Finanzierungsraten sowie der Zahlungsströme wirke sich unmittelbar auf die rechtliche Strukturierung der zahlreichen Transaktionsverträge aus, die alle miteinander verknüpft seien und sich gegenseitig bedingen würden.
27 
Das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Konditionen bestehe auch fort. Der Vertrag gelte weiterhin mit allen Rechten und Pflichten für die Beteiligten. Für den US-Investor könne sich die Bewertung der Vertragsbedingungen als positiv oder negativ durch den Markt und auf seine Finanzierungsmöglichkeiten auswirken. Auch die in die Transaktion eingebundenen Banken hätten ein vitales Interesse daran, dass die Konditionen ihrer Kapitaldienstleistungen nicht an Wettbewerber oder sonstige unbeteiligte Dritte gelangten, um keine Wettbewerbsnachteile zu erleiden oder interne Kalkulationen preisgeben zu müssen. Die Daten seien selbst dann relevant, wenn seit Jahren keine neuen US-Lease-Transaktionen mehr abgeschlossen würden. Dass die Verträge weiterhin geheimhaltungsbedürftig seien, ergebe sich auch daraus, dass andere vergleichbare Verträge mit anderen Kommunen restrukturiert würden.
28 
Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse liege nicht vor. Das allgemeine Interesse am kommunalen Haushalt und an Finanzierungsfragen ohne Bezug zu Umweltbestandteilen reiche hierfür nicht aus. Eine Verknüpfung mit Abwassergebühren bestehe ebenfalls nicht. Denn die Vertragsbedingungen und der Barwertvorteil seien bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt geblieben.
29 
Die Entscheidung verletzte nicht das Recht des Klägers auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Europäischen Grundrechte. Dieses umfasse insbesondere die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. Dem sei die Beklagte nachgekommen. Gleichfalls werde nicht das Recht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 43 der Grundrechtecharta berührt.
30 
Gegen den Vorwurf der Befangenheit und Untreue zweier Mitarbeiter der Beklagten, die an der Vorbereitung und dem Abschluss der Verträge beteiligt gewesen seien, verwahre sich die Beklagte. Konkrete Angaben hierzu habe der Kläger nicht vorgetragen.
31 
Die Erhebung der Widerspruchsgebühr sei sowohl mit europäischem als auch mit deutschem Recht vereinbar. Die Umweltrichtlinie unterscheide zwischen Gebühren für die Entscheidung über den eigentlichen Antrag und Gebühren für behördliche und gerichtliche Nachprüfungsverfahren. Lediglich für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürften gemäß Art. 5 Abs. 2 UIRL angemessene Gebühren erhoben werden. Daher sehe auch § 5 Abs.2 Nr. 5 LUIG für die Ablehnung des Antrag keine Gebührenerhebung vor. Dem habe die Beklagte entsprochen. Die Verwaltungsgebühr für den Widerspruchsbescheid stelle keine Gebühr für die Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen dar, sondern sei eine Gebühr für die Überprüfung des Ablehnungsbescheides. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 UIRL dürfe das behördliche Nachprüfungsverfahren keine oder nur geringe Kosten verursachen. Dem entspreche § 5 Abs. 2 und Abs. 4 LUIG, indem geregelt sei, dass die Gebühr auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen sei, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden könne. Hieran habe sich die Beklagte gehalten, die Gebühr bewege sich im untersten Bereich des Gebührenrahmens.
32 
In der mündlichen Verhandlung erläuterten die Beklagten-Vertreter das Vertragswerk auf Fragen des Gerichts wie folgt: Vertragsgegenstand sei nicht das gesamte Kanalnetz nebst Sonderbauwerken der Beklagten, sondern lediglich ausgewählte Teile davon. Zentrale Bestandteile seien der Hauptmietvertrag und der Rückmietvertrag über die Anlagen. Durch den Rückmietvertrag sei u.a. sichergestellt, dass die operative Flexibilität hinsichtlich des Kanalnetzes bei der Beklagten liege; für Veränderungen oder vergleichbare Vorgänge seien keine Zustimmungsvorbehalte vereinbart. Der Rückmietvertrag enthalte primär die Regelungen für Betrieb und Unterhaltung der Anlagen. Auf ca. 30 Vertragsseiten seien die Regelungen hierzu enthalten. Daneben gebe es einen Rahmenvertrag zwischen sämtlichen Vertragsbeteiligten, in dem auf ca. 3 Seiten auch Regelungen zum Betrieb der Anlage enthalten seien, wie etwa, dass dieser im Einklang mit der Rechtsordnung zu erfolgen habe, wer die Reparaturen tragen müsse oder Anpassungsmöglichkeiten an veränderte Anforderungen. Diese beiden Vertragswerke würden durch eine Reihe von Finanzierungsverträgen flankiert. So etwa durch Darlehensverträge zwischen Banken und dem Investor, auch Schuldübernahmeverträgen. Die Beklagte habe Finanzierungsverträge u.a. mit der Bayerischen Landesbank abgeschlossen, so etwa zur Absicherung der Mietzinsverpflichtung aus dem Rückmietvertrag. Daneben gebe es umfangreiche Vertragsregelungen zu steuerrechtlichen Komplexen.
33 
Dem Gericht liegen die Behördenakten des Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Klage ist in Bezug auf den begehrten Zugang zu Umweltinformationen als Verpflichtungsklage und gegen den Gebührenbescheid vom 27.11.2013 als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig und in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Umfang begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf zu, dass über seinen Antrag, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird, so dass auch der angefochtene Gebührenbescheid aufzuheben ist, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Anspruch auf Neubescheidung ist als Weniger im Verpflichtungsantrag enthalten.
35 
Rechtsgrundlage für den begehrten Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die CBL-Verträge ist § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse an der Information darlegen zu müssen. Die Beklagte ist hier unstreitig nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG informationspflichtige Stelle.
36 
Der Kläger begehrt auch den Zugang zu Umweltinformationen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG, die nach § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG nennt als Umweltbestandteile beispielhaft Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
37 
Der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG ist mit Blick auf die Zielsetzung des UIG und dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Regelung des § 2 Abs. 1 UIG dient, weit auszulegen (BVerwG, u.a. Urt. v. 21.02.2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris). Dies gilt gerade für das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar der Maßnahmen oder Tätigkeiten; für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des hier einschlägigen § 2 Abs. 3 Nr. 3a) UIG ist bereits ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.03.2011 - 8 A 2861/07-juris). Die begehrte Information muss jedoch zu einer oder mehreren der in der Umweltrichtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 a.a.O.).
38 
Danach handelt es sich bei den Cross-Border-Leasingvertrag betreffend das ...er Kanalnetz um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG, da er sich auf die Umweltbestandteile Wasser und Boden auswirken kann. Maßnahmen im Sinne der Vorschrift sind in erster Linie verwaltungsrechtliche Willenserklärungen, wie Genehmigungsbescheide (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 32 Rdnr. 43). Da sich die Beklagte hier im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Regelung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, die Bezug zur Umwelt aufweist, zulässigerweise der Handlungsform eines privat-rechtlichen Vertrages bedient hat, unterfällt auch dieser nach Sinn und Zweck des Gesetzes dem Begriff der Maßnahme. In dem Vertragswerk sind sowohl im Hauptmietvertrag als auch im Rückmietvertrag und im Rahmenvertrag jedenfalls Regelungen über die Betreiberpflichten für das Kanalnetz enthalten. Die Betreiberpflichten sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung eine öffentliche Aufgabe der Beklagten ist. Alle Regelungen in dem Vertragswerk hierzu können sich daher - etwa wenn einzelne Betreiberpflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden - potentiell sowohl auf den Umweltbestandteil Wasser als auch zumindest mittelbar auf den Umweltbestandteil Boden auswirken. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Rückmietvertrag nach 29 Jahren endet und die Beklagte die Kaufoption für die restliche Dauer des Hauptmietvertrages, der auf 99 Jahre abgeschlossen ist, jedenfalls nach dem Vertragswerk nicht ausüben muss, so dass für diesen Fall dann der Investor für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verantwortlich ist.
39 
Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG ist danach das gesamte Vertragswerk und nicht nur einzelne Bestandteile des Cross-Border-Leasingvertrags, der etwa die Betreiberpflichten regelt. Folge hiervor ist, dass sämtliche Angaben in diesen Verträgen ihrerseits Umweltinformationen sind, auch wenn sie ausschließlich Finanzierungsfragen oder steuerrechtliche Regelungen enthalten. Es muss nicht für jede Vertragsregelung festgestellt werden, ob es sich um eine Umweltinformation handelt. Denn § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf „alle Daten“ über die von der Vorschrift erfassten Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 zu Daten in Zuteilungsbescheidung von Emmissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emmissionshandelsgesetz).
40 
Entgegen der Annahme der Beklagten in ihrer Entscheidung handelt es sich bei dem Vertragswerk um Umweltinformationen, zu denen grundsätzlich nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen Zugang zu gewähren ist. Die Entscheidung ist auch fehlerhaft, soweit sie hilfsweise den Antrag wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner abgelehnt hat.
41 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, der nach § 3 Abs. 1 LUIG ebenfalls im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, ist der Antrag abzulehnen, soweit u.a. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sind die Betroffenen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG anzuhören.
42 
Die Vorschrift definiert den Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht. Allgemein werden hierunter alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 20 F 13.10 - juris; Beschl. v. 19.01.2009 - 20 F 23.07 - juris u. Urt. v. 28.05. 2009 - 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1; BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechtliche Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
43 
Danach geht das Gericht aufgrund der vom Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung gemachten näheren Erläuterungen zum Vertragsinhalt davon aus, dass der Cross-Border-Leasingvertrag hinsichtlich der umfangreichen konkreten Vertragsgestaltungen v.a. zu finanziellen und steuerlichen Aspekten Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Vertragspartner enthält, die geschützt sein könnten. Auf etwaige Geschäftsgeheimnisse könnten sich dabei inländische Vertragspartner im Hinblick auf Art. 12 GG bzw. Art 14 GG und die ausländischen Vertragspartner jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG auch berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
44 
Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht wird, kann nur aufgrund plausibler und nachvollziehbarer Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). An solchen Darlegungen fehlt es bisher. Die Beklagte ist schon dem nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG erforderlichen Anhörungsgebot nicht gerecht geworden. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG verpflichtet die informationspflichtige Stelle zu einer Anhörung der Betroffenen. „Betroffene“ im Sinne der Vorschrift sind all diejenigen, in deren Person möglicherweise ein Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 UIG vorliegt, hier danach sämtliche Vertragspartner des Cross-Border-Leasingvertrages, da - wie ausgeführt - das gesamte Vertragswerk grundsätzlich auch dem Zugangsanspruch unterliegt. Zweck der Anhörung ist aus Sicht der informationspflichtigen Stelle - hier der Beklagten - die Klärung der Frage, ob aus ihrer Sicht das Geheimhaltungs- oder das Offenbarungsinteresse überwiegt (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 UIG Rdnr. 37). Die Anhörung ist an keine besondere Form gebunden, sie wird in der Regel schriftlich erfolgen. Hierbei sind § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 UIG zu berücksichtigen.
45 
Den vorgelegten Akten ist nicht zu entnehmen, dass sämtliche Vertragspartner angehört worden sind. Dies haben die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt; es seien lediglich die amerikanischen Vertragspartner allgemein danach befragt worden, ob sie der Zugänglichmachung zustimmen. Es wurden danach weder sämtliche Vertragspartner, etwa auch die beteiligten deutschen Bankhäuser, angehört, noch erfolgte eine Anhörung gerade dazu, ob und welche Vertragsgestaltungen im Einzelnen ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Weiter müssen die Vertragspartner auch aufgefordert werden, darzulegen, woraus sich das berechtigte Interesse des jeweiligen Betroffenen an der Nichtverbreitung des Geschäftsgeheimnisses ergibt.
46 
Da eine solche Anhörung nicht durchgeführt worden ist, § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG diese jedoch zwingend vorschreibt, ist der hiernach fehlerhafte Bescheid aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten.
47 
Erst nach erfolgter Anhörung kann die Beklagte, soweit die Zugänglichmachung von Umweltinformationen bzw. von Teilen des Vertragswerks von Betroffenen unter Hinweis auf ein Geschäftsgeheimnis verweigert wird, in eigener Verantwortung prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse berechtigt ist. Die Feststellung, ob die Merkmale vorliegen, unterliegt dabei verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, da der Behörde hierbei kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2010 - 6 A 1734/13.Z - juris ). Dabei wird sich die Beklagte dann auch mit den Ausführungen des BVerwG im Beschluss vom 08.02.2011 auseinanderzusetzen haben, wonach es fraglich erscheine, ob bei Cross-Border-Leasing-Verträgen noch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Vertragsunterlagen und Transaktionsbeschreibungen bestehe, nachdem die amerikanische Steuerbehörde solche Verträge als Scheingeschäfte beanstandet und ihnen die steuerliche Anerkennung versagt habe. Das BVerwG führt in dem Beschluss weiter aus, dass vor dem Hintergrund, dass keine neuen Cross-Border-Leasing-Verträge mehr abgeschlossen würden, das im Vertragswerk generierte Geschäftsgeheimnis als wirtschaftlich „totes“ Wissen erscheine, das für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsschutzes kaum noch Bedeutung haben dürfe.
48 
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht in dem Zusammenhang nicht bereits die in dem Vertragswerk vereinbarte Vertraulichkeitsvereinbarung der Zugänglichmachung entgegen. Denn allein aus dem Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich kein Geheimhaltungsgrund. Die gesetzliche Pflicht zur Zugänglichmachung von Umweltinformationen kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht umgangen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.05.2010 - 13a F 31/09 - juris; Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2013 a.a.O. -); ausschlaggebend ist vielmehr, ob nach den materiellen Maßstäben des § 9 Abs. 1 UIG ein Geheimhaltungsgrund vorliegt (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.
49 
Sofern die Beklagte bei der neuerlichen Entscheidung von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse von Betroffenen ausgeht, hat sie dieses Geheimhaltungsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Zugänglichmachung der Informationen abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt dabei nur dann ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, da sonst das öffentliche Interesse stets überwöge und die Abwägung im Einzelfall entbehrlich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). Solche mögliche öffentliche Interessen könnten sich dabei unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 1 der UIRL ergeben, in dem genannt sind: Schärfung des Umweltbewusstseins, Ermöglichung eines freien Meinungsaustausches und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit in Umweltfragen sowie Verbesserung des Umweltschutzes. Ob das vom Kläger geltend gemachte öffentliche Interesse im Hinblick auf die rein finanziellen Aspekte des CBL-Vertrages vorliegt, erscheint dabei im Hinblick auf die genannten Interessen derzeit zweifelhaft.
50 
Kommt die Beklagte zum Ergebnis, dass ein Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 3 oder auch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Schutz personenbezogener Daten) UIG vorliegt, sind nach § 5 Abs. 3 UIG die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
51 
Ist die Beklagte unter Aufhebung ihres entgegenstehenden Bescheides vom 26.07.2013 und ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 zur Neubescheidung zu verpflichten, unterliegt bereits aus diesem Grunde der angefochtene Gebührenbescheid vom 27.11.2013 ebenso der Aufhebung.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
53 
Beschluss vom 13. November 2014
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
34 
Die Klage ist in Bezug auf den begehrten Zugang zu Umweltinformationen als Verpflichtungsklage und gegen den Gebührenbescheid vom 27.11.2013 als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig und in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Umfang begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf zu, dass über seinen Antrag, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird, so dass auch der angefochtene Gebührenbescheid aufzuheben ist, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Anspruch auf Neubescheidung ist als Weniger im Verpflichtungsantrag enthalten.
35 
Rechtsgrundlage für den begehrten Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die CBL-Verträge ist § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse an der Information darlegen zu müssen. Die Beklagte ist hier unstreitig nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG informationspflichtige Stelle.
36 
Der Kläger begehrt auch den Zugang zu Umweltinformationen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG, die nach § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG nennt als Umweltbestandteile beispielhaft Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
37 
Der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG ist mit Blick auf die Zielsetzung des UIG und dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Regelung des § 2 Abs. 1 UIG dient, weit auszulegen (BVerwG, u.a. Urt. v. 21.02.2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris). Dies gilt gerade für das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar der Maßnahmen oder Tätigkeiten; für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des hier einschlägigen § 2 Abs. 3 Nr. 3a) UIG ist bereits ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.03.2011 - 8 A 2861/07-juris). Die begehrte Information muss jedoch zu einer oder mehreren der in der Umweltrichtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 a.a.O.).
38 
Danach handelt es sich bei den Cross-Border-Leasingvertrag betreffend das ...er Kanalnetz um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG, da er sich auf die Umweltbestandteile Wasser und Boden auswirken kann. Maßnahmen im Sinne der Vorschrift sind in erster Linie verwaltungsrechtliche Willenserklärungen, wie Genehmigungsbescheide (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 32 Rdnr. 43). Da sich die Beklagte hier im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Regelung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, die Bezug zur Umwelt aufweist, zulässigerweise der Handlungsform eines privat-rechtlichen Vertrages bedient hat, unterfällt auch dieser nach Sinn und Zweck des Gesetzes dem Begriff der Maßnahme. In dem Vertragswerk sind sowohl im Hauptmietvertrag als auch im Rückmietvertrag und im Rahmenvertrag jedenfalls Regelungen über die Betreiberpflichten für das Kanalnetz enthalten. Die Betreiberpflichten sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung eine öffentliche Aufgabe der Beklagten ist. Alle Regelungen in dem Vertragswerk hierzu können sich daher - etwa wenn einzelne Betreiberpflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden - potentiell sowohl auf den Umweltbestandteil Wasser als auch zumindest mittelbar auf den Umweltbestandteil Boden auswirken. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Rückmietvertrag nach 29 Jahren endet und die Beklagte die Kaufoption für die restliche Dauer des Hauptmietvertrages, der auf 99 Jahre abgeschlossen ist, jedenfalls nach dem Vertragswerk nicht ausüben muss, so dass für diesen Fall dann der Investor für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verantwortlich ist.
39 
Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG ist danach das gesamte Vertragswerk und nicht nur einzelne Bestandteile des Cross-Border-Leasingvertrags, der etwa die Betreiberpflichten regelt. Folge hiervor ist, dass sämtliche Angaben in diesen Verträgen ihrerseits Umweltinformationen sind, auch wenn sie ausschließlich Finanzierungsfragen oder steuerrechtliche Regelungen enthalten. Es muss nicht für jede Vertragsregelung festgestellt werden, ob es sich um eine Umweltinformation handelt. Denn § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf „alle Daten“ über die von der Vorschrift erfassten Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 zu Daten in Zuteilungsbescheidung von Emmissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emmissionshandelsgesetz).
40 
Entgegen der Annahme der Beklagten in ihrer Entscheidung handelt es sich bei dem Vertragswerk um Umweltinformationen, zu denen grundsätzlich nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen Zugang zu gewähren ist. Die Entscheidung ist auch fehlerhaft, soweit sie hilfsweise den Antrag wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner abgelehnt hat.
41 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, der nach § 3 Abs. 1 LUIG ebenfalls im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, ist der Antrag abzulehnen, soweit u.a. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sind die Betroffenen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG anzuhören.
42 
Die Vorschrift definiert den Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht. Allgemein werden hierunter alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 20 F 13.10 - juris; Beschl. v. 19.01.2009 - 20 F 23.07 - juris u. Urt. v. 28.05. 2009 - 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1; BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechtliche Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
43 
Danach geht das Gericht aufgrund der vom Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung gemachten näheren Erläuterungen zum Vertragsinhalt davon aus, dass der Cross-Border-Leasingvertrag hinsichtlich der umfangreichen konkreten Vertragsgestaltungen v.a. zu finanziellen und steuerlichen Aspekten Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Vertragspartner enthält, die geschützt sein könnten. Auf etwaige Geschäftsgeheimnisse könnten sich dabei inländische Vertragspartner im Hinblick auf Art. 12 GG bzw. Art 14 GG und die ausländischen Vertragspartner jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG auch berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
44 
Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht wird, kann nur aufgrund plausibler und nachvollziehbarer Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). An solchen Darlegungen fehlt es bisher. Die Beklagte ist schon dem nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG erforderlichen Anhörungsgebot nicht gerecht geworden. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG verpflichtet die informationspflichtige Stelle zu einer Anhörung der Betroffenen. „Betroffene“ im Sinne der Vorschrift sind all diejenigen, in deren Person möglicherweise ein Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 UIG vorliegt, hier danach sämtliche Vertragspartner des Cross-Border-Leasingvertrages, da - wie ausgeführt - das gesamte Vertragswerk grundsätzlich auch dem Zugangsanspruch unterliegt. Zweck der Anhörung ist aus Sicht der informationspflichtigen Stelle - hier der Beklagten - die Klärung der Frage, ob aus ihrer Sicht das Geheimhaltungs- oder das Offenbarungsinteresse überwiegt (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 UIG Rdnr. 37). Die Anhörung ist an keine besondere Form gebunden, sie wird in der Regel schriftlich erfolgen. Hierbei sind § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 UIG zu berücksichtigen.
45 
Den vorgelegten Akten ist nicht zu entnehmen, dass sämtliche Vertragspartner angehört worden sind. Dies haben die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt; es seien lediglich die amerikanischen Vertragspartner allgemein danach befragt worden, ob sie der Zugänglichmachung zustimmen. Es wurden danach weder sämtliche Vertragspartner, etwa auch die beteiligten deutschen Bankhäuser, angehört, noch erfolgte eine Anhörung gerade dazu, ob und welche Vertragsgestaltungen im Einzelnen ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Weiter müssen die Vertragspartner auch aufgefordert werden, darzulegen, woraus sich das berechtigte Interesse des jeweiligen Betroffenen an der Nichtverbreitung des Geschäftsgeheimnisses ergibt.
46 
Da eine solche Anhörung nicht durchgeführt worden ist, § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG diese jedoch zwingend vorschreibt, ist der hiernach fehlerhafte Bescheid aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten.
47 
Erst nach erfolgter Anhörung kann die Beklagte, soweit die Zugänglichmachung von Umweltinformationen bzw. von Teilen des Vertragswerks von Betroffenen unter Hinweis auf ein Geschäftsgeheimnis verweigert wird, in eigener Verantwortung prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse berechtigt ist. Die Feststellung, ob die Merkmale vorliegen, unterliegt dabei verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, da der Behörde hierbei kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2010 - 6 A 1734/13.Z - juris ). Dabei wird sich die Beklagte dann auch mit den Ausführungen des BVerwG im Beschluss vom 08.02.2011 auseinanderzusetzen haben, wonach es fraglich erscheine, ob bei Cross-Border-Leasing-Verträgen noch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Vertragsunterlagen und Transaktionsbeschreibungen bestehe, nachdem die amerikanische Steuerbehörde solche Verträge als Scheingeschäfte beanstandet und ihnen die steuerliche Anerkennung versagt habe. Das BVerwG führt in dem Beschluss weiter aus, dass vor dem Hintergrund, dass keine neuen Cross-Border-Leasing-Verträge mehr abgeschlossen würden, das im Vertragswerk generierte Geschäftsgeheimnis als wirtschaftlich „totes“ Wissen erscheine, das für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsschutzes kaum noch Bedeutung haben dürfe.
48 
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht in dem Zusammenhang nicht bereits die in dem Vertragswerk vereinbarte Vertraulichkeitsvereinbarung der Zugänglichmachung entgegen. Denn allein aus dem Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich kein Geheimhaltungsgrund. Die gesetzliche Pflicht zur Zugänglichmachung von Umweltinformationen kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht umgangen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.05.2010 - 13a F 31/09 - juris; Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2013 a.a.O. -); ausschlaggebend ist vielmehr, ob nach den materiellen Maßstäben des § 9 Abs. 1 UIG ein Geheimhaltungsgrund vorliegt (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.
49 
Sofern die Beklagte bei der neuerlichen Entscheidung von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse von Betroffenen ausgeht, hat sie dieses Geheimhaltungsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Zugänglichmachung der Informationen abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt dabei nur dann ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, da sonst das öffentliche Interesse stets überwöge und die Abwägung im Einzelfall entbehrlich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). Solche mögliche öffentliche Interessen könnten sich dabei unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 1 der UIRL ergeben, in dem genannt sind: Schärfung des Umweltbewusstseins, Ermöglichung eines freien Meinungsaustausches und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit in Umweltfragen sowie Verbesserung des Umweltschutzes. Ob das vom Kläger geltend gemachte öffentliche Interesse im Hinblick auf die rein finanziellen Aspekte des CBL-Vertrages vorliegt, erscheint dabei im Hinblick auf die genannten Interessen derzeit zweifelhaft.
50 
Kommt die Beklagte zum Ergebnis, dass ein Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 3 oder auch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Schutz personenbezogener Daten) UIG vorliegt, sind nach § 5 Abs. 3 UIG die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
51 
Ist die Beklagte unter Aufhebung ihres entgegenstehenden Bescheides vom 26.07.2013 und ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 zur Neubescheidung zu verpflichten, unterliegt bereits aus diesem Grunde der angefochtene Gebührenbescheid vom 27.11.2013 ebenso der Aufhebung.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
53 
Beschluss vom 13. November 2014
