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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu sämtlichen Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind, handelt es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes, zu denen der Kläger einen Anspruch auf Zugang hätte (dazu 1.). Selbst wenn es sich bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart 21 um Umweltinformationen handelte, hätte der Beklagte jedenfalls ihre Bekanntgabe nach dem Umweltverwaltungsgesetz zu Recht abgelehnt (dazu 2.). Ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang besteht auch nicht nach dem am 30.12.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201), vgl. dazu 3. Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang (dazu 4.). |
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| Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 24 Abs. 1 Satz 1 des am 01.01.2015 in Kraft getretenen Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG) vom 25.11.2014 (GBl. 2014, 592), dessen Anlage 5 zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13.08.2015 (GBl. S. 785, 793) geändert wurde. Nach dieser Vorschrift hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 23 Abs. 4 UVwG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne von Absatz 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat. Für das „Vorhandensein“ der Information kommt es nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis an, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde, d.h. darauf, ob sich die Information im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris Rn. 4 m. w. N). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.02.2003, S. 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein. |
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| Bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind, handelt es sich jedoch nach der Auffassung der Kammer nicht um Umweltinformationen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 23 Abs. 3 UVwG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über 1.) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, 2.) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken, 3.) Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne von Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne von Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme, 4.) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, 5.) Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 3 verwendet werden, und 6.) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 und 3 betroffen sind oder sein können. |
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| In Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung das Umweltverwaltungsgesetz u. a. dient, ist auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 UVwG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, juris Rn. 13). Insbesondere das in § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Hinsichtlich § 23 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UVwG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 58). |
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| Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Umweltinformationsrichtlinie und damit auch § 23 Abs. 3 UVwG kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei Behörden verfügbaren Informationen gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen (EuGH, Urteil vom 12.06.2003 - C-316/01 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 7). Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen, sondern sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei wird nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat - zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, juris Rn. 13). Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 a UVwG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 56, zum inhaltsgleichen § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz - UIG -, BGBl. I 2014, 1643). Dabei ist eine „Auswirkung“ eine neutral zu bewertende Veränderung des Zustandes des Umweltbestandteils, wobei es keine Rolle spielt, ob der Umweltbestandteil positiv oder negativ verändert wird (Fluck/Theuer in: Fluck/Fischer/Martini, Kommentar zum Informationsfreiheitsrecht, Stand Mai 2016, § 2 UIG RdNr. 310). |
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| Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den hier streitgegenständlichen Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart 21 selbst bei dem gebotenen weiten Verständnis nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Denn die darin enthaltenen Informationen über Maßnahmen und Tätigkeiten weisen zur Überzeugung des Gerichts keinen Umweltbezug auf, weil sie sich nicht auf Umweltbestandteile im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG oder auf Faktoren im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 legen nach den unwidersprochenen und für das Gericht nachvollziehbaren Angaben des Beklagten lediglich die polizeiliche Herangehensweise fest, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die im Zuge der Durchführung des Projekts Stuttgart 21 möglicherweise auftreten können. Sie sind lediglich ein polizeiliches Instrumentarium, um effektive Polizeiarbeit leisten zu können. Sie enthalten Darlegungen und Bewertungen der besonderen Gefahrenlage, zum Beispiel auch im Zusammenhang mit den vom Kläger erwähnten Demonstrationen gegen das Projekt Stuttgart 21. Sie haben jedoch - ebenso wie Demonstrationen mit umweltschützerischen Zielen - keine Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren und bezwecken auch nicht deren Schutz, sondern lediglich den Schutz bedeutsamer Güter der öffentlichen Sicherheit. Auf die im Zusammenhang mit Stuttgart 21 durchzuführenden Bauarbeiten oder sonstigen Maßnahmen und auf den zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss wirken sie sich nicht aus und sind deshalb isoliert zu betrachten. Anders als der Kläger meint, ist es somit für die Bewertung als Umweltinformation nicht ausreichend, dass die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 erstellt wurden und sich auf dieses Projekt beziehen. |