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000 EUR festgesetzt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2014 - 4 K 4258/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Hauptsacheverfahren u.a. Zugang zu den beim Staatsministerium Baden-Württemberg gespeicherten Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten des Beigeladenen, Ministerpräsident a.D. M., soweit sie umweltbezogene Informationen aus dem Zeitraum vom Januar 2010 bis Mai 2011 enthalten. Mit Bescheid vom 18.01.2013 sowie einem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 lehnte der Antragsgegner insoweit den Antrag des Antragstellers nach § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG ab. Über die hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (4 K 2005/13) ist noch nicht entschieden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30.07.2014 (1 S 1352/13 - juris) entschied der erkennende Gerichtshof, dass dem Beigeladenen ein Anspruch auf Löschung der oben genannten Dateien zusteht, diese aber zuvor dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten sind. Im Hinblick auf die angekündigte alsbaldige Löschung der Daten beantragte der Antragsteller am 24.09.2014, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die sog. „M.-Email-Dateien“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Zugangsantrag nicht zu löschen und bei sich verfügbar zu halten. Hilfsweise beantragte er, den Antragsgegner zu verpflichten, die betreffenden Dateien nur unter der Bedingung dem Landesarchiv zu übergeben, dass diese jederzeit auf Anforderung des Antragsgegners oder eines Gerichts zurückzugeben sind. Mit Beschluss vom 26.09.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Staatsministerium verfüge nicht mehr über die fraglichen Informationen, weil diese von Rechts wegen gelöscht werden müssten. Hinsichtlich des Hilfsantrags fehle bereits die Antragsbefugnis.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zwar besteht im Hinblick auf die nunmehr für den 17.10.2014 angekündigte Löschung der umstrittenen Dateien und das Übernahmeangebot an das Landesarchiv ein Anordnungsgrund. Auch nach Auffassung des Senats ist aber ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist, hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden. Entgegen der vom Verwaltungsgericht wohl vertretenen Auffassung kommt es für das „Vorhandensein“ der Information allerdings nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde an, d.h. darauf, ob sich die Information - wie hier - im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 2 UIG Rn. 53 m.w.N.; Schomerus in Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, Handkommentar, 2. Auflage, § 2 Rn. 13; a.A. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15.08.2003 - 21 B 375/03 - NVwZ-RR 2004, 169). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein (dazu sogleich).
Der Senat lässt offen, ob die umstrittenen Dateien Umweltinformationen enthalten. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, die gemäß § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesumweltinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Als Umweltbestandteile werden in Nummer 1 beispielhaft genannt Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
Zwar ist in Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Bestimmung des § 2 Abs. 3 UIG dient (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 11 und 14 f.), auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, BVerwGE 130, 223; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 12 B 23.07 -, juris; jeweils m.w.N). Insbesondere das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.). Hinsichtlich § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Auf der anderen Seite besteht allerdings Einigkeit darüber, dass weder die alte noch die neue Umweltinformationsrichtlinie - und damit auch § 2 Abs. 3 UIG - bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie zu einer oder mehreren der in der Richtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (vgl. zur Richtlinie 90/313/EWG EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003 - C- 316/01 - Glawischnig -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Vorliegend bezieht sich der Antragsteller auf „alle bereitgehaltenen Informationen zum Komplex Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 und damit zusammenhängenden Vorgänge, Ereignisse, Aktionen und Maßnahmen aller Art“. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat festgestellt, dass der Antragsteller einen Zusammenhang zwischen den Baumfällungen und den E-Mail-Postfachdaten nicht hinreichend substantiiert habe (VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - juris). Allerdings ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der Betroffene den Inhalt der begehrten Informationen noch nicht im Einzelnen kennt, weshalb die Substantiierungspflichten nicht überspannt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch nicht unterschieden werden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt; dieses Kriterium hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist deshalb zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 - a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 -, BVerwGE 108, 369 = juris Rn. 28 zu § 3 Abs. 2 UIG a.F.)
Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil dem Informationsanspruch jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG entgegensteht. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 LUIG handelt es sich um eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs dem Landesdatenschutzgesetz als besondere Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LSDG vorgeht (zu den Anforderungen an derartige Rechtsvorschriften vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Da § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG allerdings im Wesentlichen eine Generalklausel enthält, sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetze zum einen als Auslegungshilfe heranzuziehen, zum anderen sind sie unmittelbar ergänzend einschlägig, wenn es sich um präzisierende Bestimmungen handelt, die im Umweltinformationsgesetz nicht enthalten sind (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 6 m.w.N.) oder sich das Umweltinformationsrecht zu einer bestimmten datenschutzrechtlichen Frage nicht verhält.
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Danach handelt es sich bei den streitgegenständlichen Dateien um personenbezogene Daten, die durch die Bekanntgabe offenbart würden. Solche sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die E-Mail-Postfach-Daten des Beigeladenen betreffen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse, nämlich dessen Kommunikation mit Dritten, und sind daher personenbezogene Daten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - juris; ebenso schon VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - a.a.O.). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des 1. Senats der erkennenden Gerichtshofs an.
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Durch die Bekanntgabe würden die Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die Erheblichkeit setzt voraus, dass dem Geheimhaltungsinteresse ein gewisses Gewicht zukommt; dieser Begriff ist mithin im Lichte des Datenschutzrechts auszulegen. So entfällt die Erheblichkeit etwa dann, wenn die personenbezogenen Daten ohnehin bekannt oder allgemein zugänglich sind oder wenn es in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse lediglich um Daten wie Name, Beruf, Dienststellung und Ähnliches geht (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 14 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ersichtlich nicht vor. Den Interessen des Beigeladenen kommt aber insbesondere auch deshalb ein erhebliches Gewicht zu, weil er nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG einen Anspruch auf Löschung der umstrittenen Dateien hat. Denn die Kenntnis der umstrittenen Dateien ist nicht mehr notwendig zur Erfüllung der Zwecke des § 15 Abs. 4 LDSG, zu dem sie gespeichert worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Der Senat sieht keinen Anlass, von der eingehend begründeten Rechtsauffassung des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs abzuweichen, der die Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Zwar macht der Antragsteller zutreffend geltend, dass das genannte Urteil ihm gegenüber keine Rechtskraft entfaltet. Bei der im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gebotenen Gewichtung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass mit dem Vorliegen eines rechtskräftig festgestellten Löschungsanspruchs des Beigeladenen ein auch grundrechtlich gestützter gewichtiger datenschutzrechtlicher Belang vorliegt. Danach besteht ein individuelles Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, weil andernfalls sein Löschungsanspruch vollständig entwertet würde. Die Datenerhebung unterlag einer strikten Bindung an die in § 15 Abs. 4 LDSG genannten Zwecke. Der Löschungsanspruch besteht, weil diese strikte Zweckbindung entfallen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Nach dem Umweltinformationsgesetz werden die Daten jedoch zweckfrei weitergegeben; die antragstellende Person ist mithin nicht gehindert, die erlangten Daten ohne jede Zweckbindung weiterzuverwenden (vgl. Karg in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Kommentar, 2014, § 9 UIG Rn 12 f. m.w.N.). Bei Bekanntgabe der umstrittenen personenbezogenen Dateien nach dem Umweltinformationsgesetz liefen die durch § 15 Abs. 4 LDSG gesetzten Grenzen für die Erhebung und Verwendung der genannten Sicherungskopien mithin ins Leere.
12 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG begründet auch keine neue Zweckbestimmung, die dem Löschungsanspruch des Beigeladenen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG entgegenstehen könnte. Zwar ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 LSDG die Nutzung personenbezogener Daten auch für andere als die ursprünglichen Zwecke zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. § 15 Abs. 4 LSDG schließt aber als Spezialregelung die Anwendung des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 LSDG aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.).
13 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 UIG geht allerdings dem allgemeinen Datenschutzrecht insoweit vor, als die Bestimmung über das Landesdatenschutzgesetz hinausgehend die Übermittlung und Weitergabe von personenbezogenen Daten erlaubt, sofern hieran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sieht der Senat aber kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz UIG gegeben.
14 
Dieses öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris).
15 
Zwar macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ein rechtliches Interesse nicht dargelegt werden muss (vgl. § 3 Abs. 1 UIG) und dass er als Repräsentant des öffentlichen Interesses agiert. Im Rahmen der in § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG gebotenen Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das öffentliche Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten. Bei der Gewichtung ist zu berücksichtigen, dass - selbst dann, wenn Umweltinformationen in Rede stehen - der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecken gering ist. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich entnehmen, dass es ihm in erster Linie um die Aufklärung der Rolle des Beigeladenen bei dem sog. „Schwarzen Donnerstag“ geht, d.h. bei dem Polizeieinsatz zur Räumung des Stuttgarter Schlossparks im Zusammenhang mit den Bauarbeiten für das Projekt Stuttgart 21, während die Umweltinformationsrichtlinie und die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Gesetze durch den erweiterten Zugang zu umweltbezogenen Informationen das Umweltbewusstsein schärfen und u.a. durch einen freien Meinungsaustausch letztlich den Umweltschutz verbessern wollen (vgl. etwa Erwägungsgrund 1). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird insoweit der Nutzen der Bekanntgabe für den Umweltschutz in die Abwägung eingestellt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - a.a.O.). Demgegenüber kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen ein besonderes Gewicht zu, weil die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG eine Ausprägung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind. Hinzu kommt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen kein rein privates Interesse ist; vielmehr besteht an der Wahrung des Datenschutzes im Rahmen einer geordneten Datenerhebung und -verwendung sowie am Schutz der Grundrechte auch ein hohes Allgemeininteresse, das zugunsten des Geheimhaltungsinteresses streitet (vgl. Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 1 m.w.N.).
16 
Demgegenüber stehen Grundrechte des Antragstellers nicht in Rede. Soweit er sich auf ein unionsrechtlich geschütztes Informationszugangsrecht beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass auch das Unionsrecht diesen Informationszugang nicht unbedingt und uneingeschränkt gewährt. Die Umweltinformationsrichtlinie berechtigt die Mitgliedstaaten vielmehr, die Bekanntgabe von Umweltinformationen zum Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten abzulehnen und verpflichtet sie, die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Datenverkehr einzuhalten (Art. 4 Abs. 2 Buchst. f), UA 2 und 3 RL 2003/4/EG). Auch das Unionsrecht erkennt somit an, dass datenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung Vorrang zukommen kann. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007 befasst sich mit dem Zugang zu Dokumenten der Europäischen Union und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.
17 
Schließlich ist in die Abwägung einzustellen, dass sich das Umweltinformationsgesetz zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -speicherung nicht verhält, sondern nur die Berechtigung zur Übermittlung der Daten an Dritte betrifft. Insoweit kommt den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes kein spezialgesetzlicher Vorrang im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz1 LDSG vor einem eventuellen Löschungsanspruch zu. Zwar wird eine gewisse Vorwirkung des Zugangsanspruchs einer Person insofern anzunehmen sein, als sich die Behörde dem Informationszugangsanspruch nicht durch Datenlöschung faktisch entziehen darf. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor; vielmehr wurde die Behörde zur Löschung rechtlich verpflichtet. Insoweit streitet das öffentliche Interesse an der Umsetzung rechtskräftiger Urteile ebenfalls zugunsten des Geheimhaltungsinteresses des Beigeladenen.
18 
In Bezug auf die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2014 - I ZR 490/12 - liegen noch keine Entscheidungsgründe vor. Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/2014 wird aber erkennbar, dass die vom Bundesgerichtshof entschiedene Fallkonstellation mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sein dürfte. Bei den offenbar rechtswidrig erlangten und anschließend von der Presse veröffentlichen E-Mails handelte es sich offensichtlich um eine private Korrespondenz, die nicht den Bindungen des Landesdatenschutzgesetzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen unterlag (vgl. § 1 LDSG). Im Übrigen ist die Abwägung zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, namentlich durch eine hier nicht in Rede stehende Presseberichterstattung, stets eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Falles.
19 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird durch die hier vertretene Auffassung das Umweltinformationsrecht nicht vollständig entwertet und auch kein genereller Vorrang des Datenschutzes begründet. Wie ausgeführt, bedarf es vielmehr jeweils der konkreten Feststellung, dass personenbezogene Daten vorliegen, sowie einer einzelfallbezogenen Abwägung des Gewichts der betroffenen Belange, die nach den jeweiligen Umständen ggf. auch zu Gun-sten des Bekanntgabeinteresses ausfallen kann.
20 
Schließlich hat der Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch des Antragstellers, die Bereitstellung der umstrittenen Dateien durch das Landesarchiv sicherzustellen.
21 
Ist nach alledem ein Anspruch des Beigeladenen auf Zugang zu den umstrittenen Dateien nicht ersichtlich, muss der Umstand, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, zurücktreten.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
23 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht davon ab, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, weil die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Sonderbeilage zur VBlBW Januar 2014).
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 und der Gebührenbescheid vom 27.11.2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ... Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt gegenüber der Beklagten Zugang zu Umweltinformationen.
Die Beklagte vereinbarte am 20.12.2002 u.a. mit dem US-amerikanischen Investor J. ein Cross-Border-Leasing (CBL)-Geschäft über das in ihrem Eigentum stehende und von dem städtischen Eigenbetrieb Stadtentwässerung ... betriebene Abwasserkanalnetz mit einigen Sonderbauwerken, wie Pumpwerken und Dükern. Die Transaktion besteht aus einer Reihe von Verträgen, durch welche die Anlagen für ca. 99 Jahre an den Trust vermietet (Hauptmiete) und gleichzeitig für ca. 29 Jahre an die Beklagte zurückvermietet (Rückmiete) wurden. Am Ende der Rückmietzeit hat die Beklagte die Möglichkeit, das dem Trust durch die Hauptmiete eingeräumte Nutzungsrecht zu einem bei Beginn der Transaktion vereinbarten Festpreis zu erwerben. Mit Ausübung dieser Option durch die Beklagte erlischt der Hauptmietvertrag durch Konfusion und die gesamte Transaktion ist beendet. Den sich aus der Differenz von Hauptmiete einerseits und Transaktionskosten, Rückmiete und Rückerwerbskosten andererseits für die Beklagte ergebenden sog. Netto-Barwertvorteil in Höhe von EUR 23,7 Mio. - der im Ergebnis aus dem Steuervorteil resultiert, der in den USA entsteht - führte die Beklagte ihrem Kernhaushalt (Haushalt ohne die Haushalte z.B. der Eigenbetriebe) zu.
Der Kläger beantragte zusammen mit zwei weiteren Personen mit Schreiben vom 13.05.2013 auf der Grundlage der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 (künftig: UIRL) und dem Landesumweltinformationsgesetz - LUIG - i.V.m. dem Bundesumweltinformationsgesetz - UIG - Zugang zu allen diesen Normen unterfallenden und bei der Beklagten vorhandenen oder für sie bereit gehaltenen Informationen zum Komplex „Cross-Border-Leasing-Verträge betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandener Nachträge und Nebenabreden“ durch Einsichtnahme in die Dokumente vor Ort bzw., falls diese in digitaler Form vorhanden sind, durch Übergabe der digitalen Dateiform.
Mit Schreiben vom 18.06.2013 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass möglicherweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Informationserteilung entgegenstehen könnten, so dass diese gegen mögliche öffentliche Interessen an der Bekanntgabe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG abzuwägen seien. Der Kläger wurde aufgefordert, aus seiner Sicht betroffene öffentliche Interessen bis zum 03.07.2013 zu benennen.
Jeweils mit Schreiben vom 25.06.2013 hörte die Beklagte die amerikanischen Vertragspartner zu dem Antrag an. Ein Vertragspartner stimmte der Offenlegung der Verträge unter der Voraussetzung zu, dass auch alle anderen Vertragspartner sich damit einverstanden erklären. Ein weiterer Vertragspartner verwies auf die umfangreich vereinbarten Vertraulichkeitsregelungen und legte dar, dass im Übrigen kein Interesse am Schutz sonstiger Vertragspassagen bestehe. Die Fa. H. verweigerte die Zustimmung zur Bekanntgabe jedweder wirtschaftlicher, steuerlicher oder preisrelevanter Informationen. Hinsichtlich der Herausgabe weiterer Informationen seien die vertraglichen Vorschriften über die Vertraulichkeit zu beachten.
Mit Schreiben vom 03.07.2013 legte der Kläger sowie die anderen beiden Antragsteller dar, welches öffentliche Interesse aus ihrer Sicht für den Zugang zu den begehrten Umweltinformationen streite. Sie verwiesen im Wesentlichen auf verschiedene im Internet veröffentliche Stellungnahmen, die die öffentliche Neugier an dem Vertragswerk belegen würden.
Mit Bescheid vom 26.07.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zugang zu den begehrten Umweltinformationen ab. Zur Begründung wurde dargelegt, dass es sich bei den begehrten Informationen um keine Umweltinformationen im Sinne von § 3 LUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG handeln würde. Die Cross-Border-Leasingverträge enthielten keine Daten über Umweltbestandteile oder mögliche Auswirkungen auf solche Bestandteile. Daneben sei der Antrag auch abzulehnen, weil der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der an den Verträgen beteiligten Parteien einem Informationszugang entgegenstehe (§ 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG). Die Verträge enthielten exklusives technisches, kaufmännisches und rechtliches Wissen, das insbesondere Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der an den Leasingverträgen beteiligten Parteien zulasse. Den Parteien stehe daher ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Informationen zu. Dieses Interesse sei auch nicht entfallen, da nach erfolgter Anhörung nicht alle Parteien einer Bekanntgabe der Informationen zugestimmt hätten. Zudem überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht das Geheimhaltungsinteresse. Die vom Kläger zitierten Internetseiten ließen nicht erkennen, worin das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe bestehe, das über das allgemeine Informationsinteresse des Klägers hinausgehe. Die Informationen, die im Interesse der Vertragsparteien geheim zu halten seien, befänden sich in verschiedenen Vereinbarungen und Dokumenten der zahlreiche Ordner umfassenden Dokumentation. Sie ergäben sich zudem aus dem Regelungszusammenhang des gesamten Vertragswerkes, so dass eine Schwärzung oder Abtrennung dieser Informationen nicht möglich sei.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.08.2013 Widerspruch. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handele. Der Bau, die Einrichtung, das Betreiben und die Unterhaltung eines Kanalsystems stelle eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Nr. 1 c) UIRL dar, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen nach Art. 3 Nr. 1 a) UIRL, hier insbesondere Emissionen und Ableitungen, auswirke. Auch Auswirkungen auf diese Faktoren seien zumindest möglich. Damit seien sämtliche Informationen - gleich welcher Art - über diese Tätigkeiten Umweltinformationen. Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen würden lediglich nicht nachvollziehbare pauschale Behauptungen aufgestellt. Es fehlten Angaben über zu befürchtende Schäden. Was das öffentliche Interesse an Umweltinformationen betreffe, so liege dieses hier vor. Die Öffentlichkeit sei Vertragspartner und damit Schuldner und Gläubiger. Rechte und Pflichten aus den Verträgen sowie finanzielle Risiken der öffentlichen Hand stünden hier in Rede. Diese Interessen hätten auch wegen des monopolartigen Anschlusszwanges besonderes Gewicht.
Des Weiteren wurde ein offener Brief der „Ingenieure 22“ vom 26.08.2013 nebst verschiedenen Artikeln, die sich mit Cross-Border-Leasingverträgen beschäftigen, übergeben.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Auch bei einer weiten Auslegung des Begriffs der Umweltinformation, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht gefordert werde, fielen die Informationen in den Cross-Border-Leasingverträgen unter keine der Fallgruppen des § 2 Abs. 3 UIG. Die Verträge enthielten keine Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1. Mit Wasser als Umweltbestandteil seien nur Gewässer nach § 2 Abs. 1 WHG gemeint, also auch Grundwasser. Nicht erfasst sei jedoch Abwasser, wenn es in einem geschlossenen Kanalnetz transportiert und erst nach einer Behandlung in ein natürliches Gewässer eingeleitet werde. Auch der Umweltbestandteil „Boden“ sei nicht betroffen. Boden sei die obere Erdkruste im Hinblick auf seine spezifischen Funktionen im Sinne des § 2 BBodSchG. Die Verträge enthielten jedoch keine Informationen über den Boden noch Informationen zum Schlossgarten, zu Mineralwasservorkommen in der ...er Innenstadt oder zur Verhinderung von Hangrutschungen zu beiden Seiten des N. Tals. Auch Informationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG, die sich auf Umweltbestandteile auswirken könnten, enthielten die Verträge nicht. Es fehlten etwa umweltrelevante Angaben über das Abwasser (Schadstoffanteile, Menge oder sonstige Eigenschaften). Schließlich enthielten die Verträge auch keine Informationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile nach Nr. 1 oder Faktoren nach Nr. 2 auswirkten. Hierunter seien alle die Umwelt beeinträchtigenden menschlichen Aktivitäten wie Verwaltungstätigkeiten und Genehmigungen jeglicher Art, Zwangsmaßnahmen, Stellungnahmen und Verfahrenseinrichtungen wie etwa Datenbanken zu verstehen. Hier handele es sich jedoch nicht um eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit der Beklagten, sondern um die Abgabe einer privatrechtlichen Willenserklärung. Auch der Zustand von Bauwerken i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG sei nicht betroffen. Dies sei nur der Fall, wenn Gegenstand der Information die Auswirkungen von Umweltbestandteilen auf das Bauwerk seien, etwa Überschwemmungen in einer Stadt. Da das Abwasser jedoch nicht zur Umwelt zähle, enthielten die Verträge keine Angaben zu Umwelteinflüssen auf das Kanalnetz oder Wechselbeziehungen zwischen den Kanalnetzanlagen und dem Boden oder Gewässern.
11 
Der Antrag sei auch abzulehnen, da der Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Vertragsparteien dem Zugang nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG entgegenstehe. Auch sei kein überwiegendes öffentliches Interesse festzustellen. Im Rahmen der Abwägung beim Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG diene die Prüfung überwiegender öffentlicher Interessen der zutreffenden Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und der Öffentlichkeit am Zugang zu der Umweltinformation. Der Antragsteller müsse deshalb allgemeine Informationsinteressen über sein individuelles Zugangsinteresse hinaus vortragen. Er fungiere insoweit als Repräsentant der Öffentlichkeit. Insoweit seien keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen. Diese müssten jedenfalls im Zusammenhang mit Umweltinformationen stehen, da dies der Zweck des LUIG und des UIG sei. Hier entstehe durch den Zugang zu den US-Leasingverträgen jedoch keinerlei Nutzen für den Umweltschutz. Es treffe auch nicht zu, dass aus den Mitteln des Barwertvorteils Grundstücke erworben worden seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, stelle die Verwendung der Mittel keine Umweltinformation dar und stehe in keinem Zusammenhang mit den Verträgen. Im Übrigen sei das Argument von finanziellen Risiken für die Begründung des überwiegenden öffentlichen Interesses ohne Bedeutung. Bei einer Offenlegung der Verträge mache sich zudem die Beklagte gegenüber den Vertragsparteien schadensersatzpflichtig.
12 
Mit Gebührenbescheid vom 27.11.2013 setzte die Beklagte für den Widerspruchsbescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 300,- EUR fest, gegen den der Kläger am 27.12.2013 Widerspruch erhob, über den noch nicht entschieden wurde.
13 
Am 27. Dezember 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird über das bereits im Widerspruchsverfahren Vorgetragene hinaus geltend gemacht, es sei unzweifelhaft, dass die Verträge Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 3 UIG beinhalteten. Es sei unerheblich, dass die Verträge möglicherweise selbst keine Informationen über umweltrelevante Tätigkeiten enthielten, da ausreichend sei, dass die Informationen lediglich einen irgend wie gearteten Bezug zu einer entsprechenden umweltrelevanten Tätigkeit aufweisen müssten, um selbst Umweltinformationen zu sein.
14 
Soweit die Beklagte anführe, dass jedenfalls die Informationen wegen entgegenstehender geschützter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht herausgegeben werden dürften, werde diese Behauptung durch nichts belegt. Es sei nicht dargelegt, wer überhaupt Interessent an einer Geheimhaltung sein solle. Die Beklagte hätte hierzu zunächst klären müssen, bei welchen Teilen der Vertragstexte § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG überhaupt einschlägig sein könne. Danach hätte eine belastbare und nachvollziehbare eigene Prognose darüber erstellt werden müssen, welcher Schaden an dem dem jeweiligen Ausnahme-Tatbestand zugeordneten Schutzgut der Art und der Schwere nach mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Zusätzlich sei das öffentliche Interesse am Zugang zu Informationen zu ermitteln und abschließend seien dem ermittelten Schaden die öffentlichen Interessen bei einer Abwägung gegenüber zu stellen. Die Entscheidung der Beklagten genüge diesen Anforderungen nicht. Die Entscheidung verletze ihn daher auch in seinen Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz und dem Recht auf gute Verwaltung.
15 
Es lägen auch bereits keine schützenswerte Geschäftsgeheimnisse vor, da es sich bei CBL-Verträgen um Scheingeschäfte und missbräuchliche Steuerumgehungen handele. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen gäbe es für solche Geschäfte nicht.
16 
Das Verfahren könne auch an einem wesentlichen Mangel leiden, da hieran zumindest zwei städtische Bedienstete beteiligt gewesen seien, die möglicherweise auch mit der Vorbereitung und dem Abschluss der CBL-Verträge befasst gewesen seien.
17 
Im Übrigen sei zur Frage des besonderen öffentlichen Interesses an der Offenlegung der Verträge angemerkt, dass allein schon wegen des Anschluss- und Benutzungszwangs ein hohes allgemeines Interesse zu bejahen sei. Die Vertragsbedingungen hätten Einfluss auf die Höhe der Gebühren und die sonstigen Betriebsbedingungen. Es komme auch darauf an, ob die Nachhaltigkeit und langfristige Fortentwicklung des Systems gewährleistet sei, darunter auch hinsichtlich der für die Umwelt wichtigen Frage seiner Dichtigkeit, was wiederum dem Schutz von Boden und Grundwasser dienen solle.
18 
Eine gesonderte Betrachtung erfordere die Höhe der Widerspruchsgebühr, die mit europäischem Recht nicht vereinbar sei.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2013 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 sowie den Gebührenbescheid vom 27.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zugänglich zu machen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Der Kläger gehöre einer Initiative gegen das Projekt ... 21 an. Ihm gehe es nicht um eine öffentliche Diskussion über Umweltinformationen, sein Interesse sei vielmehr, weiteres Material für ein Bürgerbegehren gegen das Projekt zu sammeln. Die Einnahmen aus den Verträgen seien nicht für den Erwerb von Gleisflächen verwendet worden, sondern seien dem Eigenbetrieb Stadtentwässerung als Darlehen zur Verfügung gestellt worden. Mögliche Veränderungen am Kanalnetz im Bereich des Hauptbahnhofes lösten keine automatischen Pflichten gegenüber dem US-Investor aus. Modifikationen, die Stilllegung oder der Rückbau von Anlageteilen seien grundsätzlich zulässig. Es würden lediglich Informationspflichten und Zustimmungsvorbehalte ausgelöst, jedoch keine weiteren Zahlungspflichten entstehen.
24 
Wie bereits ausführlich im Widerspruchsbescheid dargelegt, enthielten die Verträge keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG. Es handele sich vielmehr um Informationen, die sich ausschließlich auf eine Finanzierung und nicht auf die Umwelt oder einen ihrer Bestandteile beziehen. Der Abschluss der Verträge habe auch keine mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt. Bei den Transaktionen gehe es nicht um Vorhaben oder Projekte, die realisiert werden sollten. Denn das Kanalnetz sei bereits gebaut und werde aufgrund der Verträge auch nicht verändert. Es gehe hierin rein um fiskalische Interessen.
25 
Das Zugangsbegehren des Klägers sei nicht als Umweltinformationsanspruch, sondern vielmehr als allgemeiner Informationsanspruch nach einem Landesinformationsfreiheitsgesetz geltend zu machen, das es in Baden-Württemberg noch nicht gebe.
26 
Die Beklagte habe ausführlich dargelegt, dass einem Anspruch schützenswerte Interessen der Vertragspartner entgegenstünden. Die Verträge enthielten exklusives kaufmännisches und rechtliches Wissen, das Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der Parteien zulasse und die Wettbewerbssituation der beteiligten US-Investoren und der finanzierenden Banken betreffe. Das komplexe Vertragswerk sei so konzipiert, dass sich geheimhaltungsbedürftige und nicht geheimhaltungsbedürftige Teile nicht voneinander trennen ließen und die gewählte Struktur selbst bereits ein Geschäftsgeheimnis darstelle. Die finanzielle Struktur der zugrunde liegenden Leasing- und Finanzierungsraten sowie der Zahlungsströme wirke sich unmittelbar auf die rechtliche Strukturierung der zahlreichen Transaktionsverträge aus, die alle miteinander verknüpft seien und sich gegenseitig bedingen würden.
27 
Das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Konditionen bestehe auch fort. Der Vertrag gelte weiterhin mit allen Rechten und Pflichten für die Beteiligten. Für den US-Investor könne sich die Bewertung der Vertragsbedingungen als positiv oder negativ durch den Markt und auf seine Finanzierungsmöglichkeiten auswirken. Auch die in die Transaktion eingebundenen Banken hätten ein vitales Interesse daran, dass die Konditionen ihrer Kapitaldienstleistungen nicht an Wettbewerber oder sonstige unbeteiligte Dritte gelangten, um keine Wettbewerbsnachteile zu erleiden oder interne Kalkulationen preisgeben zu müssen. Die Daten seien selbst dann relevant, wenn seit Jahren keine neuen US-Lease-Transaktionen mehr abgeschlossen würden. Dass die Verträge weiterhin geheimhaltungsbedürftig seien, ergebe sich auch daraus, dass andere vergleichbare Verträge mit anderen Kommunen restrukturiert würden.
28 
Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse liege nicht vor. Das allgemeine Interesse am kommunalen Haushalt und an Finanzierungsfragen ohne Bezug zu Umweltbestandteilen reiche hierfür nicht aus. Eine Verknüpfung mit Abwassergebühren bestehe ebenfalls nicht. Denn die Vertragsbedingungen und der Barwertvorteil seien bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt geblieben.
29 
Die Entscheidung verletzte nicht das Recht des Klägers auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Europäischen Grundrechte. Dieses umfasse insbesondere die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. Dem sei die Beklagte nachgekommen. Gleichfalls werde nicht das Recht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 43 der Grundrechtecharta berührt.
30 
Gegen den Vorwurf der Befangenheit und Untreue zweier Mitarbeiter der Beklagten, die an der Vorbereitung und dem Abschluss der Verträge beteiligt gewesen seien, verwahre sich die Beklagte. Konkrete Angaben hierzu habe der Kläger nicht vorgetragen.
31 
Die Erhebung der Widerspruchsgebühr sei sowohl mit europäischem als auch mit deutschem Recht vereinbar. Die Umweltrichtlinie unterscheide zwischen Gebühren für die Entscheidung über den eigentlichen Antrag und Gebühren für behördliche und gerichtliche Nachprüfungsverfahren. Lediglich für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürften gemäß Art. 5 Abs. 2 UIRL angemessene Gebühren erhoben werden. Daher sehe auch § 5 Abs.2 Nr. 5 LUIG für die Ablehnung des Antrag keine Gebührenerhebung vor. Dem habe die Beklagte entsprochen. Die Verwaltungsgebühr für den Widerspruchsbescheid stelle keine Gebühr für die Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen dar, sondern sei eine Gebühr für die Überprüfung des Ablehnungsbescheides. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 UIRL dürfe das behördliche Nachprüfungsverfahren keine oder nur geringe Kosten verursachen. Dem entspreche § 5 Abs. 2 und Abs. 4 LUIG, indem geregelt sei, dass die Gebühr auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen sei, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden könne. Hieran habe sich die Beklagte gehalten, die Gebühr bewege sich im untersten Bereich des Gebührenrahmens.
32 
In der mündlichen Verhandlung erläuterten die Beklagten-Vertreter das Vertragswerk auf Fragen des Gerichts wie folgt: Vertragsgegenstand sei nicht das gesamte Kanalnetz nebst Sonderbauwerken der Beklagten, sondern lediglich ausgewählte Teile davon. Zentrale Bestandteile seien der Hauptmietvertrag und der Rückmietvertrag über die Anlagen. Durch den Rückmietvertrag sei u.a. sichergestellt, dass die operative Flexibilität hinsichtlich des Kanalnetzes bei der Beklagten liege; für Veränderungen oder vergleichbare Vorgänge seien keine Zustimmungsvorbehalte vereinbart. Der Rückmietvertrag enthalte primär die Regelungen für Betrieb und Unterhaltung der Anlagen. Auf ca. 30 Vertragsseiten seien die Regelungen hierzu enthalten. Daneben gebe es einen Rahmenvertrag zwischen sämtlichen Vertragsbeteiligten, in dem auf ca. 3 Seiten auch Regelungen zum Betrieb der Anlage enthalten seien, wie etwa, dass dieser im Einklang mit der Rechtsordnung zu erfolgen habe, wer die Reparaturen tragen müsse oder Anpassungsmöglichkeiten an veränderte Anforderungen. Diese beiden Vertragswerke würden durch eine Reihe von Finanzierungsverträgen flankiert. So etwa durch Darlehensverträge zwischen Banken und dem Investor, auch Schuldübernahmeverträgen. Die Beklagte habe Finanzierungsverträge u.a. mit der Bayerischen Landesbank abgeschlossen, so etwa zur Absicherung der Mietzinsverpflichtung aus dem Rückmietvertrag. Daneben gebe es umfangreiche Vertragsregelungen zu steuerrechtlichen Komplexen.
33 
Dem Gericht liegen die Behördenakten des Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Klage ist in Bezug auf den begehrten Zugang zu Umweltinformationen als Verpflichtungsklage und gegen den Gebührenbescheid vom 27.11.2013 als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig und in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Umfang begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf zu, dass über seinen Antrag, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird, so dass auch der angefochtene Gebührenbescheid aufzuheben ist, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Anspruch auf Neubescheidung ist als Weniger im Verpflichtungsantrag enthalten.
35 
Rechtsgrundlage für den begehrten Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die CBL-Verträge ist § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse an der Information darlegen zu müssen. Die Beklagte ist hier unstreitig nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG informationspflichtige Stelle.
36 
Der Kläger begehrt auch den Zugang zu Umweltinformationen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG, die nach § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG nennt als Umweltbestandteile beispielhaft Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
37 
Der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG ist mit Blick auf die Zielsetzung des UIG und dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Regelung des § 2 Abs. 1 UIG dient, weit auszulegen (BVerwG, u.a. Urt. v. 21.02.2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris). Dies gilt gerade für das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar der Maßnahmen oder Tätigkeiten; für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des hier einschlägigen § 2 Abs. 3 Nr. 3a) UIG ist bereits ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.03.2011 - 8 A 2861/07-juris). Die begehrte Information muss jedoch zu einer oder mehreren der in der Umweltrichtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 a.a.O.).
38 
Danach handelt es sich bei den Cross-Border-Leasingvertrag betreffend das ...er Kanalnetz um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG, da er sich auf die Umweltbestandteile Wasser und Boden auswirken kann. Maßnahmen im Sinne der Vorschrift sind in erster Linie verwaltungsrechtliche Willenserklärungen, wie Genehmigungsbescheide (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 32 Rdnr. 43). Da sich die Beklagte hier im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Regelung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, die Bezug zur Umwelt aufweist, zulässigerweise der Handlungsform eines privat-rechtlichen Vertrages bedient hat, unterfällt auch dieser nach Sinn und Zweck des Gesetzes dem Begriff der Maßnahme. In dem Vertragswerk sind sowohl im Hauptmietvertrag als auch im Rückmietvertrag und im Rahmenvertrag jedenfalls Regelungen über die Betreiberpflichten für das Kanalnetz enthalten. Die Betreiberpflichten sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung eine öffentliche Aufgabe der Beklagten ist. Alle Regelungen in dem Vertragswerk hierzu können sich daher - etwa wenn einzelne Betreiberpflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden - potentiell sowohl auf den Umweltbestandteil Wasser als auch zumindest mittelbar auf den Umweltbestandteil Boden auswirken. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Rückmietvertrag nach 29 Jahren endet und die Beklagte die Kaufoption für die restliche Dauer des Hauptmietvertrages, der auf 99 Jahre abgeschlossen ist, jedenfalls nach dem Vertragswerk nicht ausüben muss, so dass für diesen Fall dann der Investor für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verantwortlich ist.
39 
Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG ist danach das gesamte Vertragswerk und nicht nur einzelne Bestandteile des Cross-Border-Leasingvertrags, der etwa die Betreiberpflichten regelt. Folge hiervor ist, dass sämtliche Angaben in diesen Verträgen ihrerseits Umweltinformationen sind, auch wenn sie ausschließlich Finanzierungsfragen oder steuerrechtliche Regelungen enthalten. Es muss nicht für jede Vertragsregelung festgestellt werden, ob es sich um eine Umweltinformation handelt. Denn § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf „alle Daten“ über die von der Vorschrift erfassten Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 zu Daten in Zuteilungsbescheidung von Emmissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emmissionshandelsgesetz).
40 
Entgegen der Annahme der Beklagten in ihrer Entscheidung handelt es sich bei dem Vertragswerk um Umweltinformationen, zu denen grundsätzlich nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen Zugang zu gewähren ist. Die Entscheidung ist auch fehlerhaft, soweit sie hilfsweise den Antrag wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner abgelehnt hat.
41 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, der nach § 3 Abs. 1 LUIG ebenfalls im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, ist der Antrag abzulehnen, soweit u.a. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sind die Betroffenen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG anzuhören.
42 
Die Vorschrift definiert den Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht. Allgemein werden hierunter alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 20 F 13.10 - juris; Beschl. v. 19.01.2009 - 20 F 23.07 - juris u. Urt. v. 28.05. 2009 - 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1; BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechtliche Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
43 
Danach geht das Gericht aufgrund der vom Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung gemachten näheren Erläuterungen zum Vertragsinhalt davon aus, dass der Cross-Border-Leasingvertrag hinsichtlich der umfangreichen konkreten Vertragsgestaltungen v.a. zu finanziellen und steuerlichen Aspekten Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Vertragspartner enthält, die geschützt sein könnten. Auf etwaige Geschäftsgeheimnisse könnten sich dabei inländische Vertragspartner im Hinblick auf Art. 12 GG bzw. Art 14 GG und die ausländischen Vertragspartner jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG auch berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
44 
Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht wird, kann nur aufgrund plausibler und nachvollziehbarer Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). An solchen Darlegungen fehlt es bisher. Die Beklagte ist schon dem nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG erforderlichen Anhörungsgebot nicht gerecht geworden. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG verpflichtet die informationspflichtige Stelle zu einer Anhörung der Betroffenen. „Betroffene“ im Sinne der Vorschrift sind all diejenigen, in deren Person möglicherweise ein Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 UIG vorliegt, hier danach sämtliche Vertragspartner des Cross-Border-Leasingvertrages, da - wie ausgeführt - das gesamte Vertragswerk grundsätzlich auch dem Zugangsanspruch unterliegt. Zweck der Anhörung ist aus Sicht der informationspflichtigen Stelle - hier der Beklagten - die Klärung der Frage, ob aus ihrer Sicht das Geheimhaltungs- oder das Offenbarungsinteresse überwiegt (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 UIG Rdnr. 37). Die Anhörung ist an keine besondere Form gebunden, sie wird in der Regel schriftlich erfolgen. Hierbei sind § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 UIG zu berücksichtigen.
45 
Den vorgelegten Akten ist nicht zu entnehmen, dass sämtliche Vertragspartner angehört worden sind. Dies haben die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt; es seien lediglich die amerikanischen Vertragspartner allgemein danach befragt worden, ob sie der Zugänglichmachung zustimmen. Es wurden danach weder sämtliche Vertragspartner, etwa auch die beteiligten deutschen Bankhäuser, angehört, noch erfolgte eine Anhörung gerade dazu, ob und welche Vertragsgestaltungen im Einzelnen ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Weiter müssen die Vertragspartner auch aufgefordert werden, darzulegen, woraus sich das berechtigte Interesse des jeweiligen Betroffenen an der Nichtverbreitung des Geschäftsgeheimnisses ergibt.
46 
Da eine solche Anhörung nicht durchgeführt worden ist, § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG diese jedoch zwingend vorschreibt, ist der hiernach fehlerhafte Bescheid aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten.
47 
Erst nach erfolgter Anhörung kann die Beklagte, soweit die Zugänglichmachung von Umweltinformationen bzw. von Teilen des Vertragswerks von Betroffenen unter Hinweis auf ein Geschäftsgeheimnis verweigert wird, in eigener Verantwortung prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse berechtigt ist. Die Feststellung, ob die Merkmale vorliegen, unterliegt dabei verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, da der Behörde hierbei kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2010 - 6 A 1734/13.Z - juris ). Dabei wird sich die Beklagte dann auch mit den Ausführungen des BVerwG im Beschluss vom 08.02.2011 auseinanderzusetzen haben, wonach es fraglich erscheine, ob bei Cross-Border-Leasing-Verträgen noch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Vertragsunterlagen und Transaktionsbeschreibungen bestehe, nachdem die amerikanische Steuerbehörde solche Verträge als Scheingeschäfte beanstandet und ihnen die steuerliche Anerkennung versagt habe. Das BVerwG führt in dem Beschluss weiter aus, dass vor dem Hintergrund, dass keine neuen Cross-Border-Leasing-Verträge mehr abgeschlossen würden, das im Vertragswerk generierte Geschäftsgeheimnis als wirtschaftlich „totes“ Wissen erscheine, das für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsschutzes kaum noch Bedeutung haben dürfe.
48 
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht in dem Zusammenhang nicht bereits die in dem Vertragswerk vereinbarte Vertraulichkeitsvereinbarung der Zugänglichmachung entgegen. Denn allein aus dem Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich kein Geheimhaltungsgrund. Die gesetzliche Pflicht zur Zugänglichmachung von Umweltinformationen kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht umgangen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.05.2010 - 13a F 31/09 - juris; Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2013 a.a.O. -); ausschlaggebend ist vielmehr, ob nach den materiellen Maßstäben des § 9 Abs. 1 UIG ein Geheimhaltungsgrund vorliegt (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.
49 
Sofern die Beklagte bei der neuerlichen Entscheidung von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse von Betroffenen ausgeht, hat sie dieses Geheimhaltungsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Zugänglichmachung der Informationen abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt dabei nur dann ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, da sonst das öffentliche Interesse stets überwöge und die Abwägung im Einzelfall entbehrlich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). Solche mögliche öffentliche Interessen könnten sich dabei unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 1 der UIRL ergeben, in dem genannt sind: Schärfung des Umweltbewusstseins, Ermöglichung eines freien Meinungsaustausches und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit in Umweltfragen sowie Verbesserung des Umweltschutzes. Ob das vom Kläger geltend gemachte öffentliche Interesse im Hinblick auf die rein finanziellen Aspekte des CBL-Vertrages vorliegt, erscheint dabei im Hinblick auf die genannten Interessen derzeit zweifelhaft.
50 
Kommt die Beklagte zum Ergebnis, dass ein Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 3 oder auch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Schutz personenbezogener Daten) UIG vorliegt, sind nach § 5 Abs. 3 UIG die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
51 
Ist die Beklagte unter Aufhebung ihres entgegenstehenden Bescheides vom 26.07.2013 und ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 zur Neubescheidung zu verpflichten, unterliegt bereits aus diesem Grunde der angefochtene Gebührenbescheid vom 27.11.2013 ebenso der Aufhebung.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
53 
Beschluss vom 13. November 2014
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
34 
Die Klage ist in Bezug auf den begehrten Zugang zu Umweltinformationen als Verpflichtungsklage und gegen den Gebührenbescheid vom 27.11.2013 als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig und in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Umfang begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf zu, dass über seinen Antrag, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird, so dass auch der angefochtene Gebührenbescheid aufzuheben ist, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Anspruch auf Neubescheidung ist als Weniger im Verpflichtungsantrag enthalten.
35 
Rechtsgrundlage für den begehrten Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die CBL-Verträge ist § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse an der Information darlegen zu müssen. Die Beklagte ist hier unstreitig nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG informationspflichtige Stelle.
36 
Der Kläger begehrt auch den Zugang zu Umweltinformationen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG, die nach § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG nennt als Umweltbestandteile beispielhaft Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
37 
Der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG ist mit Blick auf die Zielsetzung des UIG und dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Regelung des § 2 Abs. 1 UIG dient, weit auszulegen (BVerwG, u.a. Urt. v. 21.02.2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris). Dies gilt gerade für das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar der Maßnahmen oder Tätigkeiten; für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des hier einschlägigen § 2 Abs. 3 Nr. 3a) UIG ist bereits ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.03.2011 - 8 A 2861/07-juris). Die begehrte Information muss jedoch zu einer oder mehreren der in der Umweltrichtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 a.a.O.).
38 
Danach handelt es sich bei den Cross-Border-Leasingvertrag betreffend das ...er Kanalnetz um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG, da er sich auf die Umweltbestandteile Wasser und Boden auswirken kann. Maßnahmen im Sinne der Vorschrift sind in erster Linie verwaltungsrechtliche Willenserklärungen, wie Genehmigungsbescheide (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 32 Rdnr. 43). Da sich die Beklagte hier im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Regelung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, die Bezug zur Umwelt aufweist, zulässigerweise der Handlungsform eines privat-rechtlichen Vertrages bedient hat, unterfällt auch dieser nach Sinn und Zweck des Gesetzes dem Begriff der Maßnahme. In dem Vertragswerk sind sowohl im Hauptmietvertrag als auch im Rückmietvertrag und im Rahmenvertrag jedenfalls Regelungen über die Betreiberpflichten für das Kanalnetz enthalten. Die Betreiberpflichten sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung eine öffentliche Aufgabe der Beklagten ist. Alle Regelungen in dem Vertragswerk hierzu können sich daher - etwa wenn einzelne Betreiberpflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden - potentiell sowohl auf den Umweltbestandteil Wasser als auch zumindest mittelbar auf den Umweltbestandteil Boden auswirken. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Rückmietvertrag nach 29 Jahren endet und die Beklagte die Kaufoption für die restliche Dauer des Hauptmietvertrages, der auf 99 Jahre abgeschlossen ist, jedenfalls nach dem Vertragswerk nicht ausüben muss, so dass für diesen Fall dann der Investor für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verantwortlich ist.
39 
Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG ist danach das gesamte Vertragswerk und nicht nur einzelne Bestandteile des Cross-Border-Leasingvertrags, der etwa die Betreiberpflichten regelt. Folge hiervor ist, dass sämtliche Angaben in diesen Verträgen ihrerseits Umweltinformationen sind, auch wenn sie ausschließlich Finanzierungsfragen oder steuerrechtliche Regelungen enthalten. Es muss nicht für jede Vertragsregelung festgestellt werden, ob es sich um eine Umweltinformation handelt. Denn § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf „alle Daten“ über die von der Vorschrift erfassten Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 zu Daten in Zuteilungsbescheidung von Emmissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emmissionshandelsgesetz).
40 
Entgegen der Annahme der Beklagten in ihrer Entscheidung handelt es sich bei dem Vertragswerk um Umweltinformationen, zu denen grundsätzlich nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen Zugang zu gewähren ist. Die Entscheidung ist auch fehlerhaft, soweit sie hilfsweise den Antrag wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner abgelehnt hat.
41 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, der nach § 3 Abs. 1 LUIG ebenfalls im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, ist der Antrag abzulehnen, soweit u.a. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sind die Betroffenen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG anzuhören.
42 
Die Vorschrift definiert den Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht. Allgemein werden hierunter alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 20 F 13.10 - juris; Beschl. v. 19.01.2009 - 20 F 23.07 - juris u. Urt. v. 28.05. 2009 - 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1; BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechtliche Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
43 
Danach geht das Gericht aufgrund der vom Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung gemachten näheren Erläuterungen zum Vertragsinhalt davon aus, dass der Cross-Border-Leasingvertrag hinsichtlich der umfangreichen konkreten Vertragsgestaltungen v.a. zu finanziellen und steuerlichen Aspekten Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Vertragspartner enthält, die geschützt sein könnten. Auf etwaige Geschäftsgeheimnisse könnten sich dabei inländische Vertragspartner im Hinblick auf Art. 12 GG bzw. Art 14 GG und die ausländischen Vertragspartner jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG auch berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
44 
Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht wird, kann nur aufgrund plausibler und nachvollziehbarer Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). An solchen Darlegungen fehlt es bisher. Die Beklagte ist schon dem nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG erforderlichen Anhörungsgebot nicht gerecht geworden. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG verpflichtet die informationspflichtige Stelle zu einer Anhörung der Betroffenen. „Betroffene“ im Sinne der Vorschrift sind all diejenigen, in deren Person möglicherweise ein Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 UIG vorliegt, hier danach sämtliche Vertragspartner des Cross-Border-Leasingvertrages, da - wie ausgeführt - das gesamte Vertragswerk grundsätzlich auch dem Zugangsanspruch unterliegt. Zweck der Anhörung ist aus Sicht der informationspflichtigen Stelle - hier der Beklagten - die Klärung der Frage, ob aus ihrer Sicht das Geheimhaltungs- oder das Offenbarungsinteresse überwiegt (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 UIG Rdnr. 37). Die Anhörung ist an keine besondere Form gebunden, sie wird in der Regel schriftlich erfolgen. Hierbei sind § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 UIG zu berücksichtigen.
45 
Den vorgelegten Akten ist nicht zu entnehmen, dass sämtliche Vertragspartner angehört worden sind. Dies haben die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt; es seien lediglich die amerikanischen Vertragspartner allgemein danach befragt worden, ob sie der Zugänglichmachung zustimmen. Es wurden danach weder sämtliche Vertragspartner, etwa auch die beteiligten deutschen Bankhäuser, angehört, noch erfolgte eine Anhörung gerade dazu, ob und welche Vertragsgestaltungen im Einzelnen ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Weiter müssen die Vertragspartner auch aufgefordert werden, darzulegen, woraus sich das berechtigte Interesse des jeweiligen Betroffenen an der Nichtverbreitung des Geschäftsgeheimnisses ergibt.
46 
Da eine solche Anhörung nicht durchgeführt worden ist, § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG diese jedoch zwingend vorschreibt, ist der hiernach fehlerhafte Bescheid aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten.
47 
Erst nach erfolgter Anhörung kann die Beklagte, soweit die Zugänglichmachung von Umweltinformationen bzw. von Teilen des Vertragswerks von Betroffenen unter Hinweis auf ein Geschäftsgeheimnis verweigert wird, in eigener Verantwortung prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse berechtigt ist. Die Feststellung, ob die Merkmale vorliegen, unterliegt dabei verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, da der Behörde hierbei kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2010 - 6 A 1734/13.Z - juris ). Dabei wird sich die Beklagte dann auch mit den Ausführungen des BVerwG im Beschluss vom 08.02.2011 auseinanderzusetzen haben, wonach es fraglich erscheine, ob bei Cross-Border-Leasing-Verträgen noch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Vertragsunterlagen und Transaktionsbeschreibungen bestehe, nachdem die amerikanische Steuerbehörde solche Verträge als Scheingeschäfte beanstandet und ihnen die steuerliche Anerkennung versagt habe. Das BVerwG führt in dem Beschluss weiter aus, dass vor dem Hintergrund, dass keine neuen Cross-Border-Leasing-Verträge mehr abgeschlossen würden, das im Vertragswerk generierte Geschäftsgeheimnis als wirtschaftlich „totes“ Wissen erscheine, das für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsschutzes kaum noch Bedeutung haben dürfe.
48 
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht in dem Zusammenhang nicht bereits die in dem Vertragswerk vereinbarte Vertraulichkeitsvereinbarung der Zugänglichmachung entgegen. Denn allein aus dem Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich kein Geheimhaltungsgrund. Die gesetzliche Pflicht zur Zugänglichmachung von Umweltinformationen kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht umgangen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.05.2010 - 13a F 31/09 - juris; Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2013 a.a.O. -); ausschlaggebend ist vielmehr, ob nach den materiellen Maßstäben des § 9 Abs. 1 UIG ein Geheimhaltungsgrund vorliegt (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.
49 
Sofern die Beklagte bei der neuerlichen Entscheidung von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse von Betroffenen ausgeht, hat sie dieses Geheimhaltungsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Zugänglichmachung der Informationen abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt dabei nur dann ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, da sonst das öffentliche Interesse stets überwöge und die Abwägung im Einzelfall entbehrlich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). Solche mögliche öffentliche Interessen könnten sich dabei unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 1 der UIRL ergeben, in dem genannt sind: Schärfung des Umweltbewusstseins, Ermöglichung eines freien Meinungsaustausches und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit in Umweltfragen sowie Verbesserung des Umweltschutzes. Ob das vom Kläger geltend gemachte öffentliche Interesse im Hinblick auf die rein finanziellen Aspekte des CBL-Vertrages vorliegt, erscheint dabei im Hinblick auf die genannten Interessen derzeit zweifelhaft.
50 
Kommt die Beklagte zum Ergebnis, dass ein Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 3 oder auch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Schutz personenbezogener Daten) UIG vorliegt, sind nach § 5 Abs. 3 UIG die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
51 
Ist die Beklagte unter Aufhebung ihres entgegenstehenden Bescheides vom 26.07.2013 und ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 zur Neubescheidung zu verpflichten, unterliegt bereits aus diesem Grunde der angefochtene Gebührenbescheid vom 27.11.2013 ebenso der Aufhebung.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
53 
Beschluss vom 13. November 2014
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000 EUR festgesetzt.