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| Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 - 7 C 2/09 -, veröffentlicht in juris, berufen. In jenem Verfahren ging es um die Herausgabe von Bescheiden über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den einzelnen Zuteilungsbescheid als Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 b UIG angesehen und ausgeführt, dass auch sämtliche Angaben in diesem Bescheid ihrerseits Umweltinformationen seien (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2/09 -, juris Rn. 32). Das ist mit dem vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu vergleichen, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Denn die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 sind nicht Bestandteil des zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses, sondern ein davon unabhängiges und rechtlich eigenständig zu beurteilendes Instrumentarium der Polizei. |
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| Das Gleiche gilt, soweit der Kläger sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2014 - 4 K 5228/13 -, veröffentlicht in juris, bezieht. Der Kläger in jenem Verfahren begehrte den Zugang zu Cross-Border-Leasingverträgen über das öffentliche Kanalnetz. Das Verwaltungsgericht hatte das gesamte Vertragswerk und nicht nur einzelne Bestandteile des Cross-Border-Leasingvertrags als Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG angesehen. Als Folge daraus hatte es auch sämtliche Angaben in diesen Verträgen ihrerseits als Umweltinformationen angesehen, auch wenn sie ausschließlich Finanzierungsfragen oder steuerrechtliche Regelungen enthielten (vgl. juris Rn. 39). Auch diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Verfahren nicht zu vergleichen, worauf der Beklagte ebenfalls zu Recht hingewiesen hat. Denn - wie bereits ausgeführt - sind die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 nicht Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses zu Stuttgart 21. |
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| Ebenso wenig kann der Kläger aus dem Teilurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.01.2015 - 4 K 2005/13 etwas für sich herleiten. Denn die Unterlagen für den Untersuchungsausschuss zu Stuttgart 21, zu denen der Kläger im dortigen Verfahren Zugang begehrte, betrafen einen konkreten Polizeieinsatz, nämlich den Einsatz zur Absicherung der Baumfällungen am 30.09.2010. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um den Zugang zu Informationen über konkrete Polizeieinsätze, sondern um den Zugang zu einsatzübergreifenden, allgemeinen polizeitaktische Vorgehensweisen für bestimmte prognostizierte Gefährdungslagen. Hierbei handelt es sich lediglich um ein vorbeugendes Instrumentarium zum Zwecke der schnellen und effektiven Reaktion auf verschiedene mögliche Gefährdungslagen, deren tatsächlicher Eintritt aber ungewiss ist. Dieses Instrumentarium bewegt sich daher in einem weit entfernten Vorfeld möglicher Polizeieinsätze, so dass nicht erkennbar ist, in welcher Weise es sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren wahrscheinlich auswirken könnte. Ein nur entfernter Umweltbezug ist dagegen nach den obigen Ausführungen für eine Bewertung als Umweltinformation nicht ausreichend. |
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| Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil Teile der Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 im Rahmen des Untersuchungsausschusses zu Stuttgart 21 bereits veröffentlichet wurden. Denn allein die Veröffentlichung kann nicht zu einer anderen Bewertung des Umweltbezugs der darin enthaltenen Informationen führen. |
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| Für die rechtliche Bewertung durch das Gericht war die Vorlage der streitgegenständlichen Dokumente nicht erforderlich, da es dafür nicht auf die Kenntnis ihres konkreten Inhalts ankommt, was der Kläger im Übrigen auch selbst eingeräumt hat. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass die Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 inhaltlich Informationen über die Komplexe aktuelle Lage, Gefährdungsbewertungen, Informationen über laufende Ermittlungen, Informationen über durch die Polizei als „gefährdet“ eingestufte Objekte und Personen sowie Leitlinien („Einsatzphilosophie“) umfassen. Im Kern würden die Grundzüge der polizeilichen Herangehensweise festgelegt, um insbesondere solche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die im Zuge der Durchführung des Projektes Stuttgart 21 auftreten könnten. Dies erfolge durch eine Darlegung und Bewertung der besonderen Gefährdungslage. Erwägungen naturrechtlicher Art seien gerade nicht Bestandteil. Dieser Inhaltsbeschreibung ist der Kläger substantiiert nicht entgegengetreten und das Gericht hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Inhaltsbeschreibung unzutreffend oder unvollständig sein könnte. Eine Anforderung der streitgegenständlichen Dokumente durch förmlichen Beschluss des Gerichts war daher nicht erforderlich (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.01.2016 - 20 F 2/15 -, juris Rn. 5). |
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| Selbst wenn es sich aber bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern um Umweltinformationen handeln würde, hätte der Beklagte die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zugang zu Umweltinformationen - soweit sie nicht bereits im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss zu Stuttgart 21 veröffentlicht wurden - zu Recht auf die Vorschrift des bis zum 31.12.2014 geltenden § 3 Abs. 1 Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) vom 07.03.2006 (GBl. S. 50) i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vom 27.10.2014 (BGBl. I 2014, 1643) gestützt (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVwG). Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Gegensatz zum deutschen allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht versteht das EG-Recht darunter nicht jeden Verstoß gegen eine Rechtsnorm. Das EG-Recht verlangt eine schwere tatsächliche Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft. Dem entspricht im deutschen Recht der Begriff „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“. In diesem Rahmen sind auch Individualrechtsgüter vom Begriff der öffentlichen Sicherheit erfasst (Schomerus/Schrader/Wegener, Umweltinformationsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage, § 7 UIG a. F., Rn. 11). Danach ist der Informationsanspruch z. B. abzulehnen, wenn ansonsten nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame staatliche Einrichtungen zu befürchten wären, etwa wenn die Funktionsfähigkeit des Staates durch die Preisgabe von Verfassungsschutzdaten bedroht wäre. Auch Leben, Gesundheit und sonstige wichtige Allgemeingüter sind in diesem Rahmen zu schützen (BT-Drs.15/3406, S. 18 f. zum gleichlautenden § 8 UIG). Das Bekanntwerden der Umweltinformation muss die Gefahr verursachen können (Schomerus/Schrader/Wegener, a. a. O., Rn. 11). |