Tenor

Der Antrag des Klägers wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist Journalist. Im Verfahren der Hauptsache begehrt er auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) die Nutzung des beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu E. geführten Archivguts.

2

Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Kläger im Laufe des Hauptsacheverfahrens einen Ausdruck aus den entsprechenden Digitalisaten mit zahlreichen geschwärzten Textstellen zur Verfügung gestellt hatte, gab das Verwaltungsgericht der Beklagten mit Beschluss vom 21. Mai 2013 auf, das bei ihr vorhandene Archivgut zu E. vorzulegen. Daraufhin legte die Beklagte auch dem Verwaltungsgericht die Unterlagen - nach erneuter Prüfung in überarbeiteter Form - wiederum in Teilen nur geschwärzt vor und verweigerte mit Sperrerklärung vom 30. Oktober 2014 eine vollständige Vorlage der angeforderten Unterlagen mit der Begründung, sie würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, nämlich die künftige Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erschweren, oder, soweit die Unterlagen Namen dritter Personen enthielten, deren Persönlichkeitsrechte verletzen.

II

3

Der Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Beigeladenen festzustellen, ist - derzeit - unzulässig und deshalb abzulehnen. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung der Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit ordnungsgemäß bejaht hat. Daran fehlt es.

4

1. Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht zu prüfen und förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 4.10 - juris Rn. 16). Hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden. Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist. Eine Bindungswirkung entfällt auch dann, wenn das Gericht der Hauptsache seiner Verpflichtung nicht genügt, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 7 und vom 3. Juni 2013 - 20 F 9.13 - juris Rn. 8).

5

Ist ein Anspruch auf Informationszugang - wie hier in Gestalt der Akteneinsicht - Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Gericht der Hauptsache, folgt daraus nicht zwingend, dass es für eine Sachentscheidung der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Solche Streitigkeiten führen nicht gleichsam automatisch zu einem Verfahren vor dem Fachsenat. Das gilt zunächst hinsichtlich prozeduraler Geheimhaltungsgründe, die sich aus dem jeweiligen den Informationszugang regelnden Fachgesetz ergeben und die - unabhängig vom Inhalt der Akten - darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, mithin dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dienen. Ebenso kann es Fallgestaltungen geben, bei denen es für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe auf die Kenntnis des konkreten Akteninhalts nicht ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 Rn. 4 und vom 15. März 2013 - 20 F 8.12 - juris Rn. 12). Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, kann neben dem Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe auch davon abhängen, ob der Akteninhalt seinem Gegenstand nach unstreitig ist und auf dieser Grundlage über die fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entschieden werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 61 Rn. 13 und vom 6. Mai 2013 - 20 F 12.12 - juris Rn. 7).

6

Auch wenn das Gericht der Hauptsache zunächst in einem Beweisbeschluss in ausreichender Weise die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen verlautbart, kann es gleichwohl verpflichtet sein, die Entscheidungserheblichkeit aller oder einzelner Unterlagen nach Abgabe der Sperrerklärung nochmals zu überprüfen. Ist erst in der Sperrerklärung der Inhalt der angeforderten Unterlagen inhaltlich jedenfalls stichwortartig näher beschrieben worden, hat zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache zu prüfen und förmlich darüber zu befinden, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen auf der Grundlage der abstrakten Umschreibung ihres Inhalts beantworten kann (BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 20 F 25.10 - juris Rn. 9 f. und vom 3. Juli 2012 - 20 F 12.11 - juris Rn. 12).

7

2. Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013 keine ausreichende Grundlage für ein Verfahren vor dem Fachsenat.

8

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisbeschluss erlassen, ohne anhand der damals dem Kläger übermittelten Unterlagen zu prüfen, ob und in welchem Umfang es der genauen Kenntnis des Inhalts der unleserlich gemachten Textstellen und der sonstigen Schwärzungen bedarf, um über den geltend gemachten archivrechtlichen Nutzungsanspruch zu entscheiden. Dies hätte sich dem Verwaltungsgericht aber aufdrängen müssen. So ist bei vielen Schwärzungen offensichtlich, dass es sich dabei um die Namen - und sonstige personenbezogene Daten - natürlicher Personen handelt. Dies gilt etwa bei der Erwähnung von Richtern, Rechtsanwälten, Zeugen und Sachverständigen im Urteil des Landgerichts Frankfurt oder um die Unterzeichnung behördlicher (Fern-)Schreiben. In einer solchen Situation muss das Hauptsachegericht sich rechtliche Klarheit darüber verschaffen, ob nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung - d.h. nach Maßgabe der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen - die Zulässigkeit einer Offenlegung der Namen von den jeweils konkret betroffenen Personen abhängen kann, oder ob eine diesbezügliche Akteneinsicht schon aus generellen Erwägungen zu bejahen oder zu verneinen ist.

9

Nach Vorlage der überarbeiteten Ausdrucke war das Verwaltungsgericht gehalten, die detaillierte Überprüfung anhand der Angaben in der Sperrerklärung vorzunehmen. Die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit des geschwärzten Akteninhalts war dabei auch auf die sonstigen Schwärzungen zu erstrecken, deren Inhalt in der Sperrerklärung sowie im Schriftsatz des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 13. Mai 2013 (AS 75: "Verdeckung von Kürzeln”) jedenfalls generalisierend umschrieben wird.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch

1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder
4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.

(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2014 - 4 K 4258/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Hauptsacheverfahren u.a. Zugang zu den beim Staatsministerium Baden-Württemberg gespeicherten Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten des Beigeladenen, Ministerpräsident a.D. M., soweit sie umweltbezogene Informationen aus dem Zeitraum vom Januar 2010 bis Mai 2011 enthalten. Mit Bescheid vom 18.01.2013 sowie einem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 lehnte der Antragsgegner insoweit den Antrag des Antragstellers nach § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG ab. Über die hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (4 K 2005/13) ist noch nicht entschieden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30.07.2014 (1 S 1352/13 - juris) entschied der erkennende Gerichtshof, dass dem Beigeladenen ein Anspruch auf Löschung der oben genannten Dateien zusteht, diese aber zuvor dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten sind. Im Hinblick auf die angekündigte alsbaldige Löschung der Daten beantragte der Antragsteller am 24.09.2014, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die sog. „M.-Email-Dateien“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Zugangsantrag nicht zu löschen und bei sich verfügbar zu halten. Hilfsweise beantragte er, den Antragsgegner zu verpflichten, die betreffenden Dateien nur unter der Bedingung dem Landesarchiv zu übergeben, dass diese jederzeit auf Anforderung des Antragsgegners oder eines Gerichts zurückzugeben sind. Mit Beschluss vom 26.09.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Staatsministerium verfüge nicht mehr über die fraglichen Informationen, weil diese von Rechts wegen gelöscht werden müssten. Hinsichtlich des Hilfsantrags fehle bereits die Antragsbefugnis.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zwar besteht im Hinblick auf die nunmehr für den 17.10.2014 angekündigte Löschung der umstrittenen Dateien und das Übernahmeangebot an das Landesarchiv ein Anordnungsgrund. Auch nach Auffassung des Senats ist aber ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist, hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden. Entgegen der vom Verwaltungsgericht wohl vertretenen Auffassung kommt es für das „Vorhandensein“ der Information allerdings nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde an, d.h. darauf, ob sich die Information - wie hier - im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 2 UIG Rn. 53 m.w.N.; Schomerus in Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, Handkommentar, 2. Auflage, § 2 Rn. 13; a.A. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15.08.2003 - 21 B 375/03 - NVwZ-RR 2004, 169). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein (dazu sogleich).
Der Senat lässt offen, ob die umstrittenen Dateien Umweltinformationen enthalten. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, die gemäß § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesumweltinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Als Umweltbestandteile werden in Nummer 1 beispielhaft genannt Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
Zwar ist in Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Bestimmung des § 2 Abs. 3 UIG dient (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 11 und 14 f.), auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, BVerwGE 130, 223; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 12 B 23.07 -, juris; jeweils m.w.N). Insbesondere das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.). Hinsichtlich § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Auf der anderen Seite besteht allerdings Einigkeit darüber, dass weder die alte noch die neue Umweltinformationsrichtlinie - und damit auch § 2 Abs. 3 UIG - bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie zu einer oder mehreren der in der Richtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (vgl. zur Richtlinie 90/313/EWG EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003 - C- 316/01 - Glawischnig -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Vorliegend bezieht sich der Antragsteller auf „alle bereitgehaltenen Informationen zum Komplex Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 und damit zusammenhängenden Vorgänge, Ereignisse, Aktionen und Maßnahmen aller Art“. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat festgestellt, dass der Antragsteller einen Zusammenhang zwischen den Baumfällungen und den E-Mail-Postfachdaten nicht hinreichend substantiiert habe (VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - juris). Allerdings ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der Betroffene den Inhalt der begehrten Informationen noch nicht im Einzelnen kennt, weshalb die Substantiierungspflichten nicht überspannt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch nicht unterschieden werden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt; dieses Kriterium hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist deshalb zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 - a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 -, BVerwGE 108, 369 = juris Rn. 28 zu § 3 Abs. 2 UIG a.F.)
Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil dem Informationsanspruch jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG entgegensteht. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 LUIG handelt es sich um eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs dem Landesdatenschutzgesetz als besondere Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LSDG vorgeht (zu den Anforderungen an derartige Rechtsvorschriften vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Da § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG allerdings im Wesentlichen eine Generalklausel enthält, sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetze zum einen als Auslegungshilfe heranzuziehen, zum anderen sind sie unmittelbar ergänzend einschlägig, wenn es sich um präzisierende Bestimmungen handelt, die im Umweltinformationsgesetz nicht enthalten sind (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 6 m.w.N.) oder sich das Umweltinformationsrecht zu einer bestimmten datenschutzrechtlichen Frage nicht verhält.
10 
Danach handelt es sich bei den streitgegenständlichen Dateien um personenbezogene Daten, die durch die Bekanntgabe offenbart würden. Solche sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die E-Mail-Postfach-Daten des Beigeladenen betreffen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse, nämlich dessen Kommunikation mit Dritten, und sind daher personenbezogene Daten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - juris; ebenso schon VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - a.a.O.). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des 1. Senats der erkennenden Gerichtshofs an.
11 
Durch die Bekanntgabe würden die Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die Erheblichkeit setzt voraus, dass dem Geheimhaltungsinteresse ein gewisses Gewicht zukommt; dieser Begriff ist mithin im Lichte des Datenschutzrechts auszulegen. So entfällt die Erheblichkeit etwa dann, wenn die personenbezogenen Daten ohnehin bekannt oder allgemein zugänglich sind oder wenn es in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse lediglich um Daten wie Name, Beruf, Dienststellung und Ähnliches geht (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 14 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ersichtlich nicht vor. Den Interessen des Beigeladenen kommt aber insbesondere auch deshalb ein erhebliches Gewicht zu, weil er nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG einen Anspruch auf Löschung der umstrittenen Dateien hat. Denn die Kenntnis der umstrittenen Dateien ist nicht mehr notwendig zur Erfüllung der Zwecke des § 15 Abs. 4 LDSG, zu dem sie gespeichert worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Der Senat sieht keinen Anlass, von der eingehend begründeten Rechtsauffassung des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs abzuweichen, der die Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Zwar macht der Antragsteller zutreffend geltend, dass das genannte Urteil ihm gegenüber keine Rechtskraft entfaltet. Bei der im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gebotenen Gewichtung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass mit dem Vorliegen eines rechtskräftig festgestellten Löschungsanspruchs des Beigeladenen ein auch grundrechtlich gestützter gewichtiger datenschutzrechtlicher Belang vorliegt. Danach besteht ein individuelles Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, weil andernfalls sein Löschungsanspruch vollständig entwertet würde. Die Datenerhebung unterlag einer strikten Bindung an die in § 15 Abs. 4 LDSG genannten Zwecke. Der Löschungsanspruch besteht, weil diese strikte Zweckbindung entfallen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Nach dem Umweltinformationsgesetz werden die Daten jedoch zweckfrei weitergegeben; die antragstellende Person ist mithin nicht gehindert, die erlangten Daten ohne jede Zweckbindung weiterzuverwenden (vgl. Karg in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Kommentar, 2014, § 9 UIG Rn 12 f. m.w.N.). Bei Bekanntgabe der umstrittenen personenbezogenen Dateien nach dem Umweltinformationsgesetz liefen die durch § 15 Abs. 4 LDSG gesetzten Grenzen für die Erhebung und Verwendung der genannten Sicherungskopien mithin ins Leere.
12 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG begründet auch keine neue Zweckbestimmung, die dem Löschungsanspruch des Beigeladenen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG entgegenstehen könnte. Zwar ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 LSDG die Nutzung personenbezogener Daten auch für andere als die ursprünglichen Zwecke zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. § 15 Abs. 4 LSDG schließt aber als Spezialregelung die Anwendung des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 LSDG aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.).
13 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 UIG geht allerdings dem allgemeinen Datenschutzrecht insoweit vor, als die Bestimmung über das Landesdatenschutzgesetz hinausgehend die Übermittlung und Weitergabe von personenbezogenen Daten erlaubt, sofern hieran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sieht der Senat aber kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz UIG gegeben.
14 
Dieses öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris).
15 
Zwar macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ein rechtliches Interesse nicht dargelegt werden muss (vgl. § 3 Abs. 1 UIG) und dass er als Repräsentant des öffentlichen Interesses agiert. Im Rahmen der in § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG gebotenen Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das öffentliche Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten. Bei der Gewichtung ist zu berücksichtigen, dass - selbst dann, wenn Umweltinformationen in Rede stehen - der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecken gering ist. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich entnehmen, dass es ihm in erster Linie um die Aufklärung der Rolle des Beigeladenen bei dem sog. „Schwarzen Donnerstag“ geht, d.h. bei dem Polizeieinsatz zur Räumung des Stuttgarter Schlossparks im Zusammenhang mit den Bauarbeiten für das Projekt Stuttgart 21, während die Umweltinformationsrichtlinie und die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Gesetze durch den erweiterten Zugang zu umweltbezogenen Informationen das Umweltbewusstsein schärfen und u.a. durch einen freien Meinungsaustausch letztlich den Umweltschutz verbessern wollen (vgl. etwa Erwägungsgrund 1). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird insoweit der Nutzen der Bekanntgabe für den Umweltschutz in die Abwägung eingestellt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - a.a.O.). Demgegenüber kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen ein besonderes Gewicht zu, weil die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG eine Ausprägung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind. Hinzu kommt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen kein rein privates Interesse ist; vielmehr besteht an der Wahrung des Datenschutzes im Rahmen einer geordneten Datenerhebung und -verwendung sowie am Schutz der Grundrechte auch ein hohes Allgemeininteresse, das zugunsten des Geheimhaltungsinteresses streitet (vgl. Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 1 m.w.N.).
16 
Demgegenüber stehen Grundrechte des Antragstellers nicht in Rede. Soweit er sich auf ein unionsrechtlich geschütztes Informationszugangsrecht beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass auch das Unionsrecht diesen Informationszugang nicht unbedingt und uneingeschränkt gewährt. Die Umweltinformationsrichtlinie berechtigt die Mitgliedstaaten vielmehr, die Bekanntgabe von Umweltinformationen zum Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten abzulehnen und verpflichtet sie, die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Datenverkehr einzuhalten (Art. 4 Abs. 2 Buchst. f), UA 2 und 3 RL 2003/4/EG). Auch das Unionsrecht erkennt somit an, dass datenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung Vorrang zukommen kann. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007 befasst sich mit dem Zugang zu Dokumenten der Europäischen Union und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.
17 
Schließlich ist in die Abwägung einzustellen, dass sich das Umweltinformationsgesetz zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -speicherung nicht verhält, sondern nur die Berechtigung zur Übermittlung der Daten an Dritte betrifft. Insoweit kommt den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes kein spezialgesetzlicher Vorrang im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz1 LDSG vor einem eventuellen Löschungsanspruch zu. Zwar wird eine gewisse Vorwirkung des Zugangsanspruchs einer Person insofern anzunehmen sein, als sich die Behörde dem Informationszugangsanspruch nicht durch Datenlöschung faktisch entziehen darf. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor; vielmehr wurde die Behörde zur Löschung rechtlich verpflichtet. Insoweit streitet das öffentliche Interesse an der Umsetzung rechtskräftiger Urteile ebenfalls zugunsten des Geheimhaltungsinteresses des Beigeladenen.
18 
In Bezug auf die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2014 - I ZR 490/12 - liegen noch keine Entscheidungsgründe vor. Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/2014 wird aber erkennbar, dass die vom Bundesgerichtshof entschiedene Fallkonstellation mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sein dürfte. Bei den offenbar rechtswidrig erlangten und anschließend von der Presse veröffentlichen E-Mails handelte es sich offensichtlich um eine private Korrespondenz, die nicht den Bindungen des Landesdatenschutzgesetzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen unterlag (vgl. § 1 LDSG). Im Übrigen ist die Abwägung zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, namentlich durch eine hier nicht in Rede stehende Presseberichterstattung, stets eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Falles.
19 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird durch die hier vertretene Auffassung das Umweltinformationsrecht nicht vollständig entwertet und auch kein genereller Vorrang des Datenschutzes begründet. Wie ausgeführt, bedarf es vielmehr jeweils der konkreten Feststellung, dass personenbezogene Daten vorliegen, sowie einer einzelfallbezogenen Abwägung des Gewichts der betroffenen Belange, die nach den jeweiligen Umständen ggf. auch zu Gun-sten des Bekanntgabeinteresses ausfallen kann.
20 
Schließlich hat der Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch des Antragstellers, die Bereitstellung der umstrittenen Dateien durch das Landesarchiv sicherzustellen.
21 
Ist nach alledem ein Anspruch des Beigeladenen auf Zugang zu den umstrittenen Dateien nicht ersichtlich, muss der Umstand, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, zurücktreten.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
23 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht davon ab, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, weil die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Sonderbeilage zur VBlBW Januar 2014).
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Internetportal und veröffentlicht dort Bekanntmachungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Unter Bezugnahme auf das Informationsweiterverwendungsgesetz bat sie die beklagte Gemeinde, ihr deren ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen zu übermitteln. Dies lehnte die Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht traf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Texte über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die sie Dritten zur Weiterverwendung zur Verfügung stellt, in allen angefragten Formaten, die bei der Beklagten vorliegen, unverzüglich zu überlassen. Der Anspruch auf diese Feststellung folge aus § 3 Abs. 1 IWG a.F.

2

Auf die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Zwar gehe es der Klägerin um Informationen, die bei der Beklagten im Sinne des § 1 Abs. 1 IWG vorhanden seien, doch sei das Informationsweiterverwendungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht anwendbar. Das Gesetz gelte nicht für Informationen, an denen kein Zugangsrecht bestehe. Das sei hier der Fall. Das Informationsweiterverwendungsgesetz begründe keinen eigenständigen Anspruch auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen. Ein voraussetzungsloses Recht der Klägerin auf Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen Informationen zu Ausschreibungstexten im Vergabewesen gebe es nicht. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sei nicht anwendbar; ein Landesinformationsfreiheitsgesetz für Baden-Württemberg bestehe noch nicht. Auch aus Verfassungsrecht oder aus Unionsrecht folge kein Zugangsrecht.

3

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, an den Informationen bestehe kein Zugangsrecht, treffe schon deswegen nicht zu, weil die Beklagte diese Informationen selbst der Öffentlichkeit zugänglich mache. Das folge aus einer an der Richtlinie 2003/98/EG orientierten Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG. § 2a IWG erlaube nunmehr die Weiterverwendung aller Informationen, die in den Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes fielen. Überdies begründe das mittlerweile in Kraft getretene Landesinformationsfreiheitsgesetz ein Zugangsrecht.

4

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 2013 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2012 zurückzuweisen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die seit dessen Erlass erfolgten Änderungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes und das Inkrafttreten des Landesinformationsfreiheitsgesetzes änderten nichts daran, dass es für die von der Klägerin begehrte Feststellung keine Rechtsgrundlage gebe.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff des "Zugangsrechts" in § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) zu eng ausgelegt (1.). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und der Klarstellung des Begehrens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO); die Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet (2.).

8

1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, das Informationsweiterverwendungsgesetz sei nicht anwendbar, weil an den von der Klägerin begehrten Informationen kein Zugangsrecht bestehe, beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG. Ein Zugangsrecht an Informationen im Sinne dieser Vorschrift besteht auch dann, wenn eine öffentliche Stelle Informationen von sich aus veröffentlicht hat.

9

a) Das Klagebegehren ist nach der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162), zu beurteilen. Im Revisionsverfahren sind Rechtsänderungen, die sich - wie hier - nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben, für die revisionsgerichtliche Entscheidung beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des Revisionsgerichts, die Rechtsänderung beachten müsste (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.>). Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klageantrags Geltung beimessen; dies gilt auch für ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79 <81 f.>). Der auf die gegenwärtige und zukünftige Übermittlung von Informationen bezogene Feststellungsantrag ist - mangels anderweitiger Regelungen im Informationsweiterverwendungsgesetz - nach den Normen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gelten.

10

b) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG gilt das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht für Informationen, an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass ein Zugangsrecht einen Anspruch auf voraussetzungslosen Zugang zu den begehrten Informationen im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts erfordert. Damit werden dem Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes zu enge Grenzen gezogen. Er umfasst vielmehr auch solche Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht und damit allgemein zugänglich gemacht hat.

11

aa) Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG steht einem solchen Verständnis nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes, dass ein Zugangsrecht jedenfalls dann gegeben ist, wenn ein Zugangsanspruch besteht. Denn ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Doch beschränkt der Begriff "Zugangsrecht" den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf die Fälle eines Zugangsanspruchs, sondern lässt eine Interpretation zu, nach der sich ein Zugangsrecht auch aus weiteren Umständen ergeben kann. Diese Unterscheidung zwischen Recht und Anspruch auf Zugang findet sich im Gesetz selbst, das auch den Begriff des Anspruchs auf Zugang zu Informationen verwendet (§ 1 Abs. 2a IWG).

12

bb) Ein derartiges Verständnis des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG entspricht auch dem in den Materialien niedergelegten Willen des Gesetzgebers. Die Norm hat ihre derzeit geltende Fassung aufgrund eines vom Gesetzgeber gesehenen Klarstellungsbedarfs erhalten (vgl. BT-Drs. 18/4614 S. 12). Der Anwendungsbereich des Gesetzes sollte zum einen im Hinblick auf Einschränkungen von Zugangsrechten präzisiert werden; zum anderen soll er sich auf Informationen erstrecken, die von Behörden proaktiv veröffentlicht werden. Damit reagiert das Änderungsgesetz auf den tatsächlichen Befund, dass amtliche Informationen von öffentlichen Stellen bereitgestellt und verbreitet werden (vgl. BT-Drs. 18/4614 S. 9). Vor diesem Hintergrund liefe eine zwingende Anknüpfung des Anwendungsbereichs an einen Zugangsanspruch im Sinne eines subjektiven Rechts der Intention des Gesetzgebers zuwider.

13

cc) Das dem Informationsweiterverwendungsgesetz zugrunde liegende Unionsrecht stützt ebenfalls die Annahme, dass ein Zugangsrecht an solchen Informationen besteht, die eine Behörde von sich aus veröffentlicht hat.

14

Das Informationsweiterverwendungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (im Folgenden PSI-RL) (ABl. L 345 S. 90), geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 175 S. 1). Die Richtlinie enthält nach ihrem Art. 1 Abs. 1 einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind, wobei Dokument im Sinne der Richtlinie jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers ist (Art. 2 Nr. 3 Buchst. a der PSI-RL). Die Richtlinie sollte nach ihrer Ursprungsfassung für Dokumente gelten, die für die Weiterverwendung zugänglich gemacht werden (vgl. den 9. Erwägungsgrund der PSI-RL). Dabei hat der Richtliniengeber auch Informationen in seine Regelungsabsichten einbezogen, die von öffentlichen Stellen verbreitet, ausgetauscht oder herausgegeben werden (vgl. den 8. und 9. Erwägungsgrund der PSI-RL). Nach der geänderten Fassung der Richtlinie soll den Mitgliedstaaten - noch weitergehend - die Verpflichtung auferlegt werden, alle Dokumente weiterverwendbar zu machen, es sei denn, ein in der Richtlinie vorgesehener Ausnahmegrund - etwa eine die Zugänglichkeit einschränkende oder ausschließende mitgliedstaatliche Regelung - griffe ein (vgl. den 8. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/37/EU). Dementsprechend stellt Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der PSI-RL für die Abgrenzung ihres Anwendungsbereichs darauf ab, ob Dokumente "nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind". Der Vorschrift liegt eine objektiv-rechtliche Sichtweise zugrunde. Es muss nicht notwendig ein Anspruch auf Zugang zu dem betreffenden Dokument bestehen, um den Anwendungsbereich der Richtlinie zu eröffnen; vielmehr reicht es auch aus, wenn das Dokument im Einklang mit den einschlägigen Zugangsregelungen tatsächlich zugänglich gemacht worden ist.

15

Die PSI-Richtlinie knüpft mithin an die Verschaffung eines Zugangs zu Informationen durch eine öffentliche Stelle an, ohne dass diesem ein darauf gerichteter Anspruch korrespondieren müsste. Dementsprechend ist der Begriff des Zugangsrechts in § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG dahin auszulegen, dass er ebenfalls seitens der Behörde veröffentlichte Informationen umfasst.

16

dd) Nichts anderes folgt aus dem Sinn des Informationsweiterverwendungsgesetzes. Es soll einer unzureichenden Nutzung von Informationen, die durch öffentliche Stellen erzeugt werden, entgegenwirken, deswegen die Weiterverwendung solcher Informationen erleichtern und damit die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste und einen europäischen Markt hierfür sowie Wirtschaftswachstum und Transparenz fördern (BT-Drs. 16/2453 S. 7, 11; BT-Drs. 18/4614 S. 9). Dieses Förderungsziel kann aber auch und gerade durch die Weiterverwendung derjenigen Daten erreicht werden, die die öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht, wodurch deren wirtschaftliche Nutzung angestoßen und ermöglicht wird.

17

c) Das angegriffene Urteil beruht auf diesem Bundesrechtsverstoß (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsurteil ist allein auf die Erwägung gestützt, es fehle an einem Zugangsanspruch der Klägerin. Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Ausschreibungstexte mit ihrer Publikation in dem dafür von der Beklagten bestimmten Organ für jedermann zugänglich gemacht werden.

18

d) Die Frage, ob und in welchem Umfang auch aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1201) ein Zugangsrecht der Klägerin folgt, bedarf keiner Klärung.

19

2. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs reichen aus, um über die Berufung der Beklagten zu entscheiden. Sie ist unbegründet.

20

a) Die Klägerin hat ihr Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend präzisiert, dass die begehrten Informationen unmittelbar nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger oder in sonstigen Publikationsorganen zur Verfügung zu stellen sind. Mit diesem Inhalt findet die Feststellung, welche das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG. Danach sind Informationen in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

21

b) Bei den ausschreibungsbezogenen Texten der Beklagten handelt es sich um Aufzeichnungen (vgl. § 2 Nr. 2 IWG) und folglich um Informationen im Sinne des Gesetzes. Der Klägerin geht es um eine Nutzung dieser Informationen für kommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht, und damit um eine Weiterverwendung (§ 2 Nr. 3 IWG).

22

c) Bei dem Anspruch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG, die Informationen zur Verfügung gestellt zu bekommen, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen, den das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht begründet (§ 1 Abs. 2a IWG). Vielmehr sind die Informationen zu dem Zeitpunkt, auf den sich das Begehren der Klägerin bezieht, bereits veröffentlicht und daher seitens der Beklagten selbst zugänglich gemacht. Die Pflicht, sie der Klägerin im Anschluss daran zur Verfügung zu stellen, dient lediglich dazu, eine effektive Nutzung der Informationen in Gestalt der Weiterverwendung im Sinne des § 2 Nr. 3 IWG zu gewährleisten.