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| Entsprechend der durch europarechtliche Bestimmungen gebotenen engen Auslegung ist eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der in der Vorschrift geschützten Belange erforderlich (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 29). Der Beklagte hat die Herausgabe der begehrten Informationen demnach zu verweigern, wenn die Bekanntgabe zu einer ernsthaften, konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Staates oder der Schutzgüter Leben und Gesundheit führt, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. |
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| Zur Beantwortung der Frage, ob die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu der genannten ernsthaften, konkreten Gefährdung führt, bedarf es einer Prognoseentscheidung über die Auswirkungen des Bekanntgebens auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 18). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für diese Rechtsgüter eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 28.06.2004 - 6 C 21/03 -, juris Rn. 25). Die diesbezüglich anzustellende Prognose muss auf einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung beruhen sowie inhaltlich nachvollziehbar und vertretbar sein. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus. Eine konkrete Gefahr kann auch eine Dauergefahr sein, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts über einen längeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt besteht. Für die Feststellung einer solchen Dauergefahr gelten ebenfalls die mit dem Erfordernis einer konkreten Gefahr verbundenen Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an die konkrete Tatsachenbasis der Wahrscheinlichkeitsprognose. Ansonsten besteht lediglich eine allgemeine Bedrohungslage. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der Gefahr besonders großer Schäden an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen gestellt werden können und daher die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts zur Annahme einer konkreten Gefahr ausreicht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 -1 A 10886/07 -, juris Rn. 35 m. w. N.) |
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| Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass nach einer prognostischen Betrachtung die Bekanntgabe der Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 - soweit sie nicht bereits im Zusammenhang mit dem hierzu eingesetzten Untersuchungsausschuss veröffentlicht wurden - nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte. Denn die Dokumente enthalten nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten schützenswerte Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Vorgehensweise der Polizei in einsatztaktischen und -strategischen Belangen öffentlich machen und damit für die Bundesrepublik Deutschland oder deren Länder eine Gefahr darstellen würde. Insbesondere Leben und Gesundheit Einzelner würden durch die Offenlegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefährdet. Denn die Befürchtung des Beklagten, dass potentielle Störer von der Einsatztaktik der Polizei Kenntnis nehmen und sich in ihrem Verhalten darauf einstellen könnten, ist angesichts der immer noch zahlreichen Demonstrationen gegen das Projekt Stuttgart 21 ernst zu nehmen und hinreichend konkret. Hinzu kommt die derzeit aufgrund terroristischer Übergriffe angespannte allgemeine Sicherheitslage. Durch das Bekanntwerden der Einsatztaktik und -strategie könnten die Durchführung polizeilicher Maßnahmen - insbesondere im Hinblick auf gewaltbereite Personen - ernsthaft erschwert und die Maßnahmen in ihrer Wirkungsweise so erheblich eingeschränkt werden, dass es mit großer Wahrscheinlichkeit zu Gefahren für Leib und Leben des Einzelnen und der Allgemeinheit kommen kann. Eine solche Beeinträchtigung der Sicherheitsorgane bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben begründet nach der Überzeugung der Kammer eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Gefahren für Leib und Leben des Einzelnen und der Allgemeinheit. |
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| Demgegenüber hat der Kläger kein öffentliches Interesse geltend gemacht, welches das Geheimhaltungsinteresse überwiegen könnte und ein solches ist auch nicht ersichtlich.Dieses öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 62; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 14 f.). Zwar muss ein rechtliches Interesse für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nicht dargelegt werden. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten, wobei auch der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltrichtlinie verfolgten Zwecken zu gewichten ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 15). Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes - über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu umweltbezogenen Informationen hinausgehendes - Bekanntgabeinteresse ist daher vom Kläger geltend zu machen. Seinem Vorbringen ist hierzu jedoch nichts zu entnehmen. Er hat lediglich auf das Interesse einzelner Bürger oder Gruppen von Bürgern an Vorgängen, welche die Umwelt betreffen, im Sinne eines „Rechts auf Neugier“ verwiesen. Inwieweit dagegen gerade der Zugang zu den streitgegenständlichen Unterlagen es seiner Ansicht nach ermöglichen soll, der Kriminalisierung von Umweltschutzaktivitäten entgegen zu wirken und inwieweit dadurch Bürger für den Umweltschutz gewonnen werden können, hat er nicht dargelegt. |