23

d) Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Informationen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG unverzüglich nach Veröffentlichung im vorgesehenen Publikationsorgan zur Verfügung zu stellen. Das ergibt sich aus der bereits erwähnten Zielsetzung des Informationsweiterverwendungsgesetzes, dass Daten zur Weiterverwendung durch Dritte zur Verfügung stehen, um Wirtschaftswachstum und Transparenz zu fördern (BT-Drs. 18/4614 S. 9). Die Verwirklichung dieses Ziels setzt voraus, dass die Informationen in einer Weise verwendet werden können, die es ermöglicht, die von dem jeweiligen Dritten verfolgten wirtschaftlichen Zwecke zu erreichen. Das in der Nutzung der Ausschreibungsunterlagen liegende wirtschaftliche Potential kann die Klägerin - was auf der Hand liegt - für sich nur dann fruchtbar machen, wenn ihr die Informationen unverzüglich nach der Veröffentlichung in einem Publikationsorgan übermittelt werden. Die Beklagte muss daher den jeweiligen Zeitpunkt der Veröffentlichung so verlässlich ermitteln, dass die Informationen der Klägerin im Anschluss an diese Veröffentlichung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind öffentliche Stellen
a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2014 - 4 K 4258/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Hauptsacheverfahren u.a. Zugang zu den beim Staatsministerium Baden-Württemberg gespeicherten Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten des Beigeladenen, Ministerpräsident a.D. M., soweit sie umweltbezogene Informationen aus dem Zeitraum vom Januar 2010 bis Mai 2011 enthalten. Mit Bescheid vom 18.01.2013 sowie einem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 lehnte der Antragsgegner insoweit den Antrag des Antragstellers nach § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG ab. Über die hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (4 K 2005/13) ist noch nicht entschieden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30.07.2014 (1 S 1352/13 - juris) entschied der erkennende Gerichtshof, dass dem Beigeladenen ein Anspruch auf Löschung der oben genannten Dateien zusteht, diese aber zuvor dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten sind. Im Hinblick auf die angekündigte alsbaldige Löschung der Daten beantragte der Antragsteller am 24.09.2014, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die sog. „M.-Email-Dateien“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Zugangsantrag nicht zu löschen und bei sich verfügbar zu halten. Hilfsweise beantragte er, den Antragsgegner zu verpflichten, die betreffenden Dateien nur unter der Bedingung dem Landesarchiv zu übergeben, dass diese jederzeit auf Anforderung des Antragsgegners oder eines Gerichts zurückzugeben sind. Mit Beschluss vom 26.09.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Staatsministerium verfüge nicht mehr über die fraglichen Informationen, weil diese von Rechts wegen gelöscht werden müssten. Hinsichtlich des Hilfsantrags fehle bereits die Antragsbefugnis.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zwar besteht im Hinblick auf die nunmehr für den 17.10.2014 angekündigte Löschung der umstrittenen Dateien und das Übernahmeangebot an das Landesarchiv ein Anordnungsgrund. Auch nach Auffassung des Senats ist aber ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist, hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden. Entgegen der vom Verwaltungsgericht wohl vertretenen Auffassung kommt es für das „Vorhandensein“ der Information allerdings nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde an, d.h. darauf, ob sich die Information - wie hier - im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 2 UIG Rn. 53 m.w.N.; Schomerus in Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, Handkommentar, 2. Auflage, § 2 Rn. 13; a.A. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15.08.2003 - 21 B 375/03 - NVwZ-RR 2004, 169). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein (dazu sogleich).
Der Senat lässt offen, ob die umstrittenen Dateien Umweltinformationen enthalten. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, die gemäß § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesumweltinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Als Umweltbestandteile werden in Nummer 1 beispielhaft genannt Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
Zwar ist in Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Bestimmung des § 2 Abs. 3 UIG dient (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 11 und 14 f.), auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, BVerwGE 130, 223; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 12 B 23.07 -, juris; jeweils m.w.N). Insbesondere das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.). Hinsichtlich § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Auf der anderen Seite besteht allerdings Einigkeit darüber, dass weder die alte noch die neue Umweltinformationsrichtlinie - und damit auch § 2 Abs. 3 UIG - bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie zu einer oder mehreren der in der Richtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (vgl. zur Richtlinie 90/313/EWG EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003 - C- 316/01 - Glawischnig -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Vorliegend bezieht sich der Antragsteller auf „alle bereitgehaltenen Informationen zum Komplex Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 und damit zusammenhängenden Vorgänge, Ereignisse, Aktionen und Maßnahmen aller Art“. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat festgestellt, dass der Antragsteller einen Zusammenhang zwischen den Baumfällungen und den E-Mail-Postfachdaten nicht hinreichend substantiiert habe (VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - juris). Allerdings ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der Betroffene den Inhalt der begehrten Informationen noch nicht im Einzelnen kennt, weshalb die Substantiierungspflichten nicht überspannt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch nicht unterschieden werden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt; dieses Kriterium hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist deshalb zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 - a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 -, BVerwGE 108, 369 = juris Rn. 28 zu § 3 Abs. 2 UIG a.F.)
Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil dem Informationsanspruch jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG entgegensteht. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 LUIG handelt es sich um eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs dem Landesdatenschutzgesetz als besondere Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LSDG vorgeht (zu den Anforderungen an derartige Rechtsvorschriften vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Da § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG allerdings im Wesentlichen eine Generalklausel enthält, sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetze zum einen als Auslegungshilfe heranzuziehen, zum anderen sind sie unmittelbar ergänzend einschlägig, wenn es sich um präzisierende Bestimmungen handelt, die im Umweltinformationsgesetz nicht enthalten sind (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 6 m.w.N.) oder sich das Umweltinformationsrecht zu einer bestimmten datenschutzrechtlichen Frage nicht verhält.
10 
Danach handelt es sich bei den streitgegenständlichen Dateien um personenbezogene Daten, die durch die Bekanntgabe offenbart würden. Solche sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die E-Mail-Postfach-Daten des Beigeladenen betreffen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse, nämlich dessen Kommunikation mit Dritten, und sind daher personenbezogene Daten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - juris; ebenso schon VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - a.a.O.). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des 1. Senats der erkennenden Gerichtshofs an.
11 
Durch die Bekanntgabe würden die Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die Erheblichkeit setzt voraus, dass dem Geheimhaltungsinteresse ein gewisses Gewicht zukommt; dieser Begriff ist mithin im Lichte des Datenschutzrechts auszulegen. So entfällt die Erheblichkeit etwa dann, wenn die personenbezogenen Daten ohnehin bekannt oder allgemein zugänglich sind oder wenn es in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse lediglich um Daten wie Name, Beruf, Dienststellung und Ähnliches geht (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 14 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ersichtlich nicht vor. Den Interessen des Beigeladenen kommt aber insbesondere auch deshalb ein erhebliches Gewicht zu, weil er nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG einen Anspruch auf Löschung der umstrittenen Dateien hat. Denn die Kenntnis der umstrittenen Dateien ist nicht mehr notwendig zur Erfüllung der Zwecke des § 15 Abs. 4 LDSG, zu dem sie gespeichert worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Der Senat sieht keinen Anlass, von der eingehend begründeten Rechtsauffassung des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs abzuweichen, der die Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Zwar macht der Antragsteller zutreffend geltend, dass das genannte Urteil ihm gegenüber keine Rechtskraft entfaltet. Bei der im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gebotenen Gewichtung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass mit dem Vorliegen eines rechtskräftig festgestellten Löschungsanspruchs des Beigeladenen ein auch grundrechtlich gestützter gewichtiger datenschutzrechtlicher Belang vorliegt. Danach besteht ein individuelles Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, weil andernfalls sein Löschungsanspruch vollständig entwertet würde. Die Datenerhebung unterlag einer strikten Bindung an die in § 15 Abs. 4 LDSG genannten Zwecke. Der Löschungsanspruch besteht, weil diese strikte Zweckbindung entfallen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Nach dem Umweltinformationsgesetz werden die Daten jedoch zweckfrei weitergegeben; die antragstellende Person ist mithin nicht gehindert, die erlangten Daten ohne jede Zweckbindung weiterzuverwenden (vgl. Karg in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Kommentar, 2014, § 9 UIG Rn 12 f. m.w.N.). Bei Bekanntgabe der umstrittenen personenbezogenen Dateien nach dem Umweltinformationsgesetz liefen die durch § 15 Abs. 4 LDSG gesetzten Grenzen für die Erhebung und Verwendung der genannten Sicherungskopien mithin ins Leere.
12 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG begründet auch keine neue Zweckbestimmung, die dem Löschungsanspruch des Beigeladenen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG entgegenstehen könnte. Zwar ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 LSDG die Nutzung personenbezogener Daten auch für andere als die ursprünglichen Zwecke zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. § 15 Abs. 4 LSDG schließt aber als Spezialregelung die Anwendung des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 LSDG aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.).
13 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 UIG geht allerdings dem allgemeinen Datenschutzrecht insoweit vor, als die Bestimmung über das Landesdatenschutzgesetz hinausgehend die Übermittlung und Weitergabe von personenbezogenen Daten erlaubt, sofern hieran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sieht der Senat aber kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz UIG gegeben.
14 
Dieses öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris).
15 
Zwar macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ein rechtliches Interesse nicht dargelegt werden muss (vgl. § 3 Abs. 1 UIG) und dass er als Repräsentant des öffentlichen Interesses agiert. Im Rahmen der in § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG gebotenen Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das öffentliche Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten. Bei der Gewichtung ist zu berücksichtigen, dass - selbst dann, wenn Umweltinformationen in Rede stehen - der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecken gering ist. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich entnehmen, dass es ihm in erster Linie um die Aufklärung der Rolle des Beigeladenen bei dem sog. „Schwarzen Donnerstag“ geht, d.h. bei dem Polizeieinsatz zur Räumung des Stuttgarter Schlossparks im Zusammenhang mit den Bauarbeiten für das Projekt Stuttgart 21, während die Umweltinformationsrichtlinie und die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Gesetze durch den erweiterten Zugang zu umweltbezogenen Informationen das Umweltbewusstsein schärfen und u.a. durch einen freien Meinungsaustausch letztlich den Umweltschutz verbessern wollen (vgl. etwa Erwägungsgrund 1). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird insoweit der Nutzen der Bekanntgabe für den Umweltschutz in die Abwägung eingestellt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - a.a.O.). Demgegenüber kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen ein besonderes Gewicht zu, weil die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG eine Ausprägung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind. Hinzu kommt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen kein rein privates Interesse ist; vielmehr besteht an der Wahrung des Datenschutzes im Rahmen einer geordneten Datenerhebung und -verwendung sowie am Schutz der Grundrechte auch ein hohes Allgemeininteresse, das zugunsten des Geheimhaltungsinteresses streitet (vgl. Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 1 m.w.N.).
16 
Demgegenüber stehen Grundrechte des Antragstellers nicht in Rede. Soweit er sich auf ein unionsrechtlich geschütztes Informationszugangsrecht beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass auch das Unionsrecht diesen Informationszugang nicht unbedingt und uneingeschränkt gewährt. Die Umweltinformationsrichtlinie berechtigt die Mitgliedstaaten vielmehr, die Bekanntgabe von Umweltinformationen zum Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten abzulehnen und verpflichtet sie, die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Datenverkehr einzuhalten (Art. 4 Abs. 2 Buchst. f), UA 2 und 3 RL 2003/4/EG). Auch das Unionsrecht erkennt somit an, dass datenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung Vorrang zukommen kann. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007 befasst sich mit dem Zugang zu Dokumenten der Europäischen Union und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.
17 
Schließlich ist in die Abwägung einzustellen, dass sich das Umweltinformationsgesetz zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -speicherung nicht verhält, sondern nur die Berechtigung zur Übermittlung der Daten an Dritte betrifft. Insoweit kommt den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes kein spezialgesetzlicher Vorrang im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz1 LDSG vor einem eventuellen Löschungsanspruch zu. Zwar wird eine gewisse Vorwirkung des Zugangsanspruchs einer Person insofern anzunehmen sein, als sich die Behörde dem Informationszugangsanspruch nicht durch Datenlöschung faktisch entziehen darf. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor; vielmehr wurde die Behörde zur Löschung rechtlich verpflichtet. Insoweit streitet das öffentliche Interesse an der Umsetzung rechtskräftiger Urteile ebenfalls zugunsten des Geheimhaltungsinteresses des Beigeladenen.
18 
In Bezug auf die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2014 - I ZR 490/12 - liegen noch keine Entscheidungsgründe vor. Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/2014 wird aber erkennbar, dass die vom Bundesgerichtshof entschiedene Fallkonstellation mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sein dürfte. Bei den offenbar rechtswidrig erlangten und anschließend von der Presse veröffentlichen E-Mails handelte es sich offensichtlich um eine private Korrespondenz, die nicht den Bindungen des Landesdatenschutzgesetzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen unterlag (vgl. § 1 LDSG). Im Übrigen ist die Abwägung zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, namentlich durch eine hier nicht in Rede stehende Presseberichterstattung, stets eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Falles.
19 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird durch die hier vertretene Auffassung das Umweltinformationsrecht nicht vollständig entwertet und auch kein genereller Vorrang des Datenschutzes begründet. Wie ausgeführt, bedarf es vielmehr jeweils der konkreten Feststellung, dass personenbezogene Daten vorliegen, sowie einer einzelfallbezogenen Abwägung des Gewichts der betroffenen Belange, die nach den jeweiligen Umständen ggf. auch zu Gun-sten des Bekanntgabeinteresses ausfallen kann.
20 
Schließlich hat der Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch des Antragstellers, die Bereitstellung der umstrittenen Dateien durch das Landesarchiv sicherzustellen.
21 
Ist nach alledem ein Anspruch des Beigeladenen auf Zugang zu den umstrittenen Dateien nicht ersichtlich, muss der Umstand, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, zurücktreten.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
23 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht davon ab, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, weil die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Sonderbeilage zur VBlBW Januar 2014).
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 und der Gebührenbescheid vom 27.11.2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ... Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt gegenüber der Beklagten Zugang zu Umweltinformationen.
Die Beklagte vereinbarte am 20.12.2002 u.a. mit dem US-amerikanischen Investor J. ein Cross-Border-Leasing (CBL)-Geschäft über das in ihrem Eigentum stehende und von dem städtischen Eigenbetrieb Stadtentwässerung ... betriebene Abwasserkanalnetz mit einigen Sonderbauwerken, wie Pumpwerken und Dükern. Die Transaktion besteht aus einer Reihe von Verträgen, durch welche die Anlagen für ca. 99 Jahre an den Trust vermietet (Hauptmiete) und gleichzeitig für ca. 29 Jahre an die Beklagte zurückvermietet (Rückmiete) wurden. Am Ende der Rückmietzeit hat die Beklagte die Möglichkeit, das dem Trust durch die Hauptmiete eingeräumte Nutzungsrecht zu einem bei Beginn der Transaktion vereinbarten Festpreis zu erwerben. Mit Ausübung dieser Option durch die Beklagte erlischt der Hauptmietvertrag durch Konfusion und die gesamte Transaktion ist beendet. Den sich aus der Differenz von Hauptmiete einerseits und Transaktionskosten, Rückmiete und Rückerwerbskosten andererseits für die Beklagte ergebenden sog. Netto-Barwertvorteil in Höhe von EUR 23,7 Mio. - der im Ergebnis aus dem Steuervorteil resultiert, der in den USA entsteht - führte die Beklagte ihrem Kernhaushalt (Haushalt ohne die Haushalte z.B. der Eigenbetriebe) zu.
Der Kläger beantragte zusammen mit zwei weiteren Personen mit Schreiben vom 13.05.2013 auf der Grundlage der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 (künftig: UIRL) und dem Landesumweltinformationsgesetz - LUIG - i.V.m. dem Bundesumweltinformationsgesetz - UIG - Zugang zu allen diesen Normen unterfallenden und bei der Beklagten vorhandenen oder für sie bereit gehaltenen Informationen zum Komplex „Cross-Border-Leasing-Verträge betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandener Nachträge und Nebenabreden“ durch Einsichtnahme in die Dokumente vor Ort bzw., falls diese in digitaler Form vorhanden sind, durch Übergabe der digitalen Dateiform.
Mit Schreiben vom 18.06.2013 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass möglicherweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Informationserteilung entgegenstehen könnten, so dass diese gegen mögliche öffentliche Interessen an der Bekanntgabe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG abzuwägen seien. Der Kläger wurde aufgefordert, aus seiner Sicht betroffene öffentliche Interessen bis zum 03.07.2013 zu benennen.
Jeweils mit Schreiben vom 25.06.2013 hörte die Beklagte die amerikanischen Vertragspartner zu dem Antrag an. Ein Vertragspartner stimmte der Offenlegung der Verträge unter der Voraussetzung zu, dass auch alle anderen Vertragspartner sich damit einverstanden erklären. Ein weiterer Vertragspartner verwies auf die umfangreich vereinbarten Vertraulichkeitsregelungen und legte dar, dass im Übrigen kein Interesse am Schutz sonstiger Vertragspassagen bestehe. Die Fa. H. verweigerte die Zustimmung zur Bekanntgabe jedweder wirtschaftlicher, steuerlicher oder preisrelevanter Informationen. Hinsichtlich der Herausgabe weiterer Informationen seien die vertraglichen Vorschriften über die Vertraulichkeit zu beachten.
Mit Schreiben vom 03.07.2013 legte der Kläger sowie die anderen beiden Antragsteller dar, welches öffentliche Interesse aus ihrer Sicht für den Zugang zu den begehrten Umweltinformationen streite. Sie verwiesen im Wesentlichen auf verschiedene im Internet veröffentliche Stellungnahmen, die die öffentliche Neugier an dem Vertragswerk belegen würden.
Mit Bescheid vom 26.07.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zugang zu den begehrten Umweltinformationen ab. Zur Begründung wurde dargelegt, dass es sich bei den begehrten Informationen um keine Umweltinformationen im Sinne von § 3 LUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG handeln würde. Die Cross-Border-Leasingverträge enthielten keine Daten über Umweltbestandteile oder mögliche Auswirkungen auf solche Bestandteile. Daneben sei der Antrag auch abzulehnen, weil der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der an den Verträgen beteiligten Parteien einem Informationszugang entgegenstehe (§ 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG). Die Verträge enthielten exklusives technisches, kaufmännisches und rechtliches Wissen, das insbesondere Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der an den Leasingverträgen beteiligten Parteien zulasse. Den Parteien stehe daher ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Informationen zu. Dieses Interesse sei auch nicht entfallen, da nach erfolgter Anhörung nicht alle Parteien einer Bekanntgabe der Informationen zugestimmt hätten. Zudem überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht das Geheimhaltungsinteresse. Die vom Kläger zitierten Internetseiten ließen nicht erkennen, worin das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe bestehe, das über das allgemeine Informationsinteresse des Klägers hinausgehe. Die Informationen, die im Interesse der Vertragsparteien geheim zu halten seien, befänden sich in verschiedenen Vereinbarungen und Dokumenten der zahlreiche Ordner umfassenden Dokumentation. Sie ergäben sich zudem aus dem Regelungszusammenhang des gesamten Vertragswerkes, so dass eine Schwärzung oder Abtrennung dieser Informationen nicht möglich sei.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.08.2013 Widerspruch. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handele. Der Bau, die Einrichtung, das Betreiben und die Unterhaltung eines Kanalsystems stelle eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Nr. 1 c) UIRL dar, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen nach Art. 3 Nr. 1 a) UIRL, hier insbesondere Emissionen und Ableitungen, auswirke. Auch Auswirkungen auf diese Faktoren seien zumindest möglich. Damit seien sämtliche Informationen - gleich welcher Art - über diese Tätigkeiten Umweltinformationen. Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen würden lediglich nicht nachvollziehbare pauschale Behauptungen aufgestellt. Es fehlten Angaben über zu befürchtende Schäden. Was das öffentliche Interesse an Umweltinformationen betreffe, so liege dieses hier vor. Die Öffentlichkeit sei Vertragspartner und damit Schuldner und Gläubiger. Rechte und Pflichten aus den Verträgen sowie finanzielle Risiken der öffentlichen Hand stünden hier in Rede. Diese Interessen hätten auch wegen des monopolartigen Anschlusszwanges besonderes Gewicht.
Des Weiteren wurde ein offener Brief der „Ingenieure 22“ vom 26.08.2013 nebst verschiedenen Artikeln, die sich mit Cross-Border-Leasingverträgen beschäftigen, übergeben.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Auch bei einer weiten Auslegung des Begriffs der Umweltinformation, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht gefordert werde, fielen die Informationen in den Cross-Border-Leasingverträgen unter keine der Fallgruppen des § 2 Abs. 3 UIG. Die Verträge enthielten keine Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1. Mit Wasser als Umweltbestandteil seien nur Gewässer nach § 2 Abs. 1 WHG gemeint, also auch Grundwasser. Nicht erfasst sei jedoch Abwasser, wenn es in einem geschlossenen Kanalnetz transportiert und erst nach einer Behandlung in ein natürliches Gewässer eingeleitet werde. Auch der Umweltbestandteil „Boden“ sei nicht betroffen. Boden sei die obere Erdkruste im Hinblick auf seine spezifischen Funktionen im Sinne des § 2 BBodSchG. Die Verträge enthielten jedoch keine Informationen über den Boden noch Informationen zum Schlossgarten, zu Mineralwasservorkommen in der ...er Innenstadt oder zur Verhinderung von Hangrutschungen zu beiden Seiten des N. Tals. Auch Informationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG, die sich auf Umweltbestandteile auswirken könnten, enthielten die Verträge nicht. Es fehlten etwa umweltrelevante Angaben über das Abwasser (Schadstoffanteile, Menge oder sonstige Eigenschaften). Schließlich enthielten die Verträge auch keine Informationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile nach Nr. 1 oder Faktoren nach Nr. 2 auswirkten. Hierunter seien alle die Umwelt beeinträchtigenden menschlichen Aktivitäten wie Verwaltungstätigkeiten und Genehmigungen jeglicher Art, Zwangsmaßnahmen, Stellungnahmen und Verfahrenseinrichtungen wie etwa Datenbanken zu verstehen. Hier handele es sich jedoch nicht um eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit der Beklagten, sondern um die Abgabe einer privatrechtlichen Willenserklärung. Auch der Zustand von Bauwerken i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG sei nicht betroffen. Dies sei nur der Fall, wenn Gegenstand der Information die Auswirkungen von Umweltbestandteilen auf das Bauwerk seien, etwa Überschwemmungen in einer Stadt. Da das Abwasser jedoch nicht zur Umwelt zähle, enthielten die Verträge keine Angaben zu Umwelteinflüssen auf das Kanalnetz oder Wechselbeziehungen zwischen den Kanalnetzanlagen und dem Boden oder Gewässern.
11 
Der Antrag sei auch abzulehnen, da der Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Vertragsparteien dem Zugang nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG entgegenstehe. Auch sei kein überwiegendes öffentliches Interesse festzustellen. Im Rahmen der Abwägung beim Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG diene die Prüfung überwiegender öffentlicher Interessen der zutreffenden Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und der Öffentlichkeit am Zugang zu der Umweltinformation. Der Antragsteller müsse deshalb allgemeine Informationsinteressen über sein individuelles Zugangsinteresse hinaus vortragen. Er fungiere insoweit als Repräsentant der Öffentlichkeit. Insoweit seien keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen. Diese müssten jedenfalls im Zusammenhang mit Umweltinformationen stehen, da dies der Zweck des LUIG und des UIG sei. Hier entstehe durch den Zugang zu den US-Leasingverträgen jedoch keinerlei Nutzen für den Umweltschutz. Es treffe auch nicht zu, dass aus den Mitteln des Barwertvorteils Grundstücke erworben worden seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, stelle die Verwendung der Mittel keine Umweltinformation dar und stehe in keinem Zusammenhang mit den Verträgen. Im Übrigen sei das Argument von finanziellen Risiken für die Begründung des überwiegenden öffentlichen Interesses ohne Bedeutung. Bei einer Offenlegung der Verträge mache sich zudem die Beklagte gegenüber den Vertragsparteien schadensersatzpflichtig.
12 
Mit Gebührenbescheid vom 27.11.2013 setzte die Beklagte für den Widerspruchsbescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 300,- EUR fest, gegen den der Kläger am 27.12.2013 Widerspruch erhob, über den noch nicht entschieden wurde.
13 
Am 27. Dezember 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird über das bereits im Widerspruchsverfahren Vorgetragene hinaus geltend gemacht, es sei unzweifelhaft, dass die Verträge Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 3 UIG beinhalteten. Es sei unerheblich, dass die Verträge möglicherweise selbst keine Informationen über umweltrelevante Tätigkeiten enthielten, da ausreichend sei, dass die Informationen lediglich einen irgend wie gearteten Bezug zu einer entsprechenden umweltrelevanten Tätigkeit aufweisen müssten, um selbst Umweltinformationen zu sein.
14 
Soweit die Beklagte anführe, dass jedenfalls die Informationen wegen entgegenstehender geschützter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht herausgegeben werden dürften, werde diese Behauptung durch nichts belegt. Es sei nicht dargelegt, wer überhaupt Interessent an einer Geheimhaltung sein solle. Die Beklagte hätte hierzu zunächst klären müssen, bei welchen Teilen der Vertragstexte § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG überhaupt einschlägig sein könne. Danach hätte eine belastbare und nachvollziehbare eigene Prognose darüber erstellt werden müssen, welcher Schaden an dem dem jeweiligen Ausnahme-Tatbestand zugeordneten Schutzgut der Art und der Schwere nach mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Zusätzlich sei das öffentliche Interesse am Zugang zu Informationen zu ermitteln und abschließend seien dem ermittelten Schaden die öffentlichen Interessen bei einer Abwägung gegenüber zu stellen. Die Entscheidung der Beklagten genüge diesen Anforderungen nicht. Die Entscheidung verletze ihn daher auch in seinen Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz und dem Recht auf gute Verwaltung.
15 
Es lägen auch bereits keine schützenswerte Geschäftsgeheimnisse vor, da es sich bei CBL-Verträgen um Scheingeschäfte und missbräuchliche Steuerumgehungen handele. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen gäbe es für solche Geschäfte nicht.
16 
Das Verfahren könne auch an einem wesentlichen Mangel leiden, da hieran zumindest zwei städtische Bedienstete beteiligt gewesen seien, die möglicherweise auch mit der Vorbereitung und dem Abschluss der CBL-Verträge befasst gewesen seien.
17 
Im Übrigen sei zur Frage des besonderen öffentlichen Interesses an der Offenlegung der Verträge angemerkt, dass allein schon wegen des Anschluss- und Benutzungszwangs ein hohes allgemeines Interesse zu bejahen sei. Die Vertragsbedingungen hätten Einfluss auf die Höhe der Gebühren und die sonstigen Betriebsbedingungen. Es komme auch darauf an, ob die Nachhaltigkeit und langfristige Fortentwicklung des Systems gewährleistet sei, darunter auch hinsichtlich der für die Umwelt wichtigen Frage seiner Dichtigkeit, was wiederum dem Schutz von Boden und Grundwasser dienen solle.
18 
Eine gesonderte Betrachtung erfordere die Höhe der Widerspruchsgebühr, die mit europäischem Recht nicht vereinbar sei.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2013 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 sowie den Gebührenbescheid vom 27.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zugänglich zu machen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Der Kläger gehöre einer Initiative gegen das Projekt ... 21 an. Ihm gehe es nicht um eine öffentliche Diskussion über Umweltinformationen, sein Interesse sei vielmehr, weiteres Material für ein Bürgerbegehren gegen das Projekt zu sammeln. Die Einnahmen aus den Verträgen seien nicht für den Erwerb von Gleisflächen verwendet worden, sondern seien dem Eigenbetrieb Stadtentwässerung als Darlehen zur Verfügung gestellt worden. Mögliche Veränderungen am Kanalnetz im Bereich des Hauptbahnhofes lösten keine automatischen Pflichten gegenüber dem US-Investor aus. Modifikationen, die Stilllegung oder der Rückbau von Anlageteilen seien grundsätzlich zulässig. Es würden lediglich Informationspflichten und Zustimmungsvorbehalte ausgelöst, jedoch keine weiteren Zahlungspflichten entstehen.
24 
Wie bereits ausführlich im Widerspruchsbescheid dargelegt, enthielten die Verträge keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG. Es handele sich vielmehr um Informationen, die sich ausschließlich auf eine Finanzierung und nicht auf die Umwelt oder einen ihrer Bestandteile beziehen. Der Abschluss der Verträge habe auch keine mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt. Bei den Transaktionen gehe es nicht um Vorhaben oder Projekte, die realisiert werden sollten. Denn das Kanalnetz sei bereits gebaut und werde aufgrund der Verträge auch nicht verändert. Es gehe hierin rein um fiskalische Interessen.
25 
Das Zugangsbegehren des Klägers sei nicht als Umweltinformationsanspruch, sondern vielmehr als allgemeiner Informationsanspruch nach einem Landesinformationsfreiheitsgesetz geltend zu machen, das es in Baden-Württemberg noch nicht gebe.
26 
Die Beklagte habe ausführlich dargelegt, dass einem Anspruch schützenswerte Interessen der Vertragspartner entgegenstünden. Die Verträge enthielten exklusives kaufmännisches und rechtliches Wissen, das Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der Parteien zulasse und die Wettbewerbssituation der beteiligten US-Investoren und der finanzierenden Banken betreffe. Das komplexe Vertragswerk sei so konzipiert, dass sich geheimhaltungsbedürftige und nicht geheimhaltungsbedürftige Teile nicht voneinander trennen ließen und die gewählte Struktur selbst bereits ein Geschäftsgeheimnis darstelle. Die finanzielle Struktur der zugrunde liegenden Leasing- und Finanzierungsraten sowie der Zahlungsströme wirke sich unmittelbar auf die rechtliche Strukturierung der zahlreichen Transaktionsverträge aus, die alle miteinander verknüpft seien und sich gegenseitig bedingen würden.
27 
Das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Konditionen bestehe auch fort. Der Vertrag gelte weiterhin mit allen Rechten und Pflichten für die Beteiligten. Für den US-Investor könne sich die Bewertung der Vertragsbedingungen als positiv oder negativ durch den Markt und auf seine Finanzierungsmöglichkeiten auswirken. Auch die in die Transaktion eingebundenen Banken hätten ein vitales Interesse daran, dass die Konditionen ihrer Kapitaldienstleistungen nicht an Wettbewerber oder sonstige unbeteiligte Dritte gelangten, um keine Wettbewerbsnachteile zu erleiden oder interne Kalkulationen preisgeben zu müssen. Die Daten seien selbst dann relevant, wenn seit Jahren keine neuen US-Lease-Transaktionen mehr abgeschlossen würden. Dass die Verträge weiterhin geheimhaltungsbedürftig seien, ergebe sich auch daraus, dass andere vergleichbare Verträge mit anderen Kommunen restrukturiert würden.
28 
Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse liege nicht vor. Das allgemeine Interesse am kommunalen Haushalt und an Finanzierungsfragen ohne Bezug zu Umweltbestandteilen reiche hierfür nicht aus. Eine Verknüpfung mit Abwassergebühren bestehe ebenfalls nicht. Denn die Vertragsbedingungen und der Barwertvorteil seien bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt geblieben.
29 
Die Entscheidung verletzte nicht das Recht des Klägers auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Europäischen Grundrechte. Dieses umfasse insbesondere die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. Dem sei die Beklagte nachgekommen. Gleichfalls werde nicht das Recht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 43 der Grundrechtecharta berührt.
30 
Gegen den Vorwurf der Befangenheit und Untreue zweier Mitarbeiter der Beklagten, die an der Vorbereitung und dem Abschluss der Verträge beteiligt gewesen seien, verwahre sich die Beklagte. Konkrete Angaben hierzu habe der Kläger nicht vorgetragen.
31 
Die Erhebung der Widerspruchsgebühr sei sowohl mit europäischem als auch mit deutschem Recht vereinbar. Die Umweltrichtlinie unterscheide zwischen Gebühren für die Entscheidung über den eigentlichen Antrag und Gebühren für behördliche und gerichtliche Nachprüfungsverfahren. Lediglich für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürften gemäß Art. 5 Abs. 2 UIRL angemessene Gebühren erhoben werden. Daher sehe auch § 5 Abs.2 Nr. 5 LUIG für die Ablehnung des Antrag keine Gebührenerhebung vor. Dem habe die Beklagte entsprochen. Die Verwaltungsgebühr für den Widerspruchsbescheid stelle keine Gebühr für die Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen dar, sondern sei eine Gebühr für die Überprüfung des Ablehnungsbescheides. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 UIRL dürfe das behördliche Nachprüfungsverfahren keine oder nur geringe Kosten verursachen. Dem entspreche § 5 Abs. 2 und Abs. 4 LUIG, indem geregelt sei, dass die Gebühr auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen sei, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden könne. Hieran habe sich die Beklagte gehalten, die Gebühr bewege sich im untersten Bereich des Gebührenrahmens.
32 
In der mündlichen Verhandlung erläuterten die Beklagten-Vertreter das Vertragswerk auf Fragen des Gerichts wie folgt: Vertragsgegenstand sei nicht das gesamte Kanalnetz nebst Sonderbauwerken der Beklagten, sondern lediglich ausgewählte Teile davon. Zentrale Bestandteile seien der Hauptmietvertrag und der Rückmietvertrag über die Anlagen. Durch den Rückmietvertrag sei u.a. sichergestellt, dass die operative Flexibilität hinsichtlich des Kanalnetzes bei der Beklagten liege; für Veränderungen oder vergleichbare Vorgänge seien keine Zustimmungsvorbehalte vereinbart. Der Rückmietvertrag enthalte primär die Regelungen für Betrieb und Unterhaltung der Anlagen. Auf ca. 30 Vertragsseiten seien die Regelungen hierzu enthalten. Daneben gebe es einen Rahmenvertrag zwischen sämtlichen Vertragsbeteiligten, in dem auf ca. 3 Seiten auch Regelungen zum Betrieb der Anlage enthalten seien, wie etwa, dass dieser im Einklang mit der Rechtsordnung zu erfolgen habe, wer die Reparaturen tragen müsse oder Anpassungsmöglichkeiten an veränderte Anforderungen. Diese beiden Vertragswerke würden durch eine Reihe von Finanzierungsverträgen flankiert. So etwa durch Darlehensverträge zwischen Banken und dem Investor, auch Schuldübernahmeverträgen. Die Beklagte habe Finanzierungsverträge u.a. mit der Bayerischen Landesbank abgeschlossen, so etwa zur Absicherung der Mietzinsverpflichtung aus dem Rückmietvertrag. Daneben gebe es umfangreiche Vertragsregelungen zu steuerrechtlichen Komplexen.
33 
Dem Gericht liegen die Behördenakten des Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Klage ist in Bezug auf den begehrten Zugang zu Umweltinformationen als Verpflichtungsklage und gegen den Gebührenbescheid vom 27.11.2013 als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig und in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Umfang begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf zu, dass über seinen Antrag, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird, so dass auch der angefochtene Gebührenbescheid aufzuheben ist, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Anspruch auf Neubescheidung ist als Weniger im Verpflichtungsantrag enthalten.
35 
Rechtsgrundlage für den begehrten Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die CBL-Verträge ist § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse an der Information darlegen zu müssen. Die Beklagte ist hier unstreitig nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG informationspflichtige Stelle.
36 
Der Kläger begehrt auch den Zugang zu Umweltinformationen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG, die nach § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG nennt als Umweltbestandteile beispielhaft Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
37 
Der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG ist mit Blick auf die Zielsetzung des UIG und dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Regelung des § 2 Abs. 1 UIG dient, weit auszulegen (BVerwG, u.a. Urt. v. 21.02.2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris). Dies gilt gerade für das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar der Maßnahmen oder Tätigkeiten; für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des hier einschlägigen § 2 Abs. 3 Nr. 3a) UIG ist bereits ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.03.2011 - 8 A 2861/07-juris). Die begehrte Information muss jedoch zu einer oder mehreren der in der Umweltrichtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 a.a.O.).
38 
Danach handelt es sich bei den Cross-Border-Leasingvertrag betreffend das ...er Kanalnetz um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG, da er sich auf die Umweltbestandteile Wasser und Boden auswirken kann. Maßnahmen im Sinne der Vorschrift sind in erster Linie verwaltungsrechtliche Willenserklärungen, wie Genehmigungsbescheide (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 32 Rdnr. 43). Da sich die Beklagte hier im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Regelung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, die Bezug zur Umwelt aufweist, zulässigerweise der Handlungsform eines privat-rechtlichen Vertrages bedient hat, unterfällt auch dieser nach Sinn und Zweck des Gesetzes dem Begriff der Maßnahme. In dem Vertragswerk sind sowohl im Hauptmietvertrag als auch im Rückmietvertrag und im Rahmenvertrag jedenfalls Regelungen über die Betreiberpflichten für das Kanalnetz enthalten. Die Betreiberpflichten sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung eine öffentliche Aufgabe der Beklagten ist. Alle Regelungen in dem Vertragswerk hierzu können sich daher - etwa wenn einzelne Betreiberpflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden - potentiell sowohl auf den Umweltbestandteil Wasser als auch zumindest mittelbar auf den Umweltbestandteil Boden auswirken. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Rückmietvertrag nach 29 Jahren endet und die Beklagte die Kaufoption für die restliche Dauer des Hauptmietvertrages, der auf 99 Jahre abgeschlossen ist, jedenfalls nach dem Vertragswerk nicht ausüben muss, so dass für diesen Fall dann der Investor für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verantwortlich ist.
39 
Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG ist danach das gesamte Vertragswerk und nicht nur einzelne Bestandteile des Cross-Border-Leasingvertrags, der etwa die Betreiberpflichten regelt. Folge hiervor ist, dass sämtliche Angaben in diesen Verträgen ihrerseits Umweltinformationen sind, auch wenn sie ausschließlich Finanzierungsfragen oder steuerrechtliche Regelungen enthalten. Es muss nicht für jede Vertragsregelung festgestellt werden, ob es sich um eine Umweltinformation handelt. Denn § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf „alle Daten“ über die von der Vorschrift erfassten Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 zu Daten in Zuteilungsbescheidung von Emmissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emmissionshandelsgesetz).
40 
Entgegen der Annahme der Beklagten in ihrer Entscheidung handelt es sich bei dem Vertragswerk um Umweltinformationen, zu denen grundsätzlich nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen Zugang zu gewähren ist. Die Entscheidung ist auch fehlerhaft, soweit sie hilfsweise den Antrag wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner abgelehnt hat.
41 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, der nach § 3 Abs. 1 LUIG ebenfalls im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, ist der Antrag abzulehnen, soweit u.a. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sind die Betroffenen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG anzuhören.
42 
Die Vorschrift definiert den Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht. Allgemein werden hierunter alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 20 F 13.10 - juris; Beschl. v. 19.01.2009 - 20 F 23.07 - juris u. Urt. v. 28.05. 2009 - 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1; BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechtliche Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
43 
Danach geht das Gericht aufgrund der vom Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung gemachten näheren Erläuterungen zum Vertragsinhalt davon aus, dass der Cross-Border-Leasingvertrag hinsichtlich der umfangreichen konkreten Vertragsgestaltungen v.a. zu finanziellen und steuerlichen Aspekten Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Vertragspartner enthält, die geschützt sein könnten. Auf etwaige Geschäftsgeheimnisse könnten sich dabei inländische Vertragspartner im Hinblick auf Art. 12 GG bzw. Art 14 GG und die ausländischen Vertragspartner jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG auch berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
44 
Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht wird, kann nur aufgrund plausibler und nachvollziehbarer Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). An solchen Darlegungen fehlt es bisher. Die Beklagte ist schon dem nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG erforderlichen Anhörungsgebot nicht gerecht geworden. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG verpflichtet die informationspflichtige Stelle zu einer Anhörung der Betroffenen. „Betroffene“ im Sinne der Vorschrift sind all diejenigen, in deren Person möglicherweise ein Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 UIG vorliegt, hier danach sämtliche Vertragspartner des Cross-Border-Leasingvertrages, da - wie ausgeführt - das gesamte Vertragswerk grundsätzlich auch dem Zugangsanspruch unterliegt. Zweck der Anhörung ist aus Sicht der informationspflichtigen Stelle - hier der Beklagten - die Klärung der Frage, ob aus ihrer Sicht das Geheimhaltungs- oder das Offenbarungsinteresse überwiegt (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 UIG Rdnr. 37). Die Anhörung ist an keine besondere Form gebunden, sie wird in der Regel schriftlich erfolgen. Hierbei sind § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 UIG zu berücksichtigen.
45 
Den vorgelegten Akten ist nicht zu entnehmen, dass sämtliche Vertragspartner angehört worden sind. Dies haben die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt; es seien lediglich die amerikanischen Vertragspartner allgemein danach befragt worden, ob sie der Zugänglichmachung zustimmen. Es wurden danach weder sämtliche Vertragspartner, etwa auch die beteiligten deutschen Bankhäuser, angehört, noch erfolgte eine Anhörung gerade dazu, ob und welche Vertragsgestaltungen im Einzelnen ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Weiter müssen die Vertragspartner auch aufgefordert werden, darzulegen, woraus sich das berechtigte Interesse des jeweiligen Betroffenen an der Nichtverbreitung des Geschäftsgeheimnisses ergibt.
46 
Da eine solche Anhörung nicht durchgeführt worden ist, § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG diese jedoch zwingend vorschreibt, ist der hiernach fehlerhafte Bescheid aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten.
47 
Erst nach erfolgter Anhörung kann die Beklagte, soweit die Zugänglichmachung von Umweltinformationen bzw. von Teilen des Vertragswerks von Betroffenen unter Hinweis auf ein Geschäftsgeheimnis verweigert wird, in eigener Verantwortung prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse berechtigt ist. Die Feststellung, ob die Merkmale vorliegen, unterliegt dabei verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, da der Behörde hierbei kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2010 - 6 A 1734/13.Z - juris ). Dabei wird sich die Beklagte dann auch mit den Ausführungen des BVerwG im Beschluss vom 08.02.2011 auseinanderzusetzen haben, wonach es fraglich erscheine, ob bei Cross-Border-Leasing-Verträgen noch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Vertragsunterlagen und Transaktionsbeschreibungen bestehe, nachdem die amerikanische Steuerbehörde solche Verträge als Scheingeschäfte beanstandet und ihnen die steuerliche Anerkennung versagt habe. Das BVerwG führt in dem Beschluss weiter aus, dass vor dem Hintergrund, dass keine neuen Cross-Border-Leasing-Verträge mehr abgeschlossen würden, das im Vertragswerk generierte Geschäftsgeheimnis als wirtschaftlich „totes“ Wissen erscheine, das für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsschutzes kaum noch Bedeutung haben dürfe.
48 
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht in dem Zusammenhang nicht bereits die in dem Vertragswerk vereinbarte Vertraulichkeitsvereinbarung der Zugänglichmachung entgegen. Denn allein aus dem Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich kein Geheimhaltungsgrund. Die gesetzliche Pflicht zur Zugänglichmachung von Umweltinformationen kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht umgangen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.05.2010 - 13a F 31/09 - juris; Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2013 a.a.O. -); ausschlaggebend ist vielmehr, ob nach den materiellen Maßstäben des § 9 Abs. 1 UIG ein Geheimhaltungsgrund vorliegt (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.
49 
Sofern die Beklagte bei der neuerlichen Entscheidung von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse von Betroffenen ausgeht, hat sie dieses Geheimhaltungsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Zugänglichmachung der Informationen abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt dabei nur dann ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, da sonst das öffentliche Interesse stets überwöge und die Abwägung im Einzelfall entbehrlich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). Solche mögliche öffentliche Interessen könnten sich dabei unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 1 der UIRL ergeben, in dem genannt sind: Schärfung des Umweltbewusstseins, Ermöglichung eines freien Meinungsaustausches und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit in Umweltfragen sowie Verbesserung des Umweltschutzes. Ob das vom Kläger geltend gemachte öffentliche Interesse im Hinblick auf die rein finanziellen Aspekte des CBL-Vertrages vorliegt, erscheint dabei im Hinblick auf die genannten Interessen derzeit zweifelhaft.
50 
Kommt die Beklagte zum Ergebnis, dass ein Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 3 oder auch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Schutz personenbezogener Daten) UIG vorliegt, sind nach § 5 Abs. 3 UIG die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
51 
Ist die Beklagte unter Aufhebung ihres entgegenstehenden Bescheides vom 26.07.2013 und ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 zur Neubescheidung zu verpflichten, unterliegt bereits aus diesem Grunde der angefochtene Gebührenbescheid vom 27.11.2013 ebenso der Aufhebung.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
53 
Beschluss vom 13. November 2014
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
34 
Die Klage ist in Bezug auf den begehrten Zugang zu Umweltinformationen als Verpflichtungsklage und gegen den Gebührenbescheid vom 27.11.2013 als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig und in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Umfang begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf zu, dass über seinen Antrag, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird, so dass auch der angefochtene Gebührenbescheid aufzuheben ist, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Anspruch auf Neubescheidung ist als Weniger im Verpflichtungsantrag enthalten.
35 
Rechtsgrundlage für den begehrten Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die CBL-Verträge ist § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse an der Information darlegen zu müssen. Die Beklagte ist hier unstreitig nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG informationspflichtige Stelle.
36 
Der Kläger begehrt auch den Zugang zu Umweltinformationen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG, die nach § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG nennt als Umweltbestandteile beispielhaft Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
37 
Der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG ist mit Blick auf die Zielsetzung des UIG und dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Regelung des § 2 Abs. 1 UIG dient, weit auszulegen (BVerwG, u.a. Urt. v. 21.02.2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris). Dies gilt gerade für das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar der Maßnahmen oder Tätigkeiten; für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des hier einschlägigen § 2 Abs. 3 Nr. 3a) UIG ist bereits ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.03.2011 - 8 A 2861/07-juris). Die begehrte Information muss jedoch zu einer oder mehreren der in der Umweltrichtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 a.a.O.).
38 
Danach handelt es sich bei den Cross-Border-Leasingvertrag betreffend das ...er Kanalnetz um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG, da er sich auf die Umweltbestandteile Wasser und Boden auswirken kann. Maßnahmen im Sinne der Vorschrift sind in erster Linie verwaltungsrechtliche Willenserklärungen, wie Genehmigungsbescheide (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 32 Rdnr. 43). Da sich die Beklagte hier im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Regelung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, die Bezug zur Umwelt aufweist, zulässigerweise der Handlungsform eines privat-rechtlichen Vertrages bedient hat, unterfällt auch dieser nach Sinn und Zweck des Gesetzes dem Begriff der Maßnahme. In dem Vertragswerk sind sowohl im Hauptmietvertrag als auch im Rückmietvertrag und im Rahmenvertrag jedenfalls Regelungen über die Betreiberpflichten für das Kanalnetz enthalten. Die Betreiberpflichten sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung eine öffentliche Aufgabe der Beklagten ist. Alle Regelungen in dem Vertragswerk hierzu können sich daher - etwa wenn einzelne Betreiberpflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden - potentiell sowohl auf den Umweltbestandteil Wasser als auch zumindest mittelbar auf den Umweltbestandteil Boden auswirken. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Rückmietvertrag nach 29 Jahren endet und die Beklagte die Kaufoption für die restliche Dauer des Hauptmietvertrages, der auf 99 Jahre abgeschlossen ist, jedenfalls nach dem Vertragswerk nicht ausüben muss, so dass für diesen Fall dann der Investor für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verantwortlich ist.
39 
Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG ist danach das gesamte Vertragswerk und nicht nur einzelne Bestandteile des Cross-Border-Leasingvertrags, der etwa die Betreiberpflichten regelt. Folge hiervor ist, dass sämtliche Angaben in diesen Verträgen ihrerseits Umweltinformationen sind, auch wenn sie ausschließlich Finanzierungsfragen oder steuerrechtliche Regelungen enthalten. Es muss nicht für jede Vertragsregelung festgestellt werden, ob es sich um eine Umweltinformation handelt. Denn § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf „alle Daten“ über die von der Vorschrift erfassten Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 zu Daten in Zuteilungsbescheidung von Emmissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emmissionshandelsgesetz).
40 
Entgegen der Annahme der Beklagten in ihrer Entscheidung handelt es sich bei dem Vertragswerk um Umweltinformationen, zu denen grundsätzlich nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen Zugang zu gewähren ist. Die Entscheidung ist auch fehlerhaft, soweit sie hilfsweise den Antrag wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner abgelehnt hat.
41 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, der nach § 3 Abs. 1 LUIG ebenfalls im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, ist der Antrag abzulehnen, soweit u.a. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sind die Betroffenen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG anzuhören.
42 
Die Vorschrift definiert den Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht. Allgemein werden hierunter alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 20 F 13.10 - juris; Beschl. v. 19.01.2009 - 20 F 23.07 - juris u. Urt. v. 28.05. 2009 - 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1; BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechtliche Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
43 
Danach geht das Gericht aufgrund der vom Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung gemachten näheren Erläuterungen zum Vertragsinhalt davon aus, dass der Cross-Border-Leasingvertrag hinsichtlich der umfangreichen konkreten Vertragsgestaltungen v.a. zu finanziellen und steuerlichen Aspekten Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Vertragspartner enthält, die geschützt sein könnten. Auf etwaige Geschäftsgeheimnisse könnten sich dabei inländische Vertragspartner im Hinblick auf Art. 12 GG bzw. Art 14 GG und die ausländischen Vertragspartner jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG auch berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
44 
Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht wird, kann nur aufgrund plausibler und nachvollziehbarer Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). An solchen Darlegungen fehlt es bisher. Die Beklagte ist schon dem nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG erforderlichen Anhörungsgebot nicht gerecht geworden. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG verpflichtet die informationspflichtige Stelle zu einer Anhörung der Betroffenen. „Betroffene“ im Sinne der Vorschrift sind all diejenigen, in deren Person möglicherweise ein Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 UIG vorliegt, hier danach sämtliche Vertragspartner des Cross-Border-Leasingvertrages, da - wie ausgeführt - das gesamte Vertragswerk grundsätzlich auch dem Zugangsanspruch unterliegt. Zweck der Anhörung ist aus Sicht der informationspflichtigen Stelle - hier der Beklagten - die Klärung der Frage, ob aus ihrer Sicht das Geheimhaltungs- oder das Offenbarungsinteresse überwiegt (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 UIG Rdnr. 37). Die Anhörung ist an keine besondere Form gebunden, sie wird in der Regel schriftlich erfolgen. Hierbei sind § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 UIG zu berücksichtigen.
45 
Den vorgelegten Akten ist nicht zu entnehmen, dass sämtliche Vertragspartner angehört worden sind. Dies haben die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt; es seien lediglich die amerikanischen Vertragspartner allgemein danach befragt worden, ob sie der Zugänglichmachung zustimmen. Es wurden danach weder sämtliche Vertragspartner, etwa auch die beteiligten deutschen Bankhäuser, angehört, noch erfolgte eine Anhörung gerade dazu, ob und welche Vertragsgestaltungen im Einzelnen ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Weiter müssen die Vertragspartner auch aufgefordert werden, darzulegen, woraus sich das berechtigte Interesse des jeweiligen Betroffenen an der Nichtverbreitung des Geschäftsgeheimnisses ergibt.
46 
Da eine solche Anhörung nicht durchgeführt worden ist, § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG diese jedoch zwingend vorschreibt, ist der hiernach fehlerhafte Bescheid aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten.
47 
Erst nach erfolgter Anhörung kann die Beklagte, soweit die Zugänglichmachung von Umweltinformationen bzw. von Teilen des Vertragswerks von Betroffenen unter Hinweis auf ein Geschäftsgeheimnis verweigert wird, in eigener Verantwortung prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse berechtigt ist. Die Feststellung, ob die Merkmale vorliegen, unterliegt dabei verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, da der Behörde hierbei kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2010 - 6 A 1734/13.Z - juris ). Dabei wird sich die Beklagte dann auch mit den Ausführungen des BVerwG im Beschluss vom 08.02.2011 auseinanderzusetzen haben, wonach es fraglich erscheine, ob bei Cross-Border-Leasing-Verträgen noch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Vertragsunterlagen und Transaktionsbeschreibungen bestehe, nachdem die amerikanische Steuerbehörde solche Verträge als Scheingeschäfte beanstandet und ihnen die steuerliche Anerkennung versagt habe. Das BVerwG führt in dem Beschluss weiter aus, dass vor dem Hintergrund, dass keine neuen Cross-Border-Leasing-Verträge mehr abgeschlossen würden, das im Vertragswerk generierte Geschäftsgeheimnis als wirtschaftlich „totes“ Wissen erscheine, das für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsschutzes kaum noch Bedeutung haben dürfe.
48 
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht in dem Zusammenhang nicht bereits die in dem Vertragswerk vereinbarte Vertraulichkeitsvereinbarung der Zugänglichmachung entgegen. Denn allein aus dem Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich kein Geheimhaltungsgrund. Die gesetzliche Pflicht zur Zugänglichmachung von Umweltinformationen kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht umgangen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.05.2010 - 13a F 31/09 - juris; Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2013 a.a.O. -); ausschlaggebend ist vielmehr, ob nach den materiellen Maßstäben des § 9 Abs. 1 UIG ein Geheimhaltungsgrund vorliegt (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.
49 
Sofern die Beklagte bei der neuerlichen Entscheidung von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse von Betroffenen ausgeht, hat sie dieses Geheimhaltungsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Zugänglichmachung der Informationen abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt dabei nur dann ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, da sonst das öffentliche Interesse stets überwöge und die Abwägung im Einzelfall entbehrlich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). Solche mögliche öffentliche Interessen könnten sich dabei unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 1 der UIRL ergeben, in dem genannt sind: Schärfung des Umweltbewusstseins, Ermöglichung eines freien Meinungsaustausches und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit in Umweltfragen sowie Verbesserung des Umweltschutzes. Ob das vom Kläger geltend gemachte öffentliche Interesse im Hinblick auf die rein finanziellen Aspekte des CBL-Vertrages vorliegt, erscheint dabei im Hinblick auf die genannten Interessen derzeit zweifelhaft.
50 
Kommt die Beklagte zum Ergebnis, dass ein Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 3 oder auch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Schutz personenbezogener Daten) UIG vorliegt, sind nach § 5 Abs. 3 UIG die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
51 
Ist die Beklagte unter Aufhebung ihres entgegenstehenden Bescheides vom 26.07.2013 und ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 zur Neubescheidung zu verpflichten, unterliegt bereits aus diesem Grunde der angefochtene Gebührenbescheid vom 27.11.2013 ebenso der Aufhebung.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
53 
Beschluss vom 13. November 2014
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000 EUR festgesetzt.

Tenor

Der Antrag des Klägers wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist Journalist. Im Verfahren der Hauptsache begehrt er auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) die Nutzung des beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu E. geführten Archivguts.

2

Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Kläger im Laufe des Hauptsacheverfahrens einen Ausdruck aus den entsprechenden Digitalisaten mit zahlreichen geschwärzten Textstellen zur Verfügung gestellt hatte, gab das Verwaltungsgericht der Beklagten mit Beschluss vom 21. Mai 2013 auf, das bei ihr vorhandene Archivgut zu E. vorzulegen. Daraufhin legte die Beklagte auch dem Verwaltungsgericht die Unterlagen - nach erneuter Prüfung in überarbeiteter Form - wiederum in Teilen nur geschwärzt vor und verweigerte mit Sperrerklärung vom 30. Oktober 2014 eine vollständige Vorlage der angeforderten Unterlagen mit der Begründung, sie würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, nämlich die künftige Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erschweren, oder, soweit die Unterlagen Namen dritter Personen enthielten, deren Persönlichkeitsrechte verletzen.

II

3

Der Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Beigeladenen festzustellen, ist - derzeit - unzulässig und deshalb abzulehnen. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung der Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit ordnungsgemäß bejaht hat. Daran fehlt es.

4

1. Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht zu prüfen und förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 4.10 - juris Rn. 16). Hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden. Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist. Eine Bindungswirkung entfällt auch dann, wenn das Gericht der Hauptsache seiner Verpflichtung nicht genügt, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 7 und vom 3. Juni 2013 - 20 F 9.13 - juris Rn. 8).

5

Ist ein Anspruch auf Informationszugang - wie hier in Gestalt der Akteneinsicht - Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Gericht der Hauptsache, folgt daraus nicht zwingend, dass es für eine Sachentscheidung der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Solche Streitigkeiten führen nicht gleichsam automatisch zu einem Verfahren vor dem Fachsenat. Das gilt zunächst hinsichtlich prozeduraler Geheimhaltungsgründe, die sich aus dem jeweiligen den Informationszugang regelnden Fachgesetz ergeben und die - unabhängig vom Inhalt der Akten - darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, mithin dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dienen. Ebenso kann es Fallgestaltungen geben, bei denen es für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe auf die Kenntnis des konkreten Akteninhalts nicht ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 Rn. 4 und vom 15. März 2013 - 20 F 8.12 - juris Rn. 12). Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, kann neben dem Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe auch davon abhängen, ob der Akteninhalt seinem Gegenstand nach unstreitig ist und auf dieser Grundlage über die fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entschieden werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 61 Rn. 13 und vom 6. Mai 2013 - 20 F 12.12 - juris Rn. 7).

6

Auch wenn das Gericht der Hauptsache zunächst in einem Beweisbeschluss in ausreichender Weise die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen verlautbart, kann es gleichwohl verpflichtet sein, die Entscheidungserheblichkeit aller oder einzelner Unterlagen nach Abgabe der Sperrerklärung nochmals zu überprüfen. Ist erst in der Sperrerklärung der Inhalt der angeforderten Unterlagen inhaltlich jedenfalls stichwortartig näher beschrieben worden, hat zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache zu prüfen und förmlich darüber zu befinden, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen auf der Grundlage der abstrakten Umschreibung ihres Inhalts beantworten kann (BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 20 F 25.10 - juris Rn. 9 f. und vom 3. Juli 2012 - 20 F 12.11 - juris Rn. 12).

7

2. Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013 keine ausreichende Grundlage für ein Verfahren vor dem Fachsenat.

8

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisbeschluss erlassen, ohne anhand der damals dem Kläger übermittelten Unterlagen zu prüfen, ob und in welchem Umfang es der genauen Kenntnis des Inhalts der unleserlich gemachten Textstellen und der sonstigen Schwärzungen bedarf, um über den geltend gemachten archivrechtlichen Nutzungsanspruch zu entscheiden. Dies hätte sich dem Verwaltungsgericht aber aufdrängen müssen. So ist bei vielen Schwärzungen offensichtlich, dass es sich dabei um die Namen - und sonstige personenbezogene Daten - natürlicher Personen handelt. Dies gilt etwa bei der Erwähnung von Richtern, Rechtsanwälten, Zeugen und Sachverständigen im Urteil des Landgerichts Frankfurt oder um die Unterzeichnung behördlicher (Fern-)Schreiben. In einer solchen Situation muss das Hauptsachegericht sich rechtliche Klarheit darüber verschaffen, ob nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung - d.h. nach Maßgabe der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen - die Zulässigkeit einer Offenlegung der Namen von den jeweils konkret betroffenen Personen abhängen kann, oder ob eine diesbezügliche Akteneinsicht schon aus generellen Erwägungen zu bejahen oder zu verneinen ist.

9

Nach Vorlage der überarbeiteten Ausdrucke war das Verwaltungsgericht gehalten, die detaillierte Überprüfung anhand der Angaben in der Sperrerklärung vorzunehmen. Die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit des geschwärzten Akteninhalts war dabei auch auf die sonstigen Schwärzungen zu erstrecken, deren Inhalt in der Sperrerklärung sowie im Schriftsatz des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 13. Mai 2013 (AS 75: "Verdeckung von Kürzeln”) jedenfalls generalisierend umschrieben wird.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch

1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder
4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.