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| Nach den obigen Ausführungen kommt es für die Feststellung der dargestellten materiellen Geheimhaltungsgründe ebenfalls nicht auf die Kenntnis des konkreten Inhalts dieser Dokumente an. |
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| Ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang besteht des Weiteren nicht nach dem am 30.12.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201). |
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| Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern, vgl. § 1 Abs. 1 LIFG. Nach § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, soweit diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind, § 3 Nr. 1 LIFG. Nach § 1 Abs. 3 LIFG gehen zwar Regelungen in anderen Rechtsvorschriften vor, sofern der Zugang zu amtlichen Informationen darin abschließend geregelt ist. Ein solcher vorrangiger, spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch ist der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (BT-Drs. 15/4493, S.8 zum Umweltinformationsgesetz des Bundes). Nach den obigen Ausführungen ist der Anwendungsbereich des Umweltverwaltungsgesetzes im vorliegenden Fall aber ausgeschlossen, weil es sich nach der Auffassung der Kammer bei den Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern, welche zu Stuttgart 21 beim Landeskriminalamt vorhanden sind, nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes handelt. Deshalb ist der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes für das Auskunftsbegehren des Klägers eröffnet. |
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| Jedoch gewährt auch das Landesinformationsfreiheitsgesetz dem Kläger keinen Anspruch auf Informationszugang. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit haben kann. Im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 LUIG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVwG) setzt das Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht die Gefährdung bedeutsamer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit voraus. Das Schutzgut der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes entstammt dem Gefahrenabwehrrecht. Deshalb ist unter dem Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Individualrechtgütern der Bürger zu verstehen. „Öffentliche Sicherheit“ wird damit wie im klassischen Polizei- und Ordnungsrecht verstanden (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 3 Rn. 152). Da nach den obigen Ausführungen nach einer prognostischen Betrachtung die Bekanntgabe der Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 nachteilige Auswirkungen selbst auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit haben könnte, gilt dies erst recht für die Belange der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG. |
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| Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang. |
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| Nach § 1 Abs. 1 IWG gilt das Informationsweiterverwendungsgesetz für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft. Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird eingeschränkt durch § 1 Abs. 2 IWG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG gilt das Gesetz nicht für Informationen, an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht. Dem Zugangsrecht nach diesem Gesetz steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger nach den obigen Ausführungen zu 1. bis 3. keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts hat. Denn der Begriff des "Zugangsrechts" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG beschränkt den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf die Fälle eines Zugangsanspruchs, sondern lässt eine Interpretation zu, nach der sich ein Zugangsrecht auch aus weiteren Umständen ergeben kann. Ein solcher weiterer Umstand ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Veröffentlichung von Informationen durch eine öffentliche Stelle (BVerwG, Urteil vom 14.04.2016 - 7 C 12/14 -, juris Rn. 8, 10). |
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| Zwar wurden die hier streitgegenständlichen Rahmenbefehle und Gefährdungslagebilder zu Stuttgart 21 teilweise bereits im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss „Stuttgart 21“ veröffentlicht. Gleichwohl kann der Kläger sich hierauf nicht mit Erfolg berufen, denn er strebt nach seinen eigenen Angaben keine Weiterverwendung der veröffentlichten Teile der Rahmenbefehle und Gefährdungslagebilder zu Stuttgart 21 im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes an. Das Gesetz gilt nach § 1 Abs. 1 IWG für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 3 IWG ist Weiterverwendung im Sinne des Gesetzes jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar. Eine bloße Kenntnisnahme, etwa durch Lesen eines Dokuments und Nutzung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse, ist damit kein Fall der „Weiterverwendung“. Kein Anwendungsfall des Informationsweiterverwendungsgesetzes liegt also vor, wenn ein Journalist die aus einer Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnisse für sich nutzt, um auf dieser Grundlage einen Artikel zu veröffentlichen (BT-Drs. 16/2453, S. 15; Püschel in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, § 2 IWG Rn. 54). Der Kläger hat sein Begehren lediglich mit seinem persönlichen und journalistischen Interesse am Umweltschutz und einer Entkriminalisierung von Umweltschutzaktivisten begründet sowie mit dem öffentlichen Interesse an entsprechenden Informationen. Hierbei handelt es sich demnach um nichts anderes als die intellektuelle Wahrnehmung von Informationen und die Verwertung von dadurch erlangtem Wissen. |
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| Nach alldem war auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu versagen, da nur für den Fall, dass ein Zugangsanspruch besteht, der informationspflichtigen Stelle ein Auswahlermessen eingeräumt ist. Ein solcher Zugangsanspruch des Klägers besteht aber gerade nicht. |
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| Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. |
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