(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2014 - 4 K 4258/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Hauptsacheverfahren u.a. Zugang zu den beim Staatsministerium Baden-Württemberg gespeicherten Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten des Beigeladenen, Ministerpräsident a.D. M., soweit sie umweltbezogene Informationen aus dem Zeitraum vom Januar 2010 bis Mai 2011 enthalten. Mit Bescheid vom 18.01.2013 sowie einem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 lehnte der Antragsgegner insoweit den Antrag des Antragstellers nach § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG ab. Über die hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (4 K 2005/13) ist noch nicht entschieden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30.07.2014 (1 S 1352/13 - juris) entschied der erkennende Gerichtshof, dass dem Beigeladenen ein Anspruch auf Löschung der oben genannten Dateien zusteht, diese aber zuvor dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten sind. Im Hinblick auf die angekündigte alsbaldige Löschung der Daten beantragte der Antragsteller am 24.09.2014, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die sog. „M.-Email-Dateien“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Zugangsantrag nicht zu löschen und bei sich verfügbar zu halten. Hilfsweise beantragte er, den Antragsgegner zu verpflichten, die betreffenden Dateien nur unter der Bedingung dem Landesarchiv zu übergeben, dass diese jederzeit auf Anforderung des Antragsgegners oder eines Gerichts zurückzugeben sind. Mit Beschluss vom 26.09.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Staatsministerium verfüge nicht mehr über die fraglichen Informationen, weil diese von Rechts wegen gelöscht werden müssten. Hinsichtlich des Hilfsantrags fehle bereits die Antragsbefugnis.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zwar besteht im Hinblick auf die nunmehr für den 17.10.2014 angekündigte Löschung der umstrittenen Dateien und das Übernahmeangebot an das Landesarchiv ein Anordnungsgrund. Auch nach Auffassung des Senats ist aber ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist, hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden. Entgegen der vom Verwaltungsgericht wohl vertretenen Auffassung kommt es für das „Vorhandensein“ der Information allerdings nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde an, d.h. darauf, ob sich die Information - wie hier - im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 2 UIG Rn. 53 m.w.N.; Schomerus in Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, Handkommentar, 2. Auflage, § 2 Rn. 13; a.A. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15.08.2003 - 21 B 375/03 - NVwZ-RR 2004, 169). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein (dazu sogleich).
Der Senat lässt offen, ob die umstrittenen Dateien Umweltinformationen enthalten. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, die gemäß § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesumweltinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Als Umweltbestandteile werden in Nummer 1 beispielhaft genannt Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
Zwar ist in Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Bestimmung des § 2 Abs. 3 UIG dient (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 11 und 14 f.), auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, BVerwGE 130, 223; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 12 B 23.07 -, juris; jeweils m.w.N). Insbesondere das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.). Hinsichtlich § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Auf der anderen Seite besteht allerdings Einigkeit darüber, dass weder die alte noch die neue Umweltinformationsrichtlinie - und damit auch § 2 Abs. 3 UIG - bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie zu einer oder mehreren der in der Richtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (vgl. zur Richtlinie 90/313/EWG EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003 - C- 316/01 - Glawischnig -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 a.a.O. m.w.N.).
Vorliegend bezieht sich der Antragsteller auf „alle bereitgehaltenen Informationen zum Komplex Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 und damit zusammenhängenden Vorgänge, Ereignisse, Aktionen und Maßnahmen aller Art“. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat festgestellt, dass der Antragsteller einen Zusammenhang zwischen den Baumfällungen und den E-Mail-Postfachdaten nicht hinreichend substantiiert habe (VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - juris). Allerdings ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der Betroffene den Inhalt der begehrten Informationen noch nicht im Einzelnen kennt, weshalb die Substantiierungspflichten nicht überspannt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch nicht unterschieden werden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt; dieses Kriterium hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist deshalb zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 - a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 -, BVerwGE 108, 369 = juris Rn. 28 zu § 3 Abs. 2 UIG a.F.)
Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil dem Informationsanspruch jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG entgegensteht. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 LUIG handelt es sich um eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs dem Landesdatenschutzgesetz als besondere Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LSDG vorgeht (zu den Anforderungen an derartige Rechtsvorschriften vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Da § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG allerdings im Wesentlichen eine Generalklausel enthält, sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetze zum einen als Auslegungshilfe heranzuziehen, zum anderen sind sie unmittelbar ergänzend einschlägig, wenn es sich um präzisierende Bestimmungen handelt, die im Umweltinformationsgesetz nicht enthalten sind (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 6 m.w.N.) oder sich das Umweltinformationsrecht zu einer bestimmten datenschutzrechtlichen Frage nicht verhält.
10 
Danach handelt es sich bei den streitgegenständlichen Dateien um personenbezogene Daten, die durch die Bekanntgabe offenbart würden. Solche sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die E-Mail-Postfach-Daten des Beigeladenen betreffen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse, nämlich dessen Kommunikation mit Dritten, und sind daher personenbezogene Daten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - juris; ebenso schon VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - a.a.O.). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des 1. Senats der erkennenden Gerichtshofs an.
11 
Durch die Bekanntgabe würden die Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die Erheblichkeit setzt voraus, dass dem Geheimhaltungsinteresse ein gewisses Gewicht zukommt; dieser Begriff ist mithin im Lichte des Datenschutzrechts auszulegen. So entfällt die Erheblichkeit etwa dann, wenn die personenbezogenen Daten ohnehin bekannt oder allgemein zugänglich sind oder wenn es in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse lediglich um Daten wie Name, Beruf, Dienststellung und Ähnliches geht (Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 14 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ersichtlich nicht vor. Den Interessen des Beigeladenen kommt aber insbesondere auch deshalb ein erhebliches Gewicht zu, weil er nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG einen Anspruch auf Löschung der umstrittenen Dateien hat. Denn die Kenntnis der umstrittenen Dateien ist nicht mehr notwendig zur Erfüllung der Zwecke des § 15 Abs. 4 LDSG, zu dem sie gespeichert worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Der Senat sieht keinen Anlass, von der eingehend begründeten Rechtsauffassung des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs abzuweichen, der die Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Zwar macht der Antragsteller zutreffend geltend, dass das genannte Urteil ihm gegenüber keine Rechtskraft entfaltet. Bei der im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gebotenen Gewichtung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass mit dem Vorliegen eines rechtskräftig festgestellten Löschungsanspruchs des Beigeladenen ein auch grundrechtlich gestützter gewichtiger datenschutzrechtlicher Belang vorliegt. Danach besteht ein individuelles Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, weil andernfalls sein Löschungsanspruch vollständig entwertet würde. Die Datenerhebung unterlag einer strikten Bindung an die in § 15 Abs. 4 LDSG genannten Zwecke. Der Löschungsanspruch besteht, weil diese strikte Zweckbindung entfallen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.). Nach dem Umweltinformationsgesetz werden die Daten jedoch zweckfrei weitergegeben; die antragstellende Person ist mithin nicht gehindert, die erlangten Daten ohne jede Zweckbindung weiterzuverwenden (vgl. Karg in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Kommentar, 2014, § 9 UIG Rn 12 f. m.w.N.). Bei Bekanntgabe der umstrittenen personenbezogenen Dateien nach dem Umweltinformationsgesetz liefen die durch § 15 Abs. 4 LDSG gesetzten Grenzen für die Erhebung und Verwendung der genannten Sicherungskopien mithin ins Leere.
12 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 LUIG begründet auch keine neue Zweckbestimmung, die dem Löschungsanspruch des Beigeladenen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG entgegenstehen könnte. Zwar ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 LSDG die Nutzung personenbezogener Daten auch für andere als die ursprünglichen Zwecke zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. § 15 Abs. 4 LSDG schließt aber als Spezialregelung die Anwendung des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 LSDG aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - a.a.O.).
13 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 UIG geht allerdings dem allgemeinen Datenschutzrecht insoweit vor, als die Bestimmung über das Landesdatenschutzgesetz hinausgehend die Übermittlung und Weitergabe von personenbezogenen Daten erlaubt, sofern hieran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sieht der Senat aber kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz UIG gegeben.
14 
Dieses öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris).
15 
Zwar macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ein rechtliches Interesse nicht dargelegt werden muss (vgl. § 3 Abs. 1 UIG) und dass er als Repräsentant des öffentlichen Interesses agiert. Im Rahmen der in § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG gebotenen Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das öffentliche Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten. Bei der Gewichtung ist zu berücksichtigen, dass - selbst dann, wenn Umweltinformationen in Rede stehen - der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecken gering ist. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich entnehmen, dass es ihm in erster Linie um die Aufklärung der Rolle des Beigeladenen bei dem sog. „Schwarzen Donnerstag“ geht, d.h. bei dem Polizeieinsatz zur Räumung des Stuttgarter Schlossparks im Zusammenhang mit den Bauarbeiten für das Projekt Stuttgart 21, während die Umweltinformationsrichtlinie und die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Gesetze durch den erweiterten Zugang zu umweltbezogenen Informationen das Umweltbewusstsein schärfen und u.a. durch einen freien Meinungsaustausch letztlich den Umweltschutz verbessern wollen (vgl. etwa Erwägungsgrund 1). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird insoweit der Nutzen der Bekanntgabe für den Umweltschutz in die Abwägung eingestellt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - a.a.O.). Demgegenüber kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen ein besonderes Gewicht zu, weil die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG eine Ausprägung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind. Hinzu kommt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen kein rein privates Interesse ist; vielmehr besteht an der Wahrung des Datenschutzes im Rahmen einer geordneten Datenerhebung und -verwendung sowie am Schutz der Grundrechte auch ein hohes Allgemeininteresse, das zugunsten des Geheimhaltungsinteresses streitet (vgl. Reidt/Schiller a.a.O. § 9 UIG Rn. 1 m.w.N.).
16 
Demgegenüber stehen Grundrechte des Antragstellers nicht in Rede. Soweit er sich auf ein unionsrechtlich geschütztes Informationszugangsrecht beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass auch das Unionsrecht diesen Informationszugang nicht unbedingt und uneingeschränkt gewährt. Die Umweltinformationsrichtlinie berechtigt die Mitgliedstaaten vielmehr, die Bekanntgabe von Umweltinformationen zum Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten abzulehnen und verpflichtet sie, die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Datenverkehr einzuhalten (Art. 4 Abs. 2 Buchst. f), UA 2 und 3 RL 2003/4/EG). Auch das Unionsrecht erkennt somit an, dass datenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung Vorrang zukommen kann. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007 befasst sich mit dem Zugang zu Dokumenten der Europäischen Union und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.
17 
Schließlich ist in die Abwägung einzustellen, dass sich das Umweltinformationsgesetz zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -speicherung nicht verhält, sondern nur die Berechtigung zur Übermittlung der Daten an Dritte betrifft. Insoweit kommt den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes kein spezialgesetzlicher Vorrang im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz1 LDSG vor einem eventuellen Löschungsanspruch zu. Zwar wird eine gewisse Vorwirkung des Zugangsanspruchs einer Person insofern anzunehmen sein, als sich die Behörde dem Informationszugangsanspruch nicht durch Datenlöschung faktisch entziehen darf. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor; vielmehr wurde die Behörde zur Löschung rechtlich verpflichtet. Insoweit streitet das öffentliche Interesse an der Umsetzung rechtskräftiger Urteile ebenfalls zugunsten des Geheimhaltungsinteresses des Beigeladenen.
18 
In Bezug auf die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2014 - I ZR 490/12 - liegen noch keine Entscheidungsgründe vor. Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/2014 wird aber erkennbar, dass die vom Bundesgerichtshof entschiedene Fallkonstellation mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sein dürfte. Bei den offenbar rechtswidrig erlangten und anschließend von der Presse veröffentlichen E-Mails handelte es sich offensichtlich um eine private Korrespondenz, die nicht den Bindungen des Landesdatenschutzgesetzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen unterlag (vgl. § 1 LDSG). Im Übrigen ist die Abwägung zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, namentlich durch eine hier nicht in Rede stehende Presseberichterstattung, stets eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Falles.
19 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird durch die hier vertretene Auffassung das Umweltinformationsrecht nicht vollständig entwertet und auch kein genereller Vorrang des Datenschutzes begründet. Wie ausgeführt, bedarf es vielmehr jeweils der konkreten Feststellung, dass personenbezogene Daten vorliegen, sowie einer einzelfallbezogenen Abwägung des Gewichts der betroffenen Belange, die nach den jeweiligen Umständen ggf. auch zu Gun-sten des Bekanntgabeinteresses ausfallen kann.
20 
Schließlich hat der Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch des Antragstellers, die Bereitstellung der umstrittenen Dateien durch das Landesarchiv sicherzustellen.
21 
Ist nach alledem ein Anspruch des Beigeladenen auf Zugang zu den umstrittenen Dateien nicht ersichtlich, muss der Umstand, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, zurücktreten.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
23 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht davon ab, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, weil die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Sonderbeilage zur VBlBW Januar 2014).
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Internetportal und veröffentlicht dort Bekanntmachungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Unter Bezugnahme auf das Informationsweiterverwendungsgesetz bat sie die beklagte Gemeinde, ihr deren ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen zu übermitteln. Dies lehnte die Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht traf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Texte über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die sie Dritten zur Weiterverwendung zur Verfügung stellt, in allen angefragten Formaten, die bei der Beklagten vorliegen, unverzüglich zu überlassen. Der Anspruch auf diese Feststellung folge aus § 3 Abs. 1 IWG a.F.

2

Auf die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Zwar gehe es der Klägerin um Informationen, die bei der Beklagten im Sinne des § 1 Abs. 1 IWG vorhanden seien, doch sei das Informationsweiterverwendungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht anwendbar. Das Gesetz gelte nicht für Informationen, an denen kein Zugangsrecht bestehe. Das sei hier der Fall. Das Informationsweiterverwendungsgesetz begründe keinen eigenständigen Anspruch auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen. Ein voraussetzungsloses Recht der Klägerin auf Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen Informationen zu Ausschreibungstexten im Vergabewesen gebe es nicht. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sei nicht anwendbar; ein Landesinformationsfreiheitsgesetz für Baden-Württemberg bestehe noch nicht. Auch aus Verfassungsrecht oder aus Unionsrecht folge kein Zugangsrecht.

3

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, an den Informationen bestehe kein Zugangsrecht, treffe schon deswegen nicht zu, weil die Beklagte diese Informationen selbst der Öffentlichkeit zugänglich mache. Das folge aus einer an der Richtlinie 2003/98/EG orientierten Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG. § 2a IWG erlaube nunmehr die Weiterverwendung aller Informationen, die in den Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes fielen. Überdies begründe das mittlerweile in Kraft getretene Landesinformationsfreiheitsgesetz ein Zugangsrecht.

4

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 2013 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2012 zurückzuweisen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die seit dessen Erlass erfolgten Änderungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes und das Inkrafttreten des Landesinformationsfreiheitsgesetzes änderten nichts daran, dass es für die von der Klägerin begehrte Feststellung keine Rechtsgrundlage gebe.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff des "Zugangsrechts" in § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) zu eng ausgelegt (1.). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und der Klarstellung des Begehrens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO); die Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet (2.).

8

1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, das Informationsweiterverwendungsgesetz sei nicht anwendbar, weil an den von der Klägerin begehrten Informationen kein Zugangsrecht bestehe, beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG. Ein Zugangsrecht an Informationen im Sinne dieser Vorschrift besteht auch dann, wenn eine öffentliche Stelle Informationen von sich aus veröffentlicht hat.

9

a) Das Klagebegehren ist nach der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162), zu beurteilen. Im Revisionsverfahren sind Rechtsänderungen, die sich - wie hier - nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben, für die revisionsgerichtliche Entscheidung beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des Revisionsgerichts, die Rechtsänderung beachten müsste (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.>). Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klageantrags Geltung beimessen; dies gilt auch für ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79 <81 f.>). Der auf die gegenwärtige und zukünftige Übermittlung von Informationen bezogene Feststellungsantrag ist - mangels anderweitiger Regelungen im Informationsweiterverwendungsgesetz - nach den Normen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gelten.

10

b) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG gilt das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht für Informationen, an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass ein Zugangsrecht einen Anspruch auf voraussetzungslosen Zugang zu den begehrten Informationen im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts erfordert. Damit werden dem Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes zu enge Grenzen gezogen. Er umfasst vielmehr auch solche Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht und damit allgemein zugänglich gemacht hat.

11

aa) Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG steht einem solchen Verständnis nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes, dass ein Zugangsrecht jedenfalls dann gegeben ist, wenn ein Zugangsanspruch besteht. Denn ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Doch beschränkt der Begriff "Zugangsrecht" den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf die Fälle eines Zugangsanspruchs, sondern lässt eine Interpretation zu, nach der sich ein Zugangsrecht auch aus weiteren Umständen ergeben kann. Diese Unterscheidung zwischen Recht und Anspruch auf Zugang findet sich im Gesetz selbst, das auch den Begriff des Anspruchs auf Zugang zu Informationen verwendet (§ 1 Abs. 2a IWG).

12

bb) Ein derartiges Verständnis des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG entspricht auch dem in den Materialien niedergelegten Willen des Gesetzgebers. Die Norm hat ihre derzeit geltende Fassung aufgrund eines vom Gesetzgeber gesehenen Klarstellungsbedarfs erhalten (vgl. BT-Drs. 18/4614 S. 12). Der Anwendungsbereich des Gesetzes sollte zum einen im Hinblick auf Einschränkungen von Zugangsrechten präzisiert werden; zum anderen soll er sich auf Informationen erstrecken, die von Behörden proaktiv veröffentlicht werden. Damit reagiert das Änderungsgesetz auf den tatsächlichen Befund, dass amtliche Informationen von öffentlichen Stellen bereitgestellt und verbreitet werden (vgl. BT-Drs. 18/4614 S. 9). Vor diesem Hintergrund liefe eine zwingende Anknüpfung des Anwendungsbereichs an einen Zugangsanspruch im Sinne eines subjektiven Rechts der Intention des Gesetzgebers zuwider.

13

cc) Das dem Informationsweiterverwendungsgesetz zugrunde liegende Unionsrecht stützt ebenfalls die Annahme, dass ein Zugangsrecht an solchen Informationen besteht, die eine Behörde von sich aus veröffentlicht hat.

14

Das Informationsweiterverwendungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (im Folgenden PSI-RL) (ABl. L 345 S. 90), geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 175 S. 1). Die Richtlinie enthält nach ihrem Art. 1 Abs. 1 einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind, wobei Dokument im Sinne der Richtlinie jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers ist (Art. 2 Nr. 3 Buchst. a der PSI-RL). Die Richtlinie sollte nach ihrer Ursprungsfassung für Dokumente gelten, die für die Weiterverwendung zugänglich gemacht werden (vgl. den 9. Erwägungsgrund der PSI-RL). Dabei hat der Richtliniengeber auch Informationen in seine Regelungsabsichten einbezogen, die von öffentlichen Stellen verbreitet, ausgetauscht oder herausgegeben werden (vgl. den 8. und 9. Erwägungsgrund der PSI-RL). Nach der geänderten Fassung der Richtlinie soll den Mitgliedstaaten - noch weitergehend - die Verpflichtung auferlegt werden, alle Dokumente weiterverwendbar zu machen, es sei denn, ein in der Richtlinie vorgesehener Ausnahmegrund - etwa eine die Zugänglichkeit einschränkende oder ausschließende mitgliedstaatliche Regelung - griffe ein (vgl. den 8. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/37/EU). Dementsprechend stellt Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der PSI-RL für die Abgrenzung ihres Anwendungsbereichs darauf ab, ob Dokumente "nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind". Der Vorschrift liegt eine objektiv-rechtliche Sichtweise zugrunde. Es muss nicht notwendig ein Anspruch auf Zugang zu dem betreffenden Dokument bestehen, um den Anwendungsbereich der Richtlinie zu eröffnen; vielmehr reicht es auch aus, wenn das Dokument im Einklang mit den einschlägigen Zugangsregelungen tatsächlich zugänglich gemacht worden ist.

15

Die PSI-Richtlinie knüpft mithin an die Verschaffung eines Zugangs zu Informationen durch eine öffentliche Stelle an, ohne dass diesem ein darauf gerichteter Anspruch korrespondieren müsste. Dementsprechend ist der Begriff des Zugangsrechts in § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG dahin auszulegen, dass er ebenfalls seitens der Behörde veröffentlichte Informationen umfasst.

16

dd) Nichts anderes folgt aus dem Sinn des Informationsweiterverwendungsgesetzes. Es soll einer unzureichenden Nutzung von Informationen, die durch öffentliche Stellen erzeugt werden, entgegenwirken, deswegen die Weiterverwendung solcher Informationen erleichtern und damit die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste und einen europäischen Markt hierfür sowie Wirtschaftswachstum und Transparenz fördern (BT-Drs. 16/2453 S. 7, 11; BT-Drs. 18/4614 S. 9). Dieses Förderungsziel kann aber auch und gerade durch die Weiterverwendung derjenigen Daten erreicht werden, die die öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht, wodurch deren wirtschaftliche Nutzung angestoßen und ermöglicht wird.

17

c) Das angegriffene Urteil beruht auf diesem Bundesrechtsverstoß (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsurteil ist allein auf die Erwägung gestützt, es fehle an einem Zugangsanspruch der Klägerin. Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Ausschreibungstexte mit ihrer Publikation in dem dafür von der Beklagten bestimmten Organ für jedermann zugänglich gemacht werden.

18

d) Die Frage, ob und in welchem Umfang auch aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1201) ein Zugangsrecht der Klägerin folgt, bedarf keiner Klärung.

19

2. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs reichen aus, um über die Berufung der Beklagten zu entscheiden. Sie ist unbegründet.

20

a) Die Klägerin hat ihr Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend präzisiert, dass die begehrten Informationen unmittelbar nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger oder in sonstigen Publikationsorganen zur Verfügung zu stellen sind. Mit diesem Inhalt findet die Feststellung, welche das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG. Danach sind Informationen in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

21

b) Bei den ausschreibungsbezogenen Texten der Beklagten handelt es sich um Aufzeichnungen (vgl. § 2 Nr. 2 IWG) und folglich um Informationen im Sinne des Gesetzes. Der Klägerin geht es um eine Nutzung dieser Informationen für kommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht, und damit um eine Weiterverwendung (§ 2 Nr. 3 IWG).

22

c) Bei dem Anspruch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG, die Informationen zur Verfügung gestellt zu bekommen, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen, den das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht begründet (§ 1 Abs. 2a IWG). Vielmehr sind die Informationen zu dem Zeitpunkt, auf den sich das Begehren der Klägerin bezieht, bereits veröffentlicht und daher seitens der Beklagten selbst zugänglich gemacht. Die Pflicht, sie der Klägerin im Anschluss daran zur Verfügung zu stellen, dient lediglich dazu, eine effektive Nutzung der Informationen in Gestalt der Weiterverwendung im Sinne des § 2 Nr. 3 IWG zu gewährleisten.

23

d) Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Informationen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG unverzüglich nach Veröffentlichung im vorgesehenen Publikationsorgan zur Verfügung zu stellen. Das ergibt sich aus der bereits erwähnten Zielsetzung des Informationsweiterverwendungsgesetzes, dass Daten zur Weiterverwendung durch Dritte zur Verfügung stehen, um Wirtschaftswachstum und Transparenz zu fördern (BT-Drs. 18/4614 S. 9). Die Verwirklichung dieses Ziels setzt voraus, dass die Informationen in einer Weise verwendet werden können, die es ermöglicht, die von dem jeweiligen Dritten verfolgten wirtschaftlichen Zwecke zu erreichen. Das in der Nutzung der Ausschreibungsunterlagen liegende wirtschaftliche Potential kann die Klägerin - was auf der Hand liegt - für sich nur dann fruchtbar machen, wenn ihr die Informationen unverzüglich nach der Veröffentlichung in einem Publikationsorgan übermittelt werden. Die Beklagte muss daher den jeweiligen Zeitpunkt der Veröffentlichung so verlässlich ermitteln, dass die Informationen der Klägerin im Anschluss an diese Veröffentlichung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind öffentliche Stellen
a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